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{'item': 'VGW-251/080/RP17/10766/2017'}

Obsah (6)§ 4c§ 28§ 4§ 4a§ 4b§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/10766/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech

§ 4cAbs.

2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) und die Verlängerung der Probezeit

§ 4cAbs. 2 i

Vm § 4 Abs. 3 FSG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde der Frau römisch fünf. S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 23.06.2017, Zl. E/12.325/VA/17, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) der Mehrphasenausbildung für die Klasse B

Paragraph 4 c, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 (FSG) und die Verlängerung der Probezeit

Paragraph 4 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, FSG, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat mit 23.06.2017, zur Zl. E/12.325/VA/17, an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet

§ 4c

Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Perfektionsfahrt 2).„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet

Paragraph 4 c, Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Perfektionsfahrt 2). Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich

§ 4cAbsatz 2 i.V.m.

§ 4 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr.Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich

Paragraph 4 c, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr. Sie haben

§ 4

Absatz 3 FSG 1997 den am 19.02.2016, unter der Zahl ..., von der LPD Steiermark, für die Klasse(n) AM, B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).Sie haben

Paragraph 4, Absatz 3 FSG 1997 den am 19.02.2016, unter der Zahl ..., von der LPD Steiermark, für die Klasse(n) AM, B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).

§ 4cAbsatz 2, i.V.m.

§ 4 Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“

Paragraph 4 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3,

  1. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“ In ihrem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel wendet die Beschwerdeführerin wie folgt ein: „I. Beschwerde
  2. In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt V. S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.06.2017 über die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr

§ 4cAbsatz 2 i.V.

m. § 4 Absatz 3,

  1. Satz Führerscheingesetz
  2. In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt römisch fünf. S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.06.2017 über die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr

Paragraph 4 c, Absatz 2 i.V. m. Paragraph 4, Absatz 3,

  1. Satz Führerscheingesetz 1997 Beschwerde
  2. Aufgrund der Ortsabwesenheit war die Zustellung durch Hinterlegung an V. S. ungültig.
  3. Aufgrund der Ortsabwesenheit war die Zustellung durch Hinterlegung an römisch fünf. S. ungültig. Am 03.07.2017 unterfertigte V. S. eine Postvollmacht an Sa. St., die in Wien wohnhaft ist, damit diese für sie das Schreiben von der Landespolizeidirektion bei der Post abholt.Am 03.07.2017 unterfertigte römisch fünf. S. eine Postvollmacht an Sa. St., die in Wien wohnhaft ist, damit diese für sie das Schreiben von der Landespolizeidirektion bei der Post abholt. Am 08.07.2017 holte Frau Sa. St. den Bescheid bei der Post ab, fotografierte es ab und schickte die Fotos umgehend per SMS sowie das Original mit einem Bekannten an V. S. nach G..Am 08.07.2017 holte Frau Sa. St. den Bescheid bei der Post ab, fotografierte es ab und schickte die Fotos umgehend per SMS sowie das Original mit einem Bekannten an römisch fünf. S. nach G.. Aufgrund der Ortsabwesenheit von V. S. wird daher die Beschwerde binnen offener Frist erhoben.Aufgrund der Ortsabwesenheit von römisch fünf. S. wird daher die Beschwerde binnen offener Frist erhoben.
  4. V. S. wurde mit dem Bescheid vom 23.06.2017 dazu aufgefordert

§ 4cAbsatz 2 i.V.m.

