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{'item': ['VGW-103/042/9421/2017', 'VGW-103/042/9422/2017', 'VGW-103/042/9423/2017', 'VGW-103/042/9425/2017', 'VGW-103/042/9427/2017', 'VGW-103/042/94

Obsah (20)§ 7§ 28§ 25a§ 10§ 1§ 2§ 3§ 4§ 19§ 15§ 46§ 45§ 25§ 27§ 5Art 15Art 6Art 52Art 56§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/9421/2017; VGW-103/042/9422/2017; VGW-103/042/9423/2017; VGW-103/042/9425/2017; VGW-103/042/9427

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9421/2017),1) die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233074-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, A.-straße,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9421/2017), 2) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233551-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, K.-gasse,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde(protokolliert zu VGW-103/042/9422/2017), 2) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233551-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, K.-gasse,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde(protokolliert zu VGW-103/042/9422/2017), 3) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233584-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, N.-straße,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9423/2017),3) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233584-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, N.-straße,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9423/2017), 4) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233284-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, Gr.-gasse,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9425/2017), 4) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233284-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, Gr.-gasse,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9425/2017), 5) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233430-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, S.-gasse,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9427/2017), 5) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233430-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, S.-gasse,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9427/2017), 6) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233515-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, G.-straße,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9428/2017),6) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233515-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, G.-straße,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9428/2017), 7) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233316-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, ...platz,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9429/2017),7) Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.5.2017, Zl. MA 36-233316-2016, mit welchem das Ansuchen der D. GmbH vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz (hier) hinsichtlich des Standorts Wien, ...platz,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-103/042/9429/2017), zu Recht e r k a n n t: Zu VGW-103/042/9421/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9422/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9423/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9425/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9427/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9428/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Zu VGW-103/042/9429/2017: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Sprüche und die gemeinsame Begründung der bekämpften Bescheide lauten wie folgt: „Die Ansuchen der D. GmbH, Firmensitz: R., L.-straße, vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, werden

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen.„Die Ansuchen der D. GmbH, Firmensitz: R., L.-straße, vom 18.3.2017 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, werden

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen. Begründung Die Antragstellerin brachte am 18.3.2016 die im Spruch genannten Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Form der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher für die Standorte ein. Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.6.2016 (für die Standorte Wien, ...platz, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, und S.-gasse), bzw. mit Schreiben vom 3.6.2016 (für die Standorte Wien, G.-straße, und A.-straße) aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen

§ 10

Wiener Wettengesetz vorzulegen.Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.6.2016 (für die Standorte Wien, ...platz, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, und S.-gasse), bzw. mit Schreiben vom 3.6.2016 (für die Standorte Wien, G.-straße, und A.-straße) aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen

Paragraph 10, Wiener Wettengesetz vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam die Antragstellerin nach. Anschließend erfolgte eine abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzeptes über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte.

§ 1Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idg

F regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Paragraph eins, Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, idgF regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

§ 2

Z 4 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

§ 3

Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

§ 4Abs.

1 leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Nach § 7 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, 10, Absatz eins und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Entsprechend § 7 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.Entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.

§ 19Abs.

2 des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Abs, 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Paragraph 19, Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Abs, 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach § 3 (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach § 4 (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. § 6 Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach § 3 sowie § 4 Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist.Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach Paragraph 3, (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach Paragraph 4, (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. Paragraph 6, Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist. Die Antragstellerin beabsichtigt in den Standorten in Wien, A.-straße, K.-gasse, N.-straße, Gr.-gasse, S.-gasse, G.-straße, und ...platz, insgesamt 33 Wettterminals zu betreiben. Im Jugendschutzkonzept, das dem Ansuchen um Bewilligung beigelegt wurde, finden sich folgende Ausführungen: Seite 2, Punkt 2.1.

  1. "Des Weiteren sind unsere Wettbetriebsstätten derart gestaltet, dass der Eingang sowie die Wettterminals von der Kassa aus einsehbar sind. So kann kein Jugendlicher, falls er sich doch unbemerkt Zugang zum Shop verschafft haben sollte, ungesehen eine Wette platzieren. Punkt 2.1.4.: „Die Mitarbeiter unserer Wettbüros sind entsprechend dem Wr WettG verpflichtet, Kunden optisch zu überprüfen und diejenigen gezielt einer Ausweiskontrolle (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) zu unterziehen, deren Erscheinungsbild die Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit annehmen lässt. Als Anknüpfungspunkt geben wir unseren Mitarbeitern mit, all diejenigen Kunden zu überprüfen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht älter als 22 sind. Sie sind höflich nach ihrem Ausweis zu fragen und, falls der Verdacht der Minderjährigkeit bestätigt oder ein Ausweis nicht vorgezeigt werden kann, unverzüglich unter Hinweis auf die Altersschwelle des Wettbüros zu verweisen. Zu diesem Zweck führen wir eine Dokumentation unserer Jugendschutzkontrollen durch." Punkt 2.2.
  2. - Zugangskontrolle: „An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt. Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an § 13 Abs. 5 Ht. a Wr WettG, keine Einsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert. “„An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt. Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an Paragraph 13, Absatz 5, Ht. a Wr WettG, keine Einsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert. “ Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung: „In Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, ist der Minderjährigenschutz

Wr WettG wie folgt gewährleistet: Die Wettterminals befinden sich, wie unter Punkt 2.2.

  1. bereits ausgeführt, in einem Sperrmodus und können nicht direkt bespielt werden. Um den Terminal zu entsperren, müssen die Kunden zur Kasse und dort ihr Ausweisdokument vorzeigen, aus dem sich die Volljährigkeit ergibt. Hat der Kunde keine Dokumente bei sich, kann der Terminal nicht freigeschaltet werden. Wurde die Volljährigkeit hingegen bestätigt, entsperrt der Kassierer durch den Scan einer sog. „Entsperrkarte" den Terminal und der Kunde kann dort seine Wette abgeben. Nach Verlassen des Terminals sperrt sich dieser selbständig nach einer kurzen zeitlichen Verzögerung, sodass das Nutzen des Terminals durch einen neuen, nicht überprüften Kunden nahezu ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist es dem Kassierer möglich, über einen schnurlosen Hand-Barcode-Scanner mit einer „Sperrkarte“ manuell eine Sperrung des Terminals zu veranlassen. Auch an diesen Standorten ist ein Wetteinsatz pro Wettabschluss nur bis maximal 50 Euro möglich." Im Konzept hinsichtlich abgestufter Wettschutzmaßnahmen wird im Punkt 3.
  2. Gestaltung der Betriebsstätte,
  3. Absatz, ausgeführt: „Auch die räumliche Gestaltung, d.h. der Aufbau der Wettvertriebsstätte richtet sich danach, dass vom Kassen-ZTresenbereich der Eingang sowie die Wettterminals immer gut einsehbar sind. So kann eine wirksame Kontrolle sichergestellt werden." In Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung des Jugendschutzkonzeptes werden Maßnahmen für Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, getroffen. Dieser Schutz von Minderjährigen erfolgt hier durch eine Sperre der Terminals, die die Nutzung von Wettterminals durch eine nicht geprüfte Kundin bzw. einen nicht geprüften Kunden „nahezu" ausschließen. § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verlangt jedoch, dass die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird.In Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung des Jugendschutzkonzeptes werden Maßnahmen für Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, getroffen. Dieser Schutz von Minderjährigen erfolgt hier durch eine Sperre der Terminals, die die Nutzung von Wettterminals durch eine nicht geprüfte Kundin bzw. einen nicht geprüften Kunden „nahezu" ausschließen. Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verlangt jedoch, dass die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Nach Einsicht in den von der Antragstellerin beigebrachten Plan des Lokales wurde festgestellt, dass keine technischen Maßnahmen vorgesehen sind, durch die sichergestellt wird, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Da die Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, durch die von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird, war das Ansuchen abzuweisen.Da die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, durch die von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird, war das Ansuchen abzuweisen. Von einer weiterführende Überprüfung des Antrags konnte daher abgesehen werden. Insbesondere konnte seitens der Behörde eine Prüfung des Wettreglements im Hinblick auf eine Bewilligung der Buchmacherin zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin unterbleiben. Im Falle der Einbringung eines neuen - im obigen Sinne abgeänderten - Antrags wäre

§ 15Abs.

7 Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin:Von einer weiterführende Überprüfung des Antrags konnte daher abgesehen werden. Insbesondere konnte seitens der Behörde eine Prüfung des Wettreglements im Hinblick auf eine Bewilligung der Buchmacherin zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin unterbleiben. Im Falle der Einbringung eines neuen - im obigen Sinne abgeänderten - Antrags wäre

Paragraph 15, Absatz 7, Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin: Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur Firma T. Co. Ltd als Buchmacherin. Es ist seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt.Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur Firma T. Co. Ltd als Buchmacherin. Es ist seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt. Dass die Tätigkeit der T. Co. Ltd. als Buchmacherin in Wien stattfindet und somit unter das Wiener Wettengesetz fällt, ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des § 2 Wiener Wettengesetz maßgeblich:Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Wiener Wettengesetz maßgeblich: Z.

