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{'item': 'VGW-111/072/9364/2017'}

Obsah (6)§ 70§ 28§ 25a§ 134Art. 130§ 134a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlVGW-111/072/9364/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in

§ 70

Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zu baulichen Herstellungen und baulichen Änderungen auf der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn Ing. W. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 18.5.2017, Aktenzahl MA37/...-928930-2016-1, mit welchem

Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zu baulichen Herstellungen und baulichen Änderungen auf der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Auf Antrag der Grundeigentümerinnen der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilte die Behörde mit Bescheid vom 18.5.2017, Zahl MA37/...-928930-2016-1, die Bewilligung

§ 70BO für die Anbringung von Balkonen an der Hoffront des o.a.

Hauses (Mezzanin, 1.,

  1. und
  2. Stock). Weiters werden laut dem bewilligten Bauprojekt durch den Abbruch von Parapeten Balkontüren hergestellt.Auf Antrag der Grundeigentümerinnen der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilte die Behörde mit Bescheid vom 18.5.2017, Zahl MA37/...-928930-2016-1, die Bewilligung

Paragraph 70, BO für die Anbringung von Balkonen an der Hoffront des o.a. Hauses (Mezzanin, 1.,

  1. und
  2. Stock). Weiters werden laut dem bewilligten Bauprojekt durch den Abbruch von Parapeten Balkontüren hergestellt. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Ing. W. G. (in der Folge: Beschwerdeführer) ein Rechtsmittel und führte aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft EZ ...2 KG ... sei, hinsichtlich derer eine Verpflichtung der Bauwerberin zur Nichtverbauung

Punkt 3 Bescheid vom 1936-08-08 bestehe. In diesem Bescheid werde vorgeschrieben, dass „die Eigentümer des prov. Grundstückes .../2 (u.a. die Bauwerberin) verpflichtet sind, auf Dauer des Bestandes des Hintergebäudes (Wohnhaustrakt) auf dem prov. Grundstück .../1 (steht im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers) die mit den Buchstaben b b2 c2 c (b) umschriebene Teilfläche des prov. Grundstückes .../2 nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten unbebaut zu belassen sowie diese Baulichkeiten durch waagrechte Zubauten nicht zu vergrößern.“ Die Bauwerberin würde mit der gegenständlichen Bauführung gegen diese Auflage verstoßen und damit das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers verletzen. Dies habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebracht. Trotzdem habe die Behörde die geplante Bauführung bewilligt die Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, da ihm keine Parteistellung

§ 134Abs.

