GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) sowie zu Spruchpunkt 4) a) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren zu diesen Spruchpunkten
G eingestellt. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) sowie zu Spruchpunkt 4) a) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren zu diesen Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. In der Straffrage wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von je € 3000,-- auf je € 1500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen auf je 2 Tage 12 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2) wird
G mit € 600,-- festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafen.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2) wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 600,-- festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafen. III.
GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde zu Spruchpunkt 3) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 3000,-- auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitstrafe von je 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. römisch drei.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde zu Spruchpunkt 3) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 3000,-- auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitstrafe von je 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu diesem Spruchpunkt wird
G mit € 200,-- festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu diesem Spruchpunkt wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 200,-- festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe. IV. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. V. Die B. GmbH haftet für die über Herrn P. Pr. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 8.000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 800,--
G zur ungeteilten Hand. römisch fünf. Die B. GmbH haftet für die über Herrn P. Pr. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 8.000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 800,--
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Zu Spruchpunkt 4) b) wird folgender B e s c h l u s s gefasst:
GVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-straße ("…"), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-straße ("…"), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie 1)
F in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgFgemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz BGBl.Nr. 431 aus 1995,, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Summe der Geldstrafen: € 21.700,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen: ad 1.) 4 Mal € 150,00, insgesamt € 600,00, Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) 4 Mal € 150,00, insgesamt € 600,00, ad 2.) 4 Mal € 300,00, insgesamt € 1.200,00, ad 3.) € 300,00, ad 4.) 2 Mal € 35,00, insgesamt € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Summe der Strafkosten: € 2.170,00 Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 6.600,00, ad 2.) € 13.200,00, ad 3.) € 3.300,00, ad 4.) € 770,00 …. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. Pr. verhängte Geldstrafe von 1) € 6.000,00 2) € 12.000,00 3) € 3.000,00 4) € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 600,00 2) € 1.200,00 3) € 300,00 4) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“4) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der mit Zustimmung des Vertreters des Beschwerdeführers die Verhandlungsprotokolle zum Verfahren VGW-021/054/7604/2016, einschließlich der dortigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugeneinvernahmen verlesen wurden, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4b) zurückgezogen, hinsichtlich Spruchpunkt 3) wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Die Entscheidungen wurden in der Verhandlung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung und den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Zu Spruchpunkt 2) wurde durch den Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Entscheidung verlangt. Da zu den anderen Spruchpunkten keine Ausfertigung verlangt wurde, konnte dazu die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden. Zu den Spruchpunkten 1), 3), 4a) und 4b) (gekürzte Ausfertigung
Vm § 50 Abs. 2 VwGVG):Zu den Spruchpunkten 1), 3), 4a) und 4b) (gekürzte Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG): Das Rauchen in dem abgeschlossenen Bereich der Betriebsanlage darf nach der zur selben Fallkonstellation ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2015/11/0118-9) gestattet werden, daher hat der Beschwerdeführer weder durch das unter Punkt 1) angelastete Verhalten noch durch die Nichtkennzeichnung als Nichtraucherbereich iS des Punktes 4) a) die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher zu diesen Spruchpunkten