  1. Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.Ziffer eins, Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt. Z.
  2. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Ziffer 3, Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet. Z.
  3. Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.Ziffer 6, Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen. Z.
  4. Wettterminal ist eine technische Einrichtung In einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht,Ziffer 8, Wettterminal ist eine technische Einrichtung In einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht, Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt.Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (Paragraph 861, ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt. Dass der Buchmacher bzw. die Buchmacherin seinen bzw. ihren Sitz nicht in Wien hat, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, wo der Glücksvertrag zustande kommt. Damit steht fest, dass die Buchmacherin bzw. der Buchmacher die Tätigkeit als Wettunternehmerin im Sinne des § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz in Wien ausübt, was

§ 3Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht.

Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“Dass der Buchmacher bzw. die Buchmacherin seinen bzw. ihren Sitz nicht in Wien hat, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, wo der Glücksvertrag zustande kommt. Damit steht fest, dass die Buchmacherin bzw. der Buchmacher die Tätigkeit als Wettunternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz in Wien ausübt, was

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: „A) Sachverhalt (Zusammenfassung):

  1. Die Beschwerdeführerin („Bf“) hat bei der belangten Behörde am 18.03.2016 um eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden an die in Malta ansässige und lizenzierte T. Co. Ltd ("T.") aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an den Standorten: ● Wien, A.-straße ● Wien, K.-gasse ● Wien, N.-straße ● Wien, Gr.-gasse ● Wien, S.-gasse ● G.-straße ● Wien, ...platz nach dem "Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens" idF LGBl Nr 24/2001 angesucht.nach dem "Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens" in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2001, angesucht.
  2. Zwischenzeitig sagte die belangte Behörde der Bf schriftlich die Erteilung einer auf sechs Monate befristeten Bewilligung zu. Im Vertrauen auf diese Zusage unterzeichnete die Bf die Mietverträge und weitere Lieferverträge für die oben genannten Standorte und ist seitdem mit hohen Miet- und Betriebskosten belastet.
  3. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten idF LGBl Nr 26/2016 ("Wiener WettenG", dieses steht derzeit idF LGBl Nr 48/2016 in Kraft) am
  4. Mai 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Bf passte daraufhin ihren Antrag an die neue Rechtslage an und kam der Aufforderung der MA 36 nach.
  5. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, ("Wiener WettenG", dieses steht derzeit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2016, in Kraft) am
  6. Mai 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Bf passte daraufhin ihren Antrag an die neue Rechtslage an und kam der Aufforderung der MA 36 nach.
  7. In der Folge forderte die belangte Behörde laufend zusätzliche Unterlagen und Nachweise, deren Erfordernis teilweise nicht aus dem Wiener WettenG ersichtlich ist. Die Bf reichte alle von der MA 36 zeitverzögert nachgeforderten Dokumente laufend ein und kam zahlreichen Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde stets unverzüglich nach.
  8. Vertreter der belangten Behörde teilten der Bf immer wieder mit, dass das Bewilligungsverfahren schon weit fortgeschritten sei. Dadurch vermittelte die Behörde den Eindruck, dass in absehbarer Zeit mit der Erteilung der Bewilligung zu rechnen ist. Dies geht insbesondere auch aus der von der Behörde erstellten und dem Beschwerdeführer übermittelten Übersicht vom
  9. April 2017 über den Stand des Bewilligungsverfahrens der Bf hervor. In dieser wurden sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen, darunter auch das Jugendschutzkonzept und das Wettreglement (in welchem die in Malta lizenzierte T. als Buchmacherin genannt wird), explizit positiv beurteilt. Beweis: Übersicht zum Stand des Bewilligungsverfahrens vom
  10. April 2017 (Beilage ./2).
  11. Darüber hinaus informierte die belangte Behörde die Bf über die Auflagen, die die Bf – vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien – für die Erteilung der Standortbewilligung vorgeschrieben würden und gab der Bf die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die belangte Behörde vermittelte dadurch den Eindruck, dass nur noch die ausständige positive Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstehen würde. Beweis: Schreiben der belangten Behörde vom
  12. April 2017 (Beilage ./3).
  13. Mit Bescheid vom
  14. Mai 2017, zugestellt am
  15. Mai 2017, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Bf auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener WettenG ab. Die belangte Behörde begründet dies unter Berufung auf das zuvor bereits als positiv beurteilte Jugendschutzkonzept damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

§ 19Abs 2 Wiener Wetten

G durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet werde. Nach der Behörde könne daher "[…] von einer weiterführenden Überprüfung des Antrags" abgesehen werden, obwohl die Behörde im Bescheid auch festhält, dass eine "[…] abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzepts über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte" bereits erfolgte.7. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Bf auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener WettenG ab. Die belangte Behörde begründet dies unter Berufung auf das zuvor bereits als positiv beurteilte Jugendschutzkonzept damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet werde. Nach der Behörde könne daher "[…] von einer weiterführenden Überprüfung des Antrags" abgesehen werden, obwohl die Behörde im Bescheid auch festhält, dass eine "[…] abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzepts über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte" bereits erfolgte.

  1. Darüber hinaus hält die belangte Behörde im abweisenden Bescheid fest, dass auch die in Malta ansässige und lizenzierte T. einer Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien bedürfe, andernfalls das Wettreglement des Antragsstellers, welches die T. als Buchmacherin ausweist, nicht gesetzeskonform sei. Beweis: ZV Geschäftsführer der Bf p.A. Bf; einzuholende Akten der MA 36 zu den Zahlen: MA 36-233074-2016, MA 36-233551-2016, MA 36-233584-2016; MA 36-233284-2016; MA 36-233430-2016; MA 36-233515-2016 und MA 36-233316-
  2. (…) D) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung: Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird der Bescheid aus folgenden Gründen angefochten: ● Rechtswidrigkeit des Inhaltes ● Verfahrensfehler ● Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Überraschungsverbots; Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des , Überraschungsverbots; ● Ergänzungsbedürftigkeit ● Unrichtige rechtliche Beurteilung ● inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf § 19 Abs 2 Wiener WettenG; sowie inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht , der belangten Behörde in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG; sowie ● inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend, dass die T. über eine aufrechte Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht , der belangten Behörde dahingehend, dass die T. über eine aufrechte , Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. D.1.) Zusammenfassung Vorweg wird zusammenfassend Folgendes festgehalten: Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweisen und Erklärungen im Bewilligungsfahren sowie die Abweisung des Bewilligungsantrags der Bf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Überraschungsverbot grob verletzt. Der Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben (siehe dazu Abschnitt D.3.). Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Bf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

§ 19Abs 2 Wiener Wetten

G nicht gewährleistet, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hätte daher dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen, weshalb der Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit leidet und somit rechtswidrig ist.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Bf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG nicht gewährleistet, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hätte daher dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen, weshalb der Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit leidet und somit rechtswidrig ist. Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des § 19 Abs 2 Wiener WettenG zu vermeiden, ändert der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd § 2 Z 8 Wiener WettenG erfolgt. Dem modifizierten Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers ist somit – selbst nach Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt 0.).Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG zu vermeiden, ändert der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener WettenG erfolgt. Dem modifizierten Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers ist somit – selbst nach Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt 0.). Die in Malta ansässige und lizenzierte T. bedarf zum Abschluss von Wetten mit Wettkunden, die durch den österreichischen Beschwerdeführer vermittelt werden, aus mehreren Gründen keiner Bewilligung nach dem Wiener WettenG. Eine andere Ansicht wäre mit der gesetzlichen Konzeption des Wiener WettenG, grundrechtlichen Vorgaben und unionsrechtlichen Voraussetzungen nicht vereinbar. Der gegenständliche Bescheid leidet damit an inhaltlicher Unrichtigkeit und ist somit rechtswidrig. Im Auftrag einer namhaften Rechtsanwaltkanzlei hat die Johannes Kepler Universität Linz durch Assoz. Unif.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler die Unionsrechtskonformität des Bewilligungserfordernisses nach dem Wiener WettenG rechtsgutachterlich geprüft. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung sowie der konkreten Anwendungspraxis gegen die Dienstleistungsfreiheit sowie das Transparenzgebot verstößt und damit unanwendbar ist. Die Bf ist auf Basis der Grundfreiheiten auch ohne formelle Bewilligung nach dem Wiener WettenG dazu berechtigt, Wettkunden an die T. zu vermitteln und die T. ist dazu berechtigt, Wetten auch ohne Bewilligung nach dem Wiener WettenG mit derart vermittelten Wettkunden abzuschließen. D.2.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes / Ergänzungsbedürftigkeit: Da sich das VwG nach zumindest analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat werden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten (VwGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der belangten Behörde sind eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen.

§ 46Abs. 2 VSt

G hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

§ 45Abs.

2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

§ 25Abs. 2 VSt

G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.vorzuwerfen.

