Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9421/2017),1) die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233074-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, A.-straße,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9421/2017), 2) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233551-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, K.-gasse,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde(protokolliert zu VGW-103/042/9422/2017), 2) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233551-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, K.-gasse,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde(protokolliert zu VGW-103/042/9422/2017), 3) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233584-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, N.-straße,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9423/2017),3) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233584-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, N.-straße,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9423/2017), 4) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233284-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, Gr.-gasse,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9425/2017), 4) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233284-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, Gr.-gasse,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9425/2017), 5) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233430-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, S.-gasse,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9427/2017), 5) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233430-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, S.-gasse,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9427/2017), 6) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233515-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, G.-straße,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9428/2017),6) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233515-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, G.-straße,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9428/2017), 7) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233316-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, ...platz,
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9429/2017),7) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233316-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, ...platz,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9429/2017), zu Recht e r k a n n t: Zu VGW-103/042/9421/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9422/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9423/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9425/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9427/2017: I.
GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9428/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9429/2017: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Sprüche und die gemeinsame Begründung der bekämpften Bescheide lauten wie folgt: „Die Ansuchen der D. GmbH, Firmensitz: R., L.-straße, vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, werden
Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen.„Die Ansuchen der D. GmbH, Firmensitz: R., L.-straße, vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, werden
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen. Begründung Die Antragstellerin brachte am 18.3.2016 die im Spruch genannten Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Form der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher für die Standorte ein. Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.6.2016 (für die Standorte Wien, ...platz, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, und S.-gasse), bzw. mit Schreiben vom 3.6.2016 (für die Standorte Wien, G.-straße, und A.-straße) aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen
Wiener Wettengesetz vorzulegen.Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.6.2016 (für die Standorte Wien, ...platz, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, und S.-gasse), bzw. mit Schreiben vom 3.6.2016 (für die Standorte Wien, G.-straße, und A.-straße) aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen
Paragraph 10, Wiener Wettengesetz vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam die Antragstellerin nach. Anschließend erfolgte eine abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzeptes über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte.
F regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
Paragraph eins, Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, idgF regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
Z 4 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
1 leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Nach § 7 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, 10, Absatz eins und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Entsprechend § 7 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.Entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.
2 des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises
Abs, 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Paragraph 19, Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises
Abs, 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach § 3 (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach § 4 (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. § 6 Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach § 3 sowie § 4 Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist.Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach Paragraph 3, (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach Paragraph 4, (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. Paragraph 6, Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist. Die Antragstellerin beabsichtigt in den Standorten in Wien, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, insgesamt 33 Wettterminals zu betreiben. Im Jugendschutzkonzept, das dem Ansuchen um Bewilligung beigelegt wurde, finden sich folgende Ausführungen: Seite 2, Punkt 2.1.
Wr WettG wie folgt gewährleistet: Die Wettterminals befinden sich, wie unter Punkt 2.2.
7 Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin:Von einer weiterführende Überprüfung des Antrags konnte daher abgesehen werden. Insbesondere konnte seitens der Behörde eine Prüfung des Wettreglements im Hinblick auf eine Bewilligung der Buchmacherin zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin unterbleiben. Im Falle der Einbringung eines neuen - im obigen Sinne abgeänderten - Antrags wäre
Paragraph 15, Absatz 7, Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin: Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur Firma T. Co. Ltd als Buchmacherin. Es ist seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt.Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur Firma T. Co. Ltd als Buchmacherin. Es ist seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt. Dass die Tätigkeit der T. Co. Ltd. als Buchmacherin in Wien stattfindet und somit unter das Wiener Wettengesetz fällt, ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des § 2 Wiener Wettengesetz maßgeblich:Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Wiener Wettengesetz maßgeblich: Z.
Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“Dass der Buchmacher bzw. die Buchmacherin seinen bzw. ihren Sitz nicht in Wien hat, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, wo der Glücksvertrag zustande kommt. Damit steht fest, dass die Buchmacherin bzw. der Buchmacher die Tätigkeit als Wettunternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz in Wien ausübt, was
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: „A) Sachverhalt (Zusammenfassung):
G durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet werde. Nach der Behörde könne daher "[…] von einer weiterführenden Überprüfung des Antrags" abgesehen werden, obwohl die Behörde im Bescheid auch festhält, dass eine "[…] abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzepts über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte" bereits erfolgte.7. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Bf auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener WettenG ab. Die belangte Behörde begründet dies unter Berufung auf das zuvor bereits als positiv beurteilte Jugendschutzkonzept damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung
Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet werde. Nach der Behörde könne daher "[…] von einer weiterführenden Überprüfung des Antrags" abgesehen werden, obwohl die Behörde im Bescheid auch festhält, dass eine "[…] abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzepts über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte" bereits erfolgte.
G nicht gewährleistet, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hätte daher dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen, weshalb der Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit leidet und somit rechtswidrig ist.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Bf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung
Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG nicht gewährleistet, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hätte daher dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen, weshalb der Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit leidet und somit rechtswidrig ist. Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des § 19 Abs 2 Wiener WettenG zu vermeiden, ändert der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd § 2 Z 8 Wiener WettenG erfolgt. Dem modifizierten Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers ist somit – selbst nach Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt 0.).Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG zu vermeiden, ändert der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener WettenG erfolgt. Dem modifizierten Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers ist somit – selbst nach Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt 0.). Die in Malta ansässige und lizenzierte T. bedarf zum Abschluss von Wetten mit Wettkunden, die durch den österreichischen Beschwerdeführer vermittelt werden, aus mehreren Gründen keiner Bewilligung nach dem Wiener WettenG. Eine andere Ansicht wäre mit der gesetzlichen Konzeption des Wiener WettenG, grundrechtlichen Vorgaben und unionsrechtlichen Voraussetzungen nicht vereinbar. Der gegenständliche Bescheid leidet damit an inhaltlicher Unrichtigkeit und ist somit rechtswidrig. Im Auftrag einer namhaften Rechtsanwaltkanzlei hat die Johannes Kepler Universität Linz durch Assoz. Unif.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler die Unionsrechtskonformität des Bewilligungserfordernisses nach dem Wiener WettenG rechtsgutachterlich geprüft. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung sowie der konkreten Anwendungspraxis gegen die Dienstleistungsfreiheit sowie das Transparenzgebot verstößt und damit unanwendbar ist. Die Bf ist auf Basis der Grundfreiheiten auch ohne formelle Bewilligung nach dem Wiener WettenG dazu berechtigt, Wettkunden an die T. zu vermitteln und die T. ist dazu berechtigt, Wetten auch ohne Bewilligung nach dem Wiener WettenG mit derart vermittelten Wettkunden abzuschließen. D.2.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes / Ergänzungsbedürftigkeit: Da sich das VwG nach zumindest analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat werden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten (VwGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der belangten Behörde sind eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen.
G hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.vorzuwerfen.
Paragraph 46, Absatz 2, VStG hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62). Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Ziffer 1319 /, 62,). D.3.) Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Überraschungsverbots 1.1 Allgemeines
In zahlreichen Wettshops, die von Inhabern derartiger Bewilligungen betrieben werden, wird § 19 Abs 2 leg cit nicht entsprechend der von der belangten Behörde nun im Bescheid vertretenen Rechtsauffassung angewandt. Im Hinblick auf zahlreiche derartiger Wettshops ist die MA 36 bislang untätig geblieben und hindert die betreffenden Wettunternehmer nicht daran, ihre Tätigkeit – entgegen der im Bescheid geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf § 19 Abs 2 leg cit – fortzusetzen.k) Das berechtigte Vertrauen der Bf darauf, dass die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen und das damit einhergehende Verständnis von Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG dem Gesetz und der Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht, wurde zudem durch die praktische Handhabung und Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, leg cit gegenüber Inhabern von "Übergangsbewilligungen"
Paragraph 27, leg cit bestärkt. In zahlreichen Wettshops, die von Inhabern derartiger Bewilligungen betrieben werden, wird Paragraph 19, Absatz 2, leg cit nicht entsprechend der von der belangten Behörde nun im Bescheid vertretenen Rechtsauffassung angewandt. Im Hinblick auf zahlreiche derartiger Wettshops ist die MA 36 bislang untätig geblieben und hindert die betreffenden Wettunternehmer nicht daran, ihre Tätigkeit – entgegen der im Bescheid geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, leg cit – fortzusetzen. l) Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass für Zwecke der erforderlichen Bewilligung der im Wettreglement genannten Buchmacherin auf die maltesische Lizenz der T. abgestellt werde kann, wurde dadurch bestärkt, dass den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen
G die Vermittlung von Wettkunden an eine in Malta ansässige und lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist. Ferner hatte die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien freilich nicht lizenzierte T. erlaubt.l) Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass für Zwecke der erforderlichen Bewilligung der im Wettreglement genannten Buchmacherin auf die maltesische Lizenz der T. abgestellt werde kann, wurde dadurch bestärkt, dass den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen
Paragraph 27, Wiener WettenG die Vermittlung von Wettkunden an eine in Malta ansässige und lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist. Ferner hatte die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien freilich nicht lizenzierte T. erlaubt.
