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{'item': 'VGW-151/070/16069/2016'}

Obsah (16)§ 25a§ 8Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 24§ 1§ 19§ 21§ 29§ 47§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/16069/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste letztmalig gemeinsam mit D. B., geb. 1996 (Beschwerdeführer zur Zahl VGW-151/070/202/2017), am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte so wie dieser am 10.06.2016 persönlich vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter A. bzw. dessen Vater und der Schwester.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste letztmalig gemeinsam mit D. B., geb. 1996 (Beschwerdeführer zur Zahl VGW-151/070/202 aus 2017,), am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte so wie dieser am 10.06.2016 persönlich vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter A. bzw. dessen Vater und der Schwester. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie in gehöriger Form gem. § 21 Abs.3 belehrt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie in gehöriger Form gem. Paragraph 21, Absatz 3, belehrt. I.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG und führte dazu aus, dass sich die Familie des Umstandes der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes bewusst sei. Sie hätte bei ihrer Heirat am ...2012 das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet und deshalb nach der Geburt ihrer Tochter A. noch keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt jeweils die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes eingehalten. Der Ehemann bemühe sich, für die Beschwerdeführerin so schnell als möglich eine Arbeit in Österreich zu finden. Auch bestehe eine enge Bindung zwischen ihr und der Tochter. Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht zurück nach Serbien, da sie die Untersuchungstermine des Mutter-Kind-Passes einhalten müsse und außerdem über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in ihrem Herkunftsstaat verfüge. Ihre Eltern seien geschieden, der Vater lebe in Deutschland, die Mutter sei wegen der Überschwemmungen in Serbien obdachlos.römisch eins.
  7. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG und führte dazu aus, dass sich die Familie des Umstandes der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes bewusst sei. Sie hätte bei ihrer Heirat am ...2012 das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet und deshalb nach der Geburt ihrer Tochter A. noch keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt jeweils die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes eingehalten. Der Ehemann bemühe sich, für die Beschwerdeführerin so schnell als möglich eine Arbeit in Österreich zu finden. Auch bestehe eine enge Bindung zwischen ihr und der Tochter. Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht zurück nach Serbien, da sie die Untersuchungstermine des Mutter-Kind-Passes einhalten müsse und außerdem über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in ihrem Herkunftsstaat verfüge. Ihre Eltern seien geschieden, der Vater lebe in Deutschland, die Mutter sei wegen der Überschwemmungen in Serbien obdachlos. I.
  9. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  10. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht stattgegeben werden könne, zumal keine Gründe vorliegen würden, die eine ordnungsgemäße Antragstellung vom Ausland aus unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Es sei absolut unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder familiäre noch private Kontakte mehr in ihrem Herkunftsstaat habe, bei welchen sie eine Unterkunft nehmen könnte. Bedenke man, dass sich die schweren Überschwemmungen in Serbien im Jahr 2014 ereignet haben und sie sich bis 16.08.2015 auch in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, warum dies nunmehr nicht mehr möglich sei. Zumal der Vater nicht erwerbstätig sei und Mindestsicherung beziehe, sei ihm auch möglich, sich um die gemeinsame vierjährige Tochter zu kümmern bzw. die Beschwerdeführerin allenfalls nach Serbien zu begleiten. Auch sei es für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin bislang wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, anstelle einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen gestellt zu haben. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht stattgegeben werden könne, zumal keine Gründe vorliegen würden, die eine ordnungsgemäße Antragstellung vom Ausland aus unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Es sei absolut unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder familiäre noch private Kontakte mehr in ihrem Herkunftsstaat habe, bei welchen sie eine Unterkunft nehmen könnte. Bedenke man, dass sich die schweren Überschwemmungen in Serbien im Jahr 2014 ereignet haben und sie sich bis 16.08.2015 auch in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, warum dies nunmehr nicht mehr möglich sei. Zumal der Vater nicht erwerbstätig sei und Mindestsicherung beziehe, sei ihm auch möglich, sich um die gemeinsame vierjährige Tochter zu kümmern bzw. die Beschwerdeführerin allenfalls nach Serbien zu begleiten. Auch sei es für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin bislang wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, anstelle einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen gestellt zu haben. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 und würde die Familie ihren Lebensunterhalt lediglich durch Sozialhilfe, Notstandshilfe und Familienbeihilfe decken. Es müsse daher auch mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. I.
  11. In der Folge wurde in der Stellungnahme ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.09.2016 unter Vorlage weiterer Nachweise in Kopie vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin nunmehr in der Wohnung der väterlichen Großmutter lebe und diese, nach einer Krebserkrankung vor zwei Jahren, beinahe 24 Stunden unterstütze. Die Großmutter würde die Familie auch mit ihrer Pension und durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützen. Es liege nunmehr auch eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin vor, sodass nunmehr ein ausreichender Lebensunterhalt vorliegen würde. römisch eins.
  12. In der Folge wurde in der Stellungnahme ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.09.2016 unter Vorlage weiterer Nachweise in Kopie vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin nunmehr in der Wohnung der väterlichen Großmutter lebe und diese, nach einer Krebserkrankung vor zwei Jahren, beinahe 24 Stunden unterstütze. Die Großmutter würde die Familie auch mit ihrer Pension und durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützen. Es liege nunmehr auch eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin vor, sodass nunmehr ein ausreichender Lebensunterhalt vorliegen würde. Ferner sei es dem Kindsvater unzumutbar, insbesondere aufgrund der familiären Konstellation zur Großmutter, die dringend seine Pflege und Unterstützung benötige, auszureisen. Auch würde die Tochter in Wien einen Kindergarten besuchen und hätte der Ehemann zwischenzeitlich auch eine Arbeit gefunden. Die Zulassung der Inlandsantragstellung sei aufgrund der exzeptionellen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten, zumal ein Auseinanderreißen des Familienverbandes keinesfalls zumutbar sei.Ferner sei es dem Kindsvater unzumutbar, insbesondere aufgrund der familiären Konstellation zur Großmutter, die dringend seine Pflege und Unterstützung benötige, auszureisen. Auch würde die Tochter in Wien einen Kindergarten besuchen und hätte der Ehemann zwischenzeitlich auch eine Arbeit gefunden. Die Zulassung der Inlandsantragstellung sei aufgrund der exzeptionellen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten, zumal ein Auseinanderreißen des Familienverbandes keinesfalls zumutbar sei. I.6.
  13. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128675-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. römisch eins.6.
  14. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128675-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Schreiben vom 26.08.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass die für die Beschwerdeführerin vorgelegte, von Rechtsschreibfehlern übersäte Einstellungszusage eine Gefälligkeitsleistung sei, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde, dass eine bislang noch nie berufstätige Person ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.250,00 für Reinigungstätigkeiten erhalte. Auch sei die eingewandte geringfügige Beschäftigung des Ehemannes, der in den letzten fünf Jahren insgesamt knapp drei Monate einer Erwerbstätigkeit nachging, zwischenzeitlich auch wieder aufgelöst worden. Die Familie sei entgegen ihrem Vorbringen in der Stellungnahme erst seit 07.09.2016 bei der Großmutter amtlich gemeldet, sodass es dieser bisher offensichtlich möglich gewesen sei, alleine zu leben bzw. habe es eine andere Person gegeben, die die Pflege übernommen habe. Auch könne sich der lediglich geringfügig beschäftigte Ehemann weiterhin um das gemeinsame Kind und die Großmutter kümmern und würde auch ein Kindergartenbesuch in keinster Weise einen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Zumal die unbescholtene Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann in Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ehelichte und nachfolgend zwei Kinder gebar, sich zu keinem Zeitpunkt um die Legalisierung ihres Aufenthaltes gekümmert, sondern die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt und auch noch nie über eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt habe, würde ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat verbunden mit einer korrekten Auslandsantragstellung sei auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Dereci, C-256/11, im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK möglich und zumutbar.Die Familie sei entgegen ihrem Vorbringen in der Stellungnahme erst seit 07.09.2016 bei der Großmutter amtlich gemeldet, sodass es dieser bisher offensichtlich möglich gewesen sei, alleine zu leben bzw. habe es eine andere Person gegeben, die die Pflege übernommen habe. Auch könne sich der lediglich geringfügig beschäftigte Ehemann weiterhin um das gemeinsame Kind und die Großmutter kümmern und würde auch ein Kindergartenbesuch in keinster Weise einen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Zumal die unbescholtene Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann in Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ehelichte und nachfolgend zwei Kinder gebar, sich zu keinem Zeitpunkt um die Legalisierung ihres Aufenthaltes gekümmert, sondern die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt und auch noch nie über eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt habe, würde ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat verbunden mit einer korrekten Auslandsantragstellung sei auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Dereci, C-256/11, im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK möglich und zumutbar. I.1.6.
  15. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128677-01, wurde der Antrag des D. B. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. römisch eins.1.6.
  16. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128677-01, wurde der Antrag des D. B. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Schreiben vom 26.08.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater erst am 14.01.2016 die Vaterschaft anerkannt habe und der Beschwerdeführer bislang bei seiner Mutter in Serbien gelebt habe. Auch wenn er zu seiner Stiefmutter ein gutes Verhältnis habe und im Bundesgebiet eine öffentliche Schule besuche, würde dies einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht rechtfertigen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der gegenständliche Antrag erst nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltes gestellt wurde. Es sei ihm eine Ausreise auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK möglich und zumutbar.Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Schreiben vom 26.08.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater erst am 14.01.2016 die Vaterschaft anerkannt habe und der Beschwerdeführer bislang bei seiner Mutter in Serbien gelebt habe. Auch wenn er zu seiner Stiefmutter ein gutes Verhältnis habe und im Bundesgebiet eine öffentliche Schule besuche, würde dies einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht rechtfertigen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der gegenständliche Antrag erst nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltes gestellt wurde. Es sei ihm eine Ausreise auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK möglich und zumutbar. I.
  17. Gegen diese Bescheide, dem rechtsfreundlichen Vertreter der BeschwerdeführerInnen am 28.09.2016 zugestellt, richteten sich die inhaltsgleichen Beschwerden vom 27.10.