Paragraph 46, Absatz 2, VStG hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62). Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Ziffer 1319 /, 62,). D.3.) Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Überraschungsverbots 1.1 Allgemeines

  1. a)Nach dem Prinzip von Treu und Glauben hat jeder Rechtsteilnehmer zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen und darf sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 22. November 2012, 2008/15/0265; VwGH 15. März 2001, 2001/16/0063). Dieser Grundsatz gilt nach der Judikatur des VwGH auch im Verwaltungsverfahren (VwGH 25. Jänner 1999, 98/17/0222).
  2. b)Durch eine informelle behördliche Auskunft kann somit ein berechtigtes Vertrauen des Adressaten entstehen, dass sich die Behörde an ihre Erklärung hält und nicht in Widerspruch dazu handelt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass auf behördliche (Rechts-)Belehrungen vertraut werden darf (vgl VwGH 2.7.1981, Zl 3530/80, und 24.5.1989, Zl 89/02/0010). Weiters dürfen unrichtige Erklärungen der Behörde nicht zum Nachteil der Rechtsunterworfenen führen (UFS 10.9.2007, RV/0462-L/06).
  3. b)Durch eine informelle behördliche Auskunft kann somit ein berechtigtes Vertrauen des Adressaten entstehen, dass sich die Behörde an ihre Erklärung hält und nicht in Widerspruch dazu handelt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass auf behördliche (Rechts-)Belehrungen vertraut werden darf vergleiche VwGH 2.7.1981, Zl 3530/80, und 24.5.1989, Zl 89/02/0010). Weiters dürfen unrichtige Erklärungen der Behörde nicht zum Nachteil der Rechtsunterworfenen führen (UFS 10.9.2007, RV/0462-L/06).
  4. c)Nach der Rsp ist die Behörde ferner verpflichtet, den Antragssteller eines bewilligungspflichtigen Vorhabens, zu einer Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit einen allfälligen Versagungsgrund zu beseitigen (VwGH 17.8. 2000, 99/12/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 und 47 mwN). Diese Pflicht wird nach der Literatur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1292).
  5. c)Nach der Rsp ist die Behörde ferner verpflichtet, den Antragssteller eines bewilligungspflichtigen Vorhabens, zu einer Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit einen allfälligen Versagungsgrund zu beseitigen (VwGH 17.8. 2000, 99/12/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 und 47 mwN). Diese Pflicht wird nach der Literatur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1292).
  6. d)Darüber hinaus resultiert aus dem Prinzip von Treu und Glauben ein Überraschungsverbot. Nach der Literatur verstößt die Behörde gegen dieses Überraschungsverbot, wenn aus dem Vorbringen eines Beteiligten hervorgeht, dass der Beteiligte von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, die Behörde dem Beteiligten ihre abweichende Rechtsauffassung jedoch nicht mitteilt und Gelegenheit zur Äußerung gibt (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1292).
  7. e)Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Überraschungsverbot grob verletzt. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. 1.2 Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben sowie des Überraschungsverbots
  8. f)Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der belangten Behörde, seinen Bewilligungsantrag an die nach Inkrafttreten des Wiener WettenG geltende Rechtslage anzupassen und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu erbringen, bereits am 16. Juni 2016 nach. Anschließend erfolgte eine "abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher dem Antrag angeschlossener Nachweise und Unterlagen". All dies wird im abweisenden Bescheid bestätigt. Beweis: gegenständlicher Bescheid der belangten Behörde(Beilage ./1).
  9. g)Im Zuge dieser "abschließenden Prüfung und Beurteilung" forderte die belangte Behörde im Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 laufend zeitverzögert die Vorlage zusätzlicher Nachweise und erteilte dem Beschwerdeführer Verbesserungsaufträge zu den nach Ansicht der MA 36 ergänzungsbedürftigen Unterlagen. Unter anderem verlangte die belangte Behörde: ● die Verbesserung des Konzeptes über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen; ● in mehreren Schritten die Überarbeitung des vorgelegten Wettreglements; ● die Verbesserung des Konzeptes für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen; und ● die Vorlage einer Grundrissdarstellung des Standorts sowie eine technische Beschreibung aller maschinellen Anlagen (etwa Heizungs-, Klima-, und Lüftungsanlagen).
  10. h)Demgegenüber wurden das Jugendschutzkonzept und die darin vorgesehenen Maßnahmen von der MA 36 (insbesondere auch betreffend die Einhaltung des § 19 Abs 2 Wiener WettenG) – die die belangte Behörde nun als Grund für die Abweisung des Bewilligungsantrags heranzieht – im Bewilligungsverfahren nicht bemängelt; insbesondere erteilte die belangte Behörde keine Verbesserungsaufträge oder Nachforderungen in Bezug darauf. Vielmehr übermittelte die belangte Behörde der Bf im April 2017 eine Übersicht über den Stand des Bewilligungsverfahrens aus der hervorgeht, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen – darunter explizit auch das Jugendschutzkonzept – bereits positiv beurteilt wurden.
  11. h)Demgegenüber wurden das Jugendschutzkonzept und die darin vorgesehenen Maßnahmen von der MA 36 (insbesondere auch betreffend die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG) – die die belangte Behörde nun als Grund für die Abweisung des Bewilligungsantrags heranzieht – im Bewilligungsverfahren nicht bemängelt; insbesondere erteilte die belangte Behörde keine Verbesserungsaufträge oder Nachforderungen in Bezug darauf. Vielmehr übermittelte die belangte Behörde der Bf im April 2017 eine Übersicht über den Stand des Bewilligungsverfahrens aus der hervorgeht, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen – darunter explizit auch das Jugendschutzkonzept – bereits positiv beurteilt wurden. Beweis: Übersicht zum Stand des Bewilligungsverfahrens vom 5. April 2017 (Beilage ./2). Beweis: Übersicht zum Stand des Bewilligungsverfahrens vom 5. April 2017 , (Beilage ./2).
  12. i)Ferner wurde auch die Angabe der T. als Buchmacherin im vorgelegten Wettreglement während des gesamten Bewilligungsverfahrens nicht beanstandet. Die belangte Behörde hatte das – nunmehr plötzlich als gesetzwidrig erachtete – Wettreglement im Zuge des Verfahrens geprüft, dessen Überarbeitung und Verbesserung in Bezug auf gewisse Punkte verlangt und anschließend für in Ordnung befunden, was der Bf auch so mitgeteilt wurde. Die Rechtsansicht, wonach die T. über eine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen müsse, kommunizierte die belangte Behörde der Bf nie. Auch verlangte die MA 36 in Zusammenhang mit den Verbesserungsaufträgen zum Wettreglement nie einen Nachweis dahingehend, dass die T. Inhaberin einer Bewilligung nach dem Wiener WettenG wäre. Ganz im Gegenteil: Die Behörde bestätigte der Bf, dass auf die maltesische Lizenz der T., ausgestellt durch die Malta Gaming Authority, abgestellt werden könne. Die von der BF vorgelegte Lizenz der T. wurde von der belangten Behörde im Verfahren in keiner Weise beanstandet; die MA 36 forderte sogar mehrmals eine aktuelle Bestätigung der Malta Gaming Authority ein, dass keine Gründe für eine Rücknahme der Bewilligung der T. vorliegen und kein Widerrufsverfahren anhängig ist. Die maltesische Lizenz der T. wurde von der belangten Behörde somit ausdrücklich anerkannt. Beweis: wie bisher; weitere Beweise vorbehalten.
  13. j)Durch diese Vorgehensweise vermittelte die belangte Behörde der Bf den Eindruck, dass abgesehen von den jeweils nachgeforderten Dokumenten und Nachweisen, alle weiteren Voraussetzungen erfüllt seien und in Kürze mit der Erteilung der beantragten Bewilligung zu rechnen sei. Die beschriebenen Handlungen und Unterlassungen der belangten Behörde durfte die Bf unter Berücksichtigung aller im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche berechtigterweise dahingehend verstehen, dass ● das im Juni 2016 vorgelegte, von einer Gutachterin positiv beurteilte und von der belangten Behörde niemals beanstandete Jugendschutzkonzept die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (insbesondere auch in Bezug auf § 19 Abs 2 Wiener WettenG); und das im Juni 2016 vorgelegte, von einer Gutachterin positiv beurteilte und von der belangten Behörde niemals beanstandete Jugendschutzkonzept die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (insbesondere auch in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG); und ● das Wettreglement der Bf – nach Vornahme der von der belangten Behörde geforderten Verbesserungen – den gesetzlichen Vorgaben entspricht und in diesem Zusammenhang auf die maltesische Lizenz der T. abgestellt werden kann. Die belangte Behörde schuf bei der Bf durch ihr Verhalten und Erklärungen einen Vertrauenstatbestand, auf den die Bf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben berechtigterweise vertrauen durfte. Beweis: wie bisher;
  14. k)Das berechtigte Vertrauen der Bf darauf, dass die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen und das damit einhergehende Verständnis von § 19 Abs 2 Wiener WettenG dem Gesetz und der Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht, wurde zudem durch die praktische Handhabung und Anwendung des § 19 Abs 2 leg cit gegenüber Inhabern von "Übergangsbewilligungen"

§ 27leg cit bestärkt.