§ 4 Absatz 3,

  1. Satz Führerscheingesetz 1997 ihre am 16.02.2016 unter der Zahl ... ausgestellte Lenkerberechtigung für die Klasse B der Behörde abzugeben.
  2. römisch fünf. S. wurde mit dem Bescheid vom 23.06.2017 dazu aufgefordert

Paragraph 4 c, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3,

  1. Satz Führerscheingesetz 1997 ihre am 16.02.2016 unter der Zahl ... ausgestellte Lenkerberechtigung für die Klasse B der Behörde abzugeben. Es wird bei der Behörde eine neue Lenkerberechtigung mit einer um ein Jahr verlängerte Probezeit ausgestellt und eine neuerliche Gebühr für die Erstellung einer neuen Lenkerberechtigung von 49,50 EUR erhoben.
  2. Die Ausführungen im Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.06.2017, dass das Verstreichen der Frist und die Setzung der Nachfrist von vier Monaten vom Bundesrechenzentrum schriftlich mitgeteilt wurden, sind unrichtig.
  3. Nach dem Erhalt des Bescheides der Landespolizeidirektion vom 23.06.2017 wurde die fehlende Stufe der Mehrphasenausbildung für die Klasse B, die zweite Perfektionsfahrt, von V. S. unverzüglich absolviert. Eine entsprechende Bestätigung der Fahrschule R. in G. wird dieser Beschwerde beigelegt.
  4. Nach dem Erhalt des Bescheides der Landespolizeidirektion vom 23.06.2017 wurde die fehlende Stufe der Mehrphasenausbildung für die Klasse B, die zweite Perfektionsfahrt, von römisch fünf. S. unverzüglich absolviert. Eine entsprechende Bestätigung der Fahrschule R. in G. wird dieser Beschwerde beigelegt. Es wird der II. Antragrömisch zwei. Antrag gestellt den Bescheid:
  5. ersatzlos zu beheben und somit keine Verlängerung der Probezeit auszusprechen;
  6. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Beilage: - Bestätigung von Fahrschule R. in G. über die Absolvierung der Mehrphasenausbildung durch V. S. vom 13.07.2017Beilage: - Bestätigung von Fahrschule R. in G. über die Absolvierung der Mehrphasenausbildung durch römisch fünf. S. vom 13.07.2017 V. S.“römisch fünf. S.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4aAbs.

1 FSG 1997 haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

Paragraph 4 a, Absatz eins, FSG 1997 haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

§ 4bAbs.

1 FSG 1997 hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG 1997 hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Z 1 und der Perfektionsfahrt

Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Ziffer eins und der Perfektionsfahrt

Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. § 4c Abs. 2 FSG 1997 bestimmt, dass dann, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klasse A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Frist absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte.Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 bestimmt, dass dann, wenn eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klasse A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Frist absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Um nun Wiederholungen zu vermeiden, wird vorerst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Danach wurde der Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion …, am 16.02.2016 unter der Zahl ... eine Lenkberechtigung für die Klasse B, mit einer Probezeit von 2 Jahren erteilt. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase am 16.06.2017 abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat selbst das

§ 4bAbs.

1 Z. 2 FSG 1997 angeordnete Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch, welche beide an einem Tag abzuhalten sind, und im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren gewesen wären, somit längstens bis 16.11.2016, erst am 03.12.2016 absolviert. Die Beschwerdeführerin hat selbst das

Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997 angeordnete Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch, welche beide an einem Tag abzuhalten sind, und im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren gewesen wären, somit längstens bis 16.11.2016, erst am 03.12.2016 absolviert. Die Gründe der weiteren Fristversäumnis fallen ausschließlich in den Ingerenzbereich der Beschwerdeführerin und hat sie die daraus resultierenden Nachteile zu tragen, schließlich wusste sie bei Erteilung der Lenkberechtigung um die noch erforderlichen Ausbildungsphasen. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst, für die fristgerechte Absolvierung der Ausbildungsphasen zu sorgen. Es muss betont werden, dass es sich bei der Absolvierung der Ausbildungsabschnitte bzw. bei deren terminlicher Festlegung um eine gesetzliche Muss-Bestimmung handelt. Dies bedeutet, dass die Fristen zur Absolvierung der Perfektionsfahrt 1 und 2 (zwischen diesen beiden Perfektionsfahrten muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen) sowie des Fahrsicherheitstrainings in jedem Fall eingehalten werden müssen und durch kein wie immer geartetes Ereignis erstreckt werden können. Dies hat der Gesetzgeber wohl im Hinblick auf eine gründliche und kontinuierliche Durchführung der Ausbildung zum Lenken von Kraftfahrzeugen so festgelegt, weshalb auch die Verkehrsbehörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen hat. Der Verwaltungsbehörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Darüber hinaus dienen die maßgeblichen Vorschriften der Verringerung von Verkehrsunfällen, hervorgerufen durch Fahrfehler von Führerscheinneulingen. Die an die Nichteinhaltung der großzügig bemessenen gesetzlichen Fristen zur Absolvierung der einzelnen Ausbildungsstufen anknüpfenden Rechtsfolgen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, sind ex lege vorgegeben und liegt es nicht an der Behörde, davon abzusehen und die genannten Fristen aus besonderen Gründen zu verlängern. Auch konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, kein Schreiben des Bundesrechenzentrums erhalten zu haben, nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen, da es sich bei dem Schreiben

