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{'item': ['VGW-002/032/6290/2017', 'VGW-002/V/032/6292/2017', 'VGW-002/V/032/6293/2017', 'VGW-002/V/032/6295/2017', 'VGW-002/032/7424/2017', 'VGW-002/

Obsah (12)§ 53§ 52§ 64§ 45§ 25a§ 50§ 4§ 19§ 5§ 1§ 2§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlVGW-002/032/6290/2017; VGW-002/V/032/6292/2017; VGW-002/V/032/6293/2017; VGW-002/V/032/6295/2017; VGW-002/03

§ 53Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, 2) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/7424/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom

  1. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
  2. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG und 3) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/9029/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
  3. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG nach mündlicher Verhandlung am
  4. Oktober 2017 und am
  5. Oktober 2017 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/6290/2017 und VGW-002/V/032/6293/2017) und der E. s.r.o. (VGW-002/V/032/6292/2017 und VGW-002/V/032/6295/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
  6. März 2017, Zl. A2/39602/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung eines Glücksspielgeräts

Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, 2) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/7424/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom

  1. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und 3) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/9029/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
  3. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG nach mündlicher Verhandlung am
  4. Oktober 2017 und am
  5. Oktober 2017 den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 53Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, wird die zu den Zlen. VGW-002/V/032/6295/2017 und VGW-002/V/032/6292/2017 protokollierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, soweit sie von der E. s.r.o. erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, wird die zu den Zlen. VGW-002/V/032/6295/2017 und VGW-002/V/032/6292/2017 protokollierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, soweit sie von der E. s.r.o. erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: II.

§ 53Abs. 1 Gsp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, und § 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, wird die zu den Zlen. VGW-002/032/6290/2017 und VGW-002/V/032/6293/2017 protokollierte Beschwerde der M. H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch zwei.

Paragraph 53, Absatz eins, GspG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, wird die zu den Zlen. VGW-002/032/6290/2017 und VGW-002/V/032/6293/2017 protokollierte Beschwerde der M. H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. III. 1.

§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, wird der zu der Zl. VGW-002/032/7424/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von € 8.000,— auf € 6.000,—, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden auf 40 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend wird der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren

§ 64Abs. 2 VSt

G mit € 600,— festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag hat somit € 6.600,— zu lauten.römisch drei. 1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, wird der zu der Zl. VGW-002/032/7424/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von € 8.000,— auf € 6.000,—, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden auf 40 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend wird der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 600,— festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag hat somit € 6.600,— zu lauten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. IV.

§ § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, wird der zur Zl. VGW-002/032/9029/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das gegen M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch vier.

Paragraph Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, wird der zur Zl. VGW-002/032/9029/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das gegen M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. V. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang

