2 Z 4 DO Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richter Univ.-Doz. Dr. Kolonovits, M.C.J. als Vorsitzenden, Mag. Kasper als Berichter und Mag. Kummernecker als Beisitzer sowie Mag. Hassfurther und Wessely als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Herrn H. W., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 09.12.2015 gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 27.10.2015, Zl. DK-571937/2015, betreffend Entlassung wegen Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, DO zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 1. e) Folge gegeben und der Beschwerdeführer
Vm. § 103 Abs. 2 DO 1994 freigesprochen. römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 1. e) Folge gegeben und der Beschwerdeführer
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 freigesprochen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Disziplinarerkenntnis vom 27.10.2015, Zl. DK - 571937/2015, verhängte die Disziplinarkommission der Stadt Wien über den Beschuldigten H. W. (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) die Disziplinarstrafe der Entlassung. Der Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses lautete folgendermaßen:Mit Disziplinarerkenntnis vom 27.10.2015, Zl. DK - 571937 aus 2015,, verhängte die Disziplinarkommission der Stadt Wien über den Beschuldigten H. W. (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) die Disziplinarstrafe der Entlassung. Der Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses lautete folgendermaßen: „Herr H. W., vormals Dienststelle Wien Kanal (zugeteilt Magistratsabteilung 48), Personalnummer ..., hat 1. es als Werkmeister unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er während seines seit 25. Juni 2013 andauernden Krankenstandes für die B. Gesellschaft m.b.H.
2 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn
Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
1 DO 1994 werden dem Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“
Paragraph 106, Absatz eins, DO 1994 werden dem Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 27.10.2015 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in welcher der Beschwerdeführer sowie diverse Zeugen einvernommen worden seien. In dieser Verhandlung seien den Zeugen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorgehalten worden. Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers seien die im Spruch ersichtlichen Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzusehen. Es handle sich bei den erwiesenen Dienstpflichtverletzungen um schwerwiegende, korruptions-geneigte Vorwürfe, die dem Ansehen der Stadt Wien und ihrer Beamten einen massiven Schaden zugefügt hätten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin sei dadurch gänzlich zerstört worden. Mit den gesetzten Handlungen habe der Beschwerdeführer eine dienstliche Einstellung geoffenbart, die seine Beschäftigung bei der Stadt Wien, egal in welcher Verwendung, unmöglich mache. Dies gelte auch unter dem Blickwinkel, dass sich der Beschwerdeführer zwar derzeit im Ruhestand befinde, eine Reaktivierung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aber grundsätzlich wieder möglich sei. Weiters sei die Entlassung dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu keiner Zeit Schuldeinsicht oder Reue gezeigt habe. Sein Verhalten und seine Verantwortung seien von Selbstherrlichkeit und Uneinsichtigkeit geprägt gewesen. Er habe nie den Eindruck erweckt, das Disziplinarverfahren und die drohende Disziplinarstrafe würden ihn zu einer Verhaltens- oder Einstellungsänderung bewegen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits einmal wegen Dienstpflichtverletzungen bestraft worden, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht hätten und sei die diesbezüglich verhängte Disziplinarstrafe von sieben Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage noch nicht getilgt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Aus all diesen Gründen sei im gegenständlichen Fall nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht gekommen. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde: „Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom 27.10.2015 in dem gegen mich geführten Disziplinarverfahren, DK- 571937/2015, meinem Rechtsvertreter am 20.11.2015 zugestellt, erhebe ich
Abs.1 Z 1 und Artikel 132 Abs.1 Z 1 B-VG binnen offener Frist die nachstehende„Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom 27.10.2015 in dem gegen mich geführten Disziplinarverfahren, DK- 571937 aus 2015,, meinem Rechtsvertreter am 20.11.2015 zugestellt, erhebe ich
Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist die nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. (Es folgen zunächst Ausführungen zum „Sachverhalt“ und zur Zulässigkeit der Beschwerde).