§ 4cAbs.

2 FSG lediglich um eine Mitteilung der Behörde handelt, die jedoch selbst keine Frist auslöst und somit auch keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf den weiteren Verfahrensablauf bis zur hier verfahrensgegenständlichen Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase samt Verlängerung der Probezeit entfaltet. Die an die Nichteinhaltung der großzügig bemessenen gesetzlichen Fristen zur Absolvierung der einzelnen Ausbildungsstufen anknüpfenden Rechtsfolgen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, sind ex lege vorgegeben und liegt es nicht an der Behörde, davon abzusehen und die genannten Fristen aus besonderen Gründen zu verlängern. Auch konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, kein Schreiben des Bundesrechenzentrums erhalten zu haben, nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen, da es sich bei dem Schreiben

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG lediglich um eine Mitteilung der Behörde handelt, die jedoch selbst keine Frist auslöst und somit auch keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf den weiteren Verfahrensablauf bis zur hier verfahrensgegenständlichen Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase samt Verlängerung der Probezeit entfaltet. Die Bestimmung des § 4c Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im § 4b Abs. 1 angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, wie im vorliegenden Fall die Perfektionsfahrt 2 nicht absolviert wurde, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.GP dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, dass direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Die Bestimmung des Paragraph 4 c, Absatz 2, regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im Paragraph 4 b, Absatz eins, angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, wie im vorliegenden Fall die Perfektionsfahrt 2 nicht absolviert wurde, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, dass direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen dieser Frist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des § 4c Abs. 2, 3. Satz FSG ergibt sich, dass erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist und viermonatigen Nachfrist ein konstitutiver, die verfahrensgegenständlichen Folgen auslösender Rechtsakt, nämlich die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsschritte binnen gesetzter Frist (wie in gegenständlichem Fall), zu setzen ist. Auf eine Zustellung des Schreibens mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit sowie Entziehung der Lenkberechtigung in weiterer Folge kommt es als Voraussetzung der Rechtsgültigkeit des gegenständlichen Bescheids sowie der damit eintretenden Rechtsfolgen nicht an. Sind nach Verstreichen dieser Frist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des Paragraph 4 c, Absatz 2, 3, Satz FSG ergibt sich, dass erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist und viermonatigen Nachfrist ein konstitutiver, die verfahrensgegenständlichen Folgen auslösender Rechtsakt, nämlich die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsschritte binnen gesetzter Frist (wie in gegenständlichem Fall), zu setzen ist. Auf eine Zustellung des Schreibens mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit sowie Entziehung der Lenkberechtigung in weiterer Folge kommt es als Voraussetzung der Rechtsgültigkeit des gegenständlichen Bescheids sowie der damit eintretenden Rechtsfolgen nicht an. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass sie das Informationsschreiben des Bundesrechenzentrums nicht erhalten hat, hindert dies sohin nicht den Eintritt der durch den angefochtenen Bescheid ausgelösten Rechtsfolge der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) aus dem Führerscheingesetz selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018). Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

§ 4Abs.

3 FSG haben Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung.Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Paragraph 4, Absatz 3, FSG haben Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.10766.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.