  1. Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/032/6290/2017, VGW-002/V/032/6292/2017, VGW-002/V/032/6293/2017 und VGW-002/V/032/6295/2017): 1.
  2. Der angefochtene Bescheid vom
  3. März 2017, Zl. A2/39602/2017, hat folgenden Spruch: "1.) Beschlagnahme Hinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes ● 'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1' ● den noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekasse (abzüglich das zur Verfügung gestellte Testspielgeld von € 5,-) wird gem. § 53 Abs 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Gem. § 39 Abs 6 VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39, Absatz 6, VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. § 53 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. Paragraph 53, Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes ● 'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1' mit welchem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG gem. § 54 Abs 1 GSpG die Einziehung verfügt."mit welchem gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt." In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Geräts, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieses Gerätes und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der M. H. und der E. s.r.o., mit welcher die Beschwerdeführerinnen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Freigabe des Geräts begehren. Mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät sei nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, da keine verbotenen Ausspielungen angeboten worden seien. Das verfahrensgegenständliche Gerät sei erst kurz vor der Amtshandlung im Lokal aufgestellt worden und sei zudem nicht betriebsbereit gewesen. Im Weiteren verstoße das Glücksspielgesetz gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstfreiheit, weshalb es im Beschwerdefall unangewendet zu bleiben habe. Ebenso sei die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes mit der Europäischen Charta der Grundrechte unvereinbar.
  2. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  3. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, gerichtet an M. H., hat folgenden Spruch: "M. H. hat als Betreiberin des Lokals 'C.' im Zeitraum vom 28.1.2017 bis 1.2.2017 um 9.40 Uhr, in Wien, R., im dort etablierten Kaffeehaus die Veranstaltung von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs4 GSpG zu verantworten, weil sie als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät"M. H. hat als Betreiberin des Lokals 'C.' im Zeitraum vom 28.1.2017 bis 1.2.2017 um 9.40 Uhr, in Wien, R., im dort etablierten Kaffeehaus die Veranstaltung von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Abs4 GSpG zu verantworten, weil sie als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät ● 'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1' in diesem Zeitraum in Wien, R., im Lokal 'C.' auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat. An diesem Glücksspielgerät konnten Geldeinsätze auf den zufälligen Ausgang virtueller Walzenspiele gegen einen in Aussicht gestellten Geldgewinn geleistet werden. Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs.1 Z1 (1.Fall) iVm § 52 Abs2 1.Strafsatz GspG idgFParagraph 52, Absatz eins, Z1 (1.Fall) in Verbindung mit Paragraph 52, Abs2 1.Strafsatz GspG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 8.000,00 50 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der/die Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der/die Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 8.800,00" In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. 2.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zur Zahl VGW-002/032/7424/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.1.
  2. wiedergegebenen Beschwerde.Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – der unter Pkt. römisch eins.1.
  3. wiedergegebenen Beschwerde.
  4. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  5. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, gerichtet an M. H., hat folgenden Spruch: "Sie haben als Inhaberin des von Ihnen in Wien, R. betriebenen Lokales 'C.' und des darin befindlichen Glücksspielgerätes 'MS.' während einer Kontrolle von Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Finanzpolizei Team ... (der Abgabenbehörde Finanzamt Wien ...) am 1.2.2017, 10.30 Uhr gegen Ihre Mitwirkungspflicht gem. § 50 Abs 4 GSpG verstoßen, indem Sie nicht dafür gesorgt haben, dass die anwesende Person, der Kellner Ch. T., der Verpflichtung nachkam, gegenüber den Kontrollorganen umfassend Auskünfte zu erteilen. "Sie haben als Inhaberin des von Ihnen in Wien, R. betriebenen Lokales 'C.' und des darin befindlichen Glücksspielgerätes 'MS.' während einer Kontrolle von Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Finanzpolizei Team ... (der Abgabenbehörde Finanzamt Wien ...) am 1.2.2017, 10.30 Uhr gegen Ihre Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, indem Sie nicht dafür gesorgt haben, dass die anwesende Person, der Kellner Ch. T., der Verpflichtung nachkam, gegenüber den Kontrollorganen umfassend Auskünfte zu erteilen. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs 1 Z 5 (letzter Fall) iVm § 50 Abs. 4 2.Satz (letzter Fall) GSpG idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, (letzter Fall) in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, 2.Satz (letzter Fall) GSpG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 2.000,00 18 Stunde(n) § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat die Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat die Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200,00" In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorliegen von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG und mit der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin sowie deren Angestellten nach § 50 Abs. 4 GspG auseinander.In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorliegen von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und mit der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin sowie deren Angestellten nach Paragraph 50, Absatz 4, GspG auseinander. 3.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zur Zahl VGW-002/032/9029/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Tat nicht begangen, sie habe dafür gesorgt, dass ihr Angestellter der Verpflichtung nachkam, den Kontrollorgangen umfassend Auskunft zu erteilen. Vielmehr sei von den Kontrollorganen auf Nachfrage des Angestellten nicht angegeben worden, ob dieser als Beschuldigter oder als Zeuge einvernommen werde. Die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes gleichen – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.1.
  2. angeführte Beschwerde.Die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Tat nicht begangen, sie habe dafür gesorgt, dass ihr Angestellter der Verpflichtung nachkam, den Kontrollorgangen umfassend Auskunft zu erteilen. Vielmehr sei von den Kontrollorganen auf Nachfrage des Angestellten nicht angegeben worden, ob dieser als Beschuldigter oder als Zeuge einvernommen werde. Die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes gleichen – im Wesentlichen – der unter Pkt. römisch eins.1.
  3. angeführte Beschwerde.
  4. Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  5. Das

