RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/12956/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde der Frau A. K. vom 15.07.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.06.2017, Zl. MA 50-WBH 25814/17, betreffend Abweisung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 42,22 zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 42,22 zuerkannt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 13.04.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 13.04.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.311,32 monatlich, betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 359,91 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 231,01 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.311,32 monatlich, betrage der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 359,91 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 231,01 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte in ihren Ausführungen wie folgt aus: „Das durch die Behörde festgestellte Haushaltseinkommen ist nicht nachvollziehbar. Eine tatsächliche Berechnung lässt die Bescheidbegründung vermissen. Weiters fehlt in der Begründung die Erklärung, woraus sich die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwand zusammen setzt und worauf er sich bezieht. Sind die Betriebskosten Teil des anrechenbaren Aufwandes, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ich stelle sohin den Antrag, das hohe Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der MA 50 aufheben und mir die Wohnbeihilfe zuerkennen.“ Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 13.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der die Rechtsmittelwerberin ladungsgemäß erschienen ist und folgendes zu Protokoll gab: „Ich bewohne seit 01.03.2017 alleine die 41,40m2 große, ungeförderte und unbefristete Genossenschaftswohnung der Ausstattungskategorie A in Wien, B.-Gasse. Im Wohnungsaufwandsbestätigungsformular, ausgefüllt von der „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ ist ein Hauptmietzins (Entgelt) von Euro 232,25 ausgewiesen. Die Bruttomiete beträgt 395,00 Euro. Mir wird vom VGW die Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes erläutert. Die Einkommensnachweise von März 2017 bis September 2017 werden als Beilage 1-7 zum Akt genommen. Ich habe meine Lehrabschlussprüfung im Juli 2017 absolviert und ab August bin ich als Angestellte vollbeschäftigt und bekam seither mein dementsprechend höheres Gehalt (Brutto 1600 Euro). Mein Vater hat mir die 200,00 Euro immer als Taschengeld auf mein Konto überwiesen noch zu der Zeit als ich noch zuhause gelebt habe. Dieses Taschengeld stellt eigentlich die Familienbeihilfe (FBH) dar. Diese Vorgangsweise haben wir beibehalten als ich ausgezogen bin, daher wurden mir nicht 227,30 Euro angewiesen. Aus der Homepage help.gv.at wurden mir die Beträge der Familienbeihilfe und der Berechnung des Unterhalts (Alimente) in Kopie übergeben. Meine Schwester M. ist Studentin und bezieht mein Vater derzeit noch Familienbeihilfe für sie. Meine FBH wurde bis September 2017 an meinen Vater angewiesen. Von meinen Eltern habe ich als Unterstützung immer nur die 200,00 Euro (FBH) erhalten. Ich konnte meinen Lebensunterhalt mit meinem Einkommen und dieser Unterstützung finanzieren. Mir ist bewusst, dass ich ab August 2017 keine Wohnbeihilfe mehr erhalten kann, da mein Einkommen zu hoch ist. Die tabellarische Aufstellung vom zumutbaren Wohnungsaufwand ersuche ich in der Entscheidung darzustellen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses der Beschwerdeverhandlung und des Beschwerdevorbringens, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Rechtsmittelwerberin bewohnt alleine die 41,40 m2 große ungeförderte und unbefristete Mietwohnung der Ausstattungskategorie A, der Genossenschaft „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ in … B.-Gasse. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 10 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 231,01 (5,58x41,40m2) ermittelt.Die Rechtsmittelwerberin bewohnt alleine die 41,40 m2 große ungeförderte und unbefristete Mietwohnung der Ausstattungskategorie A, der Genossenschaft „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ in … B.-Gasse. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 10 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2017, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz 5, ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 231,01 (5,58x41,40m2) ermittelt. Die Bf war im entscheidungsrelevanten Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 als Lehrling für den Lehrberuf Immobilienkauffrau tätig. Seit der Lehrabschlussprüfung ist sie als Angestellte in Vollbeschäftigung. Ihre Eltern unterstützten sie mit Euro 200,00 im Monat. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 60 Abs. 1 leg.cit. normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60, Absatz eins, leg.cit. normiert: Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
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