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{'item': 'VGW-241/041/RP07/12956/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/12956/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde der Frau A. K. vom 15.07.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.06.2017, Zl. MA 50-WBH 25814/17, betreffend Abweisung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 42,22 zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 42,22 zuerkannt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 13.04.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 13.04.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.311,32 monatlich, betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 359,91 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 231,01 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.311,32 monatlich, betrage der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 359,91 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 231,01 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte in ihren Ausführungen wie folgt aus: „Das durch die Behörde festgestellte Haushaltseinkommen ist nicht nachvollziehbar. Eine tatsächliche Berechnung lässt die Bescheidbegründung vermissen. Weiters fehlt in der Begründung die Erklärung, woraus sich die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwand zusammen setzt und worauf er sich bezieht. Sind die Betriebskosten Teil des anrechenbaren Aufwandes, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ich stelle sohin den Antrag, das hohe Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der MA 50 aufheben und mir die Wohnbeihilfe zuerkennen.“ Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 13.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der die Rechtsmittelwerberin ladungsgemäß erschienen ist und folgendes zu Protokoll gab: „Ich bewohne seit 01.03.2017 alleine die 41,40m2 große, ungeförderte und unbefristete Genossenschaftswohnung der Ausstattungskategorie A in Wien, B.-Gasse. Im Wohnungsaufwandsbestätigungsformular, ausgefüllt von der „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ ist ein Hauptmietzins (Entgelt) von Euro 232,25 ausgewiesen. Die Bruttomiete beträgt 395,00 Euro. Mir wird vom VGW die Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes erläutert. Die Einkommensnachweise von März 2017 bis September 2017 werden als Beilage 1-7 zum Akt genommen. Ich habe meine Lehrabschlussprüfung im Juli 2017 absolviert und ab August bin ich als Angestellte vollbeschäftigt und bekam seither mein dementsprechend höheres Gehalt (Brutto 1600 Euro). Mein Vater hat mir die 200,00 Euro immer als Taschengeld auf mein Konto überwiesen noch zu der Zeit als ich noch zuhause gelebt habe. Dieses Taschengeld stellt eigentlich die Familienbeihilfe (FBH) dar. Diese Vorgangsweise haben wir beibehalten als ich ausgezogen bin, daher wurden mir nicht 227,30 Euro angewiesen. Aus der Homepage help.gv.at wurden mir die Beträge der Familienbeihilfe und der Berechnung des Unterhalts (Alimente) in Kopie übergeben. Meine Schwester M. ist Studentin und bezieht mein Vater derzeit noch Familienbeihilfe für sie. Meine FBH wurde bis September 2017 an meinen Vater angewiesen. Von meinen Eltern habe ich als Unterstützung immer nur die 200,00 Euro (FBH) erhalten. Ich konnte meinen Lebensunterhalt mit meinem Einkommen und dieser Unterstützung finanzieren. Mir ist bewusst, dass ich ab August 2017 keine Wohnbeihilfe mehr erhalten kann, da mein Einkommen zu hoch ist. Die tabellarische Aufstellung vom zumutbaren Wohnungsaufwand ersuche ich in der Entscheidung darzustellen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses der Beschwerdeverhandlung und des Beschwerdevorbringens, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Rechtsmittelwerberin bewohnt alleine die 41,40 m2 große ungeförderte und unbefristete Mietwohnung der Ausstattungskategorie A, der Genossenschaft „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ in … B.-Gasse. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 10 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 231,01 (5,58x41,40m2) ermittelt.Die Rechtsmittelwerberin bewohnt alleine die 41,40 m2 große ungeförderte und unbefristete Mietwohnung der Ausstattungskategorie A, der Genossenschaft „V. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.“ in … B.-Gasse. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 10 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2017, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz 5, ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 231,01 (5,58x41,40m2) ermittelt. Die Bf war im entscheidungsrelevanten Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 als Lehrling für den Lehrberuf Immobilienkauffrau tätig. Seit der Lehrabschlussprüfung ist sie als Angestellte in Vollbeschäftigung. Ihre Eltern unterstützten sie mit Euro 200,00 im Monat. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 60 Abs. 1 leg.cit. normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60, Absatz eins, leg.cit. normiert: Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.

(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt werden.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Absatz 4, bzw. Paragraph 20, Absatz 2, ermittelten zumutbaren und der in Absatz 5, näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4)Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(4)Der Betrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar. Zum zumutbarer Wohnungsaufwand: Lt. Lohn-Gehaltsabrechnungen für den entscheidungsrelevanten Zeitraum erhielt die Bf eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von netto Euro 763,
  1. Die Sonderzahlungen sind zu berücksichtigen und ergibt sich daher ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 890,92 Euro (763,65x14:12). Mit monatlicher Unterstützung der Eltern in Höhe von Euro 200,00 beträgt das anrechenbare Haushaltseinkommen Euro 1090,
  2. Aus diesem Einkommen errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 188,80 gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung der Wr. Landesregierung LGBl. Nr. 32/89:Aus diesem Einkommen errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 188,80 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Verordnung der Wr. Landesregierung LGBl. Nr. 32/89: 2.
