GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
1 AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach auferlegt. III. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7.2.2017 wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 12.8.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
3 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden, einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg vorzulegen. Nach dem vorgelegten Semesterzeugnis vom 29.1.2016 seien sämtliche Unterrichtsfächer, ausgenommen Mathematik 1, mit „nicht beurteilt“ oder „nicht genügend“ benotet worden. Der Zeugniskopie vom 3.2.2017 sei zu entnehmen, dass bisher drei Gegenstände im Ausmaß von 12 Wochenstunden bisher positiv absolviert worden seien. Da kein Jahreszeugnis für das Jahr 2016 nachgereicht und im Studienjahr 2015/2016 lediglich 4 Wochenstunden positiv absolviert worden seien, würden die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 NAG nicht vorliegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7.2.2017 wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 12.8.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
Paragraph 63, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden, einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg vorzulegen. Nach dem vorgelegten Semesterzeugnis vom 29.1.2016 seien sämtliche Unterrichtsfächer, ausgenommen Mathematik 1, mit „nicht beurteilt“ oder „nicht genügend“ benotet worden. Der Zeugniskopie vom 3.2.2017 sei zu entnehmen, dass bisher drei Gegenstände im Ausmaß von 12 Wochenstunden bisher positiv absolviert worden seien. Da kein Jahreszeugnis für das Jahr 2016 nachgereicht und im Studienjahr 2015 aus 2016, lediglich 4 Wochenstunden positiv absolviert worden seien, würden die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, NAG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Laut der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Abendgymnasiums Wien vom 26.4.2017 hat die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2015/16 Mathematik (
1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht
Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufent-haltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufent-haltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
Z 6 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
3 NAG die Erbringung eines Nachweises über den Schulerfolg erforderlich. Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist
Paragraph 63, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Nachweises über den Schulerfolg erforderlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler grundsätzlich der Schulerfolg für jenes abgeschlossene Schuljahr nachzuweisen, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht. Anders stelle sich allerdings die Sach- und Rechtslage dann dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Schuljahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist. In einem solchen Fall ist auch die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw. die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig (VwGH 29.5.2013, Zl. 2013/22/0050). Der VwGH stellt auch bei Schulen nach dem SchUG-BKV hinsichtlich der Dauer des Schuljahres auf § 2 Schulzeitgesetz 1985 ab (VwGH 29.5.2013, Zl. 2013/22/0050).
1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Der VwGH stellt auch bei Schulen nach dem SchUG-BKV hinsichtlich der Dauer des Schuljahres auf Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985 ab (VwGH 29.5.2013, Zl. 2013/22/0050).
Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“, der bis zum 28.8.2016 gültig war. Da jedoch zwischenzeitig ein weiteres Schuljahr vollendet wurde, ist das jüngst abgelaufene Schuljahr maßgeblich. Das für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den erforderlichen Schulerfolg erzielt hat, maßgebliche Schuljahr ist somit das Schuljahr 2016/2017.Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“, der bis zum 28.8.2016 gültig war. Da jedoch zwischenzeitig ein weiteres Schuljahr vollendet wurde, ist das jüngst abgelaufene Schuljahr maßgeblich. Das für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den erforderlichen Schulerfolg erzielt hat, maßgebliche Schuljahr ist somit das Schuljahr 2016 aus 2017,. Laut Sammelzeugnis vom 17.8.2017 wurden im zuletzt abgelaufenen Schuljahr das Fach Geographie und Wirtschaftskunde (1. Semester) mit 4 Wochenstunden mit „genügend“ bewertet. Weiters wurden im Jänner 2017 die Vorbereitungsmodule Englisch 1 und Deutsch 1 mit jeweils 4 Wochenstunden positiv benotet. Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist
GH ging in seinem Erkenntnis vom 31.3.2008, Zl. 2006/21/0308, davon aus, dass unter einem "Schulerfolg" im Sinn des § 63 Abs. 3 Satz 1 NAG schon nach dem allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005) nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im § 63 Abs. 1 Z 2 bis 5 NAG) genannten Schulen verstanden werden kann (vgl. weiters VwGH 31.5.2011, Zl. 2011/22/0123). In seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0205, sprach der VwGH weiters aus, dass dann, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag, insofern ein "positives Schulzeugnis" vorliegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe keinen Schulerfolg nachgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (VwGH 7.12.2016, Zl. Ra 2016/22/0037). Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist
Paragraph 63, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Nachweises über den Schulerfolg. Der VwGH ging in seinem Erkenntnis vom 31.3.2008, Zl. 2006/21/0308, davon aus, dass unter einem "Schulerfolg" im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, Satz 1 NAG schon nach dem allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005) nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 NAG) genannten Schulen verstanden werden kann vergleiche weiters VwGH 31.5.2011, Zl. 2011/22/0123). In seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0205, sprach der VwGH weiters aus, dass dann, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag, insofern ein "positives Schulzeugnis" vorliegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe keinen Schulerfolg nachgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (VwGH 7.12.2016, Zl. Ra 2016/22/0037). Hierzu ist vorweg auf die gegenständliche Schulform „AHS für Berufstätige“ näher einzugehen: Für die gegenständliche Schulform gelangt das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV zur Anwendung. Die vorgesehene Ausbildungsdauer beträgt 8 Semester. Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen. Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen (§ 21 Abs. 1 und 2 SchUG-BKV). Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen (§ 23 Abs. 1 SchUG-BKV). Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden (§ 23 Abs. 7 SchUG-BKV). Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen (§ 24 Abs. 1 SchUG-BKV).Für die gegenständliche Schulform gelangt das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV zur Anwendung. Die vorgesehene Ausbildungsdauer beträgt 8 Semester. Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen. Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen (Paragraph 21, Absatz eins und 2 SchUG-BKV). Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen (Paragraph 23, Absatz eins, SchUG-BKV). Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden (Paragraph 23, Absatz 7, SchUG-BKV). Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, SchUG-BKV). Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt (§ 26 SchUG-BKV). Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul - das ist ein lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehener Unterrichtsgegenstand (§ 4 Z 5 SchUG-BKV) - positiv beurteilt wurde (§ 27 Abs. 1 SchUG-BKV). Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden (§ 28 Abs. 1 SchUG-BKV). Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer (§ 31 SchUG-BKV).Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt (Paragraph 26, SchUG-BKV). Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul - das ist ein lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehener Unterrichtsgegenstand (Paragraph 4, Ziffer 5, SchUG-BKV) - positiv beurteilt wurde (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG-BKV). Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden (Paragraph 28, Absatz eins, SchUG-BKV). Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer (Paragraph 31, SchUG-BKV). Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet gem. § 32 Abs. 1 SchUG-BKV:Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet gem. Paragraph 32, Absatz eins, SchUG-BKV: 1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung, 2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch, 3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die
zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die
Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oderbei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung
Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