  18. römisch eins.
  19. Gegen diese Bescheide, dem rechtsfreundlichen Vertreter der BeschwerdeführerInnen am 28.09.2016 zugestellt, richteten sich die inhaltsgleichen Beschwerden vom 27.10.
  20. Zunächst wurde darin kritisiert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die im Verfahren eingetretenen Veränderungen der Lebensumstände beider Antragsteller, so wie diese bereits in der Stellungnahme vom 15.09.2016 dargestellt wurden, zu berücksichtigen. Die Behörde habe es in einem mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren unterlassen, diese vorliegenden Umstände für die Stellung des Zusatzantrags festzustellen und sei ihnen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten worden. Ferner habe sie den BeschwerdeführerInnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer möglichen Ablehnung eingeräumt, weshalb das Verfahren unvollständig geblieben sei und schon von daher der angefochtene Bescheid zu beheben sei. In einem korrekten Verwaltungsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst über die Zulässigkeit des Zusatzantrags entscheiden müssen und erst dann über die Abwägung der öffentlichen Interessen, da die beiden zu unterscheidenden Sachfragen (gem. § 21 NAG und Art. 8 EMRK iZm § 11 Abs. 3 NAG) in der vorliegenden Entscheidung von einander gesondert beantwortet hätten werden müssen. Insofern sei der angefochtene Bescheid mangels ausreichender Begründung in diesem Punkt rechtswidrig. Wäre der Antrag nämlich gem. § 21 Abs. 3 NAG zuzulassen gewesen – wovon ausgegangen werde – hätte auch die Abwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG zugunsten der BeschwerdeführerInnen ausgehen müssen. In einem korrekten Verwaltungsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst über die Zulässigkeit des Zusatzantrags entscheiden müssen und erst dann über die Abwägung der öffentlichen Interessen, da die beiden zu unterscheidenden Sachfragen (gem. Paragraph 21, NAG und Artikel 8, EMRK iZm Paragraph 11, Absatz 3, NAG) in der vorliegenden Entscheidung von einander gesondert beantwortet hätten werden müssen. Insofern sei der angefochtene Bescheid mangels ausreichender Begründung in diesem Punkt rechtswidrig. Wäre der Antrag nämlich gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG zuzulassen gewesen – wovon ausgegangen werde – hätte auch die Abwägung iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG zugunsten der BeschwerdeführerInnen ausgehen müssen. Zumal sich die Antragsteller seit langer Zeit rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, die Familie auseinandergerissen würde, die Kinder bereits hier aufgewachsen und stark integriert seien und die finanziellen Einkommensverhältnisse im Falle einer Rückkehr der BeschwerdeführerInnen, denen auch Obdachlosigkeit drohe, aufs äußerste gefährdet seien, sei bei einer Rückkehr für die gesamte Familie unzumutbares psychisches und physisches Leid zu befürchten und würden die BeschwerdeführerInnen einen irreversiblen schweren Schaden erleiden. Schließlich wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerden stattzugeben und den BeschwerdeführerInnen den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  21. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 11.11.2016 bzw. 03.01.2017 vor. Die gegenständlichen Rechtssachen wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.12.2016 bzw. 05.01.2017 anhängig.römisch eins.
  22. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 11.11.2016 bzw. 03.01.2017 vor. Die gegenständlichen Rechtssachen wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.12.2016 bzw. 05.01.2017 anhängig. I.
  23. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem erkennenden Richter teilte der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerInnen mit E-Mail vom 27.03.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im sechsten Monat schwanger sei und daher in dieser Phase eine Ausreise wegen der damit verbundenen Aufregung nicht in Frage komme. Als Geburtstermin wurde der 28.06.2016 genannt.römisch eins.
  24. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem erkennenden Richter teilte der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerInnen mit E-Mail vom 27.03.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im sechsten Monat schwanger sei und daher in dieser Phase eine Ausreise wegen der damit verbundenen Aufregung nicht in Frage komme. Als Geburtstermin wurde der 28.06.2016 genannt. I.
  25. Schließlich langte am 05.07.2017 im Verfahren den D. B. betreffend die Zurückziehung der Beschwerde unter Verweis auf dessen zwischenzeitliche Ausreise sowie gleichzeitig eine Kopie der Geburtsurkunde der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.
  26. Schließlich langte am 05.07.2017 im Verfahren den D. B. betreffend die Zurückziehung der Beschwerde unter Verweis auf dessen zwischenzeitliche Ausreise sowie gleichzeitig eine Kopie der Geburtsurkunde der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein. I.
  27. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 04.09.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, die folgenden Verkauf nahm:römisch eins.
  28. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 04.09.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, die folgenden Verkauf nahm: „Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Eröffnung des Beweisverfahrens: Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Beschwerdeführer: Vorgelegt wird der aktuelle seit 17.07.2013 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin, dem zufolge sie am 15.07.2015 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat und am 16.08.2015 letztmalig eingereist ist. Ferner ist eine Ausreise aus Ungarn Richtung Serbien am 29.07.2013 vermerkt. Ferner der Bescheid der MA 40 vom 03.03.2017, wonach die Familie der Beschwerdeführerin seit 30.01.2017 bis laufend Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog, aktuell in Höhe von EUR 374,52, eine AMS Bestätigung vom 21.06.2017, wonach der Ehemann einen Anspruch auf ALG in Höhe von tgl. EUR 22,24 hat, eine Bestätigung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Ehemann in Höhe von täglich EUR 33,88 + Beihilfe von EUR 6,
  29. Diese Unterlagen werden in Kopie dem VH Protokoll angeschlossen. Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll: Derzeit lebe ich in der von der Großmutter meines Mannes angemietete Wohnung im ... Bezirk. Derzeit leben in dieser Wohnung sie selbst, sowie ich und mein Mann gemeinsam mit unseren beiden Kindern A. und M.. D. B. lebte bis zu seiner Ausreise 2017 ebenfalls in dieser Wohnung. Er ist der Sohn meines Mannes und lebt nun in Serbien bei seiner Mutter namens R. An.. Sie leben gemeinsam in einer Wohnung in Belgrad. Befragt, diese ist ca. 28 Jahre und sie kennt meinen nunmehrigen Ehemann seit der Kindheit. Ich weiß nur, dass sie zusammen waren und dass sie dann schwanger war. Zuerst hat sie es meinem Mann nicht gesagt, dass sie schwanger ist, erst später im
  30. oder
  31. Monat, hat sie ihm davon erzählt. Meines Wissens waren die beiden ca. 3 bis 4 Monate zusammen. Dieser hat sich in der Vergangenheit auch immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Während dieser Zeit lebte er teilweise bei seinem Vater, teilweise bei den Eltern seiner Mutter bzw. bei anderen Verwandten mütterlicherseits. Seine Mutter war in Österreich nie aufenthaltsberechtigt. Beide sind gemeinsam immer wieder nach Österreich gekommen. Befragt, ich habe mit D. nur in der D.-gasse zusammen gewohnt. Seitens der informierten Vertreterin der belangten Behörde wird nunmehr der Verwaltungsakt in Bezug auf D. B. Zahl MA 35-93128677-01, vorgelegt. Dieser wird nunmehr verlesen. Befragt zu der im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung vom 26.04.2016 der VS …, D. ist lediglich 3 oder 4 Monate dort in die Schule gegangen. Während dieser Zeit hat er beim Schwager seiner Mutter im ... Bezirk, glaublich in der I.-straße gewohnt. Ausdrücklich befragt, sonst hat er während dieser Zeit nirgends gewohnt. Er ist auch immer wieder zu seinem Vater gekommen, der ihm bei den Schulaufgaben geholfen hat. Ich habe während dieser Zeit gemeinsam mit meinem Mann an derselben Adresse gewohnt und war auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.Seitens der informierten Vertreterin der belangten Behörde wird nunmehr der Verwaltungsakt in Bezug auf D. B. Zahl MA 35-93128677-01, vorgelegt. Dieser wird nunmehr verlesen. Befragt zu der im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung vom 26.04.2016 der VS …, D. ist lediglich 3 oder 4 Monate dort in die Schule gegangen. Während dieser Zeit hat er beim Schwager seiner Mutter im ... Bezirk, glaublich in der römisch eins.-straße gewohnt. Ausdrücklich befragt, sonst hat er während dieser Zeit nirgends gewohnt. Er ist auch immer wieder zu seinem Vater gekommen, der ihm bei den Schulaufgaben geholfen hat. Ich habe während dieser Zeit gemeinsam mit meinem Mann an derselben Adresse gewohnt und war auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ich lernte meinen Ehemann über Facebook kennen, dieser kontaktierte mich das erste Mal am 27.11.
  32. Nachgefragt, ich meine, dass er am 27.11.2011 nach Serbien gekommen ist und wir uns das erste Mal gesehen haben. Er hat mich im Oktober 2011 das erste Mal kontaktiert. Ich wohne in einem Dorf in X. namens .... Dort lebte ich mit meiner Mutter und deren Mutter in unserem Haus. Diese leben heute nicht mehr in diesem Haus, beide haben jetzt eine neue Familie seit
  33. Seit 2012 haben beide keine Probleme bezüglich ihrer Unterkunft, die beiden Häuser sind auch nie zerstört worden.Ich lernte meinen Ehemann über Facebook kennen, dieser kontaktierte mich das erste Mal am 27.11.
  34. Nachgefragt, ich meine, dass er am 27.11.2011 nach Serbien gekommen ist und wir uns das erste Mal gesehen haben. Er hat mich im Oktober 2011 das erste Mal kontaktiert. Ich wohne in einem Dorf in römisch zehn. namens .... Dort lebte ich mit meiner Mutter und deren Mutter in unserem Haus. Diese leben heute nicht mehr in diesem Haus, beide haben jetzt eine neue Familie seit
  35. Seit 2012 haben beide keine Probleme bezüglich ihrer Unterkunft, die beiden Häuser sind auch nie zerstört worden. Meine Mutter teilte mir schon im Jahre 2013 mit, dass ich mit meiner Tochter A. nicht auch nur vorübergehend bei ihr leben könnte. Als Grund nannte sie ihren neuen Ehemann, mit dem sie ab dem Jahre 2013 noch zwei weitere Kinder bekommen hat. Derzeit wohnt in ihrem Haus mein leiblicher Bruder, geb. 2001 und meine leibliche Schwester, geb.