(1)Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 2.
(1)Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (Paragraph 2, Ziffer 15, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
  1. Einkommensstufe 2,91Euro
  2. Einkommensstufe 3,27Euro
  3. Einkommensstufe 3,63Euro
  4. Einkommensstufe 4,00Euro
  5. Einkommensstufe 4,36Euro
  6. Einkommensstufe 4,72Euro
  7. Einkommensstufe 5,09Euro
  8. Einkommensstufe 5,45Euro
  9. Einkommensstufe 5,81Euro
  10. Einkommensstufe 6,18Euro
  11. Einkommensstufe 6,54Euro
  12. Einkommensstufe 6,90Euro
  13. Einkommensstufe 7,27Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.
(2)Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.
(2)Übersteigt das nach Absatz eins, ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe. Lt .Landesgesetzblatt für Wien LGBl. Nr. 20/2000 vom 5.4.2000:Lt .Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000, vom 5.4.2000: Einkommen Bf: 1090,92 Euro 733,99
  1. Einkommensstufe +58,14 (2,91) 792,13
  2. Einkommensstufe +58,14 (3,27) 850,27
  3. Einkommensstufe +58,14 (3,63) 908,41
  4. Einkommensstufe +58,14 (4,00) 966,55
  5. Einkommensstufe +58,14 (4,36) 1024,69
  6. Einkommensstufe +58,14 (4,72) 1082,83 7.Einkommensstufe +58,14 (5,09) 1140,97 8.Einkommensstufe +58,14 (5,45) 1199,11 9.Einkommensstufe Einkommensstufe 1 Einkommensstufe 2 Einkommensstufe 3 Einkommensstufe 4 733,99 792,13 850,27 908,41 + 7,27 1x + 7,27 + 7,27 + 7,27 741,26 799,40 857,54 915,68 + 7,27 2x + 7,27 + 7,27 + 7,27 748,53 806,67 864,81 922,95 + 7,27 3x + 7,27 + 7,27 + 7,27 755,80 813,94 872,08 930,22 + 7,27 4x + 7,27 + 7,27 + 7,27 763,07 821,21 879,35 937,49 + 7,27 5x + 7,27 + 7,27 + 7,27 770,34 828,48 886,62 944,76 + 7,27 6x + 7,27 + 7,27 + 7,27 777,61 835,75 893,89 952,03 + 7,27 7x + 7,27 + 7,27 + 7,27 784,88 843,02 901,16 959,30 + 7,27 8x + 7,27 + 7,27 + 7,27 792,15 lt. Einkommensstufe Euro 792,13 8x2,91=23,28 850,29 lt. Einkommensstufe Euro 850,27 8x3,27=26,16 908,43 lt. Einkommensstufe Euro 908,41 8x3,63=29,04 966,57 lt. Einkommensstufe Euro 966,55 8x4=32,00 Es entsteht eine computermäßige Differenz von 2 Cent. Einkommensstufe 5 Einkommensstufe 6 Einkommensstufe 7 966,55 1024,69 1082,83 + 7,27 1x + 7,27 1x + 7,27 1x 973,82 1031,96 1090,10 + 7,27 2x + 7,27 2x + 7,27 2x 981,09 1039,23 1097,37 + 7,27 3x + 7,27 3x 988,36 1046,50 + 7,27 4x +7,27 4x 995,63 1053,77 + 7,27 5x +7,27 5x 1002,90 1061,04 + 7,27 6x +7,27 6x 1010,17 1068,31 + 7,27 7x +7,27 7x 1017,44 1075,58 + 7,27 8x +7,27 8x 1024,71 lt. Einkommensstufe Euro 1024,69 8x4,36=34,88 1082,85 lt. Einkommensstufe Euro 1082,83 8x4,72=37,76 1x5,09=5,09 Die Summen aus den Einkommensstufen ergeben: 188,21 Euro (23,28+26,16+29,04+32,00+34,88+37,76+5,09=188,21) 1090,92 Euro Einkommen–1090,10 Euro für die
  7. Einkommensstufe bleiben 0,82 Euro über, die wie folgt in den zumutbaren Wohnungsaufwand der 7.Einkommensstufe umzurechnen sind: 0,82:7,27=0,1127922x5,09=0,5741122 Euro (gerundet 0,57)daher 188,21+0,57=188,
  8. Es entsteht eine computermäßige Differenz von 2 Cent auf Euro 188,
  9. Aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.090,92 ergibt sich unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 231,01 und abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 188,80 ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 42,21, welcher die für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewährende Wohnbeihilfe darstellt. Es war somit eine Wohnbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.12956.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.