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{'item': 'VGW-021/020/14025/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/14025/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. S., Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 31.08.2017, Zl. MBA ... - S 16303/17, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/995 idgF, zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird nicht stattgegeben und die Beschwerde abgewiesen. II. römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Bar in Wien, M. am 1.4.2017 nicht dafür Sorge getragen, dass in diesem Gastronomiebetrieb nicht geraucht werde, da 20 Gäste anwesend gewesen seien und 7 davon geraucht hätten, obwohl es sich um ein Einraumlokal mit einer Gesamtraumfläche von mehr als 50 m² gehandelt habe. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die sich mit Hinweis auf geringes Einkommen lediglich gegen die Strafhöhe richtet. Der behördliche Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

§ 14Abs.

4 erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabakgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese besonderen öffentlichen Interessen wurden in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in erheblichem Ausmaß verletzt, haben doch mehrere Personen im Lokal ungehindert geraucht. Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens musste als hoch angesehen werden, da das bereits seit mehreren Jahren bestehende und in der Öffentlichkeit ausführliche besprochene Rauchverbot in Gastgewerberäumen zur Gänze missachtet wurde, weshalb von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren nicht schuldeinsichtig gezeigt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegt der von der Behörde angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor. Spezialpräventive und auch generalpräventive Erwägungen standen einer Herabsetzung der Strafe ebenso entgegen. Deshalb war die Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch anzusehen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.14025.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.