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ich von den gegen mich erhobenen Vorwürfen laut Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 13.7.2015 freigesprochen werde und das gegen mich eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wird,
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ich von den gegen mich erhobenen Vorwürfen laut Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 13.7.2015 freigesprochen werde und das gegen mich eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wird, in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde zurückzuverweisen.das angefochtene Disziplinarerkenntnis
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde zurückzuverweisen. Wien, am 9.12.2015 H. W. Mit Schreiben vom 18.01.2016 nahm die Disziplinaranwältin der Stadt Wien zur Beschwerde Stellung, womit das Beschwerdevorbringen betreffend der Zeugenaussagen aus dem Bereich der Firma St. ergänzt und richtiggestellt werde: Der Zeuge R. Ha. habe nicht nur angeben können, dass er dem Beschwerdeführer persönlich die kopierten Pläne übergeben habe und im Zuge dessen mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sondern er habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber als Verantwortlicher der Firma B. in Erscheinung getreten sei und der Zeuge einige Male mit ihm gesprochen und die Pläne übergeben habe. Die gegenständlichen Kanalbauarbeiten hätten dann in der Nacht bzw. am Wochenende stattgefunden und die Anschlüsse seien der Reihe nach hergestellt worden. Außerdem habe der Zeuge Ha. angegeben, dass sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber als „H. von der Firma B.“ vorgestellt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Telefonnummer weitergegeben und der Zeuge habe sich auch erinnern können, den Beschwerdeführer angerufen zu haben und dieser habe auch abgehoben. Diese Aussage habe der Zeuge Ha. auch bei Wien Kanal getätigt. Auch bezüglich der Zeugenaussage des Herrn Dipl.-Ing. (FH) G. O. sei das Beschwerdevorbringen dahingehend zu ergänzen, dass dieser vor der belangten Behörde ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei der Ansprechpartner seitens der Firma B. für die St. gewesen. Im Zuge der gegenständlichen Bauarbeiten habe der Zeuge O. den Beschwerdeführer kennengelernt und ca. 5 Mal mit diesem Kontakt gehabt. Dabei seien z.B. die Lage der Hausaustritte und des Straßenkanals sowie die örtlichen Gegebenheiten angesehen worden. Bei diesen Besprechungen seien jedenfalls der Beschwerdeführer und der Zeuge anwesend gewesen. Auch die Aussage des Zeugen Ing. M. Bi. stelle sich anders dar, als in der Beschwerde angegeben. Dieser Zeuge habe nämlich angegeben, dass er den Beschwerdeführer als Vertreter der Firma B. wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Aussagen sei die belangte Behörde von einem stimmigen Gesamtbild ausgegangen und habe umfangreich begründet, weshalb sie den gegenteiligen Aussagen der Zeugen N. Ma. und Ru. Fr. keinen Glauben geschenkt habe. Des Weiteren genüge es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen, in denen der Beschuldigte in Ansehung des „nemo tenetur“-Grundsatzes eine für ihn nachteilige Sache leugnet, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen zumindest eine überragende Wahrscheinlichkeit habe. Unter diesem Aspekt seien zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Arbeiten aus Anlass der Herstellung und Errichtung der gegenständlichen Hauskanalanschlüsse verrichtet, er habe keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt, er wäre bzw. sei weder bei der Firma B. beschäftigt, noch gebe es ein Werkvertragsverhältnis zu dieser Firma und er sei einem Burn-out zum Opfer gefallen, folgende Tatsachen zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer sei bereits einmal rechtskräftig wegen Dienstpflichtverletzungen bestraft worden. Im Zuge jenes Verfahrens sei unter anderem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch das Tätigwerden für die Firma B. eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei damals vom 08.12.2010 bis 18.01.2011 vorläufig und vom 19.01.2011 bis 18.07.2013, dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Verfahrens, endgültig suspendiert gewesen. Seit 25.07.2013 bis zu seiner Pensionierung per 31.05.2015 sei der Beschwerdeführer im Krankenstand gewesen. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Tage, an denen er in der Magistratsabteilung 48 im Dienst gewesen sei, ein Burn-out bekommen habe könne, sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die Rechtfertigung, er habe Ablenkung von seinen Beschwerdebildern durch die technische Beratung seines Freundes Ru. Fr. erreicht, eine reine Schutzbehauptung. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Dazu fand am 23.05.2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die auf den 12.07.2017 erstreckt wurde. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Disziplinarbeschuldigter einvernommen. Darüber hinaus wurden am 23.05.2017 Herr Ing. H. L. und Herr DI V. F. und am 12.07.2017 Herr R. Ha., Herr DI G. O., Herr Ing. M. Bi., Herr N. Ma., Herr Ru. Fr., Herr Ing. M. Wo. und Herr J. Le. als Zeugen vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommen.In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Disziplinarbeschuldigter einvernommen. Darüber hinaus wurden am 23.05.2017 Herr Ing. H. L. und Herr DI römisch fünf. F. und am 12.07.2017 Herr R. Ha., Herr DI G. O., Herr Ing. M. Bi., Herr N. Ma., Herr Ru. Fr., Herr Ing. M. Wo. und Herr J. Le. als Zeugen vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung am 12.07.2017 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet, protokolliert und eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls den anwesenden Parteien bzw. ihren Vertretern übergeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte daraufhin die volle Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG. Im Anschluss an die Verhandlung am 12.07.2017 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet, protokolliert und eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls den anwesenden Parteien bzw. ihren Vertretern übergeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte daraufhin die volle Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der genannten Zeugen. Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes: Der Disziplinarbeschuldigte und nunmehriger Beschwerdeführer, Herr H. W. (geb. ...1960), stand vom 01.12.1983 bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nach vorangegangener Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit per 31.05.2015 (im Anschluss an einen Krankenstand seit 25.06.2013) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bediensteter von Wien Kanal. Wenige Tage vor seinem bis zur Pensionierung andauernden Krankenstand wurde er in die Magistratsabteilung 48 versetzt. Mit Schreiben vom 11.12.2014 brachte Wien Kanal bei der Magistratsabteilung 2 einen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein. In der Folge erstattete die MA 2 die Disziplinaranzeige
2 Z 2 DO 1994 vom 26.3.2015 an die Disziplinaranwältin der Stadt Wien. Mit Schreiben vom 11.12.2014 brachte Wien Kanal bei der Magistratsabteilung 2 einen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein. In der Folge erstattete die MA 2 die Disziplinaranzeige
Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2, DO 1994 vom 26.3.2015 an die Disziplinaranwältin der Stadt Wien. Mit Schreiben vom 13.07.2015 brachte die Disziplinaranwältin den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Diese führte am 27.10.2015 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die maßgeblichen Zeugen einvernommen wurden und das nunmehr in Beschwerde gezogene Disziplinarerkenntnis erging. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens steht Folgendes fest: Der Beschwerdeführer hat, obwohl er sich zu den Tatzeitpunkten im Krankenstand befunden hat, im Monat Mai 2014 in Wien, S.... sowie Sc.-straße … (Bauplatz D2) federführend die Herstellung von fünf Hauskanalanschlüssen, in den Monaten Mai und Juni 2014 in Wien, I.-straße ...(Bauplatz D3) die Herstellung eines Hauskanalanschlusses, in den Monaten Mai, Juni und August 2014 in Wien, I.-straße ... (Bauplatz D1), die Herstellung von zwei Hauskanalanschlüssen und im Jahr 2014 in Wien, I.-straße ... (Bauplatz D6), die Herstellung von zwei Hauskanalanschlüssen koordiniert.Der Beschwerdeführer hat, obwohl er sich zu den Tatzeitpunkten im Krankenstand befunden hat, im Monat Mai 2014 in Wien, S.... sowie Sc.