GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde 29.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01450236-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom 23.3.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
1 und Abs. 2 WMG abgewiesen. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde 29.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01450236-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom 23.3.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, WMG abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser führt der BF im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erneut damit begründet, dass er nicht erwerbstätig sei, keine Erwerbstätigeneigenschaft
2 Z 1-3 NAG habe und auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht
1 NAG verfüge. Außerdem führe die belangte Behörde – entgegen der Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.1.2017, Zl. VGW-141/002/15583/2016 – aus, der BF falle nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege.Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser führt der BF im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erneut damit begründet, dass er nicht erwerbstätig sei, keine Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, NAG habe und auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG verfüge. Außerdem führe die belangte Behörde – entgegen der Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.1.2017, Zl. VGW-141/002/15583/2016 – aus, der BF falle nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege. Das Verwaltungsgericht Wien holte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein. 1.2. Am 21.9.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Vertreterin der belangten Behörde erstattete ein ausführliches Vorbringen und es wurde mit ihr die Verfahrensgeschichte sowie die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege [im Folgenden auch: Fürsorgeabkommen] im Lichte der neuesten Judikatur des VwGH (und des LVwG Salzburg) erörtert. Die Vertreterin der belangten Behörde (BHV) brachte ergänzend vor, dass der BF bereits am 9.1.2012 erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 23.2.2012
Danach sei der BF von Mitte April 2012 bis Ende Oktober 2012, also rund 6,5 Monate beschäftigt gewesen.Die Vertreterin der belangten Behörde (BHV) brachte ergänzend vor, dass der BF bereits am 9.1.2012 erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 23.2.2012
Paragraph 5, WMG abgewiesen worden sei. Danach sei der BF von Mitte April 2012 bis Ende Oktober 2012, also rund 6,5 Monate beschäftigt gewesen. Die BHV führte weiter Folgendes aus: „Am 14.11.2012 hat er einen weiteren Antrag gestellt, der jedoch mangels Verbesserung als zurückgezogen galt. Nach einem weiteren Antrag vom 15.4.2013 wurde ihm erstmals ab 15.4.2013 bis 31.3.2014 Mindestsicherung gewährt. Ein Folgeantrag des BF vom März 2014 wurde mit Bescheid vom 8.4.2014 abgewiesen (Bl. 92 MA 40-Akt). Ein neuerlicher Mindestsicherungsantrag vom 18.9.2014 wurde mit Bescheid vom 19.9.2014 abgewiesen (Bl. 110). Nachdem der BF ab 1.11.2014 wieder (geringfügig) beschäftigt war, bekam er nach Antragstellung vom 2.1.2015 mit Bescheid vom 5.1.2015 wieder Mindestsicherung zuerkannt, und zwar für Jänner 2015 bis Juni 2015. Ein Folgeantrag vom 8.6.2015 wurde
WMG abgewiesen, weil er die Unterlagen über die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hatte. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde erst jüngst entschieden (Zurückverweisungsbeschluss VGW-141/053/9681/2015) und daraufhin wurde dem BF für 1.7.2015 bis 30.6.2016 eine Leistung zuerkannt (Bescheid vom 28.6.2017).„Am 14.11.2012 hat er einen weiteren Antrag gestellt, der jedoch mangels Verbesserung als zurückgezogen galt. Nach einem weiteren Antrag vom 15.4.2013 wurde ihm erstmals ab 15.4.2013 bis 31.3.2014 Mindestsicherung gewährt. Ein Folgeantrag des BF vom März 2014 wurde mit Bescheid vom 8.4.2014 abgewiesen (Bl. 92 MA 40-Akt). Ein neuerlicher Mindestsicherungsantrag vom 18.9.2014 wurde mit Bescheid vom 19.9.2014 abgewiesen (Bl. 110). Nachdem der BF ab 1.11.2014 wieder (geringfügig) beschäftigt war, bekam er nach Antragstellung vom 2.1.2015 mit Bescheid vom 5.1.2015 wieder Mindestsicherung zuerkannt, und zwar für Jänner 2015 bis Juni 2015. Ein Folgeantrag vom 8.6.2015 wurde