G dazu verpflichtet gewesen, der Bf einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen.Im Hinblick auf die von der belangten Behörde beanstandete Angabe der T. im Wettreglement des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde ferner
Paragraph 15, Absatz 7, Wiener WettenG dazu verpflichtet gewesen, der Bf einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen. n) Die belangte Behörde ist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch die beschriebene Vorgehensweise und ihre Erklärungen – auf deren Richtigkeit die Bf berechtigterweise vertraute – aktiv davon abgehalten, ihren Bewilligungsantrag an die bis zuletzt unbekannten und im Übrigen unzutreffenden Rechtsauffassungen der belangten Behörde anzupassen (etwa durch Entfernung der Wettterminals aus dem Bewilligungsantrag oder Vornahme baulicher Veränderungen am Standort). Die Bf hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Erklärungen ihren Bewilligungsantrag ausgestaltet und umfangreiche Vermögensdispositionen betreffend die Standorte getroffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Bewilligungsantrags mit den oben genannten Begründungen als gravierender Verstoß gegen die die belangte Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, zumal die MA 36 beide Argumente bereits am Tag 1 nach Antragstellung aufgreifen hätte können und – aufgrund des Prinzips von Treu und Glaubens sowie Überraschungsverbots (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
G durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird. Nach der plötzlich von der belangten Behörde vertretenen Ansicht verlangt § 19 Abs 2 leg cit, dass der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der bloße Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich aus den nachstehenden Gründen.Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Bewilligungsantrags der Bf damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung
Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird. Nach der plötzlich von der belangten Behörde vertretenen Ansicht verlangt Paragraph 19, Absatz 2, leg cit, dass der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der bloße Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. p) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 2 Wiener WettenG muss "[…] der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises
Abs 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind."p) Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG muss "[…] der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises
Absatz eins, nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind."
G gestattet wird, ohne dass dieser eine entsprechende Bewilligung nach dem Wiener WettenG hält (siehe oben). Ferner hat die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien nicht lizenzierte T. erlaubt.x) Hinzu kommt, dass die belangte Behörde diese Rechtsansicht während des gesamten Bewilligungsverfahrens vertreten und dem Beschwerdeführer auch kommuniziert und bestätigt hat (siehe oben). Die MA 36 vertritt diese Ansicht nach wie vor auch in Bezug auf andere Wettvermittler, denen die Vermittlung von Wettkunden an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf Basis von Übergangsbewilligungen
Paragraph 27, Wiener WettenG gestattet wird, ohne dass dieser eine entsprechende Bewilligung nach dem Wiener WettenG hält (siehe oben). Ferner hat die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien nicht lizenzierte T. erlaubt. 2) Kein doppeltes Bewilligungserfordernis Unabhängig davon, dass die in Malta ansässige und lizenzierte T. nicht als Wettunternehmerin iSd Wiener WettenG zu qualifizieren ist, besteht für einen Sachverhalt wie den gegenständlichen – nämlich die Vermittlung von Wettkunden und den daran anknüpfenden Vertragsschluss durch eine vom Vermittler verschiedene Person ohne physische Präsenz in Wien – kein doppeltes Bewilligungserfordernis. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen. y) Kein doppeltes Bewilligungserfordernis nach der gesetzlichen Konzeption ● Zunächst ist das Wiener WettenG bereits dahingehend konzeptioniert, dass für die Vermittlung von Wettkunden und den daran anschließenden Vertragsschluss durch eine vom Vermittler verschiedene Person kein doppeltes Bewilligungserfordernis besteht. ● Dies zeigt sich etwa an den Bestimmungen des § 15 Wiener WettenG. Während Abs 2 leg cit den Mindestinhalt für das Wettreglement eines Buchmachers normiert, legt Abs 4 leg cit legt den notwendigen Inhalt für das Wettreglement eines Vermittlers fest. Das Wettreglements des Vermittlers hat
