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VGW-041/V/025/10760/2017

Obsah (4)§ 31§ 54a§ 1§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlVGW-041/V/025/10760/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey in Angelegenheit

§ 31Abs. 3 VSt

G dürfe eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, wobei die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen sei. Im Verfahren zur Zl. MBA 23-S 58793/11 existiere ein Strafbescheid vom 08.07.2014 nicht. Im Verfahren zur obigen Zahl gehe es um eine angebliche Verwaltungsübertretung, begangen am 05.12.2011. Nach Auffassung des Antragstellers sei die in diesem Verfahren verhängte Strafe samt Kostenbeiträgen zur Gänze verjährt.Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung sei unabdingbare Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, dass die zu vollziehende Strafe noch nicht verjährt ist.

Paragraph 31, Absatz 3, VStG dürfe eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, wobei die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen sei. Im Verfahren zur Zl. MBA 23-S 58793/11 existiere ein Strafbescheid vom 08.07.2014 nicht. Im Verfahren zur obigen Zahl gehe es um eine angebliche Verwaltungsübertretung, begangen am 05.12.

  1. Nach Auffassung des Antragstellers sei die in diesem Verfahren verhängte Strafe samt Kostenbeiträgen zur Gänze verjährt. Beantragt werde, die im Verfahren zur Zl. MBA 23-S 58793/11 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben und bescheidmäßig festzustellen, dass eine weitere Vollstreckung hinsichtlich der im Verfahren zu dieser Zahl verhängten Strafe samt Kostenbeiträgen unzulässig ist und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der eingetretenen Verjährung abzusehen ist. Beantragt werde weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter Punkt
  2. gestellten Anträge der bereits angeordnete Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt wird. Für den Fall der Nichtstattgabe des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde der Eventualantrag auf Strafaufschub im Sinne des § 54a VStG für die Dauer von 6 Monaten gestellt.

§ 54aVSt

G könne auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden. Derartige wichtige Gründe seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller stehe voll im Berufsleben, ein sofortiger Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe würde die Erwerbsmöglichkeit und den Unterhalt des Antragstellers massiv gefährden. In den Wintermonaten wäre eine Abwesenheit des Antragstellers weitaus leichter möglich, zudem benötige die Organisation einer Vertretung für ihn geraume Zeit. Für den Fall der Nichtstattgabe des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde der Eventualantrag auf Strafaufschub im Sinne des Paragraph 54 a, VStG für die Dauer von 6 Monaten gestellt.

Paragraph 54 a, VStG könne auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden. Derartige wichtige Gründe seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller stehe voll im Berufsleben, ein sofortiger Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe würde die Erwerbsmöglichkeit und den Unterhalt des Antragstellers massiv gefährden. In den Wintermonaten wäre eine Abwesenheit des Antragstellers weitaus leichter möglich, zudem benötige die Organisation einer Vertretung für ihn geraume Zeit. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu 1.):

§ 1Abs.

1 Z 3 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse.

§ 3Abs.

2 VVG muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Paragraph 3, Absatz 2, VVG muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid (nunmehr: Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes) ergangen, ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) die Titelbehörde (nunmehr: das Titelgericht) (vgl. VwGH 2.7.1998, 1997/06/0277).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid (nunmehr: Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes) ergangen, ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) die Titelbehörde (nunmehr: das Titelgericht) vergleiche VwGH 2.7.1998, 1997/06/0277).

§ 31Abs. 3 VSt

G darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
  2. Zeiten in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
  3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 verkündet. Gegen diese Entscheidung stand kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Es ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten. Die schriftliche Ausfertigung dieses Exekutionstitels wurde am 30.06.2014 dem Antragsteller und schon am 27.06.2017 den anderen Verfahrensparteien per Post zugestellt. Wegen einer Beschwerde gegen das am 11.06.2014 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, ausgefertigt am 24.06.2014, und einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.07.2014 (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) war beim VfGH ein Verfahren anhängig, dessen Dauer in die Vollstreckungsverjährungsfrist

§ 31Abs. 3 VSt

G nicht einzurechnen ist. Die Zustellung des jeweils ablehnenden Beschlusses des VfGH an das Verwaltungsgericht Wien erfolgte nach der Aktenlage am 28.10.2014 bzw. am 06.11.2014. Somit ist in die Vollstreckungsverjährungsfrist

§ 31Abs. 3 VSt

G der Zeitraum vom Einlangen der Beschwerde beim VfGH (dessen genauer Zeitpunkt sich aus den Akten des Magistrates der Stadt Wien und des Verwaltungsgerichtes Wien nicht ergibt) bis zum 06.11.2014 nicht einzurechnen. Wegen einer Beschwerde gegen das am 11.06.2014 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, ausgefertigt am 24.06.2014, und einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.07.2014 (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) war beim VfGH ein Verfahren anhängig, dessen Dauer in die Vollstreckungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen ist. Die Zustellung des jeweils ablehnenden Beschlusses des VfGH an das Verwaltungsgericht Wien erfolgte nach der Aktenlage am 28.10.2014 bzw. am 06.11.2014. Somit ist in die Vollstreckungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 3, VStG der Zeitraum vom Einlangen der Beschwerde beim VfGH (dessen genauer Zeitpunkt sich aus den Akten des Magistrates der Stadt Wien und des Verwaltungsgerichtes Wien nicht ergibt) bis zum 06.11.2014 nicht einzurechnen. Die Aufforderung zum Strafantritt vom 05.05.2017 wurde am 15.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Aufgrund des Antrages vom 29.05.2017 wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 6) vom 19.06.2017, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 21.06.2017, somit nach obiger Darstellung jedenfalls noch innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 19.12.2017 aufgeschoben (betreffend die Protokollzahl MBA 23 – S 58793/11 u.a.). Vollstreckungsverjährung ist somit

§ 31Abs. 3 VSt

G nicht eingetreten. Vollstreckungsverjährung ist somit

Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht eingetreten. Zu 2.): Eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid liegt nicht vor. Es besteht daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Zu 3.) und 4.): Der Magistrat der Stadt Wien (MA 6) hat bereits mit Bescheid vom 19.06.2017 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 19.12.2017 aufgeschoben, womit die Anträge zu den Punkten 3.) und 4.) erledigt sind, wobei dagegen keine Beschwerde vorliegt. Es besteht daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.V.025.10760.2017

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