Paragraph 16, WMG abgewiesen, weil er die Unterlagen über die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hatte. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde erst jüngst entschieden (Zurückverweisungsbeschluss VGW-141/053/9681/2015) und daraufhin wurde dem BF für 1.7.2015 bis 30.6.2016 eine Leistung zuerkannt (Bescheid vom 28.6.2017). Nach dem aufhebenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.1.2017, in dem erstmals das Deutsch-Österreichische Fürsorgeübereinkommen angewendet wurde, wurde dem BF Mindestsicherung für November 2016 bis Februar 2017 zuerkannt. Der gegenständliche Folgeantrag wurde im Hinblick auf die neueste VwGH-Judikatur zur Anwendung des Fürsorgeübereinkommens (Ro 2015/10/0051) abgewiesen.“ In ihren Schlussausführungen brachte die BHV vor, der BF sei zunächst vom 13.4.2012 bis 31.10.2012 beschäftigt gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis laut Aktenlage durch einvernehmliche Auflösung geendet habe (Bl. 7 MA-40 Akt). Ab 15.4.2013 habe der BF mit Unterbrechungen Mindestsicherung bezogen und sei seither nur noch von 1.11.2014 bis 30.4.2015 geringfügig beschäftigt gewesen, wobei er ab 2.1.2015 wieder im Mindestsicherungsbezug gestanden sei. Dem BF komme aktuell kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und er habe auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben. Soweit man aus Art. 8 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen einen eigenen Tatbestand des rechtmäßigen Aufenthaltes ableiten könne, wäre zumindest ein ununterbrochener erlaubter Aufenthalt von einem Jahr nötig, wobei bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art. 8 Abs. 1 Zeiträume des Bezuges von Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden (so Art. 9 Abs. 3 des Abkommens). Diese Voraussetzung eines rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts von 1 Jahr liege beim BF nicht vor, sodass er auch nach dem Fürsorgeabkommen nicht gleichgestellt sei.In ihren Schlussausführungen brachte die BHV vor, der BF sei zunächst vom 13.4.2012 bis 31.10.2012 beschäftigt gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis laut Aktenlage durch einvernehmliche Auflösung geendet habe (Bl. 7 MA-40 Akt). Ab 15.4.2013 habe der BF mit Unterbrechungen Mindestsicherung bezogen und sei seither nur noch von 1.11.2014 bis 30.4.2015 geringfügig beschäftigt gewesen, wobei er ab 2.1.2015 wieder im Mindestsicherungsbezug gestanden sei. Dem BF komme aktuell kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und er habe auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Soweit man aus Artikel 8, Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen einen eigenen Tatbestand des rechtmäßigen Aufenthaltes ableiten könne, wäre zumindest ein ununterbrochener erlaubter Aufenthalt von einem Jahr nötig, wobei bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8, Absatz eins, Zeiträume des Bezuges von Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden (so Artikel 9, Absatz 3, des Abkommens). Diese Voraussetzung eines rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts von 1 Jahr liege beim BF nicht vor, sodass er auch nach dem Fürsorgeabkommen nicht gleichgestellt sei. 2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und seit 3.11.2011 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich (Wien) gemeldet. Der BF war laut seinen Sozialversicherungsdaten in Österreich vom 13.4.2012 bis 30.4.2012 geringfügig und daraufhin von 1.5.2012 bis 31.10.2012 als Arbeiter beschäftigt, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis laut Aktenlage durch einvernehmliche Auflösung geendet hat; überdies war der BF von 1.11.2014 bis 30.4.2015 geringfügig beschäftigt. Ansonsten scheinen keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit des BF in Österreich auf. Zwischen November 2012 und März 2013 stand der BF im Arbeitslosengeldbezug, seither (15.4.2013) bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Seit dem Jahr 2012 stellte der BF zahlreiche Anträge auf Mindestsicherung, welche zum Teil (
mangels Gleichstellung oder § 16 wegen mangelnder Mitwirkung) abgewiesen wurden und zum anderen Teil zur Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung führten; für die Zeiträume von 15.4.2013 bis 31.3.2014, von 2.1.2015 bis 30.6.2015, von 1.7.2015 bis 30.6.2016 und zuletzt von 3.11.2016 bis 28.2.2017 wurden dem BF Leistungen nach dem WMG zugesprochen.Seit dem Jahr 2012 stellte der BF zahlreiche Anträge auf Mindestsicherung, welche zum Teil (
Paragraph 5, mangels Gleichstellung oder Paragraph 16, wegen mangelnder Mitwirkung) abgewiesen wurden und zum anderen Teil zur Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung führten; für die Zeiträume von 15.4.2013 bis 31.3.2014, von 2.1.2015 bis 30.6.2015, von 1.7.2015 bis 30.6.2016 und zuletzt von 3.11.2016 bis 28.2.2017 wurden dem BF Leistungen nach dem WMG zugesprochen. Der Antrag des BF vom 3.11.2016 war zunächst mit Bescheid vom 10.11.2016 abgewiesen worden, aufgrund einer Beschwerde dagegen wurde dem BF nach dem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.1.2017, Zl. VGW-141/002/15583/2016-5, in dem erstmals das Fürsorgeabkommen angewendet wurde, Mindestsicherung von 3.11.2016 bis 28.2.2017 zuerkannt. Den letzten Antrag stellte der BF am 23.3.2017; dieser wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2017 mangels Gleichstellung des BF
1 und 2 WMG abgewiesen.Den letzten Antrag stellte der BF am 23.3.2017; dieser wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2017 mangels Gleichstellung des BF
Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG abgewiesen. 2.