§ 50Abs. 5 GSp

G Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.5. Das

Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sei aus Formalgründen zurückzuweisen, weil sie von der Erstbeschwerdeführerin gar nicht unterfertigt worden sei, der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich ihr zugestellt worden sei. Zudem sei in der Beschwerde keine Begründung angeführt, weshalb es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht um ein Glücksspielgerät handeln sollte. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen wäre schon deshalb abzuweisen, da keine schlüssig nachvollziehbare, auf die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Tat bezogene Begründung vorgebracht werde. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei abzuweisen, da der im Lokal anwesende Kellner der Mitwirkungspflicht nach dem Glücksspielgesetz unterlegen sei, seine Mitwirkung jedoch durch die Beschwerdeführerin unterbunden worden sei.

  1. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht. Weitere Unterlagen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes wurden in der mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2017 zum Akt genommen.
  3. Die Beschwerdeführerinnen übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien am
  4. September 2017 und am
  5. Oktober eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und zahlreichen Beweisanträgen.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  7. Oktober 2017 und am
  8. Oktober 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/032/6290/2017 VGW-002/V/032/6292/2017 VGW-002/V/032/6293/2017 VGW-002/V/032/6295/2017 VGW-002/032/7424/2017 VGW-002/032/9029/2017 durch, zu welcher – zumindest zu einem Termin – jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführerinnen, der belangten Behörde und des Finanzamts erschienen und A. Ha. und Ch. T. als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt
  9. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: 1.
  10. Zum verfahrensgegenständlichen Gerät: Am
  11. Februar 2017, ab 9:40 Uhr, fand im "C." an der Adresse R., Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorganen ein betriebsbereit aufgestelltes Gerät des Typs "MS." ohne Seriennummer vorgefunden wurde. Schon vor Beginn der Kontrolle bestand seitens der Kontrollorgane auf Grund einer anonymen Anzeige der dringende Verdacht einer Übertretung des Glücksspielgesetzes im "C." durch dessen Inhaberin M. H.. Dieser Verdacht erhärtete sich bei Eintreffen der Kontrollorgane und einer ersten Sichtung des verfahrensgegenständlichen Geräts im Lokal bzw. bei der Probebespielung des Geräts. Auf dem Gerät waren virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz spielbar. Bei den Walzenspielen waren verschiedene Symbole in Form virtueller Walzen am Bildschirm angeordnet, die Position der einzelnen Symbole veränderte sich zufällig während des Walzenlaufs. Ein Walzenlauf wurde durch Betätigen der Starttaste ausgelöst. Während des Walzenlaufs drehten sich die virtuellen Walzen für ca. ein bis zwei Sekunden und kamen schließlich in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf oder die Endposition der Walzen zu nehmen. Aus der Endposition der Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Höhe des in Aussicht gestellten Gewinns wurde während des Spiels auf dem oberen Gerätebildschirm in einem Gewinnplan ausgewiesen, in welchem bestimmten Symbolkombinationen der Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet wurden. Bei der Kontrolle wurde auf dem Spielgerät ein dokumentiertes Testspiel durchgeführt. Auf dem Gerät wurde das Walzenspiel "Happy Diamonds" ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,30 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von in Summe € 600,—, der Maximaleinsatz betrug € 10,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von in Summe € 20.000,—. Erzielte ein Spieler einen Gewinn, so wurde dieser in Form von Kaffeehausgutscheinen ausbezahlt, welche im Lokal "C." für die Konsumation von Speisen und Getränken eingelöst werden konnten. Das Gerät wurde im Zuge der Amtshandlung am
