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{'item': 'VGW-011/017/5328/2017'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 135§ 54§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlVGW-011/017/5328/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1500,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1500,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

§ 64Abs. 2 VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 150,-- festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 150,-- festgesetzt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Eigentümer des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, T.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., für welche Bauführung die konsumierte Baubewilligung mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 12.11.2012 zur Zahl MA37/13349/2012/0001 (Auswechslung der Decken, Änderung der Raumteilung, Errichtung eines Aufzugschachtes an der rechten Grundgrenze und Herstellung einer Gehsteigauf- und –überfahrt) erteilt und die diesbezügliche Fertigstellungsanzeige mit 01.08.2016 zur Kenntnis genommen wurde, in der Zeit von 01.08.2016 bis 25.11.2016 unterlassen, vor diesem Bauplatz im Bereich der Baumscheibe einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen, zumal dieser eine unebene Randsteinhöhe aufweist und die Ansatzhöhe zwischen Gehsteig und Fahrbahn im Bereich der Baumscheibe zu gering ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1, 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 in der geltenden FassungParagraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden

§ 135Abs. 1 BO für Wien

Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde gerügte Setzung der Granitwürfel bereits vor Durchführung ihres Bauvorhabens eingetreten sei. Zum Beweis dafür habe sie einen Lokalaugenschein und ihre Einvernahme beantragt, was beides nicht durchgeführt worden sei. Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig. Es sei zwar richtig, dass die Pflicht zur Herstellung eines Gehsteigs bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem entstehe, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteigs hafte am Bau selbst. Allerdings werde

Abs. 4 leg. cit. die Verpflichtung erst durch die Bekanntgabe und eine Absteckskizze ausreichend präzise festgelegt, sodass sie einer Vollstreckung zugänglich sei. Eine Vorschreibung, die lediglich die Herstellung eines Gehsteigs allgemein anordne, ohne die zu erbringenden Leistungen genau zu umschreiben, sei eine bloße Belehrung über die Verpflichtung, aber keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren.

§ 54Abs.

8 BO für Wien trete die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und befinde sich vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gelte die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gelte als bereits erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liege, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspreche. Etwaige erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges seien von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Die Übernahme des Gehsteigs durch die Gemeinde sei bereits erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin keine Strafe verhängen dürfen, weil bereits der Voreigentümer der Liegenschaft den verfahrensgegenständlichen Gehsteig ordnungsgemäß hergestellt habe und dieser sodann von der Gemeinde übernommen worden sei, sodass etwaige Erhaltungspflichten in die Kompetenz der Gemeinde fallen würden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde gerügte Setzung der Granitwürfel bereits vor Durchführung ihres Bauvorhabens eingetreten sei. Zum Beweis dafür habe sie einen Lokalaugenschein und ihre Einvernahme beantragt, was beides nicht durchgeführt worden sei. Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig. Es sei zwar richtig, dass die Pflicht zur Herstellung eines Gehsteigs bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem entstehe, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteigs hafte am Bau selbst. Allerdings werde

Absatz 4, leg. cit. die Verpflichtung erst durch die Bekanntgabe und eine Absteckskizze ausreichend präzise festgelegt, sodass sie einer Vollstreckung zugänglich sei. Eine Vorschreibung, die lediglich die Herstellung eines Gehsteigs allgemein anordne, ohne die zu erbringenden Leistungen genau zu umschreiben, sei eine bloße Belehrung über die Verpflichtung, aber keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren.

