GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag
1 Z 1 Marktordnung abgewiesen wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Marktordnung abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der N. GmbH auf Erteilung einer marktbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines transparenten Windschutzvorhanges wegen Beeinträchtigung des Marktbildes ab. In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen stünden in keinem Verhältnis zu dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, auch enthalte der Bescheid keine Beurteilung maßgeblicher Rechtsfragen. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9.3.2017 im Rahmen eines Augenscheins. Dabei wurde die Örtlichkeit sowie das Projekt mit den Windschutzvorhängen auf der Seite zwischen Standreihe ... und ... besichtigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, die Vorhänge an der Unterkante mit einzufädelnden Stangen zu beschweren. Die Amtssachverständige der MA 37, Baupolizei, gab an, durch die Errichtung der transparenten Windschutzvorhänge entstehe sinngemäß ein Raum, sodass die Abstände zu den benachbarten Marktständen nicht mehr ausreichend eingehalten werden. Als Stand der Technik wäre ein Abstand zwischen Gebäuden von 4 m einzuhalten; in diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung eines Löschangriffes durch die Feuerwehr die Nachbarmarktstände ausreichend geschützt werden. Da im Zuge der gegenständlichen Verhandlung festgestellt worden sei, dass der dem Stand der Technik erforderliche Abstand deutlich unterschritten werde, müsse mit einer Gefährdung der Nachbarmarktstände aus brandschutztechnischer Sicht gerechnet werden; insbesondere deshalb, da davon ausgegangen werden müsse, dass auch der gegenüberliegende Marktstand eine Einhausung der vorhandenen Schanigartenfläche beantrage. Der gewerbetechnische Amtssachverständige gab zusammengefasst zu Protokoll, es seien ausreichend breite, auf die max. Anzahl der im Fluchtfall darauf angewiesenen Personen dimensionierte Fluchtwege und Ausgänge, sowohl aus dem bestehenden Lokal, wie auch aus den davor angeordneten, eingehausten Gastgärten vorzusehen und im Projekt nachzuweisen. Angaben zu diesen Fluchtwegen und Ausgangstüren fehlten derzeit im Projekt. Angemerkt werde, dass die Fluchtwege, wie auch die Ausgangstüren im Verlauf der Fluchtwege dauerhaft frei zu halten seien. Händisch zu bedienende Schiebetüren seien für eine max. Personenanzahl von 15 Personen geeignet, sofern sie nicht in dauernder Offenstellung gehalten werden. Die aktuell bestehende Fluchtwegsituation erscheine aus gewerbetechnischer Sicht insbesondere bei herabgelassenen Planen als nicht ausreichend für die vorgefundene Anzahl an Verabreichungsplätzen. Der Amtssachverständige des Fachbereiches Märkte des Marktservice gab an, dass aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen der entstehende Raum einer bebauten Fläche entspreche. Laut Bestimmungen der Marktordnung dürfe maximal ein Drittel der bebauten Flächen der Gastronomie zugewiesen werden. Dieses Ausmaß sei am …markt bereits erreicht. Das heiße, dass keine Fläche mehr als Gastronomie zugewiesen werden könne. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte um Einräumung einer 14-tätigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls. Mit Schriftsatz vom 28.3.2017 wurde um Fristerstreckung ersucht, diese wurde bis 20.4.2017 gewährt. Am 25.4.2017 brachte die Beschwerdeführerin den nächsten Fristerstreckungsantrag ein. Zugleich wurde zusammengefasst ausgeführt, durch die Errichtung eines transparenten Windschutzvorhanges entstehe kein Raum. Der Schanigarten sei weder von Wänden noch einer Decke umschlossen, sondern mit einer beweglichen Markise begrenzt.
der Definition in § 60 der Bauordnung für Wien liege ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da ein Windschutzvorhang keine Wand darstelle.Am 25.4.2017 brachte die Beschwerdeführerin den nächsten Fristerstreckungsantrag ein. Zugleich wurde zusammengefasst ausgeführt, durch die Errichtung eines transparenten Windschutzvorhanges entstehe kein Raum. Der Schanigarten sei weder von Wänden noch einer Decke umschlossen, sondern mit einer beweglichen Markise begrenzt.