In zahlreichen Wettshops, die von Inhabern derartiger Bewilligungen betrieben werden, wird § 19 Abs 2 leg cit nicht entsprechend der von der belangten Behörde nun im Bescheid vertretenen Rechtsauffassung angewandt. Im Hinblick auf zahlreiche derartiger Wettshops ist die MA 36 bislang untätig geblieben und hindert die betreffenden Wettunternehmer nicht daran, ihre Tätigkeit – entgegen der im Bescheid geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf § 19 Abs 2 leg cit – fortzusetzen.k) Das berechtigte Vertrauen der Bf darauf, dass die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen und das damit einhergehende Verständnis von Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG dem Gesetz und der Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht, wurde zudem durch die praktische Handhabung und Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, leg cit gegenüber Inhabern von "Übergangsbewilligungen"

Paragraph 27, leg cit bestärkt. In zahlreichen Wettshops, die von Inhabern derartiger Bewilligungen betrieben werden, wird Paragraph 19, Absatz 2, leg cit nicht entsprechend der von der belangten Behörde nun im Bescheid vertretenen Rechtsauffassung angewandt. Im Hinblick auf zahlreiche derartiger Wettshops ist die MA 36 bislang untätig geblieben und hindert die betreffenden Wettunternehmer nicht daran, ihre Tätigkeit – entgegen der im Bescheid geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, leg cit – fortzusetzen. l) Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass für Zwecke der erforderlichen Bewilligung der im Wettreglement genannten Buchmacherin auf die maltesische Lizenz der T. abgestellt werde kann, wurde dadurch bestärkt, dass den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen

§ 27Wiener Wetten

G die Vermittlung von Wettkunden an eine in Malta ansässige und lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist. Ferner hatte die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien freilich nicht lizenzierte T. erlaubt.l) Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass für Zwecke der erforderlichen Bewilligung der im Wettreglement genannten Buchmacherin auf die maltesische Lizenz der T. abgestellt werde kann, wurde dadurch bestärkt, dass den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen

Paragraph 27, Wiener WettenG die Vermittlung von Wettkunden an eine in Malta ansässige und lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist. Ferner hatte die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien freilich nicht lizenzierte T. erlaubt.

  1. m)Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben sowie des Überraschungsverbots wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, die BF von ihrer offensichtlich abweichenden Rechtsauffassung in Bezug auf (
  2. i)§ 19 Abs 2 Wiener WettenG sowie (
  3. ii)das Erfordernis einer landesrechtlichen Bewilligung für die T. in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1292); sowiedie BF von ihrer offensichtlich abweichenden Rechtsauffassung in Bezug auf (
  4. i)Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG sowie (
  5. ii)das Erfordernis einer landesrechtlichen Bewilligung für die T. in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1292); sowie die Bf zu einer Modifikation ihres Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit einen Versagungsgrund zu beseitigen (VwGH 17.8.2000, 99/12/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 und 47 mwN).die Bf zu einer Modifikation ihres Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit einen Versagungsgrund zu beseitigen (VwGH 17.8.2000, 99/12/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 und 47 mwN). Im Hinblick auf die von der belangten Behörde beanstandete Angabe der T. im Wettreglement des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde ferner

§ 15Abs 7 Wiener Wetten

G dazu verpflichtet gewesen, der Bf einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen.Im Hinblick auf die von der belangten Behörde beanstandete Angabe der T. im Wettreglement des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde ferner

Paragraph 15, Absatz 7, Wiener WettenG dazu verpflichtet gewesen, der Bf einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen. n) Die belangte Behörde ist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch die beschriebene Vorgehensweise und ihre Erklärungen – auf deren Richtigkeit die Bf berechtigterweise vertraute – aktiv davon abgehalten, ihren Bewilligungsantrag an die bis zuletzt unbekannten und im Übrigen unzutreffenden Rechtsauffassungen der belangten Behörde anzupassen (etwa durch Entfernung der Wettterminals aus dem Bewilligungsantrag oder Vornahme baulicher Veränderungen am Standort). Die Bf hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Erklärungen ihren Bewilligungsantrag ausgestaltet und umfangreiche Vermögensdispositionen betreffend die Standorte getroffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Bewilligungsantrags mit den oben genannten Begründungen als gravierender Verstoß gegen die die belangte Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, zumal die MA 36 beide Argumente bereits am Tag 1 nach Antragstellung aufgreifen hätte können und – aufgrund des Prinzips von Treu und Glaubens sowie Überraschungsverbots (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4

(2013)Rz 1292 mwN) – auch aufgreifen hätte müssen.n) Die belangte Behörde ist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch die beschriebene Vorgehensweise und ihre Erklärungen – auf deren Richtigkeit die Bf berechtigterweise vertraute – aktiv davon abgehalten, ihren Bewilligungsantrag an die bis zuletzt unbekannten und im Übrigen unzutreffenden Rechtsauffassungen der belangten Behörde anzupassen (etwa durch Entfernung der Wettterminals aus dem Bewilligungsantrag oder Vornahme baulicher Veränderungen am Standort). Die Bf hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Erklärungen ihren Bewilligungsantrag ausgestaltet und umfangreiche Vermögensdispositionen betreffend die Standorte getroffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Bewilligungsantrags mit den oben genannten Begründungen als gravierender Verstoß gegen die die belangte Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, zumal die MA 36 beide Argumente bereits am Tag 1 nach Antragstellung aufgreifen hätte können und – aufgrund des Prinzips von Treu und Glaubens sowie Überraschungsverbots vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 1292 mwN) – auch aufgreifen hätte müssen. o) Unter derartigen Umständen ist die Abweisung eines Bewilligungsantrags unzulässig. Diese verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das daraus resultierende Überraschungsverbot, womit dem Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet. D.4) Inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf § 19 Abs 2 Wiener WettenGD.4) Inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Bewilligungsantrags der Bf damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

§ 19Abs 2 Wiener Wetten

G durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird. Nach der plötzlich von der belangten Behörde vertretenen Ansicht verlangt § 19 Abs 2 leg cit, dass der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der bloße Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich aus den nachstehenden Gründen.Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Bewilligungsantrags der Bf damit, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG durch die im Jugendschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird. Nach der plötzlich von der belangten Behörde vertretenen Ansicht verlangt Paragraph 19, Absatz 2, leg cit, dass der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der bloße Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. p) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 2 Wiener WettenG muss "[…] der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Abs 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind."p) Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG muss "[…] der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Absatz eins, nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind."