Paragraph 54, Absatz 8, BO für Wien trete die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und befinde sich vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gelte die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gelte als bereits erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liege, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspreche. Etwaige erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges seien von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Die Übernahme des Gehsteigs durch die Gemeinde sei bereits erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin keine Strafe verhängen dürfen, weil bereits der Voreigentümer der Liegenschaft den verfahrensgegenständlichen Gehsteig ordnungsgemäß hergestellt habe und dieser sodann von der Gemeinde übernommen worden sei, sodass etwaige Erhaltungspflichten in die Kompetenz der Gemeinde fallen würden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 03.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführervertreter, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge H. V. von der MA 37 ladungsgemäß sowie ohne Ladung Frau E. R. erschienen sind.Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 03.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführervertreter, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge H. römisch fünf. von der MA 37 ladungsgemäß sowie ohne Ladung Frau E. R. erschienen sind. Am 07.09.2017 fand eine Lokalaugenscheinverhandlung an der Tatörtlichkeit statt, zu der der Beschwerdeführervertreter, die Beschwerdeführerin persönlich sowie die Vertreterin der belangten Behörde und Herr Ing. G. P. von der MA 28 landungsgemäß erschienen sind. Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Vor der Liegenschaft T.-gasse, Wien ist ein Gehsteig vorhanden. Dieser Gehsteig wurde nicht mit Bescheid in die bauliche Erhaltung durch die Stadt übernommen und ist auch keine „Feststellung der bauvorschriftsgemäßen Herstellung“

§ 54Abs.

11 BO für Wien mit Bescheid erfolgt. Der gegenständliche Gehsteig entspricht hinsichtlich seiner Bauart und hinsichtlich der Höhenlage nicht den geltenden Rechtsvorschriften. Im Zuge der mit Baubescheid vom 12.11.2012, Zl MA 37/13349/2012, bewilligten Bauführung, mit welcher unter anderem die Errichtung einer Garage bewilligt wurde, wurde auch die Neuherstellung des Gehsteigs vorgeschrieben. Die Ausführung des herzustellenden Gehsteigs wurde mit Stellungnahme der MA 28 bekanntgegeben und dies in den Baubewilligungsbescheid übernommen. Im Verfahren unstrittig ist, dass der Gehsteig nicht entsprechend der Baubewilligung hergestellt wurde, sondern sich dieser in dem Zustand befindet, wie er bereits vor Baubeginn vorhanden war. Der vorhandene Gehsteig vor der gegenständlichen Liegenschaft ist trittsicher. Nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin treffe diese nicht die Verpflichtung zur Neuherstellung des Gehsteiges, weil jedenfalls ein trittsicherer Gehsteig vorhanden sei, welcher bereits vom Voreigentümer entsprechend den Vorschriften hergestellt worden sei und die Behörde die Erhaltungspflicht treffe. Vor der Liegenschaft T.-gasse, Wien ist ein Gehsteig vorhanden. Dieser Gehsteig wurde nicht mit Bescheid in die bauliche Erhaltung durch die Stadt übernommen und ist auch keine „Feststellung der bauvorschriftsgemäßen Herstellung“

Paragraph 54, Absatz 11, BO für Wien mit Bescheid erfolgt. Der gegenständliche Gehsteig entspricht hinsichtlich seiner Bauart und hinsichtlich der Höhenlage nicht den geltenden Rechtsvorschriften. Im Zuge der mit Baubescheid vom 12.11.2012, Zl MA 37/13349/2012, bewilligten Bauführung, mit welcher unter anderem die Errichtung einer Garage bewilligt wurde, wurde auch die Neuherstellung des Gehsteigs vorgeschrieben. Die Ausführung des herzustellenden Gehsteigs wurde mit Stellungnahme der MA 28 bekanntgegeben und dies in den Baubewilligungsbescheid übernommen. Im Verfahren unstrittig ist, dass der Gehsteig nicht entsprechend der Baubewilligung hergestellt wurde, sondern sich dieser in dem Zustand befindet, wie er bereits vor Baubeginn vorhanden war. Der vorhandene Gehsteig vor der gegenständlichen Liegenschaft ist trittsicher. Nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin treffe diese nicht die Verpflichtung zur Neuherstellung des Gehsteiges, weil jedenfalls ein trittsicherer Gehsteig vorhanden sei, welcher bereits vom Voreigentümer entsprechend den Vorschriften hergestellt worden sei und die Behörde die Erhaltungspflicht treffe. Darüber wurde erwogen: Die gesetzlichen Bestimmungen der BO für Wien zur Gehsteigherstellung lauten auszugsweise: „§ 54