Abs 4 leg cit sämtliche Angaben zu enthalten, die auch jenes eines Buchmachers aufweisen muss. Ein zusätzliches Wettreglement des Buchmachers – das mit jenem des Vermittlers ident wäre – hätte somit überhaupt keinen praktischen Mehrwert. Insbesondere auch aus Sicht der Wettkunden erschiene die Pflicht zum Aushang eines zweiten – identen – Wettreglements in der Betriebsstätte des Vermittlers sinnbefreit. Dies zeigt sich etwa an den Bestimmungen des Paragraph 15, Wiener WettenG. Während Absatz 2, leg cit den Mindestinhalt für das Wettreglement eines Buchmachers normiert, legt Absatz 4, leg cit legt den notwendigen Inhalt für das Wettreglement eines Vermittlers fest. Das Wettreglements des Vermittlers hat
Absatz 4, leg cit sämtliche Angaben zu enthalten, die auch jenes eines Buchmachers aufweisen muss. Ein zusätzliches Wettreglement des Buchmachers – das mit jenem des Vermittlers ident wäre – hätte somit überhaupt keinen praktischen Mehrwert. Insbesondere auch aus Sicht der Wettkunden erschiene die Pflicht zum Aushang eines zweiten – identen – Wettreglements in der Betriebsstätte des Vermittlers sinnbefreit. ● Gleiches trifft auf die verschiedenen Konzepte
G zu. Die Vorlage der Konzepte durch den Vermittler – die ohnehin in enger Kooperation mit dem Buchmacher erstellt werden müssen – ist ausreichend, um dem Anliegen des Wiener WettenG in Bezug auf die verfolgten Spielerschutzziele vollständig Rechnung zu tragen. Sämtliche erforderlichen Spielerschutzangaben – etwa betreffend die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, den Jugendschutz oder das Warnsystem – sind in den Konzepten des Vermittlers enthalten. Das Wiener WettenG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieses die Vorlage weiterer – identer – Konzepte durch den Buchmacher verlangen würde. Gleiches trifft auf die verschiedenen Konzepte
Paragraph 5, Absatz eins, Litera g,) und
GH können die in der EGC verankerte Grundrechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden: vgl VfGH 19.632/2012; ferner sind nach der jüngeren Rsp des EuGH zu Art 51 Abs 1 EGC die durch die EGC garantierten Rechte stets zu beachten, wenn – wie im gegenständlichen Sachverhalt (…)) – eine unionsrechtliche Fallgestellung vorliegt, sodass die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der EGC umfasst: vgl EuGH 26. Februar 2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 19 und 22). Gleichzeitig wäre ein derartiges doppeltes Bewilligungserfordernis als Beschränkung des Grundrechts des österreichischen Beschwerdeführers auf Erwerbsfreiheit
GG anzusehen, zumal dieses den Marktzugang des Vermittlers effektiv beschränken würde. Ein davon abweichendes Auslegungsergebnis würde zudem an verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Grundrechtsschutz scheitern. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die T. nach dem Wiener WettenG wäre als Berufszugangsbeschränkung und damit als Eingriff in das Grundrecht der in Malta ansässigen T. auf Berufsfreiheit
GH können die in der EGC verankerte Grundrechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden: vergleiche VfGH 19.632 aus 2012,; ferner sind nach der jüngeren Rsp des EuGH zu Artikel 51, Absatz eins, EGC die durch die EGC garantierten Rechte stets zu beachten, wenn – wie im gegenständlichen Sachverhalt (…)) – eine unionsrechtliche Fallgestellung vorliegt, sodass die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der EGC umfasst: vergleiche EuGH 26. Februar 2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 19 und 22). Gleichzeitig wäre ein derartiges doppeltes Bewilligungserfordernis als Beschränkung des Grundrechts des österreichischen Beschwerdeführers auf Erwerbsfreiheit
GG anzusehen, zumal dieses den Marktzugang des Vermittlers effektiv beschränken würde. ● Nach stRsp des VfGH sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit
GG nur zulässig, wenn diese ua (
GG nur zulässig, wenn diese ua (
Abs 1 EGC dürfen Einschränkungen der in der EGC normierten Grundrechte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie "[…] notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen" tatsächlich entsprechen.