G einzustellen.Das Rauchen in dem abgeschlossenen Bereich der Betriebsanlage darf nach der zur selben Fallkonstellation ergangenen Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 23.05.2017, Ra 2015/11/0118-9) gestattet werden, daher hat der Beschwerdeführer weder durch das unter Punkt 1) angelastete Verhalten noch durch die Nichtkennzeichnung als Nichtraucherbereich iS des Punktes 4) a) die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher zu diesen Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt 3) konnte die Strafe im Hinblick auf die geringere Bedeutung des spezialpräventiven Strafzweckes herabgesetzt werden, da dieser Bereich zwischenzeitlich im Einklang mit den Nichtraucherschutzbestimmungen als Nichtraucherzone geführt wird. Die Einstellung des zu Spruchpunkt 4) b) geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt. Zu Spruchpunkt 2): Zu diesem Spruchpunkt wird aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Einvernahme der stellig gemachten Zeugin sowie die Verlesung der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten einschließlich der Zeugenaussagen im Verfahren VGW-021/054/7604/2016 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: P. Pr. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH. Diese Gesellschaft betreibt in Wien, W.-straße das Entertainmentcenter „…“. Die Betriebsanlage umfasst etwa 3700 m² und erstreckt sich fast über das gesamte Untergeschoß des Einkaufszentrums .... Der Bereich, in dem das Rauchen gestattet ist, ist etwa 86 m² groß und ist mit bis an die Decke reichenden Glaswänden von den anderen Bereichen des Entertainmentcenters und damit auch vom restlichen Einkaufszentrum abgetrennt. Der Raucherbereich ist durch eine automatische Schiebetüre sowie über eine Drehtüre für Gäste vom Nichtraucherbereich aus zugänglich. Der Bar-/Thekenbereich umfasst sowohl Bereiche innerhalb des Raucherraumes als auch außerhalb, wobei die beiden Bereiche durch zwei Glastüren abgetrennt sind, bei denen es sich zu den hier relevanten Zeitpunkten noch um manuelle Schiebetüren gehandelt hat. Die im Raucherraum tätige Thekenkraft bereitet auch die Getränke für die Kellner zu, die in den Nichtraucherbereichen der Betriebsanlage servieren und stellt diese im Thekenbereich außerhalb des Raucherraumes zur Verfügung. Dabei sind jeweils die diese Bereiche trennenden Schiebetüren zu durchschreiten, Gäste betreten den Raucherbereich durch diese beiden Schiebetüren im Thekenbereich nicht. Am 13.03.2016 zwischen 19.45 Uhr und 19.57 Uhr, am 20.03.2016 zwischen 19.32 Uhr und 19.42 Uhr, am 03.04.2016 zwischen 18.05 Uhr und 18.13 Uhr sowie am 26.04.2016 zwischen 20.53 Uhr und 21.05 Uhr waren die beiden Schiebetüren durchgehend geöffnet. Während dieser Zeiträume wurden die Türen nicht bestimmungsgemäß benutzt, im Raucherbereich befanden sich rauchende Gäste. Durch das Unternehmen war vorgesehen, dass die Türen geschlossen zu halten sind und wurde dies dem Thekenpersonal auch vermittelt. Es kam aber immer wieder vor, dass diese Türen während des laufenden Betriebes offen standen, wobei bei einer behördlichen Kontrolle die Türen sogar durchgehend offen standen, während die Kontrollorgane mit dem Betriebsleiter in unmittelbarer Nähe gesprochen haben. An Wochentagen war nur eine Thekenkraft in diesem Bereich tätig, die gleichzeitig sowohl die im Raucherraum servierten Getränke als auch die Getränke für die Kellner die in den anderen Teilen des Entertainmentcenter servierten, zubereitete und bereitstellte, bei Vollbetrieb am Wochenende waren zwei Thekenkräfte im Einsatz. Aufgrund des Arbeitsanfalles und den damit verbundenen Stresssituationen kam es immer wieder vor, dass die Türen offen blieben. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen Angaben des Zeugen, der die dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeigen verfasst hat, zugrunde gelegt werden. Dieser hat im Parallelverfahren dargelegt, wie er bei seinen Beobachtungen und der Verfassung der Sachverhaltsdarstellungen vorgegangen ist. Dass die Türen während der hier angelasteten Zeiträume offen standen und rauchende Gäste anwesend waren, blieb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Letztlich wurde auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht mehr in Abrede gestellt. Die Darstellung des Beschwerdeführers dazu, dass im Betriebskonzept vorgesehen war, dass diese Türen geschlossen zu halten sind, war zwar glaubwürdig und nachvollziehbar, zum anderen war aber ein tatsächlich wirksames Kontrollsystem, das geeignet gewesen wäre, zu verhindern, dass diese Türen immer wieder offen gestanden sind, offensichtlich nicht vorhanden. Rechtliche Würdigung: Die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Wenn in Gastronomiebetrieben nicht selbstschließende Türen Raucher- von Nichtraucherbereichen trennen, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit, um sicherzustellen, dass von Gästen oder hier von Mitarbeitern bestimmungsgemäß benutzte Türen regelmäßig sofort wieder geschlossen werden. Ein derartiges effektives Kontrollsystem war – letztlich unbestritten – in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht vorhanden. Das zeigen die zahlreichen Vorfälle in dieser Betriebsanlage und etwa auch der Umstand, dass selbst