3 BO zukomme. Dies sei unrichtig.Die Bauwerberin würde mit der gegenständlichen Bauführung gegen diese Auflage verstoßen und damit das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers verletzen. Dies habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebracht. Trotzdem habe die Behörde die geplante Bauführung bewilligt die Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, da ihm keine Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 3, BO zukomme. Dies sei unrichtig. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen und seine Einwendungen weder auf den Zivilrechtsweg verwiesen, noch diese im Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich angeführt. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verfahrensgegenständliche Bauführung für nicht zulässig erklärt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen. Die Bauwerberinnen gaben dazu mit Schriftsatz vom 1.8.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführten, dass sie das Beschwerdevorbringen überrascht habe, zumal der Beschwerdeführer selbst in größerem Stile Balkone errichtet habe, die in die „Verbotszone“ reichen. Er habe in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesen Balkonen nicht um einen Zubau im Sinne der Bauordnung handle. Es sei auf § 80 BO zu verweisen, wonach als bebaute Fläche nur jene Bauteile anzusehen seien, die allseits baulich umschlossen seien oder bei denen die Umschließung nur an einer Seite fehle, dann, wenn nicht eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet sei. All dies komme aber gegenständlich nicht zur Anwendung. Es lägen keine Bebauung und keine Zubauten vor.Es sei auf Paragraph 80, BO zu verweisen, wonach als bebaute Fläche nur jene Bauteile anzusehen seien, die allseits baulich umschlossen seien oder bei denen die Umschließung nur an einer Seite fehle, dann, wenn nicht eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet sei. All dies komme aber gegenständlich nicht zur Anwendung. Es lägen keine Bebauung und keine Zubauten vor. Die Behörde habe bereits mit einem früheren Bescheid vom 30.6.2010 festgehalten, dass die ursprünglich geplanten Balkone oder Freitreppen weder als bebaute Fläche noch als Zubauten zu werten seien. Diese hätten sich laut dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan auf einer Fläche befunden, welche als Gemischtes Baugebiet Klasse I 5,5 m ausgewiesen sei.Die Behörde habe bereits mit einem früheren Bescheid vom 30.6.2010 festgehalten, dass die ursprünglich geplanten Balkone oder Freitreppen weder als bebaute Fläche noch als Zubauten zu werten seien. Diese hätten sich laut dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan auf einer Fläche befunden, welche als Gemischtes Baugebiet Klasse römisch eins 5,5 m ausgewiesen sei. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, über seine Einwendungen sei nicht vollständig abgesprochen worden bzw. sie seien von der Behörde nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, so fehle ihm diesbezüglich die Beschwer. Allenfalls wäre dieser Ausspruch „in zweiter Instanz“ ohne weiteres zu ergänzen. Beantragt werde daher, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Aufgrund der Beschwerde wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 11.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der Beschwerdeführer an: Die Parteistellung des Nachbarn ergibt sich im gegenständlichen Verfahren daraus, dass durch die Auflage 3 des Bescheides aus 1936 die Ausnützbarkeit des Bauplatzes für den betroffenen Bereich der Liegenschaft auf Null reduziert wird und damit allenfalls vorhandene Bestimmungen der Bauordnung bzw. des geltenden Flächwidmungs- und Bebauungsplanes overruled werden. Hingewiesen wird auf das beim BG Innere Stadt zur Zahl 35c 1198/17P anhängige Verfahren und die in diesem Verfahren bereits ergangene einstweilige Verfügung. Diese wird anschließend an die mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter ans Gericht übermittelt werden. Dieses Verfahren bezieht sich auf die Nichtbebauung der im Bescheid aus 1936 in Auflage 3 näher bezeichneten Fläche. Der Vertreter der Bauwerberin bringt vor, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Bestimmungen in einem Bescheid bezieht, es könne sich daher daraus keine Parteistellung ergeben. Ein Bescheid könne jedenfalls nicht über einer allgemeinen Norm stehen. Durch die geplanten Balkone könne es nicht zu einer lichtmäßigen Einschränkung der Liegenschaft des Beschwerdeführers kommen. Es handle sich bei diesen Balkonen nicht um