-straße … (Bauplatz D2) federführend die Herstellung von fünf Hauskanalanschlüssen, in den Monaten Mai und Juni 2014 in Wien, römisch eins.-straße ...(Bauplatz D3) die Herstellung eines Hauskanalanschlusses, in den Monaten Mai, Juni und August 2014 in Wien, römisch eins.-straße ... (Bauplatz D1), die Herstellung von zwei Hauskanalanschlüssen und im Jahr 2014 in Wien, römisch eins.-straße ... (Bauplatz D6), die Herstellung von zwei Hauskanalanschlüssen koordiniert. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf der gegenständlichen Baustelle gestaltete sich folgendermaßen: Als die Kanalanschlussarbeiten durch die St. ausgeschrieben wurden, kam der Beschwerdeführer auf eine der Baustellen in ... und gab an, dass er gerne ein Angebot legen würde. Der Beschwerdeführer stellte sich als „H. von der Firma B.“ vor. Einer der anwesenden Mitarbeiter der St. übergab dem Beschwerdeführer die Ausschreibungsunterlagen und einige Wochen später erhielt die St. ein unterschriebenes Angebot von der Firma B., welches intern genehmigt wurde. Im Zuge der Ausführung des ausgeschriebenen Bauvorhabens kam der Beschwerdeführer immer wieder auf Baustellen, wo er sowohl mit Mitarbeitern der St., als auch mit jenen, die für die Firma B. arbeiteten, insbesondere mit den Zeugen Fr. und Ma., letzterer Geschäftsführer der Firma B., Kontakt hatte. Meist waren seine Besuche auf der Baustelle unangekündigt, es wurden aber auch telefonisch Termine mit Mitarbeitern der St. vereinbart, denen der Beschwerdeführer seine Mobiltelefonnummer gegeben hatte. Der Beschwerdeführer hat auf der Baustelle keine manuellen Arbeiten durchgeführt, er hat auch keine Bagger auf der Baustelle in Betrieb genommen, er war aber Ansprechpartner für die St. hinsichtlich der Koordination der Arbeiten und holte unter anderem kopierte Pläne aus dem Baubüro. Weiters hat er Beratungs- und Botentätigkeiten für den Zeugen Ma., den Geschäftsführer der Firma B., und auch Beratungstätigkeiten für den Zeugen Fr. durchgeführt, mit dem er befreundet ist. Für seine Beratungstätigkeit und die Botengänge wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen Ma. in nicht mehr feststellbarer Höhe entlohnt. Am 11.12.2014 fand auf der Baustelle eine durch Wien Kanal initiierte Besprechung statt, bei der es um bei der Bauausführung entstandene Schäden ging. Anwesend waren Vertreter von Wien Kanal (Zeugen F. und L.), der St. (Zeugen O., Ha. und Bi.) und der Firma B. (Zeuge Ma. und ein nicht mehr feststellbarer Vertreter der Firma). Im Zuge der Besprechung wurde auch die Rolle des Beschwerdeführers auf der Baustelle thematisiert. Als der Name des Beschwerdeführers fiel, brach der Zeuge Ma. unvermittelt das Gespräch ab und verließ die Besprechung. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 01.12.2014 und 11.12.2014 zur Behebung von Schäden, welche durch unsachgemäße Errichtung der Hauskanalanschlüsse auf den Bauplätzen D2 und D6 am Straßenkanal entstanden sind, eigenmächtig in den Straßenkanal eingestiegen ist und dort Reparaturarbeiten durchgeführt hat. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen auf den Baustellen in ... nicht der Magistratsabteilung 2 als Dienstbehörde gemeldet hat. Weiters hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die von der Dienstbehörde geforderten Untersuchungsbefunde binnen festgesetzter Frist vorzulegen. Am 03.09.2014 hat sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung in der Magistratsabteilung 15 unterzogen. Im Zuge dessen wurde er aufgefordert, der MA 15 einen neurologischen Befund bezüglich der Armschmerzen (rechts) und einen Nervenleitgeschwindigkeitsbefund (NLG-Befund) vorzulegen. Bei der Untersuchung selbst wurde für die Übermittlung der Befunde noch keine Frist gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde aber mit Schreiben vom 03.10.2014 von der MA 2 aufgefordert, die Befunde bis spätestens 10.10.2014 an die MA 15 zu übermitteln, da diese bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens weder bei der MA 2, noch bei der MA 15 eingelangt waren. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 nachweislich zugestellt. Die von der MA 2 gesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen, die geforderten Befunde wurden vom Beschwerdeführer erst am 06.11.2014 bzw. bei einer ergänzenden Untersuchung am 27.11.2014 vorgelegt. Aufgrund der verspäteten Vorlage der Unterlagen stellte die MA 2 mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. MA 2/0..., fest, dass der Beschwerdeführer ab 11.10.2014 auf Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf das Diensteinkommen verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl. VGW-171/082/34503/2014-5, unter Konkretisierung des maßgeblichen Zeitraums (bis 26.11.2014) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zuvor wegen Dienstpflichtverletzungen, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, bestraft. Mit Bescheid des (damaligen) Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 07.08.2013, Zl. DS-D 89135-2013, wurde über ihn wegen Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art eine Geldstrafe in Höhe des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Diese bezogen sich (neben anderen Verfehlungen) ebenfalls auf Tätigkeiten für die Firma B., wobei der Beschwerdeführer damals auch private Arbeiten an Hauskanalanlagen durchgeführt hat und einer Privatperson angeboten hat, Kanalanschlussarbeiten durchzuführen bzw. einen solchen Auftrag angenommen hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0147-5, als unbegründet abgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung: Die Feststellung zu Art und Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Stadt Wien gründet sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zur Herstellung der Hauskanalanschlüsse gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen O. und Ha., welche nachvollziehbar schildern konnten, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Baustellen aufgesucht hat und im Namen der Firma B. aufgetreten ist. Diese beiden Zeugen machten auf den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Der Zeuge O. etwa hatte bis zur Besprechung am 11.12.2014 keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer legitimiert wäre, für die Firma B. zu handeln. Die Feststellungen zum Ablauf der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen O., Bi. und Ha., welche übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Firma B. aufgetreten ist, sich für die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten im Namen der Firma B. angeboten und auch kopierte Pläne für diese geholt hat. Diese Zeugen bestätigten auch, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, die gegenständlichen Baustellen in den angelasteten Zeiträumen aufgesucht zu haben. Die Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs am 11.12.2014 gründen sich auf die Aussagen der Zeugen O., Bi. und Ha., welche trotz der verstrichenen Zeit noch ein nachvollziehbares Bild über den Ablauf der Besprechung geben konnten. Die Feststellungen bezüglich der Nichtmeldung der Nebenbeschäftigung gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat die nicht erfolgte Meldung nicht bestritten, sondern sich dahingehend verantwortet, er sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit nicht meldepflichtig sei, weil er dafür keine finanzielle Zuwendung erhalten habe. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Tätigkeiten ohne Erwerbsabsicht verrichtet hätte und er tatsächlich kein Entgelt dafür erhalten hätte. Auch hat der Zeuge Fr. darauf verwiesen, dass seine Tätigkeiten von Herrn Ma. in bar entlohnt wurden, wobei nicht argumentierbar wäre, dass Herr Fr. für lediglich tageweise und gelegentliche Arbeiten eine derartige Entlohnung („einige Hunderter“) erhält, der Beschwerdeführer für seine umfassenden Koordinationstätigkeiten dagegen nicht. Auch die ausweichenden und höchst emotionalen Reaktionen des Zeugen Ma. auf alle auf den Beschwerdeführer Bezug nehmenden Fragen deuten auf eine derartige Entlohnungspraxis hin, wogegen dessen Aussagen, der Beschwerdeführer sei nur mit einem Seiterl Bier in der Sauna entlohnt worden, unglaubwürdig sind. Die Feststellungen zur verspäteten Übermittlung der Befunde gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Auch diesen Vorwurf hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern behauptet, er sei davon ausgegangen, dass das Institut, welches den gegenständlichen Befund erstellt hatte, diesen auf Ersuchen des Beschwerdeführers an die MA 15 weiterleiten würde. Hingegen konnte nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig in den Straßenkanal eingestiegen wäre und dort Reparaturarbeiten durchgeführt hätte, was sich vor allem aus den Aussagen der Zeugen F. und L. von Wien Kanal ergibt, wonach sie weder selbst Wahrnehmungen dazu gemacht hätten, noch ihnen ausdrücklich derartiges zugetragen wurde. Vielmehr hat der Zeuge Fr. in der mündlichen Verhandlung Angaben über einen von ihm selbst durchgeführten Einstieg in den Straßenkanal gemacht und auch eingeräumt, dass er einen der Bagger auf der Baustelle verwendet hat. Zur Glaubwürdigkeit der vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Zeugen ist zusammenfassend Folgendes auszuführen: Die Zeugen F. und L. schilderten in ihren Aussagen den Lauf der Vorkommnisse sachlich. Sowohl belastende, als auch entlastende Umstände wurden gleichermaßen betont und wiedergegeben. So schilderten die beiden Zeugen glaubwürdig und nachvollziehbar, auf welche Umstände und Aussagen sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründen würde. Gleichzeitig haben sie auch eingeräumt, über keine Beweise dazu zu verfügen, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig in den Straßenkanal eingestiegen wäre oder dass er manuell auf der Baustelle gearbeitet hätte oder in einer Vertragsbeziehung zur Firma B. stehen würde. Die Zeugen O., Ha. und Bi., welche bei der St. beschäftigt und so mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle in Kontakt getreten sind, schilderten in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise den Ablauf der Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle, vor allem in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers. Dabei kam nie der Eindruck auf, dass sie den Beschwerdeführer besonders belasten wollten. Wenn sich die Zeugen einer Sache nicht sicher waren oder sich ob der verstrichenen Zeit nicht mehr genau an eine bestimmte Situation erinnern konnten, haben sie das sofort angemerkt. Die Zeugen Wo. und Le. von der Firma Wi. konnten wenig zur Klärung des Sachverhalts beitragen, zumal beide angaben, den Beschwerdeführer nur aufgrund dessen Tätigkeit für Wien Kanal zu kennen, der letzte Kontakt sei vor 15 Jahren gewesen. Im Zuge der gegenständlichen Bauarbeiten habe es keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gegeben. Die gegenüber Wien Kanal erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer relativierten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Zeugen Ma. und Fr. waren dagegen sehr darauf bedacht, den Beschwerdeführer zu entlasten. Der Zeuge Ma. verneinte grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer für ihn tätig geworden sei, das Überbringen der Pläne sei reiner „Botendienst“ gewesen. Auch verneinte er eine Entlohnung des Beschwerdeführers für diese „Botendienste“, der Beschwerdeführer habe vom Zeugen nur ein „Seiterl Bier in der Sauna“ erhalten. Bei Fragen bezüglich des Beschwerdeführers wurde der Zeuge Ma. sehr emotional und ausweichend und brach in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 seine Vernehmung plötzlich eigenmächtig ab und verließ den Saal. Dieses Verhalten legte der Zeuge Ma., wie festgestellt, bereits bei der Besprechung vom 11.12.2014 an den Tag, als dort u.a. die vom Beschwerdeführer betreuten Arbeiter thematisiert wurden, woraus geschlossen werden kann, dass er Umstände in Bezug auf die tatsächliche Tätigkeit bzw. die Entlohnung des Beschwerdeführers zu verbergen versuchte. Der Zeuge Fr. war stets darauf bedacht, den Beschwerdeführer zu entlasten, was vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass ihn mit dem Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis verbindet. So hat er in der in der mündlichen Verhandlung unter anderem zugestanden, dass er derjenige gewesen sei, der in den Straßenkanal eingestiegen sei. Auch hat er seine Entlohnung für seine Tätigkeit für den Zeugen Ma. offengelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher insgesamt hinsichtlich der bestätigten Tatvorwürfe als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 lauten wie folgt: Allgemeine Dienstpflichten § 18.
vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.
Paragraph 62, vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Absatz eins, eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.