während behördlicher Kontrollen, in die auch der Betriebsleiter involviert war, die Türen über einen längeren Zeitraum offen gestanden sind. Dass zumeist nur eine Mitarbeiterin und nur an Stoßzeiten am Wochenende zwei Mitarbeiter als Thekenkräfte beschäftigt waren, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Raucherbereiches Getränke bereitstellen und zubereiten mussten, zeigt, dass bereits der organisatorische Ablauf zumindest bei starkem Gästeandrang ein konsequentes Schließen dieser Türen kaum ermöglicht hat. Der Beschwerdeführer hat daher sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der unter Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Vertreters des Beschwerdeführers liegen auch keine Verfolgungshindernisse vor. Im Raucherbereich befinden sich, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend hinweist, zwar insgesamt fünf Türen, von denen aber nur zwei im Thekenbereich den Raucherbereich vom Nichtraucherbereich trennen. Aus der Tatanlastung ergibt sich daher unzweifelhaft, welche Türen zu den hier relevanten Zeiträumen offen gestanden sind. Aus der Darstellung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses, in der Zeiträume zwischen 10 und 12 Minuten angeführt sind, während der die Türen ununterbrochen geöffnet blieben, geht auch klar hervor, dass diese Türen während des gesamten Zeitraumes offen gestanden sind und nicht nur zum bestimmungsgemäßen Durchschreiten durch eine oder zwei in diesem Bereich tätige Thekenkräfte geöffnet wurden. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Verletzung des § 44a Z. 1 VStG durch die verbale Tatanlastung zu diesem Spruchpunkt liegt daher nicht vor. Es ist offenkundig durch die gewählte Darstellung der Tat die Gefahr einer Doppelbestrafung für den Beschwerdeführer nicht gegeben und konnte er dadurch auch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG durch die verbale Tatanlastung zu diesem Spruchpunkt liegt daher nicht vor. Es ist offenkundig durch die gewählte Darstellung der Tat die Gefahr einer Doppelbestrafung für den Beschwerdeführer nicht gegeben und konnte er dadurch auch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Da sohin auch keine Verfolgungshindernisse vorliegen war die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes besteht grundsätzlich im Hinblick auf die Schädlichkeit auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese Interessen wurden durch die hier angelasteten Übertretungen im Hinblick auf die grundsätzlich vorhandene bauliche Abtrennung des Raucherbereiches zwar nicht in erheblichem, dadurch, dass aber die Rauchentwicklung aus einem doch relativ großen Raucherbereich in den Nichtraucherbereich gedrungen ist, auch in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt. Es war daher von einem durchschnittlichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. Das den Beschwerdeführer treffende Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen war, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund früherer Beanstandungen und Anzeigen klar sein hätte müssen, dass die von ihm gesetzten organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, um die hier angelasteten Übertretungen zu unterbinden. Als erschwerend waren neben einer strafsatzbestimmenden Vormerkung mehrere weitere, bereits zu den Tatzeitpunkten rechtskräftig verhängte einschlägige Vorstrafen zu bewerten. Milderungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebt, ihn keine Sorgepflichten treffen und derzeit keine relevanten Vermögenswerte vorhanden sind. Weiters war im Rahmen der Strafbemessung aber auch auf die vom Beschwerdeführer grundsätzlich gezeigte Schuldeinsicht Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich, was auch der Zeuge, der Vorfälle wie die hier zu beurteilenden wiederholt zur Anzeige gebracht hat, bestätigte, elektronische Schiebetüren eingebaut wurden, um weitere gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Insgesamt kommt dem spezialpräventiven Strafzweck im Hinblick auf die zahlreichen bisherigen Übertretungen des Tabakgesetzes noch immer erhöhte Bedeutung zu, war aber im Hinblick auf die zwischenzeitlich gesetzten Maßnahmen nicht mehr im selben Umfang zu berücksichtigen, wie noch zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Die verhängten Geldstrafen konnten daher spruchgemäß doch deutlich herabgesetzt werden. Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung standen jedoch die bereits mehrfach erwähnten Vorstrafen sowie der nicht geringfügige objektive Unrechtsgehalt und das ebenfalls nicht bloß geringfügige Verschulden entgegen. Aus denselben Erwägungen waren unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß neu festzusetzen.Aus denselben Erwägungen waren unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß neu festzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes steht und ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Verwaltungsgericht Wien Mag. Pichler Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.9706.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.