Zu- bzw. Anbauten im Sinne der Bauordnung. Hingewiesen werde darauf, dass der Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren vom Vorliegen eines Servituts ausgehe. Der Behördenvertreter bringt vor, dass es sich gegenständlich um eine bauliche Herstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung handle. Es liege kein Zubau im Sinne der Bauordnung vor. Auch im Bescheid aus 1936 sei jedoch die Rede von „waagrechte Zubauten“. Ferner sei zum Argument, die Bescheidauflage könne Bestimmungen des Plandokumentes aufheben, festzuhalten, dass gegen dieses Plandokument nicht vorgegangen worden sei, obwohl es öffentlich aufgelegt worden sei und es die Möglichkeit gegeben hätte, sich im Zuge der Erlassung dieser Verordnung am Verfahren zu beteiligen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch baurechtliche Nebengesetze Regelungen träfen, die Liegenschaften betreffen. Subjektiv öffentliche Rechte im Bauverfahren könnten sich jedoch nur aus der Bauordnung bzw. den darauf gestützten Plandokumenten ergeben.“Der Behördenvertreter bringt vor, dass es sich gegenständlich um eine bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Bauordnung handle. Es liege kein Zubau im Sinne der Bauordnung vor. Auch im Bescheid aus 1936 sei jedoch die Rede von „waagrechte Zubauten“. Ferner sei zum Argument, die Bescheidauflage könne Bestimmungen des Plandokumentes aufheben, festzuhalten, dass gegen dieses Plandokument nicht vorgegangen worden sei, obwohl es öffentlich aufgelegt worden sei und es die Möglichkeit gegeben hätte, sich im Zuge der Erlassung dieser Verordnung am Verfahren zu beteiligen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch baurechtliche Nebengesetze Regelungen träfen, die Liegenschaften betreffen. Subjektiv öffentliche Rechte im Bauverfahren könnten sich jedoch nur aus der Bauordnung bzw. den darauf gestützten Plandokumenten ergeben.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: An der Hoffront des Gebäudes in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., sollen vom Hochparterre bis zum dritten Stock Balkone angebracht und aus den vorhandenen Fensteröffnungen durch Abbruch der Parapete Balkontüren hergestellt werden. Die geplanten Balkone ragen in die Fläche zwischen dem Gebäude auf der o.a. Liegenschaft und der Grundstücksgrenze gegenüber der Liegenschaft in Wien, M.-gasse, EZ ...2, Kat. Gem. .... Frau Mag. B. H. ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Bauwerberin, sie und Frau Dr. E. N. sind Miteigentümerinnen der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. .... Die Liegenschaften EZ ...2 und EZ ... erstrecken sich als Streifen zwischen der L. und der M.-gasse und grenzen mit ihren hinteren Grundstücksgrenzen aneinander. Mit Bescheid des Besonderen Stadtamtes II vom 8.8.1936, B.St.A.II/1/11742/1936 (in der Folge: Bescheid aus 1936), wurde die Abteilung des ursprünglichen Grundstückes Nr. ... auf die Grundstücke .../1 und .../2, die den nunmehrigen Liegenschaften EZ ...2 bzw. EZ ... inneliegen, bewilligt. Als Auflage wurde In Punkt 3 vorgeschrieben, dass der Eigentümer des prov. Grundstückes .../2 verpflichtet ist, auf die Dauer des Bestehens des Hintergebäudes (Wohnhaustrakt) auf dem prov. Grundstück .../1 die mit den Buchstaben b b2 c2 c (b) umschriebene Teilfläche des prov. Grundstückes .../2 nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten unbebaut zu belassen sowie diese Baulichkeiten durch waagrechte Zubauten nicht zu vergrößern. Die Liegenschaften EZ ...2 und EZ ... erstrecken sich als Streifen zwischen der L. und der M.-gasse und grenzen mit ihren hinteren Grundstücksgrenzen aneinander. Mit Bescheid des Besonderen Stadtamtes römisch zwei vom 8.8.1936, B.St.A.II/1/11742/1936 (in der Folge: Bescheid aus 1936), wurde die Abteilung des ursprünglichen Grundstückes Nr. ... auf die Grundstücke .../1 und .../2, die den nunmehrigen Liegenschaften EZ ...2 bzw. EZ ... inneliegen, bewilligt. Als Auflage wurde In Punkt 3 vorgeschrieben, dass der Eigentümer des prov. Grundstückes .../2 verpflichtet ist, auf die Dauer des Bestehens des Hintergebäudes (Wohnhaustrakt) auf dem prov. Grundstück .../1 die mit den Buchstaben b b2 c2 c (b) umschriebene Teilfläche des prov. Grundstückes .../2 nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten unbebaut zu belassen sowie diese Baulichkeiten durch waagrechte Zubauten nicht zu vergrößern. Diese Verpflichtung wurde auch verbüchert und ist im Grundbuch zu EZ ..., Kat. Gem. ..., im A2-Blatt unter TZ 1a ersichtlich („Verpflichtung zur Nichtverbauung