1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erGemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,, lauten auszugsweise wie folgt: „TEIL II„TEIL römisch zwei GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE Artikel 2
dem Abkommen bejaht.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.2.2017, Zl. Ro 2015/10/0051, ausgeführt, dass das Fürsorgeabkommen grundsätzlich anwendbar ist. Es könnten jedoch nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhielten, als von Artikel 2, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens erfasst angesehen werden. Die Auffassung, den Beschwerdeführern sei auf Grund des Abkommens Mindestsicherung wie Österreichern zu gewähren, setze somit voraus, dass diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dass Letzteres zutreffe, sei dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen; vielmehr habe das Verwaltungsgericht ein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht" explizit verneint und – ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern – den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Mindestsicherung
dem Abkommen bejaht. 2.3. Die oben zitierten Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung sind zutreffend. Der BF war laut seinen Sozialversicherungsdaten in Österreich vom 13.4.2012 bis 30.4.2012 geringfügig und daraufhin von 1.5.2012 bis 31.10.2012 als Arbeiter beschäftigt; weiters war der BF von 1.11.2014 bis 30.4.2015 geringfügig beschäftigt. Ansonsten scheinen keine Erwerbstätigkeitszeiten des BF in Österreich auf. Vom 15.4.2013 bis 31.3.2014 bezog der BF (erstmals) Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe; auch für die Zeit vom 2.1.2015 bis 30.6.2015 und spätere Zeiten wurde dem BF Mindestsicherung zuerkannt. Der BF ist österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern – trotz deutscher Staatsangehörigkeit – nicht iSd § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt. Er ist nicht erwerbstätig. Die Erwerbstätigeneigenschaft ist auch nicht
2 NAG erhalten geblieben. Der BF war erstmals von 13.4.2012 bis 30.4.2012 und anschließend von 1.5.2012 bis 31.10.2012 in Österreich beschäftigt, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis laut Aktenlage durch einvernehmliche Auflösung endete, sodass hier nicht von einer ordnungsgemäß bestätigten, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und dem Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft und damit nicht von der andauernden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die weitere (geringfügige) Beschäftigung von November 2014 bis April 2015 [selbst im Falle ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit wäre die Gleichstellung nur für 6 Monate ab dem Ende des letzten – unterjährigen – Dienstverhältnisses erhalten geblieben]. Da sich der BF nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, hat er auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt
Der BF verfügt auch über kein sonstiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Sd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellt. Er ist nicht erwerbstätig. Die Erwerbstätigeneigenschaft ist auch nicht
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben. Der BF war erstmals von 13.4.2012 bis 30.4.2012 und anschließend von 1.5.2012 bis 31.10.2012 in Österreich beschäftigt, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis laut Aktenlage durch einvernehmliche Auflösung endete, sodass hier nicht von einer ordnungsgemäß bestätigten, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und dem Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft und damit nicht von der andauernden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die weitere (geringfügige) Beschäftigung von November 2014 bis April 2015 [selbst im Falle ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit wäre die Gleichstellung nur für 6 Monate ab dem Ende des letzten – unterjährigen – Dienstverhältnisses erhalten geblieben]. Da sich der BF nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, hat er auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben. Der BF verfügt auch über kein sonstiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, ff