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{'item': 'VGW-021/051/14124/2016'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 9§ 14§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13a§ 13b§ 13c§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/051/14124/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass 1) in der Darstellung der Tat im Spruch die Wortfolge „als in einem jeweils mit Rauchverbot belegten Bereich, den Besuchern das Rauchen in diesem Bereich gestatten worden war“ durch die Wortfolge „als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass nicht geraucht wird, in dem eine Bar im Foyer ausdrücklich als Raucherbar geführt und dort auch Aschenbecher aufgestellt wurden, während in der Haupthalle über mehreren Bars eine beleuchtete Zigarettenwerbung angebracht war und nicht in einer für die mehr als 1.000 Gäste allgemein nachvollziehbaren und klaren Weise auf ein bestehendes Rauchverbot hingewiesen wurde. Es wurde während des angelasteten Zeitraums sowohl im Foyer, als auch in der Haupthalle von zahlreichen Gästen tatsächlich geraucht.“ ersetzt wird und 2) als Übertretungsnorm ist § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 – Tabakgesetz anzuwenden, Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes.2) als Übertretungsnorm ist Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, – Tabakgesetz anzuwenden, Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,-- Euro zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,-- Euro zu leisten. Die F. GmbH haftet für die über Herrn J. B. verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 105,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die F. GmbH haftet für die über Herrn J. B. verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 105,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis lautet wie folgt: I.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der F. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Veranstaltung "D."römisch eins.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der F. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Veranstaltung "D."

  1. a)zumindest in der Zeit von 10.10.2015 ab 22:20 Uhr bis 11.10.2015 um 02:00 Uhr im Erdgeschoß/Foyer (Fläche von mehr als 50 m²) und
  2. b)zumindest in der Zeit von 10.10.2015 ab 23:00 Uhr bis 11.10.2015 um 02:00 Uhr in der großen Halle, welche am 10.10.2015 um 23:00 Uhr geöffnet wurde, in Wien, M., ... Halle E und G, im Rahmen dieser Veranstaltung insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als in einem jeweils mit Rauchverbot belegten Bereich, den Besuchern das Rauchen in diesem Bereich gestattet worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 13c Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der jeweils geltenden FassungParagraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 14Abs. 4 Tabakgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden FassungGeldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II.) Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. B., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.römisch zwei.) Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. B., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. ….“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung. Er führte dazu zusammengefasst aus, die objektive Tatseite sei durch die Behörde nicht erwiesen. Überdies seien die beiden hier in Rede stehenden Räume „gesteckt voll“ gewesen und sei daher ein Erkennen eines Rauchers von weitem kaum bis gar nicht möglich gewesen. Die Möglichkeit der Kontrolle des Nichtraucherschutzes sei bereits durch die Anzahl der Gäste stark eingeschränkt, worauf nicht zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen im Sinne des Tabakgesetzes verletzt habe. Die Behörde habe aber auch die Organisationsmechanismen des Veranstalters nicht berücksichtigt. Tatsächlich habe der Einschreiter alles ihm zumutbare getan, um den Nichtraucherschutz aufrechtzuerhalten. Eine fahrlässige Verhaltensweise sei ihm nicht anzulasten. Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde an zwei Terminen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und die Person, die den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat sowie Mitarbeiter des Unternehmens und ein Securitymitarbeiter zeugenschaftlich einvernommen wurden. Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: J. B. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH. Dieses Unternehmen veranstaltete unter anderem am 10.10.2015 in Wien, M. (...), die Veranstaltung „D.