GB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.sinngemäß auf die
Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
3 DO 1994 die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung. Eine solche liegt, wie festgestellt, im gegenständlichen Fall vor. Wenngleich keine genaue Entlohnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeiten eruiert werden konnte, widerspräche jedoch ein Fehlen einer solchen, wie in der Beweiswürdigung erörtert, der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb von der Vereinbarung einer Entlohnung im gegenständlichen Fall auszugehen ist. In der Literatur wird zur Erwerbsmäßigkeit auf die Erwerbsabsicht abgestellt, womit selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nichts für seine Tätigkeiten erhalten hätte, dennoch von einer meldepflichtigen, erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung auszugehen ist, da es bei Vorliegen der Erwerbsabsicht ohne Belang ist, ob durch die Nebenbeschäftigung tatsächlich Einnahmen bezogen werden (vgl. Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht³, 73). Es ist daher diese Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen. Diesen Vorwurf hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern sich damit verteidigt, es habe sich um keine meldepflichtige, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung gehandelt, weshalb ihn keine Meldepflicht getroffen habe. Dazu ist zunächst zum Begriff der Nebenbeschäftigung festzuhalten, dass diese iSd. Paragraph 25, DO 1994 nicht entgeltlich ausgeübt werden muss, um als solche zu gelten. Sie kann auch unentgeltlich, z.B. ehrenamtlich ausgeübt werden vergleiche Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht³, 70). Meldepflichtig ist
Paragraph 25, Absatz 3, DO 1994 die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung. Eine solche liegt, wie festgestellt, im gegenständlichen Fall vor. Wenngleich keine genaue Entlohnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeiten eruiert werden konnte, widerspräche jedoch ein Fehlen einer solchen, wie in der Beweiswürdigung erörtert, der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb von der Vereinbarung einer Entlohnung im gegenständlichen Fall auszugehen ist. In der Literatur wird zur Erwerbsmäßigkeit auf die Erwerbsabsicht abgestellt, womit selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nichts für seine Tätigkeiten erhalten hätte, dennoch von einer meldepflichtigen, erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung auszugehen ist, da es bei Vorliegen der Erwerbsabsicht ohne Belang ist, ob durch die Nebenbeschäftigung tatsächlich Einnahmen bezogen werden vergleiche Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht³, 73). Es ist daher diese Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen. Im Übrigen wäre die gegenständliche Nebenbeschäftigung, wenn sie der Beschwerdeführer tatsächlich gemeldet hätte, als nicht genehmigungsfähig (verboten) zu beurteilen gewesen, da ein Tätigwerden (dies noch dazu im Krankenstand) für eine private Firma, deren Geschäftsfeld im Aufgabenbereich der Dienststelle des Beamten liegt, einerseits den Anschein der Befangenheit hervorrufen kann und andererseits die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergräbt. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt das Verbot einer Nebenbeschäftigung ein besonderes Naheverhältnis zwischen der Nebenbeschäftigung und den konkreten Dienstpflichten voraus. Dieses Naheverhältnis ist u.a. dann gegeben, wenn es zwischen der Nebenbeschäftigung und den Dienstpflichten zu Überschneidungen kommen kann (vgl. VwGH vom 18.03.1994, Zl. 92/12/0254). Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer übte im Krankenstand Tätigkeiten im Kanalbau aus, mit dessen behördlicher Genehmigung seine damalige Dienststelle, Wien Kanal, befasst ist. Somit überschneiden sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit seinen Dienstpflichten bei Wien Kanal. Dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor seinem Krankenstand zur MA 48 versetzt worden ist, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss.Im Übrigen wäre die gegenständliche Nebenbeschäftigung, wenn sie der Beschwerdeführer tatsächlich gemeldet hätte, als nicht genehmigungsfähig (verboten) zu beurteilen gewesen, da ein Tätigwerden (dies noch dazu im Krankenstand) für eine private Firma, deren Geschäftsfeld im Aufgabenbereich der Dienststelle des Beamten liegt, einerseits den Anschein der Befangenheit hervorrufen kann und andererseits die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergräbt. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt das Verbot einer Nebenbeschäftigung ein besonderes Naheverhältnis zwischen der Nebenbeschäftigung und den konkreten Dienstpflichten voraus. Dieses Naheverhältnis ist u.a. dann gegeben, wenn es zwischen der Nebenbeschäftigung und den Dienstpflichten zu Überschneidungen kommen kann vergleiche VwGH vom 18.03.1994, Zl. 92/12/0254). Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer übte im Krankenstand Tätigkeiten im Kanalbau aus, mit dessen behördlicher Genehmigung seine damalige Dienststelle, Wien Kanal, befasst ist. Somit überschneiden sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit seinen Dienstpflichten bei Wien Kanal. Dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor seinem Krankenstand zur MA 48 versetzt worden ist, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. Zu Punkt 3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Verspätete Übermittlung der Untersuchungsbefunde): Auch diesen Vorwurf hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern sich damit gerechtfertigt, er habe das den Befund erstellende Institut ersucht, die Befunde an die MA 15 weiterzuleiten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass den BF diesbezüglich ein Überwachungsverschulden trifft d.h. er sich davon überzeugen hätte müssen, ob die Unterlagen entsprechend seinem Ersuchen tatsächlich an die MA 15 weitergeleitet werden bzw. hätte der Beschwerdeführer spätestens nach Zustellung der Aufforderung der MA 2 vom 03.09.2014 von sich aus aktiv werden und die Befunde an die MA 15 übersenden müssen. Somit ist auch diese Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen. Zu Punkt 1e des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Freispruch): § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 bestimmt, dass das Disziplinarverfahren vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen ist, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