  12. Februar 2017 vorläufig beschlagnahmt. Betreiberin des Lokals "C.", R., Wien, ist M. H.. Das gegenständliche Gerät steht im Eigentum der M. H.. Die E. s.r.o. hat das gegenständliche Gerät vor der Kontrolle an M. H. verkauft; der Kaufpreis des Geräts wurde von M. H. jedenfalls bis Anfang April 2017 entrichtet. M. H. hat das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal "C." betrieben. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte durch M. H. selbst oder durch Angestellte der M. H.. Das verfahrensgegenständliche Gerät stand frei zugänglich vom
  13. Januar 2017 bis zum
  14. Februar 2017 um 9:40 Uhr im Lokal "C.", R., Wien. Für das Gerät lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Nach Durchführung der Testspiele wurde Ch. T., Kellner im "C.", von den Kontrollorganen zur Aufstelldauer des Geräts sowie zur Inhaberschaft des Lokals "C." befragt. Nach einem Telefonat mit M. H. verweigerte der Kellner seine Aussage und erteilte den Kontrollorgangen keine weiteren Auskünfte mehr. 1.
  15. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,— bzw. € 60,— bzw. € 100,—. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen. Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten "kleinen Glücksspiels" mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht, wobei noch zu klären ist, ob es sich dabei um einen längerfristigen Trend handelt. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  16. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  17. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Ca. AG und die Ö. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
  18. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  19. Oktober 2012 bis zum
  20. September
  21. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
  22. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  23. Oktober 2012 bis zum
  24. September
  25. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  26. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  27. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom
  28. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  29. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom
  30. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  31. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  32. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  33. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Diese Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom
  34. Juni 2016, Ra 2015/17/0082 ua. und Ra 2015/17/0085 ua., bestätigt.Mit Bescheiden vom
  35. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  36. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Diese Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom
  37. Juni 2016, Ra 2015/17/0082 ua. und Ra 2015/17/0085 ua., bestätigt. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  38. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der Ex. AG und der PE AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der PE AG und der Ex. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und der Am. GmbH und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG AG, der PE AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom
  2. Juni 2016 teilweise bestätigt (Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben (2013/02/0204 und 2013/02/0205).Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  3. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der Ex. AG und der PE AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der PE AG und der Ex. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und der Am. GmbH und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG AG, der PE AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom
  2. Juni 2016 teilweise bestätigt (Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben (2013/02/0204 und 2013/02/0205). Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Finanzen

