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{'item': 'VGW-151/065/9944/2017/E'}

Obsah (4)§ 27§ 83§ 28§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlVGW-151/065/9944/2017/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 27SMG, Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre;1.

LG für Strafsachen Wien vom 09.03.2004,

Paragraph 27, SMG, Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; 2. LG für Strafsachen Wien vom 19.01.2005,

§ 83Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1 St

GB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre;2. LG für Strafsachen Wien vom 19.01.2005,

Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre; 3. LG für Strafsachen Wien vom 07.07.2005,

§ 28

SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate bedingt, Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre;3. LG für Strafsachen Wien vom 07.07.2005,

Paragraph 28, SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate bedingt, Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre; 4. LG für Strafsachen Wien vom 27.10.2009,

§ 50Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Waffen

G, Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,- Euro (400 Euro) und4. LG für Strafsachen Wien vom 27.10.2009,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, WaffenG, Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,- Euro (400 Euro) und 5. LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2011,

§ 27

sowie 28, 28a SMG, Freiheitsstrafe 18 Monate, Vollzugsdatum 24.07.2014, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.02.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe.5. LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2011,

Paragraph 27, sowie 28, 28a SMG, Freiheitsstrafe 18 Monate, Vollzugsdatum 24.07.2014, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.02.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers liegt 6 Jahre (12.07.2011) zurück. Er befand sich zuletzt vom 24.07.2014 bis zum 11.2.2015 in Haft, wobei er am 11.02.2015 unter der Weisung, jeden Monat Harnbefunde zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vorzulegen, noch vor dem geplanten Ende am 23.02.2015 bedingt entlassen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2016 wurde die dem Beschwerdeführer als Entlassenen aus dem Strafvollzug erteilte Weisung, vierteljährlich Harnbefunde zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vorzulegen, aufgehoben. Die letzte Verurteilung erfolgte

Suchtmittelbesitz und -handel. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, in einer Vielzahl von Fällen anderen Suchtgift überlassen zu haben. Er beging die Taten gewerbsmäßig und obwohl er bereits

Straftaten nach dem SMG verurteilt worden war. Er verkaufte rund 500 Gramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 12.37% Delta-9-THC an mehrere Abnehmer. Zudem erwarb und besaß er in einem Zeitraum von Anfang Jänner 2011 bis 15. Jänner 2011 rund 600 Gramm Marihuana, mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen sowie weitere 114,4 Gramm für den persönlichen Gebrauch. Zu dieser Zeit liefen bereits zwei offene Probezeiten

in der Vergangenheit begangener Straftaten. Er wurde daher trotz erfolgter Verurteilungen, bereits teilweise vollzogener Strafen und laufender Probezeiten wiederum rückfällig. Der Beschwerdeführer war über viele Jahre hindurch suchtkrank. Er hat in seiner Strafhaft eine Suchtberatung in Anspruch genommen und wird seit Februar 2015 von der Bewährungshilfe N. betreut. Der BF gibt an, mittlerweile eine Therapie zur Suchtbekämpfung erfolgreich durchgeführt zu haben. Die Bewährungshilfe läuft noch bis Februar

  1. Der ledige Beschwerdeführer ging zuletzt vom 01.03.2017 bis 31.07.2017 einer Beschäftigung bei der Firma S. GmbH nach. Zurzeit ist er ohne Beschäftigung, er kann allerdings auf eine Einstellungszusage als Herrenmodeverkäufer der Firma K. vom 02.10.2017 verweisen. Er bezieht gegenwärtig Arbeitslosengeld vom AMS in der Höhe von 29,66 Euro täglich. Er verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft der Stadt Wien – Wiener Wohnen in der St.-gasse, Wien. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf die durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, Urkunden und Schriftsätze sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (IZR, ZMR, AJ-Web) und die Einholung von Auskünften über verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 04.10.2017 bei der Landespolizeidirektion Wien und der Magistratsabteilung
  2. Die Sachverhaltsdarstellungen zu den von ihm verübten Straftaten gründen sich auf den durch das Verwaltungsgericht Wien herbeigeschafften Strafakt .... Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 28 Abs. 1 NAG samt Überschrift in der anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 28, Absatz eins, NAG samt Überschrift in der anzuwendenden Fassung lautet: "Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels § 28.

(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts

einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Paragraph 28,

(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts

einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). § 52 Abs. 5 FPG samt Überschrift in der anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG samt Überschrift in der anzuwendenden Fassung lautet: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 Abs. 3 FPG in der anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der anzuwendenden Fassung lautet: Einreiseverbot
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal

auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […] § 9 BFA-VG in der anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 9, BFA-VG in der anzuwendenden Fassung lautet: Allgemeine Verfahrensbestimmungen Schutz des Privat- und Familienlebens (Auszug aus dem BFA-VG) § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. […] Rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichtshof hat gegenständlich in seinem Erkenntnis vom 20.06.2017 ausgesprochen, dass eine Rückstufung gemäß § 28 NAG auch bei jenen Türken, die unter das ARB 1/80 fallen, möglich ist, da es nicht ihre durch das ARB 1/80 gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt. Die Rückstufung stellt außerdem keine neue Beschränkung dar, weshalb die Stillhalteklausel gemäß Art 13 ARB 1/80 nicht zur Anwendung gelangt.Der Verwaltungsgerichtshof hat gegenständlich in seinem Erkenntnis vom 20.06.2017 ausgesprochen, dass eine Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG auch bei jenen Türken, die unter das ARB 1/80 fallen, möglich ist, da es nicht ihre durch das ARB 1/80 gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt. Die Rückstufung stellt außerdem keine neue Beschränkung dar, weshalb die Stillhalteklausel gemäß Artikel 13, ARB 1/80 nicht zur Anwendung gelangt. Eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (konkret eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) jedoch im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann.Eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (konkret eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG) jedoch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist nur zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist nur zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Beim Beschwerdeführer lässt sich insgesamt eine Delinquenz hinsichtlich Suchtmitteldelikten erkennen, wobei die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474). Beim Beschwerdeführer lässt sich insgesamt eine Delinquenz hinsichtlich Suchtmitteldelikten erkennen, wobei die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474). Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von sieben Jahren, fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, vier Mal davon

Suchtmitteldelikten. Anhand der mehrfachen Tatbegehungen zeigt sich seine ablehnende Einstellung gegen rechtlich geschützte Werte doch sehr deutlich. Auch die ihm wiederholt gewährte bedingte Strafnachsicht hielt ihn von der Begehung weiterer Straftaten nicht ab. Zwischendurch ging er zwar einer erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, nach, allein deswegen kann jedoch die Begehung weiterer Straftaten, vor allem im Zusammenhang mit Suchtmitteln, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit mehr als zweieinhalb Jahren in Freiheit und derzeit noch deutlich innerhalb der verhängten dreijährigen Probezeit samt Bewährungshilfe (bis Februar 2018). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/009).Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit mehr als zweieinhalb Jahren in Freiheit und derzeit noch deutlich innerhalb der verhängten dreijährigen Probezeit samt Bewährungshilfe (bis Februar 2018). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/009). Angesichts der zahlreichen Verurteilungen über mehrere Jahre hinweg und damit einhergehend seiner offensichtlichen Strafrückfälligkeit, reicht die bisherige Dauer des Wohlverhaltens in Freiheit von mehr als zweieinhalb Jahren – trotz der von seiner Bewährungshelferin abgegebenen positiven Zukunftsprognose – nicht aus, um von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen und auch unter diesem Aspekt die weitere Begehung strafrechtlicher Delikte, insbesondere Suchtmitteldelikte ausschließen zu können. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.065.9944.2017.E

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