, Absatz eins, EGC dürfen Einschränkungen der in der EGC normierten Grundrechte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie "[…] notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen" tatsächlich entsprechen. ● Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta ansässige und lizenzierte T. ginge jedenfalls über das Erforderliche iSd Art 6 StGG bzw Notwendige iSd Art 15, 16 EGC hinaus. Dies liegt daran, dass die Spielerschutzziele des Wiener WettenG bereits vollständig und umfassend durch das Bewilligungserfordernis für den österreichischen Beschwerdeführer erreicht werden. Der mit einem doppelten Bewilligungserfordernis einhergehende Eingriff in die Grundrechte der T. und des Beschwerdeführers wäre somit unverhältnismäßig und könnte weder aus Gesichtspunkten des nationalen Verfassungsrechts (Art 6 StGG) noch der EGC gerechtfertigt werden. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta ansässige und lizenzierte T. ginge jedenfalls über das Erforderliche iSd Artikel 6, StGG bzw Notwendige iSd Artikel 15, 16, EGC hinaus. Dies liegt daran, dass die Spielerschutzziele des Wiener WettenG bereits vollständig und umfassend durch das Bewilligungserfordernis für den österreichischen Beschwerdeführer erreicht werden. Der mit einem doppelten Bewilligungserfordernis einhergehende Eingriff in die Grundrechte der T. und des Beschwerdeführers wäre somit unverhältnismäßig und könnte weder aus Gesichtspunkten des nationalen Verfassungsrechts (Artikel 6, StGG) noch der EGC gerechtfertigt werden. ● Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Wiener WettenG iS eines doppelten Bewilligungserfordernisses lediglich den Schutz der bestehenden Anbieter mit Übergangsbewilligungen vor Konkurrenz zur Folge hätte. Ein dem Schutz vor Konkurrenten zielender Grundrechtseingriff liegt jedoch niemals im öffentlichen Interesse; eine Rechtfertigung wäre bereits aus diesem Grund ausgeschlossen (vgl Berka, Verfassungsrecht5 2012, Rz 1561). Das Wiener WettenG ist in verfassungs- und unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die T. im gegenständlichen Sachverhalt über keine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Wiener WettenG iS eines doppelten Bewilligungserfordernisses lediglich den Schutz der bestehenden Anbieter mit Übergangsbewilligungen vor Konkurrenz zur Folge hätte. Ein dem Schutz vor Konkurrenten zielender Grundrechtseingriff liegt jedoch niemals im öffentlichen Interesse; eine Rechtfertigung wäre bereits aus diesem Grund ausgeschlossen vergleiche Berka, Verfassungsrecht5 2012, Rz 1561). Das Wiener WettenG ist in verfassungs- und unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die T. im gegenständlichen Sachverhalt über keine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. aa) Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit mangels Erforderlichkeit ● Die Vermittlung von Wettkunden durch einen in Österreich tätigen Vermittler (wie die Bf) an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat (wie die T.) fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit
Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf Konstellationen, in denen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer nachgeht, hat der EuGH erst kürzlich bestätigt (EuGH
AEUV berufen. Die Vermittlung von Wettkunden durch einen in Österreich tätigen Vermittler (wie die Bf) an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat (wie die T.) fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit
Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf Konstellationen, in denen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer nachgeht, hat der EuGH erst kürzlich bestätigt (EuGH
