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{'item': 'VGW-021/014/1936/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/1936/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Le. L. vom 27.1.2017 und der M. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.12.2016, Zahl MBA ...- S 20184/16, wegen Übertretung von des § 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 leg. cit., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 18.10.2017, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Le. L. vom 27.1.2017 und der M. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.12.2016, Zahl MBA ...- S 20184/16, wegen Übertretung von des Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 18.10.2017, zu Recht erkannt: Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1800,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 180,00 Euro.Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1800,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 180,00 Euro. Die Haftung der M. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die reduzierten Beträge.Die Haftung der M. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die reduzierten Beträge. Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 28.12.2016 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ in Wien, G.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe, als zu fünf näher bezeichneten Zeitpunkten nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu dieser Zeit im Hauptraum, der als Raucherbereich geführt worden sei, jeweils eine konkret genannte Anzahl von Personen geraucht hätte. Wegen Verletzung von § 14 Abs. 4 TNRSG iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 leg. cit. verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin die Höchstgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, 4 Tagen, 4 Stunden und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die M. GmbH für die Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 28.12.2016 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ in Wien, G.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe, als zu fünf näher bezeichneten Zeitpunkten nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu dieser Zeit im Hauptraum, der als Raucherbereich geführt worden sei, jeweils eine konkret genannte Anzahl von Personen geraucht hätte. Wegen Verletzung von Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin die Höchstgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, 4 Tagen, 4 Stunden und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die M. GmbH für die Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten und der M. GmbH, die anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt wurde. Damit ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, dem Verwaltungsgericht obliegt nur mehr die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Entsprechend § 14 Abs. 4 TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen., Das im TNRSG normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass vorliegend zu fünf verschiedenen Zeitpunkten in einem Gastraum in dem Rauchverbot herrschte, geraucht wurde, ist von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung bedeutend ist. Das Ausmaß des die Beschuldigte treffenden Verschuldens ist in Ansehung des Umstandes, dass diese bereits einschlägige Vormerkungen aufweist, als zumindest grob fahrlässig und damit als erheblich zu werten. Auf die nunmehr bekannt gegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten, deren Vermögenslosigkeit, bei Sorgepflicht für zwei Kinder ist Bedacht zu nehmen. Mildernd ist die nunmehrige Schuldeinsicht zu werten. Dem Beschuldigten kommt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute: Strafsatzbegründend war eine, erschwerend drei weitere einschlägige Vormerkungen. Dennoch erweist sich eine Verfünffachung der bisher verhängten höchsten Geldstrafe als unangemessen hoch. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschuldigte nicht mehr Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin ist und der konkrete Gastronomiebetrieb seit Sommer 2016 (vgl. Bericht der Magistratsabteilung 59 vom 22.8.2016) als Nichtraucherlokal betrieben wird, war die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, ihr standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Dennoch erweist sich eine Verfünffachung der bisher verhängten höchsten Geldstrafe als unangemessen hoch. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschuldigte nicht mehr Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin ist und der konkrete Gastronomiebetrieb seit Sommer 2016 vergleiche Bericht der Magistratsabteilung 59 vom 22.8.2016) als Nichtraucherlokal betrieben wird, war die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, ihr standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf , Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschuldigte keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschuldigte keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Haftungsausspruch gründet sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Der Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.1936.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.