  36. Nachgefragt, die Schwester ist die Ältere, sie ist jetzt 14 oder 15 Jahre. Ich habe nicht viel Kontakt. Mein Bruder ist 11 oder 12, genauso wie D.. Ihr neuer Ehemann lässt es nicht zu, dass ich bei ihnen lebe, weil sie mich und meine Tochter nicht unterstützen könnten, außerdem gibt es auch keinen Platz. Meine Großmutter lebt mit ihrem Mann in einem kleinen Haus, dieses hat ein Schlafzimmer und eine Wohnküche. Befragt, ja das stimmt, es ist ein kleines Haus. Auch sie sagte mir, dass ich nirgends bei ihr leben könnte. Die Großeltern meines Mannes leben weiterhin in X. in einem Haus mit zwei Zimmern und einem Wohnzimmer und Küche. Befragt, richtig ist, dass dort der leibliche Großvater meines Mannes mit einer anderen Frau lebt. In diesem Haus kann ich nicht leben, weil der in Österreich lebende Onkel meines Mannes mit seiner Familie immer wieder dorthin zu Besuch kommt. Er hat dort ein Zimmer.Die Großeltern meines Mannes leben weiterhin in römisch zehn. in einem Haus mit zwei Zimmern und einem Wohnzimmer und Küche. Befragt, richtig ist, dass dort der leibliche Großvater meines Mannes mit einer anderen Frau lebt. In diesem Haus kann ich nicht leben, weil der in Österreich lebende Onkel meines Mannes mit seiner Familie immer wieder dorthin zu Besuch kommt. Er hat dort ein Zimmer. In Belgrad lebt derzeit D. mit seiner Mutter in einer zwei Zimmerwohnung. Dort lebt auch ihr Vater. Ich wollte im Jahre 2012 nach Ablauf meines visumfreien Aufenthaltes das Bundesgebiet verlassen, jedoch fand ich aus den oben dargelegten Gründen in Serbien keine Unterkunft mit meiner Tochter, und bin daher mit meinem Mann in Österreich geblieben. Seit diesem Zeitpunkt lebe ich ununterbrochen mit meinem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und bin die ganze Zeit auch dort amtlich gemeldet gewesen. Ich bin während der Zeit nur zweimal, glaublich im Jahre 2013, das zweite Mal 2015, nach Serbien zurückgefahren. Wir haben dabei den Großvater meines Mannes in X. besucht. Das war anlässlich einer Familienfeier. Wir haben uns deshalb für den Aufenthalt ein Zimmer in X. im Hotel X. genommen. Wenn wir nach X. gefahren sind, sind wir mit dem Bus via Belgrad von und nach Wien gefahren.Ich wollte im Jahre 2012 nach Ablauf meines visumfreien Aufenthaltes das Bundesgebiet verlassen, jedoch fand ich aus den oben dargelegten Gründen in Serbien keine Unterkunft mit meiner Tochter, und bin daher mit meinem Mann in Österreich geblieben. Seit diesem Zeitpunkt lebe ich ununterbrochen mit meinem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und bin die ganze Zeit auch dort amtlich gemeldet gewesen. Ich bin während der Zeit nur zweimal, glaublich im Jahre 2013, das zweite Mal 2015, nach Serbien zurückgefahren. Wir haben dabei den Großvater meines Mannes in römisch zehn. besucht. Das war anlässlich einer Familienfeier. Wir haben uns deshalb für den Aufenthalt ein Zimmer in römisch zehn. im Hotel römisch zehn. genommen. Wenn wir nach römisch zehn. gefahren sind, sind wir mit dem Bus via Belgrad von und nach Wien gefahren. Befragt, warum sie bei dieser Gelegenheit bei der ÖB Belgrad keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe gehört, dass es besser wäre, den Antrag direkt in Österreich einzubringen. Sie hätte auch nicht ständig zwischen Wien und Serbien ihren Aufenthaltsort wegen der Kinder wechseln können. Ich musste auch im ersten Jahr mit A. die vorgeschriebenen Untersuchungen laut Mutter-Kind Pass absolvieren, und habe deshalb nicht nach Belgrad fahren können. Ich hätte auch nicht meine Kinder hier bei meinem Mann lassen können. Er hat Angst, ihr das Flascherl zu geben und kann auch nicht so gut mit ihr umgehen. Befragt, warum sie nicht als Familie zusammen für ein paar Tage nach Belgrad zur Antragstellung gefahren sind, gibt die Beschwerdeführerin an, dies wäre zwar möglich gewesen, es wäre aber sehr teuer geworden. Befragt, zum Hochzeitsdatum gibt die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht genau, es sollte aber 2012 gewesen sein. Nochmal befragt, es war im Mai oder Juni, ich kann es nicht genau sagen, wann wir geheiratet haben. Ich habe meinen Hochzeitstag zwischenzeitlich vergessen. Die Hochzeit fand im Garten des Hauses des Großvaters meines Mannes statt. Es waren nur Familienangehörige meines Mannes anwesend. Meine Mutter und meine Oma wollten nicht kommen. Die standesamtliche Trauung fand in X. statt, danach sind wir in den Garten mit dem Auto gefahren. Alle hatten ihre eigenen Fahrzeuge mit. Meine Trauzeugin war die Frau des Bruders des Opas meines Mannes. Sie ist ca. 60 Jahre. Befragt nach den Namen, denkt die Beschwerdeführerin nach und gibt dann den Namen M. N. an. Der Trauzeuge meines Mannes war der Ehemann namens J. N..Befragt, zum Hochzeitsdatum gibt die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht genau, es sollte aber 2012 gewesen sein. Nochmal befragt, es war im Mai oder Juni, ich kann es nicht genau sagen, wann wir geheiratet haben. Ich habe meinen Hochzeitstag zwischenzeitlich vergessen. Die Hochzeit fand im Garten des Hauses des Großvaters meines Mannes statt. Es waren nur Familienangehörige meines Mannes anwesend. Meine Mutter und meine Oma wollten nicht kommen. Die standesamtliche Trauung fand in römisch zehn. statt, danach sind wir in den Garten mit dem Auto gefahren. Alle hatten ihre eigenen Fahrzeuge mit. Meine Trauzeugin war die Frau des Bruders des Opas meines Mannes. Sie ist ca. 60 Jahre. Befragt nach den Namen, denkt die Beschwerdeführerin nach und gibt dann den Namen M. N. an. Der Trauzeuge meines Mannes war der Ehemann namens J. N.. Neuerlich befragt, es waren auch die Freunde meines Mannes und meine Freunde anwesend. Es waren ca. 10 Freunde aus Serbien und 2 oder 3 aus Österreich und 2 Freundinnen von mir. Diese heißen C. N. und M., glaublich S.. Befragt zur Größe des Gartens kann ich nicht sagen wie viel, es sind im Garten aber zwei Häuser, ein Haus gehört dem Opa und eines seinem Bruder. Das ist der Bruder der in Österreich lebt und regelmäßig nach Serbien fährt. Es ist ein zweigeschoßiges Wohnhaus. Befragt, dort kann ich nicht wohnen, weil das Haus dem Onkel meines Ehemannes gehört, der mich während der Zeit, wo er mit seiner Familie in Österreich lebt, dort nicht wohnen lässt. Auf Vorhalt gibt die Beschwerdeführerin an, es ist so, dass sich die beiden Brüder nicht gut verstehen und ich deshalb nicht in diesem Haus leben könnte. Befragt zum Ablauf der Hochzeit, die standesamtliche Trauung fand glaublich um 11 oder 12 Uhr statt. Dort waren schon alle Gäste anwesend, und hat es nach der Trauung vor dem Standesamt Musik gegeben und haben wir dort ca. 30 Minuten getanzt, danach sind wir in den Garten gefahren. Es waren insgesamt ca. 40 Gäste bei unserer Hochzeit. Wir waren in dieser Zeit ca. 2 Wochen in Serbien. Den Ehering haben wir in Serbien gekauft, wir haben ihn dreimal wegen eines Mangels zurückgegeben, weil der Finger schwarz wurde. Es war so, dass wir zwar einen Weißgold Ring gekauft haben, aber es war offensichtlich kein reines Material. Jetzt haben wir überhaupt keinen Ehering. In Österreich habe ich mit meinem Ehemann an folgenden Adressen gewohnt. Zuerst im ...hof, danach ab 2015 in der D.-gasse. Jetzt erinnere ich mich, dass wir auch für 2 oder 3 Monate in der Wohnung der Schwiegermutter im ... Bezirk gewohnt haben. Dort haben aber auch seine zwei Brüder, seine Schwester mit deren Familien gelebt, deshalb konnten wir nur 2 bis 3 Monate dort bleiben. Danach sind wir gleich in die D.-gasse zur Oma meines Mannes gezogen. Wir sind im Jahre 2014 oder 2015 aus dem ...hof ausgezogen und dann nie wieder zurück. Mein Mann hat als wir auszogen die Wohnung zurückgegeben. Befragt zu den Anfragen im ZMR, mein Ehemann hat die Wohnung im ...hof 2014 oder 2015 zurückgegeben und hat sich dann an der T.-straße gemeldet. Nach dem Umzug hat er sich dann an der D.-gasse gemeldet. Wir haben uns einen Monat nachdem wir bei der Oma eingezogen sind auch amtlich gemeldet. Ich kann sicher sagen, dass sich mein Mann auch an der T.-straße amtlich gemeldet hat. Ich war persönlich nicht beim Meldeamt, mein Mann hat alle Meldungen für die Familie durchgeführt. Die Wohnung in der T.