● Ein Bewilligungserfordernis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten, wie jenes nach § 3 Wiener WettenG, begründet eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und bedarf einer Rechtfertigung, um nicht gegen Art 56 AEUV zu verstoßen (EuGH 30. April 2014, C-390/12, Pfleger ua, Rn 39 mwN). Das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG ist im Lichte der gesetzlichen Ausgestaltung und der konkreten Anwendungspraxis durch die Behörde nicht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrechts vereinbar und daher unanwendbar (siehe dazu sowie zu den Konsequenzen für den Beschwerdeführer und die T. im Detail (…).). Ein Bewilligungserfordernis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten, wie jenes nach Paragraph 3, Wiener WettenG, begründet eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und bedarf einer Rechtfertigung, um nicht gegen Artikel 56, AEUV zu verstoßen (EuGH 30. April 2014, C-390/12, Pfleger ua, Rn 39 mwN). Das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG ist im Lichte der gesetzlichen Ausgestaltung und der konkreten Anwendungspraxis durch die Behörde nicht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrechts vereinbar und daher unanwendbar (siehe dazu sowie zu den Konsequenzen für den Beschwerdeführer und die T. im Detail (…).). ● Auch das Verlangen der belangten Behörde, dass neben der Bf auch die in Malta ansässige T. über eine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss, ist als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu qualifizieren. Derartige Maßnahmen sind nach stRsp des EuGH nur dann zulässig, wenn sie (
leg cit und (
Paragraph 27, leg cit und (
G nicht gewährleistet sein soll, in jedem Fall beseitigt, weil diese Norm nur auf Betriebsstätten mit Wettterminals Anwendung findet. Dem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers ist daher – selbst unter Zugrundlegung der Rechtsansicht der Behörde – stattzugeben.“2. Damit ist der von der belangten Behörde im Bescheid angegebene Ablehnungsgrund, wonach die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung
Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG nicht gewährleistet sein soll, in jedem Fall beseitigt, weil diese Norm nur auf Betriebsstätten mit Wettterminals Anwendung findet. Dem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers ist daher – selbst unter Zugrundlegung der Rechtsansicht der Behörde – stattzugeben.“ 3. Im Hinblick auf diese bei der Magistratsabteilung 36 (die Beschwerden langten bei der MA 36 am 28.6.2017 ein) wie zudem auch direkt beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerden (Beschwerden langte bei der MA 36 am 6.6.2017 ein) wurde am 7.7.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Behördenvertreter bringt vor, dass die MA 36 den erstinstanzlichen Akt nicht vorlegt. Warum dieser Akt nicht vorgelegt wird, wird nicht näher ausgeführt. Falls keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, wird der Akt binnen der gesetzlichen Frist vorgelegt werden. Sowohl der Behördenvertreter als auch der Beschwerdeführervertreter stimmen dennoch der Durchführung der gegenständlichen Verhandlung zu und teilen mit, dass diese in Anbetracht der heute durchgeführten Verhandlung im Falle der Vorlage des Aktes durch die MA 36 die Einbeziehung des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls beantragen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch auf eine mündliche Verkündung der Entscheidungen verzichten. Auf die Frage an den Behördenvertreter, aus welcher Gesetzesbestimmung die MA 36 ableitet, dass auch ein Buchmacher zu welchem ein Wettkundenvermittler Wettkunden vermittelt, eine Genehmigung nach dem Wr. Wettengesetz braucht, wird ausgeführt, dass diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet wird. Eröffnung des Beweisverfahrens: Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und verfahrensgegenständlichen, die beigeschafften erstinstanzlichen und VGW Akte zu den Verfahren VGW-103/042/5049/2017-, VGW-002/042/5052/2017, VGW-002/042/5207/2017, VGW-103/042/5050/2017, VGW-002/042/5053/2017 und VGW-002/V/042/5208/2017), insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen, wird von den Parteien zugestimmt. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der Behördenvertreter bringt vor: Für den Fall, dass der gegenständliche erstinstanzliche Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, wird vorgebracht: Das Beschwerdevorbringen wird bestritten und es wird beantragt die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. In der Sache selbst, wird insbesondere vorgebracht: Die Beschwerde ist ein gut formuliertes Blendwerk, das auf tönen Füßen steht. In der Beschwerde wird mehrmals ausgeführt, dass der Magistrat der Stadt Wien – MA 36 (Veranstaltungsbehörde) den Eindruck vermittelt hätte, mit einer Verteilung der Bewilligung sei zu rechnen. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Eindruck niemals vermittelt wurde und allfällige mündliche Bemerkungen befasster Referentinnen und Referenten der Veranstaltungsbehörde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführern missverstanden wurden. Das in der Beschwerde relevierte Argument eines Verstoßes gegen das sogenannte Überraschungsverbot taugt nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass den unterschiedlichen Vertretern der Beschwerdeführerin der Beschluss des VwGH vom 13.04.2016, Zahl Ra 2016/02/0053 bekannt sein musste. Die Kenntnis einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur ist Rechtsanwälten zuzumuten. Diese Judikatur führt ins Treffen, dass eine Bewilligung nach den einschlägigen wettrechtlichen Bestimmungen auch für Buchmacher zwingend erforderlich ist. Weiters führt die Beschwerde „Gewohnheiten“ und „Gebräuche“ des Behördenverkehrs ins Treffen. Hiezu ist auszuführen, dass der Magistrat der Stadt Wien diese Stadt eisern gestaltet und verwaltet und für „Gewohnheiten“ und „Gebräuche“ ein Raum nicht besteht. Zur beantragten Abänderung des Bewilligungsantrags äußert sich der Magistrat der Stadt Wien – MA 36 (Veranstaltungsbehörde) zum derzeitigen Zeitpunkt nicht, weil es Angelegenheit des Verwaltungsgerichtes ist dies zu beurteilen und die mögliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass diesfalls das Ermittlungsverfahren die Verwaltungsinstanz zu führen hätte, anstelle der Entscheidung der Verwaltungsinstanz tritt. Auf die Frage, ob das Wr. Wettengesetz auch Konstellationen kennt, in welchen Minderjährige ein Wettlokal bzw. einen Wettkundenbereich betreten können, wird vorgebracht, dass dazu keine Aussage getätigt werden kann. Der Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: „Durch den gegenständlichen bei der Magistratsabteilung 36 eingebrachten Antrag wurde ein Geschäftskonzept dargelegt, durch weitgehend sichergestellt werde, dass nur volljährige Personen an Wetten teilnehmen können.
diesem Konzept (vgl. insbesondere die Punkte 2.1.3, 2.1.4 und 2.2.3) sind „an Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben“ nicht gesperrte Terminals aufgestellt, sodass diese Terminals von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genützt werden können. Diese Terminals sind vom Lokalpersonal aus einsehbar (vgl. Punkt 2.1.4.). Die Lokalmitarbeiter sind angewiesen, darauf zu achten, dass Kunden (daher Personen, welche an diesen Geräten Wetten abschließen bzw. abschließen wollen), bei welchem
deren Erscheinungsbild deren Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit anzunehmen ist, höflich um die Vorlage eines Ausweise zu ersuchen, um die Volljährigkeit des jeweiligen Wettteilnehmers sodann festzustellen (vgl. Punkt 2.1.4). Zudem wird in diesen Lokalen am Lokaleingang darauf hingewiesen, dass der Zugang für Minderjährige untersagt ist.