“. Dabei handelt es sich um eine in sozialen Medien beworbene Tanzveranstaltung, an der jedenfalls mehr als 1.000 Personen teilnahmen. Die Veranstaltung fand in zwei Hallen des ... statt, wobei die Veranstaltungshalle um etwa 23:00 Uhr öffnete. Bereits ab etwa 22:00 Uhr war das Foyer geöffnet, in dem sich auch eine Bar befand. Durch das Unternehmen wurde bei dieser Veranstaltung auch das Gastronomiegewerbe ausgeübt, es wurden an mehreren Bars in der Veranstaltungshalle sowie an einer Bar im Foyer Getränke ausgeschenkt. Die Bar im Foyer wird während des gesamten Veranstaltungszeitraumes als Raucherbar geführt, obwohl der Bereich des Foyers mit einem, allerdings nicht beleuchteten Hinweisschild, als Nichtraucherbereich, gekennzeichnet ist. Den Gästen wird durch aufgestellte Aschenbecher signalisiert, dass das Rauchen in diesem Bereich gestattet ist. Über der Bar befindet sich auch ein beleuchteter Kubus, in der gut sichtbar Zigaretten einer bekannten Marke ausgestellt und durch die Art der Situierung beworben wurden. Im Veranstaltungsbereich selbst befinden sich etwa acht Bars, von denen einige, ebenso wie die Bar im Foyer, mit einer weithin sichtbaren Werbung für Zigaretten ausgestattet war. An anderen Bars wurde für andere Produkte, wie z.B. eine Whiskymarke, geworben. In der Haupthalle waren keine Aschenbecher aufgestellt. Es wurde jedoch während des gesamten angelasteten Zeitraumes immer wieder von Gästen geraucht, wobei anfänglich nur vereinzelt geraucht wurde, in der Folge, nachdem das Rauchen einzelner Gäste nicht konsequent unterbunden wurde, wurde von zahlreichen Gästen geraucht. Durch den Veranstalter wurden keine an die Allgemeinheit gerichteten Hinweise auf das Rauchverbot, wie etwa Durchsagen bei Veranstaltungsbeginn oder während der Veranstaltungen, veranlasst. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen Angaben des Zeugen R., der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Bar im Foyer wurden dessen Sachverhaltsfeststellungen auch im gesamten Verfahren nie bestritten und steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass in diesem Bereich das Rauchen nach den Intentionen des Veranstalters gestattet war und dies den Gästen auch durch aufgestellte Aschenbecher signalisiert wurde. Der Zeuge hat schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass er in seinem eigenen Umfeld an einer der Bars im Hauptraum des Veranstaltungsortes mehrere Personen rauchen gesehen hat, ohne dass das Servicepersonal oder sonstige Personen eingeschritten sind. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es irgendwelche konkreten Informationen an die Besucher, etwa im Rahmen eines des Internetauftrittes oder des Auftrittes in sozialen Medien hinsichtlich der Veranstaltung gegeben hat, in denen auf ein allgemeines und uneingeschränktes Rauchverbot in der Veranstaltungshalle hingewiesen wird. Es hat auch, wie der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, keinerlei Durchsagen hinsichtlich des Rauchverbotes gegeben. Soweit ein Securitymitarbeiter und zwei im Service beschäftigte Mitarbeiter des Unternehmens ausführten, dass sie Gäste sehr wohl auf ein Rauchverbot aufmerksam machen, konnte dass die glaubwürdigen Angaben des Zeugen, wonach er mehrere Gäste gesehen hat, die auch in unmittelbarer Nähe des Servicepersonals ungehindert geraucht haben, nicht widerlegen. Die beiden einvernommenen Servicemitarbeiter sowie der Securitymitarbeiter waren offenkundig bestrebt, den Beschwerdeführer belastende Aussagen zu vermeiden. Ungeachtet dessen ergeben sich aber auch aus ihren Aussagen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Unternehmen zielführende Maßnahmen gesetzt wurden, um die Gäste in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Rauchen nicht gestattet ist und Gäste, die sich nicht an ein bestehendes Rauchverbot halten, nicht geduldet werden. Die Zeugin P. hat selbst dargelegt, dass sie überhaupt nur am Beginn der Veranstaltung teilweise auch Getränke zu den in der Nähe der Bars befindlichen Stehtischen bringt, bei Vollbetrieb dann allerdings nur mehr die Getränke ausgibt und abkassiert. Es liegt auf der Hand, dass an Bars mit der Ausgabe von Getränken beschäftigte Mitarbeiter, selbst wenn sie dies wollten, nicht in der Lage wären, für eine umfassende Information der Gäste über das, entgegen den Eindruck, den eine weithin sichtbare Werbung für Tabakprodukte bei zahlreichen Gästen weckt, bestehende Rauchverbot zu informieren. Dasselbe gilt auch für den einvernommenen Securitymitarbeiter, der zwar vorbrachte, er mache bei seinen Rundgängen rauchende Gäste auf das Rauchverbot aufmerksam, aber auch nicht bestritt, dass bei den Veranstaltungen regelmäßig geraucht wird. Ein Verständnis dafür, dass ein Rauchverbot bedeutet, dass das Rauchen in einer gastronomisch genutzten Betriebsanlage in keiner Weise zu dulden ist, war ganz offenkundig weder bei dem Securitymitarbeiter noch bei den Gastronomiemitarbeitern vorhanden. Diese gingen ganz offenkundig davon aus, dass sie mit ihren Angaben dazu, dass bereits wesentlich weniger geraucht wird als bei früheren Veranstaltungen, belegen, dass den Erfordernissen des Tabakgesetzes genüge getan wird. Gerade diese Aussagen zeigten letztlich, dass von einer vom Veranstalter intendierten, konsequenten und kompromisslosen Umsetzung des Rauchverbotes während der Veranstaltung nicht die Rede sein kann. Letztlich nicht entscheidungsrelevant war die Frage, ob neben der Bar im Foyer und den Bars in der Haupthalle auch im Bereich der Garderoben noch eine weitere Bar in Betrieb war. Rechtliche Würdigung: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a. Paragraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten wie folgt: Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des Paragraph 13 und 13 a Absatz eins, regelnden Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 13c.
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12,1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13,2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  3. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“

§ 14Abs.