UG-BKV stets zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt, kann ein Semester jedoch freiwillig wiederholen. Dies bedeutet, dass selbst ein Schüler, der in sämtlichen Modulen (= Unterrichtsgegenständen) mit „nicht genügend“ beurteilt wird oder der mangels Anwesenheit im Unterricht bzw. Antritt zu Prüfungen nicht beurteilt wird, zum Aufstieg in das nächste Semester berechtigt ist. In diesem wird sodann der Lehrstoff des höheren Semesters unterrichtet. Der Schüler hat in weiterer Folge die Möglichkeit, Noten durch ein Kolloquium auszubessern. Ein Antritt zu einem Kolloquium kann, muss aber nicht erfolgen. Negative Noten bzw. nicht beurteilte Module in Pflichtgegenständen stehen jedoch dem erfolgreichen Abschluss der Schule bzw. der Ablegung der Diplomprüfung und damit dem Erreichen des Ausbildungszieles entgegen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass an der AHS für Berufstätige ein Schüler nicht zum Wiederholen eines Semesters gezwungen ist. Der Schüler ist
Paragraph 26, SchUG-BKV stets zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt, kann ein Semester jedoch freiwillig wiederholen. Dies bedeutet, dass selbst ein Schüler, der in sämtlichen Modulen (= Unterrichtsgegenständen) mit „nicht genügend“ beurteilt wird oder der mangels Anwesenheit im Unterricht bzw. Antritt zu Prüfungen nicht beurteilt wird, zum Aufstieg in das nächste Semester berechtigt ist. In diesem wird sodann der Lehrstoff des höheren Semesters unterrichtet. Der Schüler hat in weiterer Folge die Möglichkeit, Noten durch ein Kolloquium auszubessern. Ein Antritt zu einem Kolloquium kann, muss aber nicht erfolgen. Negative Noten bzw. nicht beurteilte Module in Pflichtgegenständen stehen jedoch dem erfolgreichen Abschluss der Schule bzw. der Ablegung der Diplomprüfung und damit dem Erreichen des Ausbildungszieles entgegen. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sammelzeugnisses vom 17.8.2017 liegt der Nachweis eines Schulerfolges iSd. § 63 Abs. 3 NAG nicht vor. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sammelzeugnisses vom 17.8.2017 liegt der Nachweis eines Schulerfolges iSd. Paragraph 63, Absatz 3, NAG nicht vor. Von einem solchen kann konsequenterweise nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Schüler ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Dass dies bei einer derartigen Häufung von negativen Noten bzw. nicht beurteilten Modulen nicht der Fall ist, ist evident. Der fehlende Schulerfolg in einem Schuljahr führt nämlich dazu, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auf Grund des nachzuholenden fehlenden Schulerfolges, sei es durch das Wiederholen des Semesters oder das Ablegen von Kolloquien, am Erlernen des Lernstoffes der weiteren Semester und dem (erfolgreichen) Ablegen weiterer Prüfungen sowie der Diplomprüfung gehindert ist und sich daher nicht ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung, das heißt dem Abschluss der Schule bzw. der Ablegung der Diplomprüfung, zu nähern vermag. Darüber hinaus kann auch aus der Begründung des Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, Zl. 2013/22/0050, nicht abgeleitet werden, dass ein Schüler einer Schule im Anwendungsbereiches des SchUG-BKV von der Erbringung eines Schulerfolges befreit wäre. Wie oben dargelegt, ist ein Schüler
UG-BKV stets zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt, ohne dass hierzu irgendeine Voraussetzung erfüllt sein müsste. Der VwGH ging bislang grundsätzlich davon aus, dass unter einem „Schulerfolg" nur ein positives Jahreszeugnis verstanden werden kann, aber auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis ausgegangen werden kann, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Soweit somit das Erfordernis des Schulerfolges im Bereich des „konventionellen“ Schulsystems mit der Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe verbunden wird, ist hervorzuheben, dass im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes ein solcher Aufstieg mit einer negativen Schulnote nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist (vgl. §§ 23 und 25 Schulunterrichtsgesetz). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Schulformen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ist folglich nicht möglich. Während nämlich § 25 Schulunterrichtsgesetz den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nur unter strengen Voraussetzungen zulässt und ihn damit an einen Leistungserfolg koppelt, erfolgt nach § 26 SchUG-BKV der Aufstieg in das nächste Semester „automatisch“, ohne dass die Erbringung eines Schulerfolges damit verknüpft wäre. Würde man somit die Rechtsauffassung vertreten, dass alleine schon durch den in § 26 SchUG-BKV begründeten Aufstieg in das nächste Semestern ein Schulerfolg erbracht wird – was wohl eine unvertretbare Rechtsauffassung darstellen würde – würde § 63 Abs. 3 NAG für diese Schulformen im Wesentlichen seines Anwendungsbereiches beraubt. Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung des § 63 Abs. 3 NAG zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Schülern in Schulformen nach dem SchUG-BKV und in „konventionellen“ Schulformen führen und würde hierdurch dem § 63 Abs. 3 NAG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Aus diesen Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bloße Aufstieg nach § 26 SchUG-BKV einen Schulerfolgsnachweis darstellt (vgl. VGW 3.5.2017, GZ. VGW-151/086/3497/2017-4).Darüber hinaus kann auch aus der Begründung des Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, Zl. 2013/22/0050, nicht abgeleitet werden, dass ein Schüler einer Schule im Anwendungsbereiches des SchUG-BKV von der Erbringung eines Schulerfolges befreit wäre. Wie oben dargelegt, ist ein Schüler
Paragraph 26, Absatz eins, SchUG-BKV stets zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt, ohne dass hierzu irgendeine Voraussetzung erfüllt sein müsste. Der VwGH ging bislang grundsätzlich davon aus, dass unter einem „Schulerfolg" nur ein positives Jahreszeugnis verstanden werden kann, aber auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis ausgegangen werden kann, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Soweit somit das Erfordernis des Schulerfolges im Bereich des „konventionellen“ Schulsystems mit der Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe verbunden wird, ist hervorzuheben, dass im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes ein solcher Aufstieg mit einer negativen Schulnote nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist vergleiche Paragraphen 23 und 25 Schulunterrichtsgesetz). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Schulformen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ist folglich nicht möglich. Während nämlich Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nur unter strengen Voraussetzungen zulässt und ihn damit an einen Leistungserfolg koppelt, erfolgt nach Paragraph 26, SchUG-BKV der Aufstieg in das nächste Semester „automatisch“, ohne dass die Erbringung eines Schulerfolges damit verknüpft wäre. Würde man somit die Rechtsauffassung vertreten, dass alleine schon durch den in Paragraph 26, SchUG-BKV begründeten Aufstieg in das nächste Semestern ein Schulerfolg erbracht wird – was wohl eine unvertretbare Rechtsauffassung darstellen würde – würde Paragraph 63, Absatz 3, NAG für diese Schulformen im Wesentlichen seines Anwendungsbereiches beraubt. Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung des Paragraph 63, Absatz 3, NAG zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Schülern in Schulformen nach dem SchUG-BKV und in „konventionellen“ Schulformen führen und würde hierdurch dem Paragraph 63, Absatz 3, NAG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Aus diesen Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bloße Aufstieg nach Paragraph 26, SchUG-BKV einen Schulerfolgsnachweis darstellt vergleiche VGW 3.5.2017, GZ. VGW-151/086/3497/2017-4). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie habe den Nachweis eines erfolgreichen Schulbesuches erbracht, indem sie über 10 Wochenstunden innerhalb eines Semesters positiv absolviert habe, ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin, die hierbei offenbar auf § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV abstellt, verkennt, dass es sich hierbei um jene Bestimmung handelt, die analog zu § 33 SchUG die Beendigung des Schulbesuches zum Inhalt hat. Aus dem Umstand, dass keine derart gravierenden Fehlleistungen vorliegen, die die Beendigung des Schulverhältnisses zur Folge haben, kann aber weder im Bereich des SchUG noch des SchUG-BKV auf das Vorliegen eines Schulerfolges geschlossen werden.Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie habe den Nachweis eines erfolgreichen Schulbesuches erbracht, indem sie über 10 Wochenstunden innerhalb eines Semesters positiv absolviert habe, ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin, die hierbei offenbar auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, SchUG-BKV abstellt, verkennt, dass es sich hierbei um jene Bestimmung handelt, die analog zu Paragraph 33, SchUG die Beendigung des Schulbesuches zum Inhalt hat. Aus dem Umstand, dass keine derart gravierenden Fehlleistungen vorliegen, die die Beendigung des Schulverhältnisses zur Folge haben, kann aber weder im Bereich des SchUG noch des SchUG-BKV auf das Vorliegen eines Schulerfolges geschlossen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vergangenen Schuljahr lediglich „Geographie und Wirtschaftskunde (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.