(1)Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Abs. 2) einen Gehsteig herzustellen. Als Gehsteig gelten auch Verkehrsflächen oder Teile einer solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und deswegen entweder nicht befahrbar ausgestaltet oder von einem etwaigen Fahrstreifen baulich nicht getrennt bzw. durch Randsteine gegen andere Teile der Verkehrsfläche nicht abgegrenzt sind. Der Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen. Bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Eckflächen. Bei der Herstellung bloß einer nicht fundierten Einfriedung an der Baulinie ist nach den Grundsätzen dieses Absatzes ein Gehsteig in vorläufiger Bauart herzustellen.„§ 54
(1)Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Absatz 2,) einen Gehsteig herzustellen. Als Gehsteig gelten auch Verkehrsflächen oder Teile einer solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und deswegen entweder nicht befahrbar ausgestaltet oder von einem etwaigen Fahrstreifen baulich nicht getrennt bzw. durch Randsteine gegen andere Teile der Verkehrsfläche nicht abgegrenzt sind. Der Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen. Bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Eckflächen. Bei der Herstellung bloß einer nicht fundierten Einfriedung an der Baulinie ist nach den Grundsätzen dieses Absatzes ein Gehsteig in vorläufiger Bauart herzustellen.
(2)Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben
(2)Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Absatz 13, über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben ….
(4)Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist bis zur Beendigung der Bauführung zu erfüllen. Nötigenfalls hat die Behörde dem Eigentümer des Bauwerks den Auftrag zu erteilen, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen. ….
(8)Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der zur Gehsteigherstellung Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. ….
(10)Vor der Ausführung oder Änderung eines Gehsteiges ist durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten die Aussteckung der Höhenlage und der Breite vorzunehmen. Über die Aussteckung ist ein Absteckprotokoll mit Skizze zu verfassen, das von dem zur Gehsteigherstellung Verpflichteten der Behörde zur Information in elektronischer Form zu übermitteln ist.
(11)Nach Herstellung des Gehsteiges ist um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt jedoch dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, bis zu ihrer Übernahme durch die Gemeinde. …
(13)Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild, den im Bebauungsplan festgesetzten Breiten der öffentlichen Verkehrsflächen und Höhenlage und dem voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, über die Dauer der Erhaltungspflicht, die grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigen darf und über dieses Ausmaß nur anlässlich der Übernahme des Gehsteiges zu dessen Instandsetzung erstreckt werden darf, über die Übernahme des Gehsteiges durch die Gemeinde, die während der Wintermonate grundsätzlich nicht erfolgen darf, und über die Abkürzung der Dauer der Haftung im Zusammenhang mit der Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke erlassen.