NAG. Im Hinblick auf die neueste Judikatur (vgl. mit weiteren Nachweisen auch das Ersatzerkenntnis des LVwG Salzburg vom 22.8.2017, Zl. 405-9/282/1/12-2017 u.a.) zur Anwendung des Fürsorgeabkommens kann die im Erkenntnis vom 26.1.2017, GZ VGW-141/002/15583/2016-5, vertretene Ansicht der im Wesentlichen bedingungslosen Gleichstellung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Der neuesten Judikatur des VwGH (Erkenntnisse vom 29.03.2017, Zl. Ro 2016/10/0046-4, und vom 22.2.2017, Zl. Ro 2015/10/0051) folgend, ist auch nach dem Fürsorgeabkommen ein rechtmäßiger Aufenthalt für die Gleichstellung iSd Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen zu verlangen, wobei über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht hinaus (also wenn kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gegeben ist) bei deutschen Staatsangehörigen ein rechtmäßiger bzw. erlaubter Aufenthalt nach Art. 8 des Fürsorgeabkommens in Betracht kommt. Im Hinblick auf die neueste Judikatur vergleiche mit weiteren Nachweisen auch das Ersatzerkenntnis des LVwG Salzburg vom 22.8.2017, Zl. 405-9/282/1/12-2017 u.a.) zur Anwendung des Fürsorgeabkommens kann die im Erkenntnis vom 26.1.2017, GZ VGW-141/002/15583/2016-5, vertretene Ansicht der im Wesentlichen bedingungslosen Gleichstellung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Der neuesten Judikatur des VwGH (Erkenntnisse vom 29.03.2017, Zl. Ro 2016/10/0046-4, und vom 22.2.2017, Zl. Ro 2015/10/0051) folgend, ist auch nach dem Fürsorgeabkommen ein rechtmäßiger Aufenthalt für die Gleichstellung iSd Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen zu verlangen, wobei über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht hinaus (also wenn kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gegeben ist) bei deutschen Staatsangehörigen ein rechtmäßiger bzw. erlaubter Aufenthalt nach Artikel 8, des Fürsorgeabkommens in Betracht kommt. Dazu müsste der BF zumindest für ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig und ohne Sozialhilfebezug (Art. 8 iVm Art. 9 Abs. 3 Fürsorgeabkommen) in Österreich aufhältig gewesen sein. Dazu müsste der BF zumindest für ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig und ohne Sozialhilfebezug (Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, Fürsorgeabkommen) in Österreich aufhältig gewesen sein. Ab 15.4.2013 hat der BF mit Unterbrechungen Mindestsicherung bezogen und er war im Übrigen seit 2012 nur noch von 1.11.2014 bis 30.4.2015 (geringfügig) beschäftigt, wobei er ab 2.1.2015 wieder im Mindestsicherungsbezug stand (solche Zeiten der Gewährung von Mindestsicherung sind bei der Berechnung des rechtmäßigen bzw. erlaubten Aufenthaltes nicht zu berücksichtigen). Nach dem festgestellten Sachverhalt weist der BF nur Zeiträume von rund 6,5 Monaten [13.4.- 31.10.2012] plus (nach Unterbrechung) rund 2 Monaten [1.11.2014-1.1.2015] rechtmäßigen bzw. erlaubten Aufenthaltes in Österreich ohne Sozialhilfebezug auf (die Beschäftigungszeit ab 2.1.2015 bis 30.4.2015 ist hier nicht zu berücksichtigen, weil der BF für diesen Zeitraum Mindestsicherung bezog). Der Aufenthaltstatbestand des Art. 8 Fürsorgeabkommen wurde daher vom BF nicht verwirklicht.Der Aufenthaltstatbestand des Artikel 8, Fürsorgeabkommen wurde daher vom BF nicht verwirklicht. 2.4. Der BF ist somit österreichischen Staatbürgern weder nach den §§ 51 ff NAG iVm der Unionsbürgerrichtlinie, noch nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen gleichgestellt, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. 2.4. Der BF ist somit österreichischen Staatbürgern weder nach den Paragraphen 51, ff NAG in Verbindung mit der Unionsbürgerrichtlinie, noch nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen gleichgestellt, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Gleichstellung zu beurteilen waren, die aufgrund der neueren VwGH-Judikatur klar lösbar sind.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Gleichstellung zu beurteilen waren, die aufgrund der neueren VwGH-Judikatur klar lösbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.002.7116.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.