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{'item': 'VGW-021/019/5461/2017'}

Obsah (8)§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 111§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/5461/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ro

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl. I Nr. 120/2008, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau N. H., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.03.2017, Zl. MBA … - S 52121/15, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, , Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, N.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen, als am 18.10.2015 von ca. 02:30 bis 03:30 Uhr im Raucherbereich geraucht wurde und die Trenntüre zwischen dem Raum, in dem das Rauchen gestattet ist (Raucherbereich) und jenem Raum , der mit Rauchverbot belegt ist (Nichtraucherbereich) im geöffneten Zustand fixiert und somit dauerhaft geöffnet war, sodass Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird auf das im Zug des Verfahrens ergangene Vorbringen verwiesen, dem zu Folge die Türflügel im verfahrensgegenständlichen Geschäftslokal nicht von selbst permanent geöffnet sein können. Dazu habe die Behörde keine entsprechenden Beweisaufnahmen durchgeführt. Auch sei die vom Anzeigenleger berichtete Beobachtung in Zweifel zu ziehen. Zudem sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei sagte der anzeigelegende Zeuge aus: „… Ich bin damals in unmittelbarer Nähe zum Discjockey gestanden, dies ist im Nichtraucherbereich in unmittelbarer Nähe zu den fraglichen Schwingtüren.“ Dazu hielt der Verhandlungsleiter fest, dass von dieser Position eine einwandfreie Sicht auf die Schwingtüren gewährleistet ist. Die weitere Zeugenaussage lautete: „In welche Richtung die Türflügel arretiert waren, kann ich heute nicht mehr sagen, sie waren jedenfalls zur Gänze offen. Ich schließe aus, dass die Türen während meiner Beobachtungen zu irgendeinem Zeitpunkt geschlossen waren. Ich kann aber mit Sicherheit aussagen, dass ein ungehinderter Durchgang möglich war, der auch zahlreich benutzt wurde. Meine Beobachtungen haben sich über einen Zeitraum von etwa 1 Stunde erstreckt. Im ersten Raum, durch welchen das Lokal betreten werden kann, wurde sehr intensiv geraucht. Im Eingangsbereich befand sich ein Türsteher, mit diesem habe ich aber nicht über das Rauchen gesprochen, da offensichtlich war, dass dies hier toleriert werde. Im zweiten Raum befanden sich möglicherweise keine Aschenbecher, das kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen. Einzelne Personen sind jedoch vom Raucher- in den Nichtraucherbereich gegangen und haben angezündete Zigaretten mitgenommen.“ Über Befragen durch Herrn H. gab der Zeuge an: „Ich kann mich auch nicht erinnern, ob etwa Keile bei den Türen angebracht waren.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde M. D. als Zeuge geführt, dieser gab an: „… Es ist wahrscheinlich, dass ich am fraglichen Tag im Lokal anwesend war. Ich habe nicht mitbekommen, dass sich jemand über eine Übertretung des Rauchverbotes beschwert hätte. Die ggst. Türflügel können beide nicht arretiert werden. Das habe ich auch selbst ausprobiert. Der an den Flügeln angebrachte Stopper hat bei diesem Versuch nicht gehalten. Andere Maßnahmen zum Arretieren habe ich nicht versucht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass etwa die Verwendung eines Keiles zur Arretierung möglich ist. Das hab ich aber nicht ausprobiert.“ Ebenfalls als Zeuge wurde seitens der Beschwerdeführerin G. Mo. geführt, welcher aussagte: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand über die Übertretung des Rauchverbotes beschwert hätte. Es wird versucht, so gut wie möglich zu verhindern, dass im Nichtraucherbereich geraucht wird. Es kommt aber gelegentlich vor. Diesfalls wird jedoch seitens des Personals eingeschritten. Es ist unmöglich, dass die ggst. ‚Türflügel in Arretierstellung offen stehen bleiben können. Das hab ich auch schon probiert, es sind Stopper angebracht, diese funktionieren aber nicht. Wenn man einen Tisch davor stellt, halten die Türflügel schon offen. Es ist nicht möglich, durch Unterschieben eines Keiles die Türflügel offen zu halten.“ Herr H. brachte in Vertretung der Beschwerdeführerin vor: „Mit den Stoppern können die Türflügel nicht arretiert werden, da der Boden zu glatt und der Zug der Türen zu stark ist.“ Dazu stellte der Verhandlungsleiter fest, dass dieses Vorbringen durch einen eigenen Versuch verifiziert ist. Sodann führte der Genannte aus: „Eine Offenstellung der Türflügel ist auch bereits deswegen nicht möglich, da der regelmäßige Zugang zur Musikanlage gewährleistet sein muss, wenn Tanzveranstaltungen abgehalten werden. Auch ohne Tanzveranstaltungen wird Musik gespielt. Manchmal tritt eine erhöhte Kundenfrequenz ein, nach Mitternacht kann es vorkommen, dass größere Personengruppen das Lokal betreten. Diesfalls kann es schon vorkommen, dass einer dem anderen die Tür in die Hand gibt. Es ist auszuschließen, dass wir zulassen, dass Personen mit brennender Zigarette in den Nichtraucherbereich gehen. Das gesamte Personal ist strikt angewiesen, dies zu verhindern. Das würde man auch im Nichtraucherbereich riechen.