RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlVGW-101/079/6312/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden des Herrn V. T., H.-gasse, Wien (Tu. e.U., FN: ...), vertreten durch RA, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden des Herrn römisch fünf. T., H.-gasse, Wien (Tu. e.U., FN: ...), vertreten durch RA, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk,
- vom 24.3.2017, Zl. 970533-2016, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl: ...) im Standort Wien, F.-straße,
- vom 24.3.2017, Zl. 970547-2016, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker“ (GISA-Zahl: ...) im Standort Wien, F.-straße,
- vom 24.3.2017, Zl. 970560-2016, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Kanalräumung“ (GISA-Zahl: ...) im Standort Wien, F.-straße, jeweils wegen nachträglichen Eintritts des Ausschlussgrundes der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (§ 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994), gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:jeweils wegen nachträglichen Eintritts des Ausschlussgrundes der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994), gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben; die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben; die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Punkt I:, Zu Punkt I: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die drei im Spruch angeführten, jeweils am 26.7.2016 begründeten Gewerbeberechtigungen nach Kenntnis der Gewerbebehörde von einem nachträglich eingetretenen Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994, nämlich einer seit 15.11.2016 rechtskräftigen und nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 entzogen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die drei im Spruch angeführten, jeweils am 26.7.2016 begründeten Gewerbeberechtigungen nach Kenntnis der Gewerbebehörde von einem nachträglich eingetretenen Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, nämlich einer seit 15.11.2016 rechtskräftigen und nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerden, jeweils mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid mittels Sachentscheidung aufzuheben, in eventu, den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Rechtsmittel führen im Ergebnis aus folgendem Grund zum Erfolg:Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerden, jeweils mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid mittels Sachentscheidung aufzuheben, in eventu, den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Rechtsmittel führen im Ergebnis aus folgendem Grund zum Erfolg: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Laut Benachrichtigung der Gewerbebehörde und nach dem aktuellen Stand des österreichischen Gewerbeinformationssystems (GISA) hat der BF alle drei gegenständlichen Gewerbeberechtigungen am 4.9.2017 persönlich mit Wirksamkeit vom selben Tag zurückgelegt; mit diesem Endigungsdatum erfolgte die Löschung im GISA. Da die drei gegenständlichen Gewerbeberechtigungen somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht sind, ist ihre Entziehung rechtlich nicht mehr möglich. Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des diesbezüglichen Antrags entfallen, da der Beschwerde im Ergebnis Folge gegeben wurde und der BF durch die Entscheidung nicht beschwert ist.Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Laut Benachrichtigung der Gewerbebehörde und nach dem aktuellen Stand des österreichischen Gewerbeinformationssystems (GISA) hat der BF alle drei gegenständlichen Gewerbeberechtigungen am 4.9.2017 persönlich mit Wirksamkeit vom selben Tag zurückgelegt; mit diesem Endigungsdatum erfolgte die Löschung im GISA. Da die drei gegenständlichen Gewerbeberechtigungen somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht sind, ist ihre Entziehung rechtlich nicht mehr möglich. Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des diesbezüglichen Antrags entfallen, da der Beschwerde im Ergebnis Folge gegeben wurde und der BF durch die Entscheidung nicht beschwert ist. zu Punkt II: Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage keine Auslegungsfragen offen lässt. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH gilt für die Verwaltungsgerichte erster Instanz - sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nichts anderes ergibt - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung. Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage keine Auslegungsfragen offen lässt. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH gilt für die Verwaltungsgerichte erster Instanz - sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nichts anderes ergibt - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.079.6312.2017