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{'item': 'VGW-021/019/10796/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/10796/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. R

§ 2Abs. 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idg

F, ad I B: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995

§ 2Abs. 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-KKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idg

F und ad I C: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995

§ 2Abs. 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordung-NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idg

F, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn E. S., Wien, römisch fünf.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, Zl. MBA ... - S 18047/17, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß ad römisch eins A: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz- TNRSG, Bundesgesetzblatt N. 431 aus 1995,, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF, ad römisch eins B: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-KKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF und ad römisch eins C: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordung-NKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils EUR 250,00 auf jeweils EUR 180,00 die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 21 Stunden auf jeweils 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils EUR 250,00 auf jeweils EUR 180,00 die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 21 Stunden auf jeweils 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkosten von jeweils EUR 25,00 auf jeweils EUR 18,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkosten von jeweils , EUR 25,00 auf jeweils EUR 18,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „I. Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) der S. KG mit Sitz in Wien, V.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses) und damit als Inhaberin eines Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 27.03.2017, 10.45 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des TNRSG verstoßen hat, als diese nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV) entsprochen wird, zumal bei der Erhebung durch die Magistratsabteilung 59 am 27.03.2017„I. Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) der S. KG mit Sitz in Wien, römisch fünf.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses) und damit als Inhaberin eines Betriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 27.03.2017, 10.45 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des TNRSG verstoßen hat, als diese nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV) entsprochen wird, zumal bei der Erhebung durch die Magistratsabteilung 59 am 27.03.2017 A. der Eingang zum größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG umfasst ist, nicht als Nichtraucherraum mit jenem Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war;A. der Eingang zum größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TNRSG umfasst ist, nicht als Nichtraucherraum mit jenem Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war; B. im größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG umfasst ist, kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht und demgemäß den Raum als Nichtraucherraum kennzeichnet, angebracht war, zumal im Gastraum Symbole im Sinne der Abb. 1 der Anlage der NKV, welche den Raum als Raucherraum kennzeichneten, angebracht waren;B. im größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TNRSG umfasst ist, kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht und demgemäß den Raum als Nichtraucherraum kennzeichnet, angebracht war, zumal im Gastraum Symbole im Sinne der Abb. 1 der Anlage der NKV, welche den Raum als Raucherraum kennzeichneten, angebracht waren; C. im zweiten, kleineren, vom Hauptraum aus zugänglichen Gastraum, welcher beim Eingang zu diesem als Nichtraucherraum mit einem Symbol entsprechend Abb. 2 der Anlage der NKV gekennzeichnet war, kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht und demgemäß den Raum als Nichtraucherraum kennzeichnet, angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad I. A.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13cAbs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995,

§ 2Abs.

1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.Ad römisch eins. A.: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, A, b, s, 1 Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF. Ad I. B.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13cAbs. 1 Z 3, 13cAbs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995,

§ 2Abs.

2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.Ad römisch eins. B.: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, A, b, s, 1 Ziffer 3, 13 c, A, b, s, 2 Ziffer 7 und 13 b Absatz 5 T, a, b, a, k, - und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF. Ad I. C.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995,

§ 2Abs.

2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.Ad römisch eins. C.: Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5 T, a, b, a, k, - und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 3 Geldstrafen von je € 250,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden Summe der Geldstrafen: € 750,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 21 Stunden gemäß § 14 Abs. 4

  1. Fall TNRSG idgF.gemäß Paragraph 14, Absatz 4,
  2. Fall TNRSG idgF. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. S., verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die S. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. S., verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Da die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, blieb es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft schuldeinsichtig verantwortet hat, sodass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zuletzt in Hinblick auf die deklarierten wirtschaftlichen Verhältnisse auch mit den nunmehr herabgesetzten Strafen als hinreichend gesühnt angesehen werden konnten. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.10796.2017

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