§ 19Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSp

G bei Bundeskonzessionären bzw.

§ 5Abs. 2 Z 4 GSp

G bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf dem nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Finanzen

Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf dem nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-"Sofort-Checks". 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-"Sofort-Checks". 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte. Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18-25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt. Mit Stichtag

  1. Dezember 2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt. Seit
  2. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18-25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.Seit
  3. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18-25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks".Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks". Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. M. H. ist österreichische Staatsbürgerin.
  4. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Zeugin A. Ha. und des Zeugen Ch. T. in der mündlichen Verhandlung am
  5. Oktober
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am
  8. Februar 2017 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentation dieser Kontrolle sowie aus der damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussage der Zeugin Ha. in der mündlichen Verhandlung am
  9. Oktober
  10. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Umstand, dass bereits vor Beginn der Kontrolle ein konkreter Verdacht auf eine Übertretung des Glücksspielgesetzes im Lokal "C." bestand, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin Ha.. Die Feststellungen zur Funktionsweise des gegenständlichen Geräts ergeben sich im Wesentlichen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans Ha. in der mündlichen Verhandlung am
  11. Oktober 2017 und der damit übereinstimmenden Dokumentationen im Verwaltungsakt. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf der von der Finanzpolizei durchgeführten Testspiele dargelegt. Dabei hat sie angegeben, dass es bei den durchgeführten Testspielen nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der Walzen herbeizuführen. Dass der Ausgang des Walzenspiels "Happy Diamond" ausschließlich vom Zufall abhängt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Die Beschwerdeführerinnen haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben, das Gerät sei im Tatzeitraum nicht betriebsbereit gewesen. Angesichts der unzweifelhaften durchgeführten Testspiele durch Kontrollorgane der Finanzpolizei sowie der Angaben des Zeugen T. ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, weshalb die Betriebsbereitschaft nicht gegeben gewesen sein soll. Aus dem bloßen Hinweis auf der Geräterechnung "Freischaltung ab 01.02.2017" kann kein verlässlicher Schluss über die tatsächliche Betriebsbereitschaft gezogen werden. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geräts und zur Inhaberschaft des Lokals "C." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen. In der mündlichen Verhandlung am
  12. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführerinnenvertreter diesbezüglich eine Rechnung der E. s.r.o. vorgelegt, welche beim Verkauf des verfahrensgegenständlichen Geräts an M. H. am
  13. Januar 2017 ausgestellt wurde. Auf dieser Rechnung ist ein Eigentumsvorbehalt der E. s.r.o. bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abgedruckt. Über den Zeitpunkt der Bezahlung haben die Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Für das Verwaltungsgericht Wien ist naheliegend, dass im üblichen Geschäftsverkehr eine fällige Rechnung für ein geliefertes Gerät in zeitlicher Nähe zur Lieferung tatsächlich beglichen wird und der Kaufpreis deshalb spätestens bis April 2017 gleistet worden ist. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Ch. T. in der mündlichen Verhandlung am
  14. Oktober 2017, wonach erzielte Gewinne in Form von Kaffeehausgutscheinen ausbezahlt würden, sowie dem Umstand, dass neben der Lokalinhaberin keine weitere Person in Zusammenhang mit dem Betrieb des verfahrensgegenständlichen Geräts wirtschaftlich in Erscheinung getreten ist, ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass dieses auf Rechnung und Gefahr der Lokalinhaberin, M. H., betrieben wurde. Die Aufstelldauer des Geräts ergibt sich aus der Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung am
  15. Oktober 2017 sowie der vorgelegten Geräterechnung, welche mit
  16. Jänner 2017 datiert. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig. Die Feststellungen zum Verhalten des Kellners Ch. T. während der Kontrolle ergeben sich aus im Wesentlichen aus den Angaben der Zeugin Ha. in der mündlichen Verhandlung am
  17. Oktober 2017, welche angab, dass der Kellner erst nach Durchführung der Testspiele befragt wurde und schließlich nach telefonischer Weisung der M. H. keine weiteren Auskünfte mehr erteilte. 2.
  18. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  19. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr
  20. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten im April 2016 veröffentlichen Forschungsbericht "Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz" des Österreichischem Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten vergleiche zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein vergleiche , VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084). Darüber hinaus wäre der Eindruck der beantragten, offenbar vorwiegend in Suchtberatungsstellen tätigen Zeugen, den diese etwa im Zuge einer (Spielsucht-)Beratungspraxis mit Suchterkrankten gewonnen haben könnten, aufgrund der zwangsläufig gegenüber der Studie Glücksspielverhalten 2015 sowie des Forschungsberichts 2016 nur einen Bruchteil der dort befragten Personenanzahl umfassenden, nicht repräsentativen Stichprobe und des Umstands, dass lediglich Wahrnehmungen zur nicht repräsentativen Gruppe der eine Beratungsstelle aufsuchenden Personen wiedergegeben werden könnten, von vorneherein nicht geeignet, die repräsentativen Ergebnisse der Studie Glücksspielverhalten 2015 bzw. der Ausführungen des Forschungsberichts 2016 in Frage zu stellen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) äußern könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind aber für die rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Die Staatsbürgerschaft der M. H. ergibt aus den Verwaltungsakten. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 1Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind."

