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{'item': 'VGW-021/019/10797/2017'}

Obsah (10)§§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 111§ 13a§ 13c§ 64§ 9§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/10797/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. R

§§ 14Abs. 4 i

Vm 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtrauchinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn E. S., Wien, römisch fünf.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, Zl. MBA ... - S 18073/17, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtrauchinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Strafen von jeweils EUR 350,00 auf jeweils EUR 250,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 21 Stunden auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Strafen von jeweils EUR 350,00 auf jeweils EUR 250,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 21 Stunden auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkosten von jeweils EUR 35,00 auf EUR 25,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkosten von jeweils , EUR 35,00 auf EUR 25,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) der S. KG mit Sitz in Wien, V.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes

§ 111Abs.

1 Z 2 (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses) und damit als Inhaberin eines Betriebes

§ 13aAbs.

1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 27.03.2017 um 10.28 Uhr bzw. 11.15 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

TNRSG verstoßen hat, als diese nicht dafür Sorge getragen hat, dass im aus mehr als nur einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb im größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch der Schankbereich befindet und der der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dient (=Hauptraum), nicht geraucht wird (§ 13c Abs, 2 Z 4 TNRSG), zumal bei einer Überprüfung des Betriebes durch die Magistratsabteilung 59 am 27,03.2017 um 10.28 Uhr zumindest drei Gäste rauchend und um 11.15 Uhr zumindest ein Gast rauchend in diesem Gastraum angetroffen wurden und im Gastraum Aschenbecher auf zehn Tischen bereitgehalten wurden, obwohl dieser Gastraum

§ 13aAbs.

1 Z 1 TNRSG vom gesetzlichen Rauchverbot umfasst ist.„Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) der S. KG mit Sitz in Wien, römisch fünf.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses) und damit als Inhaberin eines Betriebes

Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 27.03.2017 um 10.28 Uhr bzw. 11.15 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen hat, als diese nicht dafür Sorge getragen hat, dass im aus mehr als nur einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb im größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch der Schankbereich befindet und der der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dient (=Hauptraum), nicht geraucht wird (Paragraph 13 c, Abs, 2 Ziffer 4, TNRSG), zumal bei einer Überprüfung des Betriebes durch die Magistratsabteilung 59 am 27,03.2017 um 10.28 Uhr zumindest drei Gäste rauchend und um 11.15 Uhr zumindest ein Gast rauchend in diesem Gastraum angetroffen wurden und im Gastraum Aschenbecher auf zehn Tischen bereitgehalten wurden, obwohl dieser Gastraum

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG vom gesetzlichen Rauchverbot umfasst ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4 iVm 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 14Abs. 4 1. Fall Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idg

F.

Paragraph 14, Absatz 4, 1. Fall Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. KG haftet für mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. S., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die S. KG haftet für mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. S., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Da die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, blieb es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft schuldeinsichtig verantwortet hat, sodass die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zuletzt in Hinblick auf die deklarierten wirtschaftlichen Verhältnisse auch mit den nunmehr herabgesetzten Strafen als hinreichend gesühnt angesehen werden konnten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.10797.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.