4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass zum einen eine Bar im Foyer als Raucherbar geführt und dies den Kunden auch durch aufgestellte Aschenbecher signalisiert wurde und zum anderen in der Haupthalle keine zur Durchsetzung eines Rauchverbotes geeignete Maßnahmen zur Information über das gesetzliche Rauchverbot, wie Durchsagen, Informationen in den sozialen Medien, in denen die Veranstaltung beworben wird oder auch eine Unterbrechung der Musikdarbietung und Durchsage des Rauchverbotes, wenn Gäste geraucht haben, gesetzt hat, den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Haupthalle des ..., in der eine Tanzveranstaltung an der weit mehr als 1.000 Personen teilgenommen haben und das Foyer zu dieser Halle, in der sich eine Bar befindet, jedenfalls um die Haupträume im Sinne der Bestimmungen des Tabakgesetzes hinsichtlich dieses Veranstaltungsortes, an dem auch gastronomische Dienstleistungen angeboten wurden, handelt. Die Frage, ob sich auch eine Bar im Kellerbereich befunden hat, wie es der Beschwerdeführer behauptet, obwohl dies keiner der anderen Zeugen bestätigten konnte, war daher letztlich nicht entscheidungsrelevant. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass sowohl in der Haupthalle als auch in der Bar im Foyer geraucht wurde, wobei vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass das Rauchen an der Bar im Foyer ausdrücklich gestattet war. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber auch schuldhaft zu verantworten, dass in der Haupthalle geraucht wurde. Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass in den mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten nicht geraucht wird, erfordert, dass den Gästen durch entsprechende Maßnahmen klar gemacht wird, dass das Rauchen im Betrieb tatsächlich nicht geduldet wird und Personen, die nicht bereit sind, sich an das Rauchverbot zu halten, als Gäste nicht weiter willkommen sind. Auch eine stillschweigende Duldung des Rauchens oder ein Inkaufnehmen des Rauchens in einer Betriebsanlage, in der das Gastronomiegewerbe ausgeübt wird, verstößt gegen die Verpflichtung, für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Verzichtet der Organisator einer Großveranstaltung darauf, seine Gäste durch allgemein verständliche und zugängliche Informationen auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen, so kann die faktische Unmöglichkeit, auf jeden Raucher, der dann in Unkenntnis des bestehenden Rauchverbots raucht, einzuwirken, die Verantwortlichen nicht exkulpieren. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde nicht nur darauf verzichtet, die Gäste durch Durchsagen, Hinweise auf den Einladungen oder den sozialen Medien, in denen für die Veranstaltung geworben wird, darauf hinzuweisen, dass das Rauchen nicht gestattet ist, sondern wurden sogar an mehreren Bars mit beleuchteten, über der Bar angebrachten Kästen für Zigaretten geworben. Es musste dem Veranstalter bei Aufwendung auch nur eines Minimums der einen Gewerbetreibenden möglichen und zumutbaren Sorgfalt klar sein, dass das Ausstellen von Zigaretten während einer Veranstaltung, die Annahme nahe legt, dass das Rauchen gestattet ist. Darin dass es der Beschwerdeführer, obwohl er seine Veranstaltung als Werbeträger für Tabakprodukte zur Verfügung gestellt hat und ihm bekannt sein musste, dass auch bei früheren gleichartigen Veranstaltungen geraucht wurde, unterlassen hat, in einer für alle Gäste wahrnehmbaren Weise darüber zu informieren, dass das Rauchen während der Veranstaltung nicht gestattet ist und auch nicht stillschweigend geduldet wird, liegt eine erhebliche Verletzung der bei der Ausübung des Gastgewerbes zumutbaren und dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfaltspflichten. Dieser hat daher sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen. Zur Strafbemessung: Da der Beschwerdeführer zum hier angelasteten Zeitpunkt noch nicht verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft war, kam der erste Strafsatz des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer zum hier angelasteten Zeitpunkt noch nicht verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft war, kam der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes zur Anwendung.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da die Sorgfaltspflichten zur Durchsetzung der Nichtraucherbestimmungen bei einer sehr großen Veranstaltung nicht eingehalten wurden, konnte der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nur erschwert möglich gewesen sein sollte, im Rahmen der Werbung für die Veranstaltung und bei der Veranstaltung selbst durch entsprechende Durchsagen für eine Einhaltung des Tabakgesetzes Sorge zu tragen. Auch das Ausmaß des ihn treffenden Verschuldens konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Als mildernd war die zum Tatzeitpunkt vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu bewerten. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein knapp überdurchschnittliches Einkommen erzielt, Anteile verschiedener Unternehmen hält und ihn keine Sorgepflichten treffen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam schon im Hinblick auf den nicht geringfügigen objektiven Unrechtsgehalt der Tat und das ebenfalls nicht bloß geringfügige Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwaltungsübertretung eine Herabsetzung der milde bemessenen Geldstrafe nicht in Betracht. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes und kommt ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Da sohin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.14124.2016

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