2 hat das Disziplinarerkenntnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 auf Freispruch zu lauten.Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 bestimmt, dass das Disziplinarverfahren vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen ist, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 103, Absatz 2, hat das Disziplinarerkenntnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 auf Freispruch zu lauten. Es konnte nicht mit der für ein Disziplinarverfahren nötigen Sicherheit erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig in den Straßenkanal eingestiegen ist und Reparaturarbeiten durchgeführt hat. Es gibt im gesamten Akteninhalt kein Beweisergebnis, dass auf ein persönliches Einsteigen des Beschwerdeführers in den Straßenkanal hindeutet. Daher war zu diesem Punkt mit Freispruch vorzugehen. Zum übrigen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Wenn der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde habe unzulässigerweise persönliche Beweiswürdigungselemente in das nach der Verkündung ausgefertigte Disziplinarerkenntnis einfließen lassen, ist zu entgegnen, dass es Sinn und Zweck der Beweiswürdigung ist, die gegenständlichen Beweise, Vorbringen und Aussagen nach freier Überzeugung zu würdigen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Daraus folgt auch, dass der Senat das Verhalten der geladenen Zeugen in einer mündlichen Verhandlung würdigen kann. Da aber im Falle einer Verkündung des Erkenntnisses naturgemäß nur eine kurze, geraffte Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe möglich ist, kann in dem Umstand, dass in der schriftlichen Ausfertigung Wahrnehmungen des Senats zur Glaubwürdigkeit von Zeugen zu finden sind, welche nicht in der Kurzbegründung bei der Verkündung bzw. im Verhandlungsprotokoll zu finden sind, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Ähnliches gilt hinsichtlich des Vorbringens zur Tatanlastung und der Bezugnahme auf die Lebenserfahrung bei der Begründung des Schuldspruchs. Auch diese ist ein zulässiges Mittel zur Beweiswürdigung. Zur Strafbemessung: Der erkennende Senat sieht im festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt eine derart schwere Dienstpflichtverletzung, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung trotz des Entfalls eines Vorwurfs als gerechtfertigt angesehen wird. Ein Weiterverbleib im Dienstverhältnis als Beamter des Ruhestands der Stadt Wien ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers der Dienstgeberin nicht mehr zumutbar. Durch die spruchgemäß bestätigten Dienstpflichtverletzungen ist das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person des Beschwerdeführers in massivem, nicht wieder gutzumachendem und nachhaltigem Ausmaß beeinträchtigt worden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründet jede Handlung oder Unterlassung eines Beamten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Dienstverhältnis den Beamten des dienstlichen Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Beamte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen der Stadt Wien als Dienstgeberin gefährdet sind. Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0138). Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist vergleiche VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0138). Das festgestellte schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers erschütterte das Vertrauen der Dienstgeberin und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung, die Zuverlässigkeit und Integrität des Beschuldigten schwerstens. Wenn sich ein Bediensteter im Krankenstand befindet, erwartet sowohl die Dienstgeberin, als auch die Allgemeinheit, dass der betroffene Bedienstete alles unterlässt, was einerseits seiner Genesung abträglich ist und andererseits das Vertrauen auf die Redlichkeit des Bediensteten erschüttern kann. Insgesamt kommt durch die Anzahl und die Schwere der Dienstpflichtverletzungen eine so hohe Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu Tage, dass damit das unabdingbare Vertrauen der Dienstgeberin und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und Integrität zerstört ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zu, weil der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des hier maßgeblichen § 77 Dienstordnung 1994 in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt hat (vgl. jüngere Rspr zu VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/09/0009-3) und die hier zu treffende Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abweicht.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zu, weil der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des hier maßgeblichen Paragraph 77, Dienstordnung 1994 in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt hat vergleiche jüngere Rspr zu VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/09/0009-3) und die hier zu treffende Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abweicht. Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (vgl. VwGH vom 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH vom 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig vergleiche VwGH vom 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche VwGH vom 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.053.253.2016
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