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{'item': 'VGW-021/035/15382/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 13§ 13a§ 14§ 19§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/15382/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 350 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 350 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 35 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 35 Euro festgesetzt.

§ 52Abs 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die JI. GmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die mit diesem Erkenntnis über Herrn J. A. verhängte Geldstrafe von 350 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 35 Euro zur ungeteilten Hand.Die JI. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über Herrn J. A. verhängte Geldstrafe von 350 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 35 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der JI. GmbH, mit Sitz in Wien, K.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Bar) in Wien S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 24.1.2015 um 21:45 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum (Grundfläche ca. 60 m²) des Gastgewerbebetriebes in welchem

§ 13a

Abs.1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war dass einige der anwesenden Gäste geraucht haben.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der JI. GmbH, mit Sitz in Wien, K.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Bar) in Wien S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 24.1.2015 um 21:45 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum (Grundfläche ca. 60 m²) des Gastgewerbebetriebes in welchem

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war dass einige der anwesenden Gäste geraucht haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 75 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die JI. GmbH.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 75 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die JI. GmbH. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 25.09.2017 auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt wurde. Die JI. GmbH betreibe am gegenständlichen Standort das Gastgewerbe nicht mehr. Zum in der Beschwerde dargestellten Rechtsirrtum sei es deshalb gekommen, da der Gastraum ohne Barbereich eine Fläche von unter 50 m² aufweise, das Tabakgesetz aber auf die Grundfläche des gesamten Raumes abstelle. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs auch schuldeinsichtig und sei das gegenständliche Lokal ab Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auch als Nichtraucherlokal geführt worden. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd zu werten. Erschwerungsgründe sind ebenfalls keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer aber schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die nunmehrige alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat, sowie angesichts dessen, dass es sich im gegenständlichen Fall um die erstmalige Übertretung des Tabakgesetzes handelt, war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die nunmehr auf 350 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, deren Annahme seitens der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, nunmehr als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.15382.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.