diesem Konzept vergleiche insbesondere die Punkte 2.1.3, 2.1.4 und 2.2.3) sind „an Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben“ nicht gesperrte Terminals aufgestellt, sodass diese Terminals von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genützt werden können. Diese Terminals sind vom Lokalpersonal aus einsehbar vergleiche Punkt 2.1.4.). Die Lokalmitarbeiter sind angewiesen, darauf zu achten, dass Kunden (daher Personen, welche an diesen Geräten Wetten abschließen bzw. abschließen wollen), bei welchem
deren Erscheinungsbild deren Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit anzunehmen ist, höflich um die Vorlage eines Ausweise zu ersuchen, um die Volljährigkeit des jeweiligen Wettteilnehmers sodann festzustellen vergleiche Punkt 2.1.4). Zudem wird in diesen Lokalen am Lokaleingang darauf hingewiesen, dass der Zugang für Minderjährige untersagt ist. Demgegenüber befinden sich in Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, in einem Sperrmodus aufgestellte Wettannahmeautomaten, welche erst nach einer erfolgten Freischaltung durch einen Lokalmitarbeiter bespielt werden können. Vor einer Freischaltung hat der Mitarbeiter die Volljährigkeit des Kunden zu überprüfen. Durch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Konzept dahingehend modifiziert, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals i.S.d. § 2 Z 8 Wr. WettenG erfolgt. Durch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Konzept dahingehend modifiziert, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 8, Wr. WettenG erfolgt. Auf die Frage, wie diese beiden unterschiedlichen Konzepte in Hinblick auf Lokale, in welchen der Zutritt für Minderjährige unzulässig ist, und in Hinblick auf Lokale, in welchen der Zutritt für Minderjährige zulässig ist, in den jeweiligen Betriebsstandorten umgesetzt werden, wird vorgebracht: Grundsätzlich ist das Betreten eines jeden der sieben beantragten Lokalstandorte für jedermann (nach Erfüllung der Auflagen auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität) möglich (und daher auch Minderjährige). Dies ist nicht nur bei den sieben beantragten Standorten der Fall, sondern bei allen (auch den genehmigten) Wettbüros im Land Wien. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass jedes Wettlokal in Wien von Minderjährigen betreten werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass diesen Minderjährigen dann auch die Möglichkeit eröffnet wird, Wetten abzuschließen. Der Schutz der Minderjährigen wird durch das auch von der MA 36 abgesegnete Wettkonzept und durch die praktische Umsetzung durch die Beschwerdeführerin. Die Teile des Antragskonzepts im Hinblick auf nicht gesperrten Wettannahmeautomaten werden daher ausdrücklich zurückgezogen. Es ist nicht erklärlich, warum diese Ausführungen Teil des Antrags wurden. Dieser Antrag wurde von einem anderen Rechtsvertreter eingebracht. Durch die gegenständlichen Anträge wird daher in Anbetracht dieser Modifikation nur beantragt, dass im jeweilige Lokal Wetten nur mit einem Sperrmodus aufgestellten Wettannahmeterminal oder aber direkt beim Mitarbeiter am Wettannahmeschalter aufgegeben werden können.“ Zu diesem Vorbringen führte der Vertreter der MA 36 aus: „Die Veranstaltungsbehörde hat ein Wettkonzept niemals abgesegnet, weil der Antrag auf Bewilligung durch die Veranstaltungsbehörde abgewiesen wurde. Im Übrigen ist das Vorbringen konstruiert, enthält unzulässige Schutzbehauptungen und ändert nichts an der feststehenden Sozialschädlichkeit des Wettunwesens.“ Dieses Vorbringen wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten. Zum Beweis dafür, dass die MA 36 das vorgelegte „Konzept über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen“ als ausreichend eingestuft und positiv bewertet hat, wird unter Beilage 1) das in allen erstinstanzlichen Akten (am 2.3.2017) erlegene behördeninterne Papier zu den Anträgen vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass das vorgelegte „Konzept über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen“ unter der Rubrik „geprüft“ ein „Ja“ eingezeichnet erhalten hat. Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: „Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin getätigte Urkundenvorlage tut überhaupt nichts zur Sache, weil diese Urkunde nicht eine veranstaltungsbehördliche Absegnung des Wettkonzeptes darlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungsbehörde die beantragten Bewilligungen mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden abgewiesen hat.“ Der Beschwerdeführervertreter bestreitet und bringt vor, dass er alle Dateien zum gegenständlichen Antragsverfahren vorlegen wird. (…) Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und somit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidungen und stimmen der schriftlichen Erlassung der Entscheidungen zu.“ Der vollständige erstinstanzliche Akt wurde von der belangten Behörde am 31.7.2017 vorgelegt. Aus diesem Akt ist ersichtlich, dass seitens der D. Ges.m.b.H. im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Standorte am 18.3.2016 (eingelangt am 18.3.2016) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, die Anträge gestellt wurden, dass ihr
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werden. Aus diesem Akt ist ersichtlich, dass seitens der D. Ges.m.b.H. im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Standorte am 18.3.2016 (eingelangt am 18.3.2016) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, die Anträge gestellt wurden, dass ihr
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werden. Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 3.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin
3 AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese u.a. aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebss
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.