“ Zum Vorbringen, dass zum Zeitpunkt des Eintretens der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung der Gehsteig bereits in die Erhaltung der Stadt Wien übernommen wurde, ist auszuführen, dass die Bekämpfung der ausgesprochenen Gehsteigverpflichtung bereits mit einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid im Jahr 2012 erfolgen hätte müssen. Auch konnten betreffend der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung der Stadt Wien durch die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt werden, sondern wurden lediglich Mutmaßungen geäußert. Aus den beiden Stellungnahmen der MA 28 ergibt sich hingegen zweifelsfrei, dass der Gehsteig nicht in der Erhaltung der Stadt Wien übernommen wurde. Aus der Stellungnahme der MA 28, welche auf den am 25.11.2016 durchgeführten Ortsaugenschein Bezug nimmt, geht eindeutig hervor, dass kein ordnungsgemäßer Gehsteig vor der Liegenschaft vorhanden ist. Im diesbezüglichen Schreiben wird ausgeführt, dass der Gehsteig hinsichtlich Bauart (Gehsteigbelag Asphaltbeton) und Höhenlage (unebene Randsteinführung und Ansatzhöhe zwischen Gehsteig und Fahrbahn im Bereich Baumscheiben zu gering) nicht entspricht. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass vor der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entlang der Baulinie an der T.-gasse ONr. ... bislang kein der BO entsprechender Gehsteig errichtet wurde. Die erteilte Baubewilligung vom 12.11.2012 wurde konsumiert (Fertigstellungsmeldung vollständig belegt mit 1.8.2016) und damit die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ausgelöst. Eine Stundung ist nicht aktenkundig. Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung besteht ex lege und nicht erst auf Grund einer Vorschreibung in einer Baubewilligung, wenn keine Stundung erfolgte, also mit Konsumation der Baubewilligung für das sie auslösende Bauvorhaben (VwGH 23.07.2013, 2012/05/0079). Nur wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bedarf es eines Leistungsbescheides zum Zwecke der späteren Zwangsvollstreckung, wobei Fragen der Verfügungsberechtigung, der Lastenfreiheit oder zivilrechtlicher Hindernisse nicht von Bedeutung sind (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193). Bereits seit der BO 1883 bestand ex lege eine Gehsteigherstellungspflicht, welche, wenn ihr nicht entsprochen wurde, nach § 54 durchsetzbar ist (VwSlgNF3729A). Die Verpflichtung haftet am Bau und geht ex lege auf jeden Rechtsnachfolger über (VwGH 20.01.1969, 1366/68. Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung besteht ex lege und nicht erst auf Grund einer Vorschreibung in einer Baubewilligung, wenn keine Stundung erfolgte, also mit Konsumation der Baubewilligung für das sie auslösende Bauvorhaben (VwGH 23.07.2013, 2012/05/0079). Nur wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bedarf es eines Leistungsbescheides zum Zwecke der späteren Zwangsvollstreckung, wobei Fragen der Verfügungsberechtigung, der Lastenfreiheit oder zivilrechtlicher Hindernisse nicht von Bedeutung sind (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193). Bereits seit der BO 1883 bestand ex lege eine Gehsteigherstellungspflicht, welche, wenn ihr nicht entsprochen wurde, nach Paragraph 54, durchsetzbar ist (VwSlgNF3729A). Die Verpflichtung haftet am Bau und geht ex lege auf jeden Rechtsnachfolger über (VwGH 20.01.1969, 1366/68. Bei bereits vorhandenen Gehsteigen gilt