-straße wurde von meiner Schwiegermutter Mi. P. angemeldet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2014 bis März 2016 mit ihrem Ehemann und dem Kind nicht an der gemeinsamen Wohnadresse ...hof gemeldet war, ich weiß nicht, mein Mann hat die Meldungen vorgenommen. Ich habe nicht auf meine aktuelle Meldeadresse geachtet. Mein Mann hat voriges Jahr für die Firma Z. GmbH im Reinigungsbereich gearbeitet, er war zwei Stunden offiziell gemeldet, hat aber den ganzen Tag gearbeitet. Seine Arbeitszeiten waren Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr. Der Inhaber der Z. Gmbh ist der Onkel meines Mannes, er hat ihn fix für 400 Euro beschäftigt. Befragt, er hat den Job gewechselt, weil er nicht nur für 2 Stunden gemeldet sein wollte. Er hat dann bei der Firma Zi. als Mietwagenfahrer gearbeitet. Er war auch nur zwei Stunden angemeldet und hat mit 30 % Umsatzbeteiligung gearbeitet. Er hat in der Regel von Montag bis Sonntag von 07-19 Uhr, manchmal von 19-07 Uhr in der Früh gearbeitet. Er hat durchschnittlich glaube ich 1.300 Euro netto verdient. Steuererklärung hat er meines Wissens keine gemacht. Ich glaube mein Mann ist jetzt seit Februar wieder zuhause. Er arbeitet privat für seinen Onkel, der im Baubereich Arbeiten verrichtet. Neuerlich befragt, ich war immer bei meinem Mann und habe immer mit diesem zusammengelebt. Es wird nun die Sach- und Rechtslage erörtert. Ich möchte dazu auch sagen, dass ich auch Krebs gehabt habe. Auf die Frage wann das war, denkt die Beschwerdeführerin nach und gibt an, dass es 2005 oder 2004 gewesen war. Ich wurde 5 Jahre behandelt. Es war ein Lümpfknoten im Ohr auf der linken Halsseite. Ich wurde diesbezüglich in Serbien behandelt, weil ich damals in Serbien lebte. M. hat während der Schwangerschaft Fruchtwasser getrunken und wurde diesbezüglich nach der Geburt mit Antibiotika behandelt. Dies ist auch im Mutter-Kind Pass vermerkt. Befragt, die Schwangerschaft war normal, es war keine Risikoschwangerschaft. Auf Befragung durch die informierte Vertreterin der belangten Behörde: Mein Ehemann lebt im Falle von Aufenthalten in Serbien bei seinem Opa in X.. Er geht aber nicht oft. Wenn wir gefahren sind, bin ich mitgefahren, aber ich wollte nicht so oft wegen der Kinder. A. hat einmal eine Infektion bekommen wegen der Luft- und Wasserqualität.Mein Ehemann lebt im Falle von Aufenthalten in Serbien bei seinem Opa in römisch zehn.. Er geht aber nicht oft. Wenn wir gefahren sind, bin ich mitgefahren, aber ich wollte nicht so oft wegen der Kinder. A. hat einmal eine Infektion bekommen wegen der Luft- und Wasserqualität. Die im Verwaltungsakt einliegende Einstellungszusage ist nicht mehr aktuell. Ich plane jetzt auch nicht in den nächsten zwei Jahren arbeiten zu gehen, erst wenn M. in den Kindergarten geht. Ich habe bis jetzt in Österreich nicht gearbeitet. Ich habe deshalb erst im Juni 2016 erstmals einen Aufenthaltstitel gestellt, weil meine Schwester mir gesagt hat, dass ich erst ab 21 Jahren einen Aufenthaltstitel bekomme, einen humanitären Aufenthaltstitel habe ich nie angestrebt. Andere Leute haben mir gesagt, dass es besser ist wenn ich warte, bis ich 21 Jahre werde. Meine Schwester hat es auch so gemacht wie ich. Sie hat innerhalb kürzester Zeit einen Aufenthaltstitel bekommen. Ich war mir meines unsicheren Aufenthaltes stets bewusst. Ich konnte nicht ausreisen wegen meiner Kinder. Damit meine ich, dass ich nicht ausreisen konnte auf drei Monate ohne meine Kinder zu sehen, außerdem hatte ich niemanden in der Vergangenheit der sich um A. gekümmert hätte. Befragt, mein Mann hat zu dem Zeitpunkt nicht regelmäßig gearbeitet, sondern nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Meine Schwester ist nicht meine Schwester sondern eine weitschichtige Verwandte, sie ist im Jahre 2010 nach Österreich gekommen. Keine weiteren Fragen. Zeuge: Zo. B. Ehemann, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich habe meine Freundin im Winter 2011 erstmals in Serbien besucht. Zuvor haben wir ca. 6 Monate via Facebook kommuniziert. Danach bin ich nochmals drei Wochen in Serbien bei meiner Frau gewesen um diese kennen zu lernen. Wir hatten dort die Möglichkeit im Haus meiner Großeltern in X. zu leben und gemeinsam Zeit zu verbringen.Ich habe meine Freundin im Winter 2011 erstmals in Serbien besucht. Zuvor haben wir ca. 6 Monate via Facebook kommuniziert. Danach bin ich nochmals drei Wochen in Serbien bei meiner Frau gewesen um diese kennen zu lernen. Wir hatten dort die Möglichkeit im Haus meiner Großeltern in römisch zehn. zu leben und gemeinsam Zeit zu verbringen. Ich habe dann mit den Eltern meiner Frau bzgl. eines Zusammenziehens in Wien gesprochen. Es ist nämlich so, dass sich unsere beiden Väter aus X. kennen, weil beide Musiker sind. Ihr Vater war zunächst gegen die Beziehung und führten wir in dieser Zeit eine Fernbeziehung. Sie wurde dann nach ca. 5 Monaten schwanger. Wegen ihrer Vorerkrankung hat es die Angst und Komplikationen gegeben und wurde meine Frau ausschließlich in Österreich betreut. Es war aber dann letztendlich und glücklicherweise keine Risikoschwangerschaft. Meine Ehefrau ist nachdem sie schwanger wurde aus Angst vor ihrem Vater zu mir nach Wien gezogen. Letztendlich hat ihr Vater eingewilligt und haben wir geheiratet.Ich habe dann mit den Eltern meiner Frau bzgl. eines Zusammenziehens in Wien gesprochen. Es ist nämlich so, dass sich unsere beiden Väter aus römisch zehn. kennen, weil beide Musiker sind. Ihr Vater war zunächst gegen die Beziehung und führten wir in dieser Zeit eine Fernbeziehung. Sie wurde dann nach ca. 5 Monaten schwanger. Wegen ihrer Vorerkrankung hat es die Angst und Komplikationen gegeben und wurde meine Frau ausschließlich in Österreich betreut. Es war aber dann letztendlich und glücklicherweise keine Risikoschwangerschaft. Meine Ehefrau ist nachdem sie schwanger wurde aus Angst vor ihrem Vater zu mir nach Wien gezogen. Letztendlich hat ihr Vater eingewilligt und haben wir geheiratet. Befragt, ich kann nicht sagen wann wir geheiratet haben. Wir haben im Standesamt in X. geheiratet. Diese fand mit der traditionellen Musik am Standesamt statt und sind wir dann mit den Autos alle zum Grundstück meines Opas und seines Bruder gefahren, wo es dann ein großes Fest gab. Das Haus meines Opas besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und einer Küche, sowie einer Terrasse. Dort lebt nur mein Opa mit dessen zweiten Ehefrau. Das Haus meines Onkels ist etwas größer, wir verstehen uns aber nicht so gut miteinander. Er verlangt immer wieder Geld, wenn man seinen Parkplatz verwendet am Grundstück.Befragt, ich kann nicht sagen wann wir geheiratet haben. Wir haben im Standesamt in römisch zehn. geheiratet. Diese fand mit der traditionellen Musik am Standesamt statt und sind wir dann mit den Autos alle zum Grundstück meines Opas und seines Bruder gefahren, wo es dann ein großes Fest gab. Das Haus meines Opas besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und einer Küche, sowie einer Terrasse. Dort lebt nur mein Opa mit dessen zweiten Ehefrau. Das Haus meines Onkels ist etwas größer, wir verstehen uns aber nicht so gut miteinander. Er verlangt immer wieder Geld, wenn man seinen Parkplatz verwendet am Grundstück. Bei der Hochzeit waren viele meiner näheren Angehörigen dabei, außerdem auch die Eltern meiner Ehefrau, die in Serbien lebenden Geschwister, ihre Oma ist vor kurzem gestorben und war nicht dabei. Freunde von mir oder meiner Ehefrau aus Österreich waren an dieser Hochzeit keine anwesend. Von mir war kein Freund aus Serbien dabei. Von meiner Frau eine Freundin. Der Vater meiner Frau ist Alkoholiker und dürfte sich in Deutschland aufhalten, wir haben aber keinen Kontakt zu ihm. Meine Mutter lebt derzeit mit den drei weiteren Kindern bei ihrem Bruder. Nachgefragt, diese Kinder sind alle leibliche Geschwister meiner Frau. Sie hat keinen neuen Mann. Der Vater meiner Ehefrau ist vor ca. 8 Monaten aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Zuvor lebte er mit der Mutter den drei Geschwistern und der Oma mütterlicherseits meiner Frau zusammen. Die Oma starb vor ca. einem Jahr. Das Haus umfasst ca. 45m² mit zwei Zimmern. Sie hat auch noch Kontakt zu ihrer Tante und einer Cousine mit der sie in Kontakt steht. Diese leben im selben Dorf und wie groß das Haus ist, kann ich nicht sagen. Auf Vorhalt, die Ehe ist keine arrangierte. Mein Vater hat mir aufgrund meiner Erfahrung mit meiner damaligen Freundin geraten, in Serbien eine Frau zu suchen. Es war so, dass meine jetzige Ehefrau mich als erster kontaktiert hat und wir haben dann telefonisch Kontakt aufgenommen. Das dürfte 2009 oder 2010 gewesen sein. Ich bin ca. nach einem Monat zu ihr nach Serbien gefahren. Mein Vater hat mich dazu animiert sie zu treffen, weil er die Familie kannte und wusste, dass es eine gute Familie ist. Der Vater meiner Ehefrau hat seit jeher ein Alkoholproblem. Ich habe mich verliebt, als mich meine Frau in Serbien angerufen hat, weil ich mit meinem Cousin, meinem Opa und Oma einkaufen war, als sie mich telefonisch kontaktierte. Es war nämlich so, dass sie hinter mir gestanden ist und gerade mit einer Freundin ebenso in der Stadt war. Ich dachte mir, dass das kein Zufall sein kann. Befragt, warum der gegenständliche Antrag erst 2016 eingebracht wurde, ich habe nur gewusst, dass man solchen Erstantrag erst nach dem 21 Lebensjahr stellen kann, von der Möglichkeit einen anderen Aufenthaltstitel zu bekommen, wussten wir nichts. Wir haben erst jetzt von unserem Anwalt erfahren, dass es die Möglichkeit auf einen Asylantrag gegeben hätte. Befragt zu den Gründen, warum die Ehefrau nirgends in Serbien zumindest kurzfristig sich aufhalten könnte, antwortete der Zeuge mit der Gegenfrage „wo sollte sie bleiben?“. Auf Vorhalt im Haus des Opas könnte sie nicht bleiben, weil alle etwas verlangen würden, damit meine ich einen finanziellen Beitrag, weil dort der Grundsatz herrscht, alles was nicht deins ist, ist meins. Meine Ehefrau war nie alleine bei einem Amt in Österreich, um sich amtlich bei einer Wohnadresse zu melden. Als wir uns bei der nunmehrigen Adresse meiner Oma gemeldet haben, war diese als auch ich und meine Frau beim Amt anwesend. Ich habe seit 2012 ununterbrochen mit meiner Frau an derselben Wohnadresse gewohnt. Dies war im ...hof, danach für ca. 3 Wochen bei meinen Eltern in der T.-straße und danach in der D.