“ Der Verhandlungsleiter stellte sodann fest, dass unter Verwendung eines Schraubenziehers einwandfrei eine Offenhaltung des Türflügels vorgenommen werden kann. Dazu gab Herr H. an: „Wir sind nie auf die Idee gekommen einen Schraubenzieher zu verwenden, um die Tür offen zu halten. Dazu hielt der Verhandlungsleiter weiter fest, dass der Eigenversuch mit einem Gummikeil ebenfalls die Offenhaltung der Tür bewirkt hat. Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass gegen die Beschwerdeführerin als Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes in zulässiger Weise wegen des Verdachtes der abgehandelten Verwaltungsübertretung ermittelt wurde. Ebenso blieb unbestritten, dass hinsichtlich des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes ein Raucher- und Nichtraucherbereich eingerichtet war, wobei sich zwischen den beiden Bereichen eine räumliche Abtrennungsmöglichkeit in Form einer zweiflügeligen eingerichteten Schwingtür befunden hat. Letztendlich unbestritten bleibt, dass im eingerichteten Raucherraum zum maßgeblichen Zeitpunkt geraucht wurde. Fraglich blieb sohin lediglich, ob die genannte zweiflügelige Schwingtür zum Beobachtungszeitraum in Offenstellung gehalten war. Da zu dieser Frage im Zug des Verfahrens divergierende Darstellungen aufgetreten sind, war das erkennende Verwaltungsgericht gehalten, einer der Darstellungen den Vorzug einzuräumen. Sie hat sich dabei zugunsten der Darstellung des Anzeigenlegers entschieden, welcher über seine diesbezüglichen Wahrnehmungen inhaltlich klar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt hat. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat dieser Zeuge einen glaubwürdigen und wahrheitsliebenden Eindruck erweckt, seine Beobachtungsposition war als günstig zu beurteilen. Dem steht die Darstellung der Beschwerdeführerin, gestützt durch entsprechende Zeugenaussagen, gegenüber. Diese Darstellung, basierend auf der Feststellung, ein Arretieren der fraglichen Schwingtürflügel sei nicht möglich, war jedoch zu verwerfen: Die dazu geführten Zeugen haben bedenkenlos ausgesagt, ein solcher Vorgang sei nicht möglich, ein Zeuge ließ sich sogar zur Feststellung hinreißen, auch die Verwendung eines Keiles werde ein Fixieren der Türflügel nicht ermöglichen. Gerade der vom Beschwerdeführer als unterlassen gerügte Lokalaugenschein hat jedoch zum Ergebnis geführt, dass - abgesehen von der Verwendung der an den Flügeln angebrachten Türstopper – jeder vom Verhandlungsleiter durchgeführte Versuch, die Türflügel zu fixieren, erfolgreich verlaufen ist. Die die diesbezügliche Verantwortung der Beschwerdeführerin tragenden Zeugenaussagen mussten daher in ihrer Glaubwürdigkeit verworfen werden, da sie im Wege einfache Versuche objektiv widerlegt wurden. Es war daher der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die geführten Entlastungszeugen ihre Aussagen in der erkennbaren Absicht getätigt haben, die Verantwortung der Beschwerdeführerin – auch unter ambivalentem Umgang mit dem Wert der Wahrheit – zu tragen und zu stützen. Es wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes eine räumliche Abtrennung zwischen dem Raucher-und Nichtraucherbereich nicht stattgefunden hat, obwohl im Raucherbereich geraucht wurde. Daraus ergibt sich aus rechtlicher Sicht: § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung bestimmt:Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung bestimmt: „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Zum Begriffsverständnis des Wortes "Raum" für die Zwecke des TabakG 1995 hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im E vom
  1. Juli 2011, 2011/11/0059, geäußert und ist dabei - auch unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (RV 610 BlgNR
  2. GP, 6: "außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür") - zum Ergebnis gekommen, dass unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen ist, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann". Zum Begriffsverständnis des Wortes "Raum" für die Zwecke des TabakG 1995 hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im E vom
  3. Juli 2011, 2011/11/0059, geäußert und ist dabei - auch unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 610 BlgNR
  4. GP, 6: "außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür") - zum Ergebnis gekommen, dass unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen ist, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann". Da auf Basis der vom Anzeigenleger wahrgenommenen Konstellation bei einem längeren Offenhalten der Tür nicht von einem kurzen Durchschreiten ausgegangen werden konnte, verantwortet die Beschwerdeführerin bereits dann, wenn, wie dies unbestritten geblieben ist, in einem der vorhandenen Räume geraucht wird, ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Norm. Da ihr bei Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Schuldausschließungs-bzw. Rechtfertigungsgrund zu Gute kommt, war der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen, Verfolgungsverjährung sei eingetreten, in Anbetracht der mit 27.7.2016 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung, welche zur Verhandlung vom 1.9.2016 geführt hat, widerlegt ist. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der belangten Behörde wurde jedoch zutreffend als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführerin der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Auf die im Zug des Verfahrens deklarierten wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.5461.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.