der Definition in Paragraph 60, der Bauordnung für Wien liege ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da ein Windschutzvorhang keine Wand darstelle. In der am 29.5.2017 fortgesetzten Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein überarbeitetes Projekt vor und gab erläuternd an: „Der Vorhang soll insofern geändert werden, als in der Mitte in der Breite einer Türe eine Vorrichtung eingebaut werden soll, die mit einem Gewicht von ca. 35 Kilo aufgedrückt werden kann. Diese Tür geht normalerweise nach innen auf, allerdings ist durch die Möglichkeit des Öffnens nach außen dieser als Fluchtweg zu benutzen. Des Weiteren sollen Betonblöcke im Maß von ca. 35x35cm aufgestellt werden. Diese sollen über Vorrichtungen verfügen, an denen die Planen befestigt werden können, damit diese bei starkem Wind fixiert werden. Laut Auskunft des Architekten soll ein Betonblock ca. 60kg wiegen. Diese Betonblöcke sollen im Inneren des Lokales deponiert werden und bei Windgeschwindigkeiten ab 70km/h zum Einsatz kommen. In einem solchen Fall müssten dann die vier vorderen Tische nebst Stühlen (direkt neben dem Windschutzvorhang gelegen) entfernt werden. Hinsichtlich des Begriffes Raum wird auf das schriftliche Vorbringen verwiesen und im Übrigen bestritten, dass durch die Errichtung des Windschutzvorhanges ein Raum oder eine verbaute Fläche entsteht. Selbst wenn die verfahrensgegenständliche Fläche aus gewerbetechnischer Sicht als Raum zu betrachten ist, so ist sie dies aus Sicht der Bauordnung nicht. Es ist daher grundsätzlich nicht von einem Raum auszugehen.“ Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte im Wesentlichen dazu aus, die Definition eines Raumes
Wr. Bauordnung sei für eine gewerbetechnische Beurteilung nicht maßgebend, da unterschiedliche Schutzinteressen wahrzunehmen seien. Das durch die Anbringung von horizontalen und vertikalen, miteinander kraftschlüssig verbundenen Planen geschaffene Gebilde besitze aus gewerbetechnischer Sicht die Eigenschaften eines Raumes, da es nur an vorgegebenen Ein- und Ausgängen verlassen werden könne und im Brandfall sich der entstehende Rauch darin sammeln werde. Hingewiesen werde darauf, dass die Gestaltung des Zu- und Ausgangs zu diesem Raum wie sie anlässlich der vor Ort-Besichtigung vorgefunden wurde, die Anforderungen an einen Ausgang hinsichtlich Höhe, Breite und Verfügbarkeit bzw. Aufgehrichtung nicht erfülle. Die nunmehr präsentierte geänderte Ausführung dieser Ausgangstüre würde in der vorgesehenen Breite von 90cm als Notausgang für bis zu 80 Personen geeignet sein, soferne die Türe jederzeit in ihrer vollen Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden könne. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei Öffnung der Türe in Fluchtrichtung der längs des Gastgartens verlaufende Verkehrsweg entsprechend eingeschränkt werde. Für eine gesicherte Öffnung der Türe erscheine eine Befestigung entweder durch Verbindung mit dem dort befindlichen Boden, oder durch Gewichte erforderlich, sodass die anschließende Plane hinsichtlich ihrer Lage gesichert sei. Die Eigenschaft eines Raumes ergebe sich daher nicht aus einer gesetzlichen Norm, sondern alleine aus dem Umstand, dass ein Verlassen des Gebildes nicht an allen Seiten möglich sei, sondern nur an den vorgegebenen Ein- und Ausgängen. Zudem könne sich innerhalb des Gebildes im Brandfall Rauch sammeln. Es sei alleine aus gewerbetechnischer Sicht auf die Möglichkeit einer Flucht abzustellen, dies zum Schutz von Leib und Leben von dort aufhältigen Personen. Der im aktuellen Plan eingezeichnete Verkehrsweg bzw. Fluchtwege in einer Breite von einem Meter sei für die dort aufhältige Anzahl an Personen als ausreichend breit zu beurteilen. Die Verhandlung wurde am 29.9.2017 unter Hinzuziehung der Amtssachverständigen der Baupolizei fortgesetzt. Diese gab an, durch das gegenständliche Projekt entstehe ein raumähnliches Gebilde, das durch vertikale und horizontale Elemente begrenzt werde. Es müsse daher aus brandschutztechnischer Sicht als ein raumähnliches Gebilde betrachtet werden. Im Übrigen werde auf die Aussage des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29.05.2017 hingewiesen. Unabhängig davon sei die Begriffsbestimmung