-gasse. Dort hat meine Oma die danebenliegende Wohnung übernommen und haben beide Wohnungen zusammengelegt. Die Wohnung ist jetzt ca. 46m² und umfasst 4 Zimmer. Die Schriftführerin verlässt um 16.30 Uhr den Verhandlungssaal und wird die Niederschrift weiter vom VL abgefasst. Auf Vorhalt, der aktuellen Meldung der Beschwerdeführerin in der T.-straße von Juni 2014 bis März 2016 denkt der Zeuge lange nach. Ich kann mir das nicht erklären. Ich habe in der Vergangenheit als Verkäufer gearbeitet und habe einen Abschluss als Backwaren- und Feinkostverkäufer. Im Jahre 2016 habe ich als Reinigungskraft bei der Z. Gesmbh meines Onkels gearbeitet. Dort habe ich von Montag bis Freitag jeweils drei Stunden gearbeitet. Ich habe dort ca € 325 verdient. Aufgehört habe ich, weil ich die Fenster nicht putzen konnte. Außerdem hatte ich Probleme mit dem AMS; Dort sagte man mir, dass ich besser eine Vollzeitbeschäftigung annehmen sollte. Schließlich war ich nebenbei auch noch als Mietwagenfahrer für die Fa U. geringfügig gemeldet. Dort habe ich Mo, Mi und Sa von 06-19 gearbeitet. Ich wurde nur auf Provisionsbasis entlohnt. Ich verdiente ca € 325 im Monat. Derzeit bin ich in Karenz. Meine Frau hat bisher nicht gearbeitet. Sie könnte aber gleich als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen. Den Namen der Fa kenne ich nicht. Wir planen, dass sie nach Erteilung in Karenz geht und ich zu arbeiten beginne, sonst würde sie zu arbeiten beginnen. Ich habe im Jahre 2010 erfahren, dass ich einen Sohn habe. Dieser heißt D.. Es war ein Ausrutscher und wurde mir verheimlicht dass die Frau schwanger wurde. Ich lernte meinen Sohn im Jahr 2011 oder 2012 in Serbien kennengelernt. Ich sagte ihm zuerst nichts, dass ich der Vater bin. D. ist erstmals im April 2016 nach Österreich gekommen. Er lebte bei uns im ... Bezirk. Dabei hat er unsere Familie kennengelernt. Ich sagte der Mutter, dass ich ihn jederzeit unterstützen würde. Bei diesem Besuch lebte er eine Woche bei uns und die zweite mit seiner Mutter bei einer Bekannten. Das nächste Mal ist er im Mai 2016 nach 2 Wochen wieder zurückgekommen und ist ca 5 Monate bei uns in der D.-gasse geblieben. Seine Mutter war während dieser Zeit bei einem Bekannten. Er reiste dann vor ca 3 oder 4 Monaten mit seiner Mutter wieder aus. Mit seiner Mutter hatte ich ca 2008 einmalig sexuellen Kontakt. Ich war damals ca 18, ihr alter kenne ich nicht; sie dürfte 32 Jahr alt sein. Erste sexuelle Erfahrungen hatte ich ca mit 14 Jahren. Dies war sicher lang vor der Mutter von D.. Es waren sicher 3 Jahre Unterschied. Auf Vorhalt, der aktuellen Anfrage im ZMR in Bezug auf D., denkt der Zeuge lange nach und kann die Frage nicht nachvollziehen. Das kann meine Mutter erklären, ich habe das nicht gewusst. Es kann sein, dass er da war. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen heute, ich bin mir nicht sicher, ob ich sein richtiger leiblicher Vater bin. Bei den beiden Kindern mit der Beschwerdeführerin sehr wohl. Auf Befragen des BFV: Meine Oma hat einen Seitenausgang, ist zuckerkrank und auch Probleme im Kopf. Sie kann sich nicht mehr selbstständig versorgen. Meine Frau unterstützt sie heute. Meine Oma hat 2 Kinder, mein Vater ist bereits verstorben, der andere Sohn lebt mit Familie in Wien. Ich bin Einzelkind. Es lebt auch der Bruder und die Schwester in Österreich; diese haben jeweils 2 Kinder, diese haben auch wieder Kinder. Es ist richtig, dass wir einen sehr großen engen Familienkreis haben. Auf Vorhalt, leider will meine Oma niemand unterstützten. Der Zeuge wird um 17.03 Uhr entlassen. Zeuge: Mil. P. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Aufgrund der heutigen Beweisaufnahme wird auf die Einvernahme verzichtet. Der Zeuge wird um 17.05 Uhr entlassen. Schluss des Beweisverfahrens Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussausführungen. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt. Ende der Verhandlung: 17.06 Uhr“ Sodann verkündet der erkennende Richter die gegenständliche Entscheidung. I.
  37. Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 5 VwGVG gestellt.römisch eins.
  38. Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gestellt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  39. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
  40. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1995 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 17.03.2023 auf. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Februar 2012 visumfrei in das Bundesgebiet ein und ist seit 22.03.2012 im Bundesgebiet aufrecht amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Zeit lebte sie auch ununterbrochen – mit kurzfristigen Aufenthalten bei der Familie des Ehemanns im Jahre 2013 und 2015 in Serbien - in Österreich. Es bestand von 20.06.2014 bis 08.09.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehemann und A.. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit an der Hauptwohnsitzadresse der Mutter des Ehemannes, die Tochter beim Vater amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nicht festgestellt werden konnte, dass während dieser Zeit dennoch ein gemeinsamer Haushalt bestand. Die letzte Einreise nach Österreich vor Antragstellung erfolgte am 16.08.
  41. Hinderungsgründe für eine gesetzeskonforme Antragstellung haben sich im Verfahren keine ergeben. Vielmehr haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ganz vorsätzlich deren (langjährigen) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Kauf genommen und die letztlich verfolgte Vorgangsweise zur Legalisierung ihres Aufenthalts in Österreich in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit bewusst gewählt, um sich eine vorherige Ausreise der Beschwerdeführerin zwecks Antragstellung zu ersparen. Die Beschwerdeführerin stellte kurz nach Erreichen des
  42. Lebensjahres am 10.06.2016 vom Inland aus persönlich beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. § 47 Abs. 2 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann Zo., geboren am ...1991, und der gemeinsamen Tochter A. L., geboren am ...

  1. Dieser lebt seit dem Jahr 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet; ihm wurde am 03.04.2012 die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am ...2012 in Serbien. Dabei handelte es sich zumindest um eine arrangierte Ehe, jedenfalls nicht um eine Liebesheirat; wobei der Verdacht einer Aufenthaltsehe durch das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht restlos beseitigt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte kurz nach Erreichen des
  2. Lebensjahres am 10.06.2016 vom Inland aus persönlich beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann Zo., geboren am ...1991, und der gemeinsamen Tochter A. L., geboren am ...

  1. Dieser lebt seit dem Jahr 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet; ihm wurde am 03.04.2012 die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am ...2012 in Serbien. Dabei handelte es sich zumindest um eine arrangierte Ehe, jedenfalls nicht um eine Liebesheirat; wobei der Verdacht einer Aufenthaltsehe durch das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht restlos beseitigt wurde. Nach der Eheschließung gebar die Beschwerdeführerin am ...2012 die Tochter A. B.. Diese besucht derzeit eine öffentliche Bildungseinrichtung. Schließlich kam am ...2017 die gemeinsame Tochter M. B. der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Österreich zur Welt; die letzte Regelblutung hatte die Mutter am 19.09.
  2. Es lag keine Risikoschwangerschaft vor. Beide Töchter sind österreichische Staatsbürgerinnen. Ihr derzeitiges Familienleben gestaltet sich derart, dass sie mit ihrem Ehemann, A. L. und der gemeinsamen Tochter M. in der Wohnung der Schwiegermutter lebt. Diese ist rund 45m² groß und verfügt über 1 Wohnküche und einen weiteren Wohnraum. Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von der Großmutter ihres Ehemannes auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besitzt die zwischenzeitlich seit rund 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2, sonst haben sich auch unter der Berücksichtigung der Dauer ihres bisherigen ununterbrochenen (illegalen) Aufenthalts keine Aspekte einer das übliche Ausmaß übersteigenden sozialen oder beruflichen Integration ergeben. Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von der Großmutter ihres Ehemannes auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besitzt die zwischenzeitlich seit rund 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2, sonst haben sich auch unter der Berücksichtigung der Dauer ihres bisherigen ununterbrochenen (illegalen) Aufenthalts keine Aspekte einer das übliche Ausmaß übersteigenden sozialen oder beruflichen Integration ergeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit September 2012 nicht mehr vollzeiterwerbstätig und bestreitet die Familie ihren Unterhalt in den letzten 5 Jahren nahezu ausschließlich durch Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und immer wieder zusätzlich durch eine (offiziell) lediglich geringfügige Beschäftigung des Ehemannes, ergänzt um Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diesbzgl. muss betont, werden dass diese geringfügigen Beschäftigung offensichtlich nur dem Schein nach bestanden, der Ehemann aber tatsächlich – unter Umgehung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - zumindest Teilzeit beschäftigt war. Er war dabei auch lediglich von 05.