§ 54Abs.

8 2.Satz Wr Bauordnung die Verpflichtung als erfüllt, wenn der Gehsteig trittsicher und lediglich der Bauart nicht entspricht. Der vorhandene Gehsteig ist zwar trittsicher, entspricht jedoch nicht nur nicht der Bauart, sondern –wie oben dargelegt- auch nicht den Vorschriften über die Höhenlage. Die Bestimmung findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung und war der objektive Tatbestand daher als erwiesen anzusehen. Bei bereits vorhandenen Gehsteigen gilt

Paragraph 54, Absatz 8, 2.Satz Wr Bauordnung die Verpflichtung als erfüllt, wenn der Gehsteig trittsicher und lediglich der Bauart nicht entspricht. Der vorhandene Gehsteig ist zwar trittsicher, entspricht jedoch nicht nur nicht der Bauart, sondern –wie oben dargelegt- auch nicht den Vorschriften über die Höhenlage. Die Bestimmung findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung und war der objektive Tatbestand daher als erwiesen anzusehen. Da die Wiener Bauordnung über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, zieht

§ 5Abs 1 VSt

G schon die Nichtbefolgung des gesetzlichen Gebotes Strafe nach sich, wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Zur subjektiven Tatseite bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich bei der MA 37 telefonisch erkundigt und hätte man ihr mitgeteilt, dass sie keinen Gehsteig herstellen müsse, wenn dieser von der Bauführung nicht berührt sei. Durch die gegenständliche Bauführung (Herstellung einer Garage) ist der Gehsteig jedenfalls von der Bauführung berührt und ist die Aussage der Behörde– ohne weitere Einsicht in die Unterlagen – richtig. In der Baubewilligung ist die Auflage und Verpflichtung zur Gehsteigherstellung eindeutig ausgeführt. Die Beschwerdeführerin hätte daher unter Vorlage ihres Bewilligungsbescheides eine konkrete Anfrage an die Behörde richten müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, da sie ihrem Baumeister vertraut hat, welcher ihr erklärt habe, dass am Gehsteig nichts zu verändern sei. Sie hat ihm vertraut, obwohl aufgrund der Baubewilligung der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Zustand auch für einen Laien leicht erkennbar ist. Grundsätzlich ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einer Person bedient hat, die mit den Bauvorschriften vertraut war, dennoch befreit sie dieser Umstand nicht, diese Person entsprechend zu überwachen. Aus all diesen Gründen entschuldigt die Beschwerdeführerin auch die rechtsirrtümliche Annahme der Anwendbarkeit des § 54 Abs. 8 2. Satz Wiener Bauordnung nicht. Es war daher der Beschwerdeführerin jedenfalls Verschulden in Form des minderen Grades Überwachungsverschuldens anzulasten und die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen. Da die Wiener Bauordnung über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, zieht

Paragraph 5, Absatz eins, VStG schon die Nichtbefolgung des gesetzlichen Gebotes Strafe nach sich, wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Zur subjektiven Tatseite bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich bei der MA 37 telefonisch erkundigt und hätte man ihr mitgeteilt, dass sie keinen Gehsteig herstellen müsse, wenn dieser von der Bauführung nicht berührt sei. Durch die gegenständliche Bauführung (Herstellung einer Garage) ist der Gehsteig jedenfalls von der Bauführung berührt und ist die Aussage der Behörde– ohne weitere Einsicht in die Unterlagen – richtig. In der Baubewilligung ist die Auflage und Verpflichtung zur Gehsteigherstellung eindeutig ausgeführt. Die Beschwerdeführerin hätte daher unter Vorlage ihres Bewilligungsbescheides eine konkrete Anfrage an die Behörde richten müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, da sie ihrem Baumeister vertraut hat, welcher ihr erklärt habe, dass am Gehsteig nichts zu verändern sei. Sie hat ihm vertraut, obwohl aufgrund der Baubewilligung der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Zustand auch für einen Laien leicht erkennbar ist. Grundsätzlich ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einer Person bedient hat, die mit den Bauvorschriften vertraut war, dennoch befreit sie dieser Umstand nicht, diese Person entsprechend zu überwachen. Aus all diesen Gründen entschuldigt die Beschwerdeführerin auch die rechtsirrtümliche Annahme der Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 8, 2. Satz Wiener Bauordnung nicht. Es war daher der Beschwerdeführerin jedenfalls Verschulden in Form des minderen Grades Überwachungsverschuldens anzulasten und die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen. Zur Strafbemessung:

§ 135Abs.

1 BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist festzustellen, dass die vorliegende Tat das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften schädigte und war der Unrechtsgehalt der Tat daher nicht bloß geringfügig. Das Verschulden der Beschwerdeführerin war wie oben ausgeführt in Form des Überwachungsverschuldens gegeben. Bei der Strafbemessung waren sieben einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und ist (zumindest) Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Sorgepflichten für eine Tochter und den Ehegatten waren zu berücksichtigen. In Ansehung der genannten Strafzumessungsgründe war die Strafe unter Bedachtnahme auf den geringeren Grad des Verschuldens in Form des Überwachungsverschuldens, der Einkommensverhältnisse und Berücksichtigung der Sorgepflichten spruchgemäß herabzusetzen. Von einer weiteren Herabsetzung der Strafe war abzusehen, zumal sieben einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen waren und die Strafe daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen bei dem bis zu EUR 21.000,00 reichenden Strafsatz als gerechtfertigt erscheint, wobei auch auf die generalpräventive Komponente des Strafausspruches berücksichtigt wurde. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.017.5328.2017

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