Pkt 3 Bescheid 1936-08-08“). Die Liegenschaft EZ ... Kat. Gem. ... besteht aus dem Grundstück Nr. .../2. Im A2-Blatt des Grundbuches ist hinsichtlich dieser Liegenschaft die „Verpflichtung zur Nichtverbauung

Punkt 3 Bescheid 1936-08-08“ eingetragen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Wien, M.-gasse, EZ ...2, Gst.Nr. .../1, Kat. Gem. .... Der Beschwerdeführer hat beim Bezirksgericht Innere Stadt eine Klage auf Unterlassung der Bebauung der in Punkt 3 des Bescheides aus 1936 umschriebenen Fläche eingebracht. Mit Beschluss vom 2.10.2017, Zahl 35C 1198/17p, wurde in diesem Verfahren eine Einstweilige Verfügung erlassen, die den Grundmiteigentümerinnen der Liegenschaft in Wien, L., EZ ..., Kat. Gem. ..., bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Bebauung der o.a. Fläche insbesondere durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Balkone sowie die Vergrößerung der bestehenden Baulichkeiten durch waagrechte Zubauten untersagt. Der Sachverhalt blieb unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Gericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Gericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG primär in der Sache zu entscheiden. § 134 Abs. 3 BO lautet:Paragraph 134, Absatz 3, BO lautet: „§ 134.

(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.“„§ 134.
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.“ § 134a Abs. 1 BO lautet:Paragraph 134 a, Absatz eins, BO lautet: „§ 134 a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:„§ 134 a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.“ Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen: Die Behörde hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Einwendungen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend mache. Der Beschwerdeführer habe daher keine Parteistellung

§ 134Abs.