  3. bis 05.12.2016 geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet, ging aber tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatsnettolohn von rund EUR 1.300,00 nach. Der aktuelle Lebensunterhalt der Familie wird durch den Bezug einer Alterspension und Pflegegeld der Stufe 2 durch die Großmutter von insgesamt rund EUR 1.200.00, sowie durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von tägl. 22,24 (667,20 p.m.), Karenzgeld iHv tägl. rund EUR 40,00 (120,00 p.m.) sowie durch (ergänzende) Inanspruchnahme von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iHv EUR rund 400,00 p.m. durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bestritten. Dieser geht nebenbei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, wobei nicht auszuschließen ist, dass diese über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Beschwerdeführerin selbst plant in naher Zukunft nicht, einer eigenen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehemann und den beiden Töchtern sowie zu zahlreichen anderen Mitgliedern ihrer Familie und jener ihres Ehemannes. Während ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich hat sich die Beschwerdeführerin auch ein gewisses soziales Beziehungsnetzwerk aufgebaut. In ihrem Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Mutter und ihre beiden leiblichen Geschwister im Haus des Bruders der Mutter sowie andere Verwandte, ohne dabei seit dem Jahr 2012 von gröberen Problemen in der Lebensführung betroffen zu sein. Ferner insbesondere der Großvater des Ehemannes sowie zahlreiche Freunde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Eine zumindest zur vorübergehende Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin sowie erforderlichenfalls auch ihrer Tochter M. für die Dauer von (jeweils) drei Monaten ist insbesondere in beiden Familienverbänden möglich und auch unter Berücksichtigung der konkreten Wohnsituation zumutbar. Auch haben sich im Verfahren keine Hinderungsgründe für deren finanzielle Unterstützung während dieser Zeit durch den in Österreich lebenden Ehemann und Vater ergeben. D. B. ist nicht der leibliche Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Er erkannte lediglich seine Vaterschaft am 14.01.2016 an. Dieser lebt seit seiner Ausreise im Juli 2017 wieder in seinem Familienverband in Serbien. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.2 Beweiswürdigung:römisch zwei.2 Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebebiet gründen auf aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister und den im Reisepass vermerkten Grenzübertritten in Zusammenschau mit den insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung. Die diesbezüglichen Darstellungen der Beschwerdeführerin erhellen unzweifelhaft, dass sich sowohl sie als auch ihr Ehemann über den Umstand ihres bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sehr wohl von Beginn an im Klaren waren und diesen bewusst in Kauf nahmen. Sie wählten auch im Wissen um die Gesetzwidrigkeit die gewählte Form der Inlandsantragstellung, mit dem Ziel, eine vorherige Ausreise der Beschwerdeführerin und gesetzeskonforme Antragstellung vom Ausland aus, verbunden mit einem kurzfristigen vorübergehenden Aufenthalt in Serbien zu vermeiden. Selbst nach Rücksprache des erkennenden Richters mit dem Rechtsvertreter, bei dem die sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergebende Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde, beharrte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen darauf, vor einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – wenn auch nur kurzzeitig für maximal drei Monate - nicht aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der gesetzeskonformen Antragstellung ausreisen zu können. In der daraufhin abgeführten mündlichen Verhandlungen konnte sie jedoch die von ihr behaupteten Gründe nicht nachvollziehbar darstellen. Mehr noch ergab sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin - entgegen dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - weiterhin über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und dort auch eine kurzzeitige Unterkunftnahme, insbesondere im Haus des Großvaters des Ehemannes, in dem sie auch bei früheren Aufenthalten in Serbien vorübergehend nächtigten - leicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin war zwar erkennbar bemüht, dies durch ihre Angaben zu widerlegen, doch ergab sich insbesondere nach der zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Ehemannes, dass sie dabei offenkundig die Unwahrheit sagte. Diese Beurteilung ergibt sich vor allem durch die zahlreichen augenscheinlichen Widersprüchlichkeiten und Aktenwidrigkeiten in den beiden Aussageverhalten, wobei diesbezüglich auf das oben zitierte Verhandlungsprotokoll verwiesen sei. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die völlig abweichende Darstellung in Bezug auf die aktuelle Lebenssituation der Großmutter, der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch gab der Ehemann an, dass seine Frau über weitere familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatdorf verfüge. Im Gegensatz dazu verneinte die Beschwerdeführerin solche ausdrücklich und war bemüht darzustellen, dass ihre gesamte Familie an einer Anwesenheit von ihr in Serbien überhaupt kein Interesse hätte. Dieser Behauptung konnte jedoch – abgesehen von dem Umstand, dass sie die wahren Familienverhältnisse bewusst verschleierte - schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, da die Beschwerdeführerin diese nur pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung in den Raum stellte. Während im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch die Obdachlosigkeit der Mutter wegen des – im Übrigen 2014 stattgefundenen Hochwassers - behauptet wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nun auch selbst ferner, dass ihre Familienangehörigen in Serbien nie Probleme mit ihrem Wohnsitz gehabt haben. Sie versuchte auch eine mögliche Unterkunftsmöglichkeit im Familienverband ihres Mannes in Abrede zu stellen, indem sie wider besseren Wissens zunächst behauptete, dass dem Onkel ihres Mannes ein Zimmer im Haus des Großvaters zur Verfügung stehe und sie dieses daher nicht benutzen könnte. Dies war schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr Ehemann aber auch sie offensichtlich während vergangener Aufenthalte in X. sehr wohl in diesem Haus wohnten. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die völlig abweichende Darstellung in Bezug auf die aktuelle Lebenssituation der Großmutter, der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch gab der Ehemann an, dass seine Frau über weitere familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatdorf verfüge. Im Gegensatz dazu verneinte die Beschwerdeführerin solche ausdrücklich und war bemüht darzustellen, dass ihre gesamte Familie an einer Anwesenheit von ihr in Serbien überhaupt kein Interesse hätte. Dieser Behauptung konnte jedoch – abgesehen von dem Umstand, dass sie die wahren Familienverhältnisse bewusst verschleierte - schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, da die Beschwerdeführerin diese nur pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung in den Raum stellte. Während im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch die Obdachlosigkeit der Mutter wegen des – im Übrigen 2014 stattgefundenen Hochwassers - behauptet wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nun auch selbst ferner, dass ihre Familienangehörigen in Serbien nie Probleme mit ihrem Wohnsitz gehabt haben. Sie versuchte auch eine mögliche Unterkunftsmöglichkeit im Familienverband ihres Mannes in Abrede zu stellen, indem sie wider besseren Wissens zunächst behauptete, dass dem Onkel ihres Mannes ein Zimmer im Haus des Großvaters zur Verfügung stehe und sie dieses daher nicht benutzen könnte. Dies war schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr Ehemann aber auch sie offensichtlich während vergangener Aufenthalte in römisch zehn. sehr wohl in diesem Haus wohnten. Das Bemühen der Beschwerdeführerin um eine möglichst dramatische Darstellung zeigt sich auch darin, dass sie in weitere Folge diesbezüglich ihre Angaben nicht nachvollziehbar dahingehend abänderte, dass der Onkel ein eigenes Haus am selben Grund hätte, ohne dabei jedoch Gründe zu nennen, warum sie nunmehr dennoch nicht das Zimmer im Haus des Onkels bewohnen könnte. Die auf Vorhalt letztlich vom Ehemann aufgestellte Behauptung, wonach der Onkel etwas verlangen würde, wenn sie in seinem Haus leben würde, geht insofern auch ins Leere. Diese war zudem in einer Gesamtbetrachtung auch nicht glaubhaft, zumal sie nur pauschal aufgestellt wurde und es notorisches Wissen des erkennenden Richters ist, dass die innerfamiliären Bande und Unterstützungsleistungen im Kulturkreis der Beschwerdeführerin sehr eng sind. Selbst wenn die Wohnverhältnisse der in Serbien lebenden Verwandten – so wie behauptet - sehr begrenzt sein mögen, so muss demnach dennoch angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Tochter M.) jedenfalls eine Unterkunft für die Dauer von (jeweils) drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ergibt sich unter anderem - bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und des Ehemannes - schon daraus, dass die Familie für einige Zeit (für 3 Wochen bis 3 Monate - auch da blieben beide widersprüchlich) in der Wohnung der Mutter in Wien lebte, obwohl dort zumindest 3 weitere Personen bereits wohnten (vgl. S. 5 bzw. 8 des VH-Protokolls). Auch wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass sie dafür etwas bezahlen hätte müssen. Dies war im Übrigen auch nicht während der Aufenthalte des Ehemannes in Serbien im Jahre 2011 (vgl. S. 6f) der Fall. Selbst wenn die Wohnverhältnisse der in Serbien lebenden Verwandten – so wie behauptet - sehr begrenzt sein mögen, so muss demnach dennoch angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Tochter M.) jedenfalls eine Unterkunft für die Dauer von (jeweils) drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ergibt sich unter anderem - bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und des Ehemannes - schon daraus, dass die Familie für einige Zeit (für 3 Wochen bis 3 Monate - auch da blieben beide widersprüchlich) in der Wohnung der Mutter in Wien lebte, obwohl dort zumindest 3 weitere Personen bereits wohnten vergleiche S. 5 bzw. 8 des VH-Protokolls). Auch wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass sie dafür etwas bezahlen hätte müssen. Dies war im Übrigen auch nicht während der Aufenthalte des Ehemannes in Serbien im Jahre 2011 vergleiche S. 6f) der Fall. Aber auch ihre Beziehung zu A. L. machte eine Ausreise nach Serbien zum Zwecke der ordnungsgemäßen Antragstellung nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2014 bis September 2016 mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies ist in erheblichen Maße ungewöhnlich, geht man davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter handelt. Es haben sich daher erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin präsentierten Begründung ergeben, warum sie zwischenzeitlich nicht nach Serbien hätte fahren können, ergeben. Bedenkt