RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/12156/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech
§ 54
, RZ 1)."Die nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügungen wurden ohne rechtlichem Fundament und gesetzlichen Voraussetzungen erlassen. Zudem ist die Durchsetzung der bekämpften Vollstreckungsverfügungen ohne Erfolg gekrönt, da der Einschreiter sich dzt. in Haft befindet und Einkünfte ohnehin unpfändbar sind (Drexler,
Paragraph 54,, RZ 1). Auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung wird iSd Art. 6 EMRK iVm § 25 VwGVG verzichtet. Auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung wird iSd Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Paragraph 25, VwGVG verzichtet. Jedenfalls war antragsgemäß vorzugehen." Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl. MA 67-RV 37061/7/5 vor (hier eingelangt am 04.09.2017). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 14 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 bis 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (jeweils in ihrer heute geltenden Stammfassung, ausgenommen § 54b Abs. 1 und 1a in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), samt Überschrift haben folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 54 b, Absatz eins bis 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (jeweils in ihrer heute geltenden Stammfassung, ausgenommen Paragraph 54 b, Absatz eins und eins a in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), samt Überschrift haben folgenden Wortlaut: "Verhängung einer Geldstrafe § 13. …Paragraph 13, … § 14.
(1)Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.Paragraph 14,
(1)Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. … Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, samt Überschrift lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, samt Überschrift lauten: "Allgemeine Grundsätze § 1. …Paragraph eins, … § 1a.
(1)Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde Paragraph eins a,
(1)Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
- wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
- wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
(2)Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3)Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen. § 2.
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.Paragraph 2,
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Eintreibung von Geldleistungen § 3.
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3,
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3)Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. … Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung." Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. bereits das Erkenntnis des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235; und 16.11.2010, 2009/05/0001). Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben vergleiche bereits das Erkenntnis des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235; und 16.11.2010, 2009/05/0001). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (unter anderem) die angefochtene Vollstreckungsverfügung "ohne rechtlichem Fundament und gesetzlichen Voraussetzungen" erlassen worden sei. Unter diesem Aspekt führt er jedoch nicht aus, dass die (von ihm persönlich am 29.05.2017 übernommene) Strafverfügung vom 19.05.2017 (als zu vollstreckender Titelbescheid) ihm gegenüber nicht wirksam erlassen worden oder die Geldstrafe von EUR 98,-- mittlerweile bezahlt worden sei. Damit liegt - insoweit nicht substantiiert bestritten - ein rechtskräftig erlassener Titelbescheid in Form der Strafverfügung vom 19.05.2017 vor. Der Beschwerdeführer hat - ebenso unbestritten - die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Schließlich sind keine die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen eingewendet worden oder aktenkundig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG erst) bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (Stand 1.5.2017, rdb.at) § 14 VStG Rz. 3 und § 54b Rz. 4; und Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (Jänner 2016), § 54b VStG Rz. 8). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt Paragraph 14, Absatz eins, VStG eine dem Paragraph 2, Absatz 2, VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als Paragraph 19, VStG erst) bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). Paragraph 14, Absatz eins, VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (Stand 1.5.2017, rdb.at) Paragraph 14, VStG Rz. 3 und Paragraph 54 b, Rz. 4; und Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (Jänner 2016), Paragraph 54 b, VStG Rz. 8). In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (mit Verweis auf Drexler,
§ 54Rz.
1) ein, dass er sich "dzt. in Haft befindet und Einkünfte ohnehin unpfändbar sind". Die Unzulässigkeit der Vollstreckung der Geldstrafe bzw. der Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal damit die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers weder eingewendet noch eindeutig evident ist. Auch von der Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhalts im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist im Hinblick auf die Unterhaltspflicht der Justizanstalt gemäß § 31 Abs. 1 StVG nicht auszugehen (vgl. dazu Drexler,
§ 31Rz.
1). In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (mit Verweis auf Drexler,
Paragraph 54, Rz. 1) ein, dass er sich "dzt. in Haft befindet und Einkünfte ohnehin unpfändbar sind". Die Unzulässigkeit der Vollstreckung der Geldstrafe bzw. der Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal damit die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers weder eingewendet noch eindeutig evident ist. Auch von der Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhalts im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VStG ist im Hinblick auf die Unterhaltspflicht der Justizanstalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVG nicht auszugehen vergleiche dazu Drexler,
Paragraph 31, Rz. 1). Zwar ist das Hausgeld und die Rücklage im Sinne des § 54 Abs. 1 VStG während des Strafvollzugs nach § 290 Abs. 1 Z 16 EO unpfändbar. Das bedeutet aber nicht, dass allfälliges anderes Vermögen des Beschwerdeführers der Exekution entzogen wäre oder dass der Beschwerdeführer über sein Vermögen außerhalb der Anstalt nicht verfügen könnte (vgl. abermals Drexler,
§ 30Rz.
1 sowie § 31 Rz. 1 am Ende). Die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG, dass die Geldstrafe offenkundig uneinbringlich ist (vgl. zur Offenkundigkeit Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), § 54b VStG Anm. 6). Unzweifelhaft tritt die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch in einem Vollstreckungsverfahren gemäß § 3 VVG zu Tage (vgl. abermals Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (Stand 1.5.2017, rdb.at) § 54b VStG Rz. 6 und 7). Die Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung (als Vollstreckungsversuch) begegnet demnach auch unter dem Aspekt des § 14 Abs. 1 und §54b Abs. 2 VStG keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist das Hausgeld und die Rücklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, VStG während des Strafvollzugs nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 16, EO unpfändbar. Das bedeutet aber nicht, dass allfälliges anderes Vermögen des Beschwerdeführers der Exekution entzogen wäre oder dass der Beschwerdeführer über sein Vermögen außerhalb der Anstalt nicht verfügen könnte vergleiche abermals Drexler,
Paragraph 30, Rz. 1 sowie Paragraph 31, Rz. 1 am Ende). Die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG, dass die Geldstrafe offenkundig uneinbringlich ist vergleiche zur Offenkundigkeit Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), Paragraph 54 b, VStG Anmerkung 6, ). Unzweifelhaft tritt die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch in einem Vollstreckungsverfahren gemäß Paragraph 3, VVG zu Tage vergleiche abermals Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (Stand 1.5.2017, rdb.at) Paragraph 54 b, VStG Rz. 6 und 7). Die Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung (als Vollstreckungsversuch) begegnet demnach auch unter dem Aspekt des Paragraph 14, Absatz eins und §54b Absatz 2, VStG keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.12156.2017