  1. q)Durch die sprachliche Verknüpfung des Raumzutritts und der Wettteilnahme ("und") wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, die Wettunternehmer dazu zu verpflichten, schon den bloßen Zutritt zu Räumen mit Wettterminals zu verbieten bzw von dem Nachweis der Volljährigkeit abhängig zu machen. Wettunternehmer haben lediglich sicherzustellen, dass das Betreten des Raumes und die Abgabe von Wetten nur berechtigten Personen möglich ist.
  2. r)Die Anforderungen des § 19 Abs 2 Wiener WettenG sind schon dann vollinhaltlich erfüllt, wenn der Wettunternehmer in geeigneter Weise sicherstellt, dass minderjährige oder gesperrte Personen durch die Nutzung von Wettterminals an Wetten teilnehmen können. Für diese Zwecke ist eine Sperre der Wettterminals, die nur durch Vorlage der auf den Wettkunden ausgestellten Kundenkarte aufgehoben werden kann, jedenfalls als geeignete Maßnahme zu qualifizieren.
  3. r)Die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG sind schon dann vollinhaltlich erfüllt, wenn der Wettunternehmer in geeigneter Weise sicherstellt, dass minderjährige oder gesperrte Personen durch die Nutzung von Wettterminals an Wetten teilnehmen können. Für diese Zwecke ist eine Sperre der Wettterminals, die nur durch Vorlage der auf den Wettkunden ausgestellten Kundenkarte aufgehoben werden kann, jedenfalls als geeignete Maßnahme zu qualifizieren.
  4. s)Diese Anforderungen werden von der Bf auch erfüllt. So wird in dem von der Bf vorgelegten Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen unter Punkt 4.3.1 ausgeführt: "Kunden, die in einer Wettbetriebsstätte spielen, unabhängig davon ob sich hier nur ein Wettannahmeschalter oder zusätzlich auch Wettterminals befinden, müssen sich vor der ersten Wettabgabe zunächst identifizieren und registrieren. Hierbei wird eine Wettkundenkarte ausgestellt. Die Identifizierung erfolgt mittels Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises." Punkt 4.3.2 des genannten Konzeptes verdeutlicht, dass durch die verpflichtende Kundenkartenregistrierung zugleich verhindert wird, dass Jugendliche, die sich verbotswidrig in die Betriebsstätte eingeschlichen haben, am Wettangebot teilnehmen können. Beweis: wie bisher; einzuholender Akt der MA 36 (wie oben)
  5. t)Aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf § 19 Abs 2 Wiener WettenG und das Jugendschutzkonzept der Bf leidet der abweisende Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit und ist somit rechtswidrig. Da die Bf sämtliche materiellen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt – dies geht ua auch aus der von der belangten Behörde übermittelten Übersicht vom April 2017 hervor – hätte die belangte Behörde dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen.
  6. t)Aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG und das Jugendschutzkonzept der Bf leidet der abweisende Bescheid an inhaltlicher Unrichtigkeit und ist somit rechtswidrig. Da die Bf sämtliche materiellen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt – dies geht ua auch aus der von der belangten Behörde übermittelten Übersicht vom April 2017 hervor – hätte die belangte Behörde dem Bewilligungsantrag der Bf stattgeben müssen. Beweis: Übersicht zum Stand des Bewilligungsverfahrens vom 5. April 2017 (Beilage ./2). D.5.) Inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheids durch die unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend, dass die T. über eine aufrechte Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss Die belangte Behörde führt im abweisenden Bescheid aus, dass die Tätigkeit der T. als Buchmacherin in Wien stattfindet, unter das Wiener WettenG fällt und damit einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Dies begründet die belangte Behörde damit, dass die zivilrechtlichen Wettverträge zwischen der T. und den von der Bf vermittelten Wettkunden in Wien abgeschlossen werden. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. 2) Keine Wettunternehmerin iSd Wiener WettenG
  7. u)Die T. ist eine ordnungsgemäß gegründete Gesellschaft nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta. Sie hält eine von der Malta Gaming Authority ausgestellte Lizenz für die Tätigkeit als Buchmacherin. Die T. übt ihre Tätigkeit in Malta aus und verfügt über keine Betriebsstätte oder sonstige physische Präsenz in Wien.
  8. v)Die rechtliche Situation der T. entspricht damit jener von Internet-Wettanbietern, die mangels entsprechender gesetzlicher Regeln ebenfalls nicht als Wettunternehmer iSd Wiener WettenG zu qualifizieren sind und deren Tätigkeit daher nicht in den Anwendungsbereich des Wiener WettenG fällt. Der Ort des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses ist für diese Einordnung irrelevant.
  9. w)Die T. ist damit nicht als Wettunternehmerin iSd Wiener WettenG zu qualifizieren und bedarf zum Abschluss von Wettverträgen mit den von einem Vermittler rechtmäßig vermittelten Wettkunden keiner Bewilligung nach dem Wiener WettenG. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wettreglement – in dem die T. als Vertragspartnerin der Wettkunden genannt ist – entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben.
  10. x)Hinzu kommt, dass die belangte Behörde diese Rechtsansicht während des gesamten Bewilligungsverfahrens vertreten und dem Beschwerdeführer auch kommuniziert und bestätigt hat (siehe oben). Die MA 36 vertritt diese Ansicht nach wie vor auch in Bezug auf andere Wettvermittler, denen die Vermittlung von Wettkunden an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf Basis von Übergangsbewilligungen

§ 27Wiener Wetten

G gestattet wird, ohne dass dieser eine entsprechende Bewilligung nach dem Wiener WettenG hält (siehe oben). Ferner hat die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien nicht lizenzierte T. erlaubt.x) Hinzu kommt, dass die belangte Behörde diese Rechtsansicht während des gesamten Bewilligungsverfahrens vertreten und dem Beschwerdeführer auch kommuniziert und bestätigt hat (siehe oben). Die MA 36 vertritt diese Ansicht nach wie vor auch in Bezug auf andere Wettvermittler, denen die Vermittlung von Wettkunden an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf Basis von Übergangsbewilligungen

Paragraph 27, Wiener WettenG gestattet wird, ohne dass dieser eine entsprechende Bewilligung nach dem Wiener WettenG hält (siehe oben). Ferner hat die belangte Behörde im Jahr 2016 einigen Wettvermittlern befristete Bewilligungen erteilt und dabei die Vermittlung an die in Malta ansässige und in Wien nicht lizenzierte T. erlaubt. 2) Kein doppeltes Bewilligungserfordernis Unabhängig davon, dass die in Malta ansässige und lizenzierte T. nicht als Wettunternehmerin iSd Wiener WettenG zu qualifizieren ist, besteht für einen Sachverhalt wie den gegenständlichen – nämlich die Vermittlung von Wettkunden und den daran anknüpfenden Vertragsschluss durch eine vom Vermittler verschiedene Person ohne physische Präsenz in Wien – kein doppeltes Bewilligungserfordernis. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen. y) Kein doppeltes Bewilligungserfordernis nach der gesetzlichen Konzeption ● Zunächst ist das Wiener WettenG bereits dahingehend konzeptioniert, dass für die Vermittlung von Wettkunden und den daran anschließenden Vertragsschluss durch eine vom Vermittler verschiedene Person kein doppeltes Bewilligungserfordernis besteht. ● Dies zeigt sich etwa an den Bestimmungen des § 15 Wiener WettenG. Während Abs 2 leg cit den Mindestinhalt für das Wettreglement eines Buchmachers normiert, legt Abs 4 leg cit legt den notwendigen Inhalt für das Wettreglement eines Vermittlers fest. Das Wettreglements des Vermittlers hat

Abs 4 leg cit sämtliche Angaben zu enthalten, die auch jenes eines Buchmachers aufweisen muss. Ein zusätzliches Wettreglement des Buchmachers – das mit jenem des Vermittlers ident wäre – hätte somit überhaupt keinen praktischen Mehrwert. Insbesondere auch aus Sicht der Wettkunden erschiene die Pflicht zum Aushang eines zweiten – identen – Wettreglements in der Betriebsstätte des Vermittlers sinnbefreit. Dies zeigt sich etwa an den Bestimmungen des Paragraph 15, Wiener WettenG. Während Absatz 2, leg cit den Mindestinhalt für das Wettreglement eines Buchmachers normiert, legt Absatz 4, leg cit legt den notwendigen Inhalt für das Wettreglement eines Vermittlers fest. Das Wettreglements des Vermittlers hat

Absatz 4, leg cit sämtliche Angaben zu enthalten, die auch jenes eines Buchmachers aufweisen muss. Ein zusätzliches Wettreglement des Buchmachers – das mit jenem des Vermittlers ident wäre – hätte somit überhaupt keinen praktischen Mehrwert. Insbesondere auch aus Sicht der Wettkunden erschiene die Pflicht zum Aushang eines zweiten – identen – Wettreglements in der Betriebsstätte des Vermittlers sinnbefreit. ● Gleiches trifft auf die verschiedenen Konzepte

§ 5Abs 1 lit g) und h) Wiener Wetten

G zu. Die Vorlage der Konzepte durch den Vermittler – die ohnehin in enger Kooperation mit dem Buchmacher erstellt werden müssen – ist ausreichend, um dem Anliegen des Wiener WettenG in Bezug auf die verfolgten Spielerschutzziele vollständig Rechnung zu tragen. Sämtliche erforderlichen Spielerschutzangaben – etwa betreffend die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, den Jugendschutz oder das Warnsystem – sind in den Konzepten des Vermittlers enthalten. Das Wiener WettenG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieses die Vorlage weiterer – identer – Konzepte durch den Buchmacher verlangen würde. Gleiches trifft auf die verschiedenen Konzepte

Paragraph 5, Absatz eins, Litera g,) und

  1. h)Wiener WettenG zu. Die Vorlage der Konzepte durch den Vermittler – die ohnehin in enger Kooperation mit dem Buchmacher erstellt werden müssen – ist ausreichend, um dem Anliegen des Wiener WettenG in Bezug auf die verfolgten Spielerschutzziele vollständig Rechnung zu tragen. Sämtliche erforderlichen Spielerschutzangaben – etwa betreffend die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, den Jugendschutz oder das Warnsystem – sind in den Konzepten des Vermittlers enthalten. Das Wiener WettenG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieses die Vorlage weiterer – identer – Konzepte durch den Buchmacher verlangen würde.
  2. z)Verstoß gegen grundrechtliche Schranken ● Ein davon abweichendes Auslegungsergebnis würde zudem an verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Grundrechtsschutz scheitern. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die T. nach dem Wiener WettenG wäre als Berufszugangsbeschränkung und damit als Eingriff in das Grundrecht der in Malta ansässigen T. auf Berufsfreiheit

Art 15, 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("EGC") zu qualifizieren (nach Rsp des Vf

GH können die in der EGC verankerte Grundrechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden: vgl VfGH 19.632/2012; ferner sind nach der jüngeren Rsp des EuGH zu Art 51 Abs 1 EGC die durch die EGC garantierten Rechte stets zu beachten, wenn – wie im gegenständlichen Sachverhalt (…)) – eine unionsrechtliche Fallgestellung vorliegt, sodass die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der EGC umfasst: vgl EuGH 26. Februar 2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 19 und 22). Gleichzeitig wäre ein derartiges doppeltes Bewilligungserfordernis als Beschränkung des Grundrechts des österreichischen Beschwerdeführers auf Erwerbsfreiheit

