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{'item': 'VGW-251/080/RP17/9610/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/9610/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) iVm § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 50/2016, Kostenersatz vorgeschrieben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde der Frau W. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.05.2017, Zl. MA 67-429087-2017-2, mit welchem

Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 50 aus 2016,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.05.2017, Zl. MA 67-429087-2017-2, enthält folgenden Spruch: „Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug VW/… mit dem behördlichen Kennzeichen W-… war in Wien, P.-gasse, Nebenfahrbahn, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 23.3.2017 um 11:40 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 2016, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag

Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 vom 23.3.2017 bis 24.3.2017 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 264,00 für die Aufbewahrung EUR 20,00 daher insgesamt EUR 284,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In ihrer dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin wie folgt vor: „Ich erhebe Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Die in der Begründung angegebenen Punkte a.) b.) sowie verkehrsbehindernd – Abs. 2.) a.) b.) c.) d.) e.) e.) f.) g.) h.) i.) sind nicht gegeben.Die in der Begründung angegebenen Punkte a.) b.) sowie verkehrsbehindernd – Absatz 2,) a.) b.) c.) d.) e.) e.) f.) g.) h.) i.) sind nicht gegeben. Weiters ist die in Ihrer Ausführung dargestellten Verstellung einer eingegrenzten Zone von 40 Minuten, sicher nicht gerechtfertigt, eine Abschleppung des Fahrzeuges zu veranlassen. Das Auto hat auch ein Parkpickerl für den ... Bezirk. Dieser eingegrenzte Bereich steht außerdem immer leer. Ein beigelegtes Bild dieses Parkplatzes zeigt die vorhandene Situation. Die veranlaßte Abschleppung des Fahrzeuges ist daher in keinster Weise Gesetzeskonform! Ich bin Chemo-Patientin im AKH (Leber u. Lungenkarzinom). Es ist daher auch notwendig die Wege zum Hauseingang so kurz wie möglich zu halten. Meine Mindestpension beträgt € 650,- Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Beilage: Bild Kopie von der Überweisung der Pauschalgebühr v. € 30,- Hochachtungsvoll W. K.“ (Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht in elektronischer Form vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 89aAbs. 7 St

VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

§ 89aAbs. 5 St

VO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des entfernten Fahrzeuges der Marke Vw … mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Ebenso steht außer Streit, dass dieses Fahrzeug am 23.03.2017 zumindest um 11:00 Uhr an der Örtlichkeit in Wien, P.-gasse, Nebenfahrbahn, innerhalb eines Bereiches, der durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 1.3.-31.

  1. ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder (Symbole)“ und einem weiteren Zusatz „ 8m“ gekennzeichnet war, abgestellt war und um 11:40 Uhr von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde.Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des entfernten Fahrzeuges der Marke römisch fünf w … mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Ebenso steht außer Streit, dass dieses Fahrzeug am 23.03.2017 zumindest um 11:00 Uhr an der Örtlichkeit in Wien, P.-gasse, Nebenfahrbahn, innerhalb eines Bereiches, der durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 1.3.-31.
  2. ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder (Symbole)“ und einem weiteren Zusatz „ 8m“ gekennzeichnet war, abgestellt war und um 11:40 Uhr von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075).Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten vergleiche VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075). Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien somit lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und die erfolgte Vorschreibung der entstandenen Kosten gegeben waren. Die obigen Feststellungen basieren auf einer Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes PU A… vom 23.03.2017, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet wurde. Der Anzeige und den im Zuge der Amtshandlung angefertigten drei Fotos, ist zu entnehmen, dass durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin der Bereich, der durch die Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 1.3.-31.
  3. ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder (Symbole)“ und einem weiteren Zusatz „ 8m“ gekennzeichnet war, verstellt wurde. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht Voraussetzung, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden, sondern genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“).Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht Voraussetzung, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden, sondern genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“). § 89a Abs. 2a leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende Darstellung der Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges berechtig ist (VwGH v. 20.5.2003, Zl. 2002/02/0071). Der Umstand, dass die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges

§ 89aAbs. 2 St

VO

  1. Dabei kommt als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung in Form der Behinderung berechtigter Fahrzeuge (hier: Motorräder und Motorfahrräder) an der Zu- und Abfahrt durch Verstellung der Halte- und Parkverbotszone im Zeitraum von 1.
  2. – 31.
  3. in Betracht. Dass das Halten und Parken in einer für Motorräder und Motorfahrräder vorbehaltenen Zone nicht eigens als möglicher Abschleppfall angeführt ist, vermag daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges als unrechtmäßige und rechtswidrige Maßnahme erscheinen zu lassen.Paragraph 89 a, Absatz 2 a, leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende Darstellung der Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges berechtig ist (VwGH v. 20.5.2003, Zl. 2002/02/0071). Der Umstand, dass die Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO

  1. Dabei kommt als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung in Form der Behinderung berechtigter Fahrzeuge (hier: Motorräder und Motorfahrräder) an der Zu- und Abfahrt durch Verstellung der Halte- und Parkverbotszone im Zeitraum von 1.
  2. – 31.
  3. in Betracht. Dass das Halten und Parken in einer für Motorräder und Motorfahrräder vorbehaltenen Zone nicht eigens als möglicher Abschleppfall angeführt ist, vermag daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges als unrechtmäßige und rechtswidrige Maßnahme erscheinen zu lassen. Im Beschwerdefall können weder der Aktenlage, den Gegebenheiten an der gegenständlichen Örtlichkeit noch dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin Umstände entnommen werden, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung, mit der diese Halte- und Parkverbotszone verfügt wurde, rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht Wien hegt somit unter den Umständen des gegenständlichen Falles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung. Entsprechend der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten und darf nicht von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, dass eine Nutzung durch berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen erfolgen kann. Da die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone ordnungsgemäß kundgemacht war, hätte sie von der Beschwerdeführerin leicht erkannt werden können. Dazu hätte es genügt, sich nach Verlassen des Fahrzeuges – ohne Zurücklegung einer längeren Wegstrecke- nach Verkehrszeichen umzusehen. Ein solches Mindestmaß an Aufmerksamkeit wird aber seitens des Gesetzgebers von einem Kraftfahrer erwartet (Auszug aus VwGH v 10.12.1982, Zl. 82/02/0189). Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck, die Veranlassung der Entfernung des genannten Fahrzeuges sei eine überschießende Maßnahme des anzeigelegenden Organes gewesen. Dem kann sich das erkennende Gericht so nicht anschließen. In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (VwGH 18.12.1998, 97/02/0491). Die Angaben des anzeigelegenden Organes in seiner Anzeige sind klar, schlüssig und lassen beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Im Hinblick auf die „Besorgnisjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes und die obenstehenden Ausführungen ist es als erwiesen anzusehen, dass durch das zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, als die begründete Besorgnis bestanden hat, dass Motorräder und Motorfahrräder, die zu diesem Zeitpunkt zur Nutzung der Halte- und Parkverbotszone berechtigt waren, daran gehindert wurden. Für den Normunterworfenen bleibt eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung so lange rechtswirksam, bis diese aufgehoben ist. Es kann demnach einem Fahrzeuglenker nicht überlassen bleiben selbst zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot einzuhalten braucht und bei welcher nicht. Das gegenständliche anzeigelegende Organ, das zur Wahrnehmung der Vorgänge des ruhenden Verkehrs bestellt und ein diesbezüglich besonders geschultes Organ ist, hatte den vorliegenden Sachverhalt richtig eingeschätzt und dementsprechend die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges veranlasst. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu erkennen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.9610.2017

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