man, dass der Ehemann heute als weiteren Plan angeführt hat, dass er selbst andenkt, in Karenz zu bleiben und seine Ehefrau arbeiten beginnen soll, sollte eine Karenz der Mutter nicht möglich sein, war auch die Darstellung eines weiteren Grundes, wonach der Vater und Ehemann mit Kindern nicht ausreichend fürsorglich umgehen und alleine bzw. mit familiärer Unterstützung durch seine zahlreichen in Wien lebendenden Angehörigen versorgen kann, absolut unglaubhaft (vgl. S 9 VH-Prot.). Aber auch ihre Beziehung zu A. L. machte eine Ausreise nach Serbien zum Zwecke der ordnungsgemäßen Antragstellung nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2014 bis September 2016 mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies ist in erheblichen Maße ungewöhnlich, geht man davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter handelt. Es haben sich daher erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin präsentierten Begründung ergeben, warum sie zwischenzeitlich nicht nach Serbien hätte fahren können, ergeben. Bedenkt man, dass der Ehemann heute als weiteren Plan angeführt hat, dass er selbst andenkt, in Karenz zu bleiben und seine Ehefrau arbeiten beginnen soll, sollte eine Karenz der Mutter nicht möglich sein, war auch die Darstellung eines weiteren Grundes, wonach der Vater und Ehemann mit Kindern nicht ausreichend fürsorglich umgehen und alleine bzw. mit familiärer Unterstützung durch seine zahlreichen in Wien lebendenden Angehörigen versorgen kann, absolut unglaubhaft vergleiche S 9 VH-Prot.). Dies gilt auch für die vom Ehemann unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung, dass sich alle sonstigen Angehörigen seiner Familie weigern würden, die Großmutter bei der alltäglichen Lebensführung zu unterstützen. Abgesehen davon, dass diese aktuell lediglich Pflegegeld der Stufe 2 bezieht, weshalb auch nicht schlüssig angenommen werden kann, dass diese überhaupt noch die behauptete umfassende Pflege rund um die Uhr benötigt, war dieses Vorbringen – wiederum unter Berücksichtigung der allgemein bekannten starken innerfamiliären Bindungen in diesem Kulturkreis auch nicht glaubhaft. Insgesamt lässt das Verhalten der Familie in einer Gesamtbetrachtung vielmehr schlüssig das Bemühen erkennen, einen Sachverhalt zu konstruieren, um der Beschwerdeführerin gemeinsam D. B. eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich unter Umgehung der gesetzlichen Regeln zu verschaffen. Der erkennende Richter gelangte daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die widersprüchlichen und teils aktenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere zur Zumutbarkeit einer gesetzeskonformen Antragsgestellung gem. § 21 Abs. 1 NAG nicht der Wahrheit entsprechen und lediglich darauf abzielten, entgegen ihrer tatsächlichen Lebenssituation Gründe vorzuschieben, die potentiell geeignet wären, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG vorzutäuschen.Der erkennende Richter gelangte daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die widersprüchlichen und teils aktenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere zur Zumutbarkeit einer gesetzeskonformen Antragsgestellung gem. Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht der Wahrheit entsprechen und lediglich darauf abzielten, entgegen ihrer tatsächlichen Lebenssituation Gründe vorzuschieben, die potentiell geeignet wären, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorzutäuschen. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung. In Bezug auf die Wohnverhältnisse war den Angaben des Ehemannes, wonach seine Großmutter nunmehr auch die angrenzende Wohnung gemietet habe und sie beide „zusammengelegt hätten“ mangels Vorlage entsprechender Belege in der mündlichen Verhandlung nicht Glauben zu schenken. Betont sei dazu weiters, dass die Kinder nunmehr fünf bzw. 1 Jahr sind und daher spätestens mit Schuleintritt von A. erneut zu prüfen sein wird, ob dieser ein ausreichender und altersgemäßer Wohnraum zur Verfügung steht, der ihr erfolgreiches schulisches Weiterkommen nicht gefährdet. Dies scheint aus heutiger Sicht nicht ohne Weiteres festzustehen, zumal die Wohnung der Großmutter lediglich über einen Schlafraum verfügt und daher davon auszugehen ist, dass dieser von den Eltern und den beiden Kindern gemeinsam genutzt wird. Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle bleiben, dass sich insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin unzweifelhaft ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von September bis Dezember 2017 offenkundig bei der Sozialversicherung lediglich geringfügig beschäftigt gemeldet war, jedoch (zumindest) in diesem Zeitraum tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Dies ergibt sich explizit aus den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5), jedoch waren auch die Behauptung ihres Ehemannes, als Mietwagenchauffeur monatlich nur EUR 325,00 verdient zu haben, angesichts der Angaben zu seinen Arbeitszeiten absolut nicht glaubhaft (vgl. S. 9). Für den erkennende Richter ergeben sich in diesem Zusammenhang auch keine schlüssigen Gründe, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben zu schenken, zumal diese während der gesamten Einvernahme erkennbar bemüht war, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitels darzutun. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Ehemann (weiterhin) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Bedarfsorientierter Mindestsicherung einer sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht.Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle bleiben, dass sich insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin unzweifelhaft ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von September bis Dezember 2017 offenkundig bei der Sozialversicherung lediglich geringfügig beschäftigt gemeldet war, jedoch (zumindest) in diesem Zeitraum tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Dies ergibt sich explizit aus den Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche S. 5), jedoch waren auch die Behauptung ihres Ehemannes, als Mietwagenchauffeur monatlich nur EUR 325,00 verdient zu haben, angesichts der Angaben zu seinen Arbeitszeiten absolut nicht glaubhaft vergleiche S. 9). Für den erkennende Richter ergeben sich in diesem Zusammenhang auch keine schlüssigen Gründe, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben zu schenken, zumal diese während der gesamten Einvernahme erkennbar bemüht war, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitels darzutun. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Ehemann (weiterhin) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Bedarfsorientierter Mindestsicherung einer sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet bzw. deren Aufenthaltsstatus gründen auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Nachweise. Dass die Beschwerdeführerin von 20.06.2014 bis 08.09.2016 nicht mit ihrem nunmehrigen Ehemann und der gemeineinsamen Tochter A. L. keinen gemeinsamen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann konnten diesen Umstand nicht glaubhaft aufklären. Die Angaben der beiden zu den Aufenthaltsorten der Beschwerdeführerin zwischen 2014 und 2016 waren nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung präsentierte Darstellung der Lebensverhältnisse der Familie wirkte einstudiert, weil lediglich in den Grundzügen ähnlich, und ist durch nichts mit dem Akteninhalt gedeckt. Der erkennende Richter hatte daher vielmehr den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bemüht waren, die Wirklichkeit zu verbergen und so den Anschein zu erwecken, ein gemeinsames Familienleben die ganze Zeit über geführt zu haben. Ebenso wenig konnte demnach glaubhaft dargetan werden, dass es in dieser Zeit zu regelmäßigen Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gekommen ist. Selbst bei Wahrunterstellung kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass die unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldung in Umgehungsabsicht erfolgte. Genauso verhält es sich mit der Frage, ob es sich bei der Ehe tatsächlich um eine Liebesheirat gehandelt hat, oder ob diese nicht wohl eher mit dem Ziel geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Nicht unerwähnt darf zur Abrundung der Bewertung des vorliegenden Sachverhalts daher bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst bei der Darlegung des Ablaufs ihres Kennenlernens und ihrer Heirat in wesentlichen Punkten offenkundig widersprachen, sodass in hohem Maße zweifelhaft erscheint, ob diese Ehe letztlich nicht nur deshalb geschlossen wurde, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen (vgl. dazu S. 3f vs. S. 7 VH-Prot.). Jedenfalls muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die beiden, nicht so wie sie den Eindruck zu erwecken bemüht waren, zufällig über Internet kennengelernt haben, und auch keine „übliche“ Hochzeit stattgefunden hat. In einem solchen Fall wäre es sicher beiden möglich gewesen, die näheren Umstände der Hochzeit zumindest im Groben gleichlautend zu schildern. Dass es sich dabei auch um keine Liebesheirat gehandelt hat, ergibt sich vor allem daran, dass beiden das Datum der Hochzeit völlig unbekannt ist und sie auch widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der weiteren Entwicklung ihrer Beziehung machten (vgl. S. 8 vs. 11f). Letztlich erscheint auch der Umstand relevant, dass bereits vor der Eheschließung beide Familien offenbar in Kontakt standen, zumal die beiden Väter laut Angaben des Ehemannes Künstler sind und sich von daher bekannt waren (vgl. S. 7f). In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Richter daher zum dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Verbindung zumindest um eine sog. „arrangierte Ehe“ handelt, mit dem Ziel, einem der Ehepartner ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen.Genauso verhält es sich mit der Frage, ob es sich bei der Ehe tatsächlich um eine Liebesheirat gehandelt hat, oder ob diese nicht wohl eher mit dem Ziel geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Nicht unerwähnt darf zur Abrundung der Bewertung des vorliegenden Sachverhalts daher bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst bei der Darlegung des Ablaufs ihres Kennenlernens und ihrer Heirat in wesentlichen Punkten offenkundig widersprachen, sodass in hohem Maße zweifelhaft erscheint, ob diese Ehe letztlich nicht nur deshalb geschlossen wurde, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen vergleiche dazu S. 3f vs. S. 7 VH-Prot.). Jedenfalls muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die beiden, nicht so wie sie den Eindruck zu erwecken bemüht waren, zufällig über Internet kennengelernt haben, und auch keine „übliche“ Hochzeit stattgefunden hat. In einem solchen Fall wäre es sicher beiden möglich gewesen, die näheren Umstände der Hochzeit zumindest im Groben gleichlautend zu schildern. Dass es sich dabei auch um keine Liebesheirat gehandelt hat, ergibt sich vor allem daran, dass beiden das Datum der Hochzeit völlig unbekannt ist und sie auch widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der weiteren Entwicklung ihrer Beziehung