3 BO inne. Die Behörde hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Einwendungen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend mache. Der Beschwerdeführer habe daher keine Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 3, BO inne. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Zurückweisung. Der Beschwerdeführer bringt, wie oben dargestellt, vor, dass er im Baubewilligungsverfahren Parteistellung habe und die Einhaltung der Auflage Punkt 3 aus dem Bescheid aus 1936 verlangen könne. Im Beschwerdeverfahren hat er ausgeführt, dass er diese Auflage als Einschränkung allfälliger Bestimmungen der BO bzw. des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes dahingehend ansehe, dass die Ausnützbarkeit des Bauplatzes für den in dieser Auflage umschriebenen Bereich auf Null reduziert werde. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer als Nachbar die Einhaltung dieser Auflage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Dazu ist zunächst auf die Formulierung des § 134a BO zu verweisen, wonach subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung Nachbarn im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch die in diesem Paragraphen näher aufgezählten Bestimmungen begründet werden. Bei solchen Bestimmungen handelt es sich um Regelungen in der BO bzw. in darauf gestützten Verordnungen, wie den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.Dazu ist zunächst auf die Formulierung des Paragraph 134 a, BO zu verweisen, wonach subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung Nachbarn im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch die in diesem Paragraphen näher aufgezählten Bestimmungen begründet werden. Bei solchen Bestimmungen handelt es sich um Regelungen in der BO bzw. in darauf gestützten Verordnungen, wie den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen. Ein Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und er rechtzeitig eine Verletzung dieser Rechte eingewendet hat (VwGH 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Das Verwaltungsgericht Wien darf daher infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Gericht wäre selbst dann nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid aufzuheben (oder abzuändern), wenn er seiner Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht. § 78 Abs. 3 BO normierte bis zur Neuregelung mit dem LGBl. für Wien Nr. 24/2008, mit dem dieser Paragraph entfiel, Folgendes: Paragraph 78, Absatz 3, BO normierte bis zur Neuregelung mit dem LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2008,, mit dem dieser Paragraph entfiel, Folgendes: „Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen. Hiebei ist auch auf Baubeschränkungen Bedacht zu nehmen, die der Nachbar als öffentliche-rechtliche Verpflichtungen freiwillig auf sich genommen hat, sofern diese in einem Abteilungs- oder Baubewilligungsbescheid aufgenommen und im Grundbuch ersichtlich gemacht worden ist; die Antragstellung beim Grundbuchgericht obliegt der Behörde.“ Bei den zitierten Auflagen aus dem Bescheid vom 8.8.1936, B.St.A.II/1/11742/1936, handelt es sich um solche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die im Grundbuch ersichtlich gemacht wurden. Die Aufnahme dieser Auflagen in den Grundabteilungsbescheid aus 1936 diente der Sicherstellung der Belüftung und Belichtung der gegenständlichen Liegenschaften. Diese grundbücherliche Anmerkung von Verpflichtungen hat lediglich den Zweck, dass sich diesbezüglich niemand auf Unkenntnis berufen kann. Die Verpflichtung selbst entsteht jedoch aus einem Rechtsgeschäft oder einer behördlichen Entscheidung und wird durch die Eintragung in das Grundbuch oder die Löschung aus dem Grundbuch in ihrem Bestehen nicht beeinflusst. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 20.10.2009, Zahl 2006/05/0170, ausgesprochen hat, sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (neben § 92 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 BO) in § 134a BO erschöpfend aufgezählt. Darüber hinaus kennt die BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 20.10.2009, Zahl 2006/05/0170, ausgesprochen hat, sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (neben Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, BO) in Paragraph 134 a, BO erschöpfend aufgezählt. Darüber hinaus kennt die BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im o.a. Erkenntnis unter Verweis auf das Erkenntnis vom 21.11.2000, Zahl 2000/05/0185, weiters ausgesprochen, dass die Bestimmungen des (seinerzeitigen) § 78 BO zum Lichteinfall keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründeten. Dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass vom Bauvorhaben die in der vom Gesetz bzw. vom Bebauungsplan bestimmte Entfernung von seinem Grundstück eingehalten und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im o.a. Erkenntnis unter Verweis auf das Erkenntnis vom 21.11.2000, Zahl 2000/05/0185, weiters ausgesprochen, dass die Bestimmungen des (seinerzeitigen) Paragraph 78, BO zum Lichteinfall keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründeten. Dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass vom Bauvorhaben die in der vom Gesetz bzw. vom Bebauungsplan bestimmte Entfernung von seinem Grundstück eingehalten und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Wenn im gegenständlichen Fall die Verpflichtung der Bauwerberin zur Nichtverbauung des Grundstreifens an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers auch aus einem behördlichen Bescheid und nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung stammt, ist der Behörde aus den oben ausgeführten Erwägungen doch darin zuzustimmen, dass diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bestehen. Die darauf bezogenen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden daher im behördlichen Verfahren zu Recht zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer eine Verletzung allfälliger gesetzlich oder im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geregelter Abstandsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht eingewendet hat und auch sonst keine Einwendungen

§ 134a

BO erhoben hat, kam ihm im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.Da der Beschwerdeführer eine Verletzung allfälliger gesetzlich oder im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geregelter Abstandsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht eingewendet hat und auch sonst keine Einwendungen

Paragraph 134 a, BO erhoben hat, kam ihm im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Abschließend ist festzuhalten, dass der den Beschwerdeführer betreffende Inhalt des angefochtenen Bescheides in der Nichtzuerkennung der Parteistellung und in der Zurückweisung seiner Einwendungen besteht. Ein ausdrückliches Verweisen von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg ist hingegen bloß als Hinweis zu verstehen, dessen Fehlen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides darstellt. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Zurückweisung der Einwendungen in den Spruch aufgenommen wird. Indem die Behörde die Bewilligung erteilt hat, hat sie auch über die Einwendungen abgesprochen, wobei sich die diesbezüglichen Erwägungen der Behörde aus der Bescheidbegründung ergeben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall ausreichend geklärt ist, bestand kein Grund für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde. Zum Antrag der Bauwerberin und der Grundmiteigentümerin auf „kostenpflichtige“ Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Kostenersatz im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vorgesehen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.072.9364.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.