Art 6St

GG anzusehen, zumal dieses den Marktzugang des Vermittlers effektiv beschränken würde. Ein davon abweichendes Auslegungsergebnis würde zudem an verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Grundrechtsschutz scheitern. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die T. nach dem Wiener WettenG wäre als Berufszugangsbeschränkung und damit als Eingriff in das Grundrecht der in Malta ansässigen T. auf Berufsfreiheit

Artikel 15, 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("EGC") zu qualifizieren (nach Rsp des Vf

GH können die in der EGC verankerte Grundrechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden: vergleiche VfGH 19.632 aus 2012,; ferner sind nach der jüngeren Rsp des EuGH zu Artikel 51, Absatz eins, EGC die durch die EGC garantierten Rechte stets zu beachten, wenn – wie im gegenständlichen Sachverhalt (…)) – eine unionsrechtliche Fallgestellung vorliegt, sodass die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der EGC umfasst: vergleiche EuGH 26. Februar 2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 19 und 22). Gleichzeitig wäre ein derartiges doppeltes Bewilligungserfordernis als Beschränkung des Grundrechts des österreichischen Beschwerdeführers auf Erwerbsfreiheit

Artikel 6, St

GG anzusehen, zumal dieses den Marktzugang des Vermittlers effektiv beschränken würde. ● Nach stRsp des VfGH sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit

Art 6St

GG nur zulässig, wenn diese ua (

  1. i)im öffentlichen Interesse liegen und (
  2. ii)verhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich, sind (VfSlg 13.704, 13.725/1994, 11.276/1987). Nach stRsp des VfGH sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit

Artikel 6, St

GG nur zulässig, wenn diese ua (

  1. i)im öffentlichen Interesse liegen und (
  2. ii)verhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich, sind (VfSlg 13.704, 13.725 aus 1994,, 11.276 aus 1987,). ●

Art 52

Abs 1 EGC dürfen Einschränkungen der in der EGC normierten Grundrechte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie "[…] notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen" tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, EGC dürfen Einschränkungen der in der EGC normierten Grundrechte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie "[…] notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen" tatsächlich entsprechen. ● Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta ansässige und lizenzierte T. ginge jedenfalls über das Erforderliche iSd Art 6 StGG bzw Notwendige iSd Art 15, 16 EGC hinaus. Dies liegt daran, dass die Spielerschutzziele des Wiener WettenG bereits vollständig und umfassend durch das Bewilligungserfordernis für den österreichischen Beschwerdeführer erreicht werden. Der mit einem doppelten Bewilligungserfordernis einhergehende Eingriff in die Grundrechte der T. und des Beschwerdeführers wäre somit unverhältnismäßig und könnte weder aus Gesichtspunkten des nationalen Verfassungsrechts (Art 6 StGG) noch der EGC gerechtfertigt werden. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta ansässige und lizenzierte T. ginge jedenfalls über das Erforderliche iSd Artikel 6, StGG bzw Notwendige iSd Artikel 15, 16, EGC hinaus. Dies liegt daran, dass die Spielerschutzziele des Wiener WettenG bereits vollständig und umfassend durch das Bewilligungserfordernis für den österreichischen Beschwerdeführer erreicht werden. Der mit einem doppelten Bewilligungserfordernis einhergehende Eingriff in die Grundrechte der T. und des Beschwerdeführers wäre somit unverhältnismäßig und könnte weder aus Gesichtspunkten des nationalen Verfassungsrechts (Artikel 6, StGG) noch der EGC gerechtfertigt werden. ● Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Wiener WettenG iS eines doppelten Bewilligungserfordernisses lediglich den Schutz der bestehenden Anbieter mit Übergangsbewilligungen vor Konkurrenz zur Folge hätte. Ein dem Schutz vor Konkurrenten zielender Grundrechtseingriff liegt jedoch niemals im öffentlichen Interesse; eine Rechtfertigung wäre bereits aus diesem Grund ausgeschlossen (vgl Berka, Verfassungsrecht5 2012, Rz 1561). Das Wiener WettenG ist in verfassungs- und unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die T. im gegenständlichen Sachverhalt über keine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Wiener WettenG iS eines doppelten Bewilligungserfordernisses lediglich den Schutz der bestehenden Anbieter mit Übergangsbewilligungen vor Konkurrenz zur Folge hätte. Ein dem Schutz vor Konkurrenten zielender Grundrechtseingriff liegt jedoch niemals im öffentlichen Interesse; eine Rechtfertigung wäre bereits aus diesem Grund ausgeschlossen vergleiche Berka, Verfassungsrecht5 2012, Rz 1561). Das Wiener WettenG ist in verfassungs- und unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die T. im gegenständlichen Sachverhalt über keine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. aa) Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit mangels Erforderlichkeit ● Die Vermittlung von Wettkunden durch einen in Österreich tätigen Vermittler (wie die Bf) an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat (wie die T.) fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit

Art 56des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV").

Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf Konstellationen, in denen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer nachgeht, hat der EuGH erst kürzlich bestätigt (EuGH

  1. Februar 2016, C-336/14, Ince, Rn 43 mit Hinweis auf EuGH
  2. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn 46). Dass der Vermittler in demselben Mitgliedstaat – in diesem Fall Österreich – wie die Empfänger der Dienstleistungen ansässig ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit (EuGH
  3. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn 58). Sowohl die österreichische Bf als auch die in Malta ansässige T. können sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit

Art 56

AEUV berufen. Die Vermittlung von Wettkunden durch einen in Österreich tätigen Vermittler (wie die Bf) an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat (wie die T.) fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV").

Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf Konstellationen, in denen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer nachgeht, hat der EuGH erst kürzlich bestätigt (EuGH

  1. Februar 2016, C-336/14, Ince, Rn 43 mit Hinweis auf EuGH
  2. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn 46). Dass der Vermittler in demselben Mitgliedstaat – in diesem Fall Österreich – wie die Empfänger der Dienstleistungen ansässig ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit (EuGH
  3. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn 58). Sowohl die österreichische Bf als auch die in Malta ansässige T. können sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56, AEUV berufen.

● Ein Bewilligungserfordernis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten, wie jenes nach § 3 Wiener WettenG, begründet eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und bedarf einer Rechtfertigung, um nicht gegen Art 56 AEUV zu verstoßen (EuGH 30. April 2014, C-390/12, Pfleger ua, Rn 39 mwN). Das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG ist im Lichte der gesetzlichen Ausgestaltung und der konkreten Anwendungspraxis durch die Behörde nicht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrechts vereinbar und daher unanwendbar (siehe dazu sowie zu den Konsequenzen für den Beschwerdeführer und die T. im Detail (…).). Ein Bewilligungserfordernis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten, wie jenes nach Paragraph 3, Wiener WettenG, begründet eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und bedarf einer Rechtfertigung, um nicht gegen Artikel 56, AEUV zu verstoßen (EuGH 30. April 2014, C-390/12, Pfleger ua, Rn 39 mwN). Das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG ist im Lichte der gesetzlichen Ausgestaltung und der konkreten Anwendungspraxis durch die Behörde nicht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrechts vereinbar und daher unanwendbar (siehe dazu sowie zu den Konsequenzen für den Beschwerdeführer und die T. im Detail (…).). ● Auch das Verlangen der belangten Behörde, dass neben der Bf auch die in Malta ansässige T. über eine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss, ist als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu qualifizieren. Derartige Maßnahmen sind nach stRsp des EuGH nur dann zulässig, wenn sie (

  1. i)in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, (
  2. ii)aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, (iii) geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und (
  3. iv)nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH 30. November 1995, C-55/94, Gebhard, Rn 37). ● Insbesondere ist nach der Rsp des EuGH auch die Prüfung der Erforderlichkeit einer die Grundfreiheiten beschränkenden mitgliedstaatlichen Maßnahme ein unverzichtbarer Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität bzw -widrigkeit einer solchen Maßnahme vorzunehmen haben. ● Dass im gegebenen Fall von der Behörde eine Bewilligung nach dem Wiener WettenG nicht nur von dem in Wien niedergelassenen Vermittler, sondern auch von der in Malta ansässigen und lizenzierten T. verlangt wird, geht jedenfalls über das Erforderliche hinaus. Denn nach stRsp des EuGH "[…] kann ein Mitgliedstaat für die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Gebiet nicht die Erfüllung aller Bedingungen einer Niederlassung verlangen, weil den Bestimmungen, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollen, andernfalls ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen würde" (EuGH 9. August 1994, C-43/93, Gebhard, Rn 17). ● Nach dem EuGH darf daher "[…] der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des AEUV nur durch Regelungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und nur insoweit beschränkt werden, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Dienstleistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist" (EuGH 9. August 1994, C-43/93, Gebhard, Rn 16). ● Sämtlichen Gründen des Allgemeininteresses, die durch die Bewilligungsbestimmungen des Wiener WettenG verfolgt werden – insbesondere allen Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz – wird durch das Bewilligungserfordernis für die in Österreich ansässige Bf (Vermittler) Rechnung getragen (siehe oben). Darüber hinaus unterliegt die T. den Anforderungen für Inhaber einer von der Malta Gaming Authority ausgestellten Buchmacherlizenz. Ein doppeltes Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG kann unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt sein. ● Die fehlende Erforderlichkeit zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass (
  4. i)den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen

§ 27

leg cit und (

  1. ii)den Vermittlern, denen die belangte Behörde im Jahr 2016 befristete Bewilligungen erteilt hatte, die Vermittlung an eine in Malta lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist bzw war. Die fehlende Erforderlichkeit zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass (
  2. i)den Vermittlern mit Übergangsbewilligungen

Paragraph 27, leg cit und (

  1. ii)den Vermittlern, denen die belangte Behörde im Jahr 2016 befristete Bewilligungen erteilt hatte, die Vermittlung an eine in Malta lizenzierte Buchmacherin erlaubt ist bzw war.
  2. bb)Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aufgrund unzulässiger Marktabschottung ● Darüber hinaus leitet der EuGH aus der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität in stRsp ab, dass es einem Mitgliedstaat bei der Vergabe von Bewilligungen verboten ist, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zu schützen (EuGH 16. Februar 2012, verb Rs C-72/10 und C-77/10, Rs Costa und Cifone, Rn 57 und 66). ● Die Bewilligungsregelungen des Wiener WettenG ergeben va in Zusammenschau mit der Übergangsregelung des § 27 leg cit eine solche vom EuGH verpönte (zeitlich befristete) Bevorzugung der bestehenden Bewilligungsinhaber, sodass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG bereits aus diesem Grund per se nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta bereits lizenzierte T., wie dies der Rechtsansicht der Behörde entspricht, würde diese bestehende Bevorzugung lediglich verstärken und wäre nach der Rsp des EuGH somit auch in dieser Hinsicht unzulässig. Dies insbesondere, zumal die Inhaber von Übergangsbewilligungen keiner doppelten Bewilligungspflicht unterliegen. Die Bewilligungsregelungen des Wiener WettenG ergeben va in Zusammenschau mit der Übergangsregelung des Paragraph 27, leg cit eine solche vom EuGH verpönte (zeitlich befristete) Bevorzugung der bestehenden Bewilligungsinhaber, sodass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG bereits aus diesem Grund per se nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ein zusätzliches Bewilligungserfordernis für die in Malta bereits lizenzierte T., wie dies der Rechtsansicht der Behörde entspricht, würde diese bestehende Bevorzugung lediglich verstärken und wäre nach der Rsp des EuGH somit auch in dieser Hinsicht unzulässig. Dies insbesondere, zumal die Inhaber von Übergangsbewilligungen keiner doppelten Bewilligungspflicht unterliegen. ● Das Wiener WettenG ist folglich im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation dahingehend auszulegen, dass die in Malta ansässige und lizenzierte T. ohne physische Präsenz in Wien für Zwecke des Abschlusses von Wetten mit Wettkunden, die durch den österreichischen Beschwerdeführer vermittelt werden, über keine Bewilligung nach dem Wiener WettenG verfügen muss. Der gegenständliche Bescheid leidet damit an inhaltlicher Unrichtigkeit und ist somit rechtswidrig. D.6.) Unionsrechtswidrigkeit des Bewilligungserfordernisses nach dem Wiener WettenG
  3. cc)Die Vereinbarkeit des Bewilligungserfordernisses nach dem Wiener WettenG mit Unionsrecht wurde rechtsgutachterlich geprüft. Das Rechtsgutachten ist dieser Bescheidbeschwerde als Beilage ./4 angeschlossen. Die Bf erhebt die darin enthaltenen Ausführungen zu ihrem eigenen Vorbringen.
  4. dd)Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG als nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren ist, zumal kein einziges der zur Rechtfertigung erforderlichen Kriterien (Kohärenz, Geeignetheit, Erforderlichkeit, nicht-diskriminierende Wirkung) erfüllt ist. Darüber hinaus stellt das Rechtsgutachten einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Transparenzgrundsatz durch die praktische Anwendung des Bewilligungsverfahrens fest. Dies hat die Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Bewilligungsbestimmungen des Wiener WettenG zur Folge.
  5. dd)Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewilligungserfordernis nach dem Wiener WettenG als nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Artikel 56, AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren ist, zumal kein einziges der zur Rechtfertigung erforderlichen Kriterien (Kohärenz, Geeignetheit, Erforderlichkeit, nicht-diskriminierende Wirkung) erfüllt ist. Darüber hinaus stellt das Rechtsgutachten einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Transparenzgrundsatz durch die praktische Anwendung des Bewilligungsverfahrens fest. Dies hat die Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Bewilligungsbestimmungen des Wiener WettenG zur Folge.
  6. ee)Die Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Bewilligungsbestimmungen führt dazu, dass all jene Anbieter, die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr nach Art 56 AEUV stützen können (wie der Beschwerdeführer und auch die T.), auf Grundlage ihrer Dienstleistungsfreiheit auch ohne formelle Bewilligung nach dem Wiener WettenG dazu berechtigt sind, Wetten und Wettkunden zu vermitteln bzw Wetten abzuschließen.
  7. ee)Die Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Bewilligungsbestimmungen führt dazu, dass all jene Anbieter, die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV stützen können (wie der Beschwerdeführer und auch die T.), auf Grundlage ihrer Dienstleistungsfreiheit auch ohne formelle Bewilligung nach dem Wiener WettenG dazu berechtigt sind, Wetten und Wettkunden zu vermitteln bzw Wetten abzuschließen. Beweis: Rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Unvereinbarkeit der Bewilligungsregelungen des Wiener WettenG in ihrer praktischen Anwendung mit den unionsrechtlichen Vorgaben, von Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler (Beilage ./4). ABÄNDERUNG des Bewilligungsantrags 1. Der Beschwerdeführer ändert hiermit den Antrag vom 25. Februar 2016 (in der am 16. Juni 2016 an die Rechtslage nach dem Wiener WettenG angepassten Fassung) auf Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und 4 iVm § 6 Wiener WettenG hinsichtlich des Standortes E.-straße, Wien, dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd § 2 Z 8 Wiener WettenG erfolgt. In allen sonstigen Punkten bleibt der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers unverändert aufrecht.1. Der Beschwerdeführer ändert hiermit den Antrag vom 25. Februar 2016 (in der am 16. Juni 2016 an die Rechtslage nach dem Wiener WettenG angepassten Fassung) auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener WettenG hinsichtlich des Standortes E.-straße, Wien, dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener WettenG erfolgt. In allen sonstigen Punkten bleibt der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers unverändert aufrecht. 2. Damit ist der von der belangten Behörde im Bescheid angegebene Ablehnungsgrund, wonach die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

§ 19Abs 2 Wiener Wetten

G nicht gewährleistet sein soll, in jedem Fall beseitigt, weil diese Norm nur auf Betriebsstätten mit Wettterminals Anwendung findet. Dem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers ist daher – selbst unter Zugrundlegung der Rechtsansicht der Behörde – stattzugeben.“2. Damit ist der von der belangten Behörde im Bescheid angegebene Ablehnungsgrund, wonach die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung

Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG nicht gewährleistet sein soll, in jedem Fall beseitigt, weil diese Norm nur auf Betriebsstätten mit Wettterminals Anwendung findet. Dem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers ist daher – selbst unter Zugrundlegung der Rechtsansicht der Behörde – stattzugeben.“ 3. Im Hinblick auf diese bei der Magistratsabteilung 36 (die Beschwerden langten bei der MA 36 am 28.6.2017 ein) wie zudem auch direkt beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerden (Beschwerden langte bei der MA 36 am 6.6.2017 ein) wurde am 7.7.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Behördenvertreter bringt vor, dass die MA 36 den erstinstanzlichen Akt nicht vorlegt. Warum dieser Akt nicht vorgelegt wird, wird nicht näher ausgeführt. Falls keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, wird der Akt binnen der gesetzlichen Frist vorgelegt werden. Sowohl der Behördenvertreter als auch der Beschwerdeführervertreter stimmen dennoch der Durchführung der gegenständlichen Verhandlung zu und teilen mit, dass diese in Anbetracht der heute durchgeführten Verhandlung im Falle der Vorlage des Aktes durch die MA 36 die Einbeziehung des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls beantragen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch auf eine mündliche Verkündung der Entscheidungen verzichten. Auf die Frage an den Behördenvertreter, aus welcher Gesetzesbestimmung die MA 36 ableitet, dass auch ein Buchmacher zu welchem ein Wettkundenvermittler Wettkunden vermittelt, eine Genehmigung nach dem Wr. Wettengesetz braucht, wird ausgeführt, dass diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet wird. Eröffnung des Beweisverfahrens: Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und verfahrensgegenständlichen, die beigeschafften erstinstanzlichen und VGW Akte zu den Verfahren VGW-103/042/5049/2017-, VGW-002/042/5052/2017, VGW-002/042/5207/2017, VGW-103/042/5050/2017, VGW-002/042/5053/2017 und VGW-002/V/042/5208/2017), insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen, wird von den Parteien zugestimmt. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der Behördenvertreter bringt vor: Für den Fall, dass der gegenständliche erstinstanzliche Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, wird vorgebracht: Das Beschwerdevorbringen wird bestritten und es wird beantragt die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. In der Sache selbst, wird insbesondere vorgebracht: Die Beschwerde ist ein gut formuliertes Blendwerk, das auf tönen Füßen steht. In der Beschwerde wird mehrmals ausgeführt, dass der Magistrat der Stadt Wien – MA 36 (Veranstaltungsbehörde) den Eindruck vermittelt hätte, mit einer Verteilung der Bewilligung sei zu rechnen. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Eindruck niemals vermittelt wurde und allfällige mündliche Bemerkungen befasster Referentinnen und Referenten der Veranstaltungsbehörde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführern missverstanden wurden. Das in der Beschwerde relevierte Argument eines Verstoßes gegen das sogenannte Überraschungsverbot taugt nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass den unterschiedlichen Vertretern der Beschwerdeführerin der Beschluss des VwGH vom 13.04.2016, Zahl Ra 2016/02/0053 bekannt sein musste. Die Kenntnis einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur ist Rechtsanwälten zuzumuten. Diese Judikatur führt ins Treffen, dass eine Bewilligung nach den einschlägigen wettrechtlichen Bestimmungen auch für Buchmacher zwingend erforderlich ist. Weiters führt die Beschwerde „Gewohnheiten“ und „Gebräuche“ des Behördenverkehrs ins Treffen. Hiezu ist auszuführen, dass der Magistrat der Stadt Wien diese Stadt eisern gestaltet und verwaltet und für „Gewohnheiten“ und „Gebräuche“ ein Raum nicht besteht. Zur beantragten Abänderung des Bewilligungsantrags äußert sich der Magistrat der Stadt Wien – MA 36 (Veranstaltungsbehörde) zum derzeitigen Zeitpunkt nicht, weil es Angelegenheit des Verwaltungsgerichtes ist dies zu beurteilen und die mögliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass diesfalls das Ermittlungsverfahren die Verwaltungsinstanz zu führen hätte, anstelle der Entscheidung der Verwaltungsinstanz tritt. Auf die Frage, ob das Wr. Wettengesetz auch Konstellationen kennt, in welchen Minderjährige ein Wettlokal bzw. einen Wettkundenbereich betreten können, wird vorgebracht, dass dazu keine Aussage getätigt werden kann. Der Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: „Durch den gegenständlichen bei der Magistratsabteilung 36 eingebrachten Antrag wurde ein Geschäftskonzept dargelegt, durch weitgehend sichergestellt werde, dass nur volljährige Personen an Wetten teilnehmen können.

diesem Konzept (vgl. insbesondere die Punkte 2.1.3, 2.1.4 und 2.2.3) sind „an Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben“ nicht gesperrte Terminals aufgestellt, sodass diese Terminals von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genützt werden können. Diese Terminals sind vom Lokalpersonal aus einsehbar (vgl. Punkt 2.1.4.). Die Lokalmitarbeiter sind angewiesen, darauf zu achten, dass Kunden (daher Personen, welche an diesen Geräten Wetten abschließen bzw. abschließen wollen), bei welchem

deren Erscheinungsbild deren Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit anzunehmen ist, höflich um die Vorlage eines Ausweise zu ersuchen, um die Volljährigkeit des jeweiligen Wettteilnehmers sodann festzustellen (vgl. Punkt 2.1.4). Zudem wird in diesen Lokalen am Lokaleingang darauf hingewiesen, dass der Zugang für Minderjährige untersagt ist.

diesem Konzept vergleiche insbesondere die Punkte 2.1.3, 2.1.4 und 2.2.3) sind „an Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben“ nicht gesperrte Terminals aufgestellt, sodass diese Terminals von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genützt werden können. Diese Terminals sind vom Lokalpersonal aus einsehbar vergleiche Punkt 2.1.4.). Die Lokalmitarbeiter sind angewiesen, darauf zu achten, dass Kunden (daher Personen, welche an diesen Geräten Wetten abschließen bzw. abschließen wollen), bei welchem

deren Erscheinungsbild deren Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit anzunehmen ist, höflich um die Vorlage eines Ausweise zu ersuchen, um die Volljährigkeit des jeweiligen Wettteilnehmers sodann festzustellen vergleiche Punkt 2.1.4). Zudem wird in diesen Lokalen am Lokaleingang darauf hingewiesen, dass der Zugang für Minderjährige untersagt ist. Demgegenüber befinden sich in Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, in einem Sperrmodus aufgestellte Wettannahmeautomaten, welche erst nach einer erfolgten Freischaltung durch einen Lokalmitarbeiter bespielt werden können. Vor einer Freischaltung hat der Mitarbeiter die Volljährigkeit des Kunden zu überprüfen. Durch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Konzept dahingehend modifiziert, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals i.S.d. § 2 Z 8 Wr. WettenG erfolgt. Durch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Konzept dahingehend modifiziert, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 8, Wr. WettenG erfolgt. Auf die Frage, wie diese beiden unterschiedlichen Konzepte in Hinblick auf Lokale, in welchen der Zutritt für Minderjährige unzulässig ist, und in Hinblick auf Lokale, in welchen der Zutritt für Minderjährige zulässig ist, in den jeweiligen Betriebsstandorten umgesetzt werden, wird vorgebracht: Grundsätzlich ist das Betreten eines jeden der sieben beantragten Lokalstandorte für jedermann (nach Erfüllung der Auflagen auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität) möglich (und daher auch Minderjährige). Dies ist nicht nur bei den sieben beantragten Standorten der Fall, sondern bei allen (auch den genehmigten) Wettbüros im Land Wien. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass jedes Wettlokal in Wien von Minderjährigen betreten werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass diesen Minderjährigen dann auch die Möglichkeit eröffnet wird, Wetten abzuschließen. Der Schutz der Minderjährigen wird durch das auch von der MA 36 abgesegnete Wettkonzept und durch die praktische Umsetzung durch die Beschwerdeführerin. Die Teile des Antragskonzepts im Hinblick auf nicht gesperrten Wettannahmeautomaten werden daher ausdrücklich zurückgezogen. Es ist nicht erklärlich, warum diese Ausführungen Teil des Antrags wurden. Dieser Antrag wurde von einem anderen Rechtsvertreter eingebracht. Durch die gegenständlichen Anträge wird daher in Anbetracht dieser Modifikation nur beantragt, dass im jeweilige Lokal Wetten nur mit einem Sperrmodus aufgestellten Wettannahmeterminal oder aber direkt beim Mitarbeiter am Wettannahmeschalter aufgegeben werden können.“ Zu diesem Vorbringen führte der Vertreter der MA 36 aus: „Die Veranstaltungsbehörde hat ein Wettkonzept niemals abgesegnet, weil der Antrag auf Bewilligung durch die Veranstaltungsbehörde abgewiesen wurde. Im Übrigen ist das Vorbringen konstruiert, enthält unzulässige Schutzbehauptungen und ändert nichts an der feststehenden Sozialschädlichkeit des Wettunwesens.“ Dieses Vorbringen wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten. Zum Beweis dafür, dass die MA 36 das vorgelegte „Konzept über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen“ als ausreichend eingestuft und positiv bewertet hat, wird unter Beilage 1) das in allen erstinstanzlichen Akten (am 2.3.2017) erlegene behördeninterne Papier zu den Anträgen vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass das vorgelegte „Konzept über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen“ unter der Rubrik „geprüft“ ein „Ja“ eingezeichnet erhalten hat. Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: „Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin getätigte Urkundenvorlage tut überhaupt nichts zur Sache, weil diese Urkunde nicht eine veranstaltungsbehördliche Absegnung des Wettkonzeptes darlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungsbehörde die beantragten Bewilligungen mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden abgewiesen hat.“ Der Beschwerdeführervertreter bestreitet und bringt vor, dass er alle Dateien zum gegenständlichen Antragsverfahren vorlegen wird. (…) Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und somit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidungen und stimmen der schriftlichen Erlassung der Entscheidungen zu.“ Der vollständige erstinstanzliche Akt wurde von der belangten Behörde am 31.7.2017 vorgelegt. Aus diesem Akt ist ersichtlich, dass seitens der D. Ges.m.b.H. im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Standorte am 18.3.2016 (eingelangt am 18.3.2016) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, die Anträge gestellt wurden, dass ihr

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werden. Aus diesem Akt ist ersichtlich, dass seitens der D. Ges.m.b.H. im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Standorte am 18.3.2016 (eingelangt am 18.3.2016) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, die Anträge gestellt wurden, dass ihr

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werden. Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 3.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin

§ 13Abs.

3 AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese u.a. aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebss

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