1 lit. a der BO für Wien zu sehen, wonach in dieser Definition im Wesentlichen auf Wände und Deckflächen abgestellt werde, für das gegenständliche Projekt sei diese Begriffsbestimmung jedoch jedenfalls sinngemäß anzuwenden.Die Verhandlung wurde am 29.9.2017 unter Hinzuziehung der Amtssachverständigen der Baupolizei fortgesetzt. Diese gab an, durch das gegenständliche Projekt entstehe ein raumähnliches Gebilde, das durch vertikale und horizontale Elemente begrenzt werde. Es müsse daher aus brandschutztechnischer Sicht als ein raumähnliches Gebilde betrachtet werden. Im Übrigen werde auf die Aussage des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29.05.2017 hingewiesen. Unabhängig davon sei die Begriffsbestimmung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der BO für Wien zu sehen, wonach in dieser Definition im Wesentlichen auf Wände und Deckflächen abgestellt werde, für das gegenständliche Projekt sei diese Begriffsbestimmung jedoch jedenfalls sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde verzichteten auf Schlussausführungen sowie die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
a Marktordnung kann die Marktverwaltung die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken
Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006, auf Marktplätzen zulassen, wenn nicht mehr als ein Drittel der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken überschritten wird, wobei in der Anlage II davon abweichende Bestimmungen getroffen werden können.
Paragraph 6, Litera a, Marktordnung kann die Marktverwaltung die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken
Paragraph 111, Absatz eins, Z2 oder Absatz 2, Z3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, auf Marktplätzen zulassen, wenn nicht mehr als ein Drittel der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken überschritten wird, wobei in der Anlage römisch zwei davon abweichende Bestimmungen getroffen werden können. In der Anlage II der Marktordnung, Punkt 6, wurden betreffend den …markt keine abweichenden Bestimmungen
a getroffen.In der Anlage römisch zwei der Marktordnung, Punkt 6, wurden betreffend den …markt keine abweichenden Bestimmungen
Paragraph 6, Litera a, getroffen.
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Marktordnung dürfen Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
aufsuchen, nicht gefährdet und
a Marktordnung begrenzte und bereits ausgeschöpfte Fläche der Gastronomie im Marktgebiet erweitert. Die Abweisung hat daher aufgrund der örtlichen Marktverhältnisse zu erfolgen. Im Übrigen gab auch die für die Beurteilung des Marktbildes zuständige Magistratsabteilung 19 in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 an, dass durch das Projekt das Marktbild nicht beeinträchtigt werde-Somit würde durch die Errichtung der gegenständlichen Windschutzvorrichtung die
Paragraph 6, Litera a, Marktordnung begrenzte und bereits ausgeschöpfte Fläche der Gastronomie im Marktgebiet erweitert. Die Abweisung hat daher aufgrund der örtlichen Marktverhältnisse zu erfolgen. Im Übrigen gab auch die für die Beurteilung des Marktbildes zuständige Magistratsabteilung 19 in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 an, dass durch das Projekt das Marktbild nicht beeinträchtigt werde- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.073.9607.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.