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{'item': 'VGW-031/014/12949/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlVGW-031/014/12949/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. Dr. A. S. vom 16.8.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 28.7.2017, Zahl VStV/917300686463/2017, wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. Dr. A. S. vom 16.8.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 28.7.2017, Zahl VStV/917300686463/2017, wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.7.2017 schuldig, er sei am 3.5.2017 um 21.56 Uhr in Wien, B.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Wegen Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro vor.Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.7.2017 schuldig, er sei am 3.5.2017 um 21.56 Uhr in Wien, B.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro vor. Gegen das Straferkenntnis vom 28.7.2017 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Sachverhaltsdarstellung in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.5.2017 und darauf, dass sie darin ihren Beifahrer Mag. P. H. als Zeugen namhaft gemacht habe. Sowohl ihren Beifahrer als auch ihr wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit im Straßenverkehr ein Kontakt der beiden Fahrzeuge aufgefallen. Dazu sei es mit Sicherheit nicht gekommen und daher habe sie sich nicht von einem vermeintlichen Unfallort entfernt. Die belangte Behörde habe weder den von ihr nominierten Zeugen einvernommen noch die von ihr beantragte Stellprobe durchgeführt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Entsprechend § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Zur Frage der technischen Möglichkeit, ob das von der Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug W-7... Beschädigungen am Kraftfahrzeug W-6... verursacht haben kann, bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführerin die Kontaktnahme bei gebotener Sorgfalt auffallen hätte müssen und ob an dem von ihr gelenkten Kraftfahrzeug Schäden entstehen hätten müssen, hätte es einer Befundnahme durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 bedurft, wozu jedoch die Vornahme einer Stellprobe der beiden betroffenen Fahrzeuge unerlässlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht forderte daher Herrn V. V. Z., den Aufforderer und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges W-6..., zum gegenständlichen Verkehrsunfall schriftlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde ihm aufgetragen, die durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigungen genau darzulegen, mitzuteilen, ob der Schaden bereits repariert worden sei, ob er Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe und ob er sich bereit erkläre, das Fahrzeug der Landesfahrzeugprüfstelle in Wien zur Erstellung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens vorzuführen. Die am 22.9.2017 Herrn Z. zugestellte Aufforderung (RSb-Sendung) blieb jedoch unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht forderte daher Herrn römisch fünf. römisch fünf. Z., den Aufforderer und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges W-6..., zum gegenständlichen Verkehrsunfall schriftlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde ihm aufgetragen, die durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigungen genau darzulegen, mitzuteilen, ob der Schaden bereits repariert worden sei, ob er Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe und ob er sich bereit erkläre, das Fahrzeug der Landesfahrzeugprüfstelle in Wien zur Erstellung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens vorzuführen. Die am 22.9.2017 Herrn Z. zugestellte Aufforderung (RSb-Sendung) blieb jedoch unbeantwortet. Mangels Mitwirkung des Geschädigten ist der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, dass am KFZ W-6... Beschädigungen vorliegen, die von einer Kontaktnahme mit dem von der Beschwerdeführerin gelenkten PKW herrühren, nicht erweisbar. Es waren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Mangels Mitwirkung des Geschädigten ist der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, dass am KFZ W-6... Beschädigungen vorliegen, die von einer Kontaktnahme mit dem von der Beschwerdeführerin gelenkten PKW herrühren, nicht erweisbar. Es waren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.014.12949.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.