machten vergleiche S. 8 vs. 11f). Letztlich erscheint auch der Umstand relevant, dass bereits vor der Eheschließung beide Familien offenbar in Kontakt standen, zumal die beiden Väter laut Angaben des Ehemannes Künstler sind und sich von daher bekannt waren vergleiche S. 7f). In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Richter daher zum dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Verbindung zumindest um eine sog. „arrangierte Ehe“ handelt, mit dem Ziel, einem der Ehepartner ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen. Diese Einschätzung unterstreicht auch das bisherige Verhalten der Familie in Bezug auf D. B.. Auch dieser war mehrmals in der Vergangenheit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und stellte einen unzulässigen Inlandsantrag, obwohl dieser Umstand der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewusst war. Mehr noch wird diesen bezüglich eine angebliche Vaterschaft des Ehemannes behauptet, um auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Wege der Familienzusammenführung zu verschaffen. Dass dieses Vorbringen in hohem Maße unglaubhaft ist, ergibt sich insbesondere bei Betrachtung der Geburtsdaten von D. (...2006) und seinem Vater (...1991). Nicht nur, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt erst 15 Jahre alt war, gab dieser an, bereits 3 Jahre zuvor, also mit 12 Jahren erste sexuelle Erfahrungen mit einer Frau gemacht zu haben. Dies erscheint schon alleine vor dem Hintergrund des notorischen Wissens hinsichtlich der Kultur, aus denen beide stammen, in hohem Maße unüblich und nicht nachvollziehbar. Gänzlich unglaubwürdig wird die behauptete Vaterschaft aber angesichts der diesbezüglichen abweichenden und in sich überdies unschlüssigen Angaben des Ehemannes und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So gab er nämlich nicht nur an, im Jahr 2008 mit der Mutter von D. nur einmal sexuellen Kontakt gehabt zu haben, sondern vermeinte er, damals 18 Jahre gewesen zu sein und mit 14 Jahren erste sexuelle Kontakte gehabt zu haben (vgl. S. 9). Aber auch seine Behauptung erst 2010 von der Existenz seines Sohnes erfahren und ihn 2011 oder 2012 in Serbien erstmals gesehen zu haben, kann nicht den Tatsachen entsprechen. So gab die Beschwerdeführerin dazu befragt davon widersprüchlich an, dass die Mutter ihm von ihrer Schwangerschaft bereits im
  4. oder
  5. Monat erzählt hätte. Ferner meinte sie, dass er mit ihr eine drei- bis viermonatige Beziehung geführt hätte (vgl. S. 3). Betont muss ferner werden, dass D. bereits in der Zeit von Juli 2010 bis Februar 2012 mehrfach im Familienverband des Ehemannes – und zudem bei einer gewissen N. Zor. bzw. And. - amtlich gemeldet war. Bedenkt man weiter, dass die Beschwerdeführerin den Namen N. im Zusammenhang mit der Nennung ihrer Trauzeugin nannte und dazu angab, dass diese angeblich die Frau des Bruders des Großvaters ihres Ehemannes sei, und Zor. am ...1959 bzw. And. am 1980 geboren wurde, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich im Falle des D. B. um deren Enkel bzw. Sohn handelt, jedenfalls jedoch um einen Angehörigen aus dem engeren Familienumkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin, den dieser – im Übrigen erst im Jahr 2016 - mit dem Ziel adoptierte, auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen. Dies wird noch zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass die Großmutter des Ehemannes ebenfalls N. heißt. Es ist schließlich absolut unverständlich, warum D. während seiner kurzfristigen Aufenthalte im Bundesgebiet in dieser Zeit nie bei seinem Vater gemeldet war bzw. sich dort aufhielt, sondern erst ab 18.01.2016 – und somit erst unmittelbar nach dem offiziellen Anerkenntnis der Vaterschaft - im Zusammenhang mit der am 10.06.2016 (gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin) erfolgten gemeinsamen Stellung der gegenständlichen Anträge auf Familienzusammenführung mit dem Ehemann bzw. angeblichen Vater. Diese Einschätzung unterstreicht auch das bisherige Verhalten der Familie in Bezug auf D. B.. Auch dieser war mehrmals in der Vergangenheit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und stellte einen unzulässigen Inlandsantrag, obwohl dieser Umstand der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewusst war. Mehr noch wird diesen bezüglich eine angebliche Vaterschaft des Ehemannes behauptet, um auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Wege der Familienzusammenführung zu verschaffen. Dass dieses Vorbringen in hohem Maße unglaubhaft ist, ergibt sich insbesondere bei Betrachtung der Geburtsdaten von D. (...2006) und seinem Vater (...1991). Nicht nur, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt erst 15 Jahre alt war, gab dieser an, bereits 3 Jahre zuvor, also mit 12 Jahren erste sexuelle Erfahrungen mit einer Frau gemacht zu haben. Dies erscheint schon alleine vor dem Hintergrund des notorischen Wissens hinsichtlich der Kultur, aus denen beide stammen, in hohem Maße unüblich und nicht nachvollziehbar. Gänzlich unglaubwürdig wird die behauptete Vaterschaft aber angesichts der diesbezüglichen abweichenden und in sich überdies unschlüssigen Angaben des Ehemannes und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So gab er nämlich nicht nur an, im Jahr 2008 mit der Mutter von D. nur einmal sexuellen Kontakt gehabt zu haben, sondern vermeinte er, damals 18 Jahre gewesen zu sein und mit 14 Jahren erste sexuelle Kontakte gehabt zu haben vergleiche S. 9). Aber auch seine Behauptung erst 2010 von der Existenz seines Sohnes erfahren und ihn 2011 oder 2012 in Serbien erstmals gesehen zu haben, kann nicht den Tatsachen entsprechen. So gab die Beschwerdeführerin dazu befragt davon widersprüchlich an, dass die Mutter ihm von ihrer Schwangerschaft bereits im
  6. oder
  7. Monat erzählt hätte. Ferner meinte sie, dass er mit ihr eine drei- bis viermonatige Beziehung geführt hätte vergleiche S. 3). Betont muss ferner werden, dass D. bereits in der Zeit von Juli 2010 bis Februar 2012 mehrfach im Familienverband des Ehemannes – und zudem bei einer gewissen N. Zor. bzw. And. - amtlich gemeldet war. Bedenkt man weiter, dass die Beschwerdeführerin den Namen N. im Zusammenhang mit der Nennung ihrer Trauzeugin nannte und dazu angab, dass diese angeblich die Frau des Bruders des Großvaters ihres Ehemannes sei, und Zor. am ...1959 bzw. And. am 1980 geboren wurde, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich im Falle des D. B. um deren Enkel bzw. Sohn handelt, jedenfalls jedoch um einen Angehörigen aus dem engeren Familienumkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin, den dieser – im Übrigen erst im Jahr 2016 - mit dem Ziel adoptierte, auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen. Dies wird noch zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass die Großmutter des Ehemannes ebenfalls N. heißt. Es ist schließlich absolut unverständlich, warum D. während seiner kurzfristigen Aufenthalte im Bundesgebiet in dieser Zeit nie bei seinem Vater gemeldet war bzw. sich dort aufhielt, sondern erst ab 18.01.2016 – und somit erst unmittelbar nach dem offiziellen Anerkenntnis der Vaterschaft - im Zusammenhang mit der am 10.06.2016 (gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin) erfolgten gemeinsamen Stellung der gegenständlichen Anträge auf Familienzusammenführung mit dem Ehemann bzw. angeblichen Vater. Erwähnt sei schließlich, dass auch der Ehemann selbst seine Aufenthaltsberechtigung bzw. Staatsbürgerschaft durch Adoption jenes Mannes erlangte, den seine Mutter ursprünglich ehelichte. Dazu sei erwähnt, dass im Zentralen Melderegister lediglich ein O. B., geb. ...1949, vermerkt ist, der jedoch seit 1998 durchgehend in Le. seinen Hauptwohnsitz hat. Angenommen, dabei handelt es sich tatsächlich um den angeblichen Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin, erscheint es ferner in höchstem Maße zweifelhaft, dass dessen Mutter mit dieser Person tatsächlich jemals ein gemeinsames Eheleben führte. Dies auch deshalb, da der jetzige Familienname der Mutter „P.“ lautet und auch ein Mil. P., geb. ...1965 an derselben Adresse wohnhaft ist. Auch sie hat vor der
  8. Ehe N. geheißen. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft widerlegt, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  9. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  10. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.06.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 28.09.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 25.10.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.11.2016 dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 84/2017, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.06.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 28.09.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 25.10.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.11.2016 dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Die Fremden haben

§ 29Abs.

1 NAG am Verfahren mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (vgl. VwGH 30.04.1998, 97/06/0225). Die Offizialmaxime entbindet aber die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233; 28.02.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Die Fremden haben

Paragraph 29, Absatz eins, NAG am Verfahren mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber vergleiche VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat vergleiche VwGH 30.04.1998, 97/06/0225). Die Offizialmaxime entbindet aber die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233; 28.02.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. II.3.2.1.

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten, erteilt.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten, erteilt.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist

Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. II.3.2.
  4. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

§ 21Abs.

3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.römisch zwei.3.2.2. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei dem in § 21 Abs. 1 erster Satz NAG umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine formale Voraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 16. Jänner 2007, 2006/18/0368; 13.02.2007, 2007/18/0036; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ist eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgt, steht der Erteilung der von einem Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung

§ 21Abs. 1 NAG entgegen (Vw

GH 04.10.2006, 2006/18/0248).Bei dem in Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz NAG umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine formale Voraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung vergleiche VwGH 16. Jänner 2007, 2006/18/0368; 13.02.2007, 2007/18/0036; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ist eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgt, steht der Erteilung der von einem Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG entgegen (VwGH 04.10.2006, 2006/18/0248). Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zu

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