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind." § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: "Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.

(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

§ 4Abs. 2 GSp

G idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.

(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  6. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  7. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  8. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  9. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  10. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  11. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). […]
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 2Abs.

3; 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH

Paragraph 2, Absatz 3,;

  1. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  2. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  3. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  4. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  5. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten

Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

  1. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  2. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten

Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

  1. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
  2. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  3. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §
  4. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen."
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen." § 50 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):Paragraph 50, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "Straf-und Verfahrensbestimmungen Behörden und Verfahren § 50.
(1)Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Paragraph 50,
(1)Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. […]
(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. […]" § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): "Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
  3. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; 5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; […]

(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]" § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […]" § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: "Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,

(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände." § 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet: "Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten

den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten

den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

  1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
  2. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
  3. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."
  1. Zur Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/032/6290/2017; VGW-002/V/032/6292/2017; VGW-002/V/032/6293/2017; VGW-002/V/032/6295/2017): Das Finanzamt beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, da diese von der Erstbeschwerdeführerin, M. H., nicht unterfertigt worden sei. Im Beschwerdeschriftsatz sind als Beschwerdeführerinnen sowohl M. H. als auch die E. s.r.o. genannt, in der Zeichnungsklausel scheint hingegen nur die E. s.r.o. auf. Für das Verwaltungsgericht Wien ist trotz dieser widersprüchlichen Gestaltung des Beschwerdeschriftsatzes unzweifelhaft ersichtlich, dass die Beschwerde sowohl von M. H. als auch der E. s.r.o. erhoben werden sollte, was vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend konkretisiert wurde. Eine Nennung aller beschwerdeführenden Parteien in der Zeichnungsklausel ist dabei nicht zwingend erforderlich.
  2. Zur Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (VGW-002/032/6290/2017, VGW-002/V/032/6292/2017, VGW-002/V/032/6293/2017, VGW-002/V/032/6295/2017): M. H. war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Eigentümerin des in den vorliegenden Verfahren beschlagnahmten und eingezogenen Geräts. Die E. s.r.o. hatte das Gerät an M. H. verkauft und somit ihr Eigentum daran übertragen. Im Beschlagnahmeverfahren kommt einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann Parteistellung zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550). Die E. s.r.o. ist weder als Eigentümerin noch als Inhaberin oder Veranstalterin im Sinne des GSpG anzusehen. Ihr kommt somit im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme keine Parteistellung zu.Im Beschlagnahmeverfahren kommt einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann Parteistellung zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550). Die E. s.r.o. ist weder als Eigentümerin noch als Inhaberin oder Veranstalterin im Sinne des GSpG anzusehen. Ihr kommt somit im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme keine Parteistellung zu. Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid

§ 54Abs. 2 GSp

G nur von jenen Personen erhoben werden, "die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen". M. H. kommt somit als Eigentümerin der Geräte Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Die E. s.r.o. hat jedoch keine solche Rechtsposition und kann keinen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch auf die Geräte vorweisen (vgl. hingegen zur Parteistellung eines Mieters eines Geräts VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte insbesondere keine dingliche oder obligatorische Berechtigung der E. s.r.o. an den Geräten festgestellt werden. Ihr kommt daher im Einziehungsverfahren iSd § 54 Abs. 2 GSpG keine Parteistellung zu.Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid

Paragraph 54, Absatz 2, GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, "die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen". M. H. kommt somit als Eigentümerin der Geräte Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Die E. s.r.o. hat jedoch keine solche Rechtsposition und kann keinen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch auf die Geräte vorweisen vergleiche hingegen zur Parteistellung eines Mieters eines Geräts VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte insbesondere keine dingliche oder obligatorische Berechtigung der E. s.r.o. an den Geräten festgestellt werden. Ihr kommt daher im Einziehungsverfahren iSd Paragraph 54, Absatz 2, GSpG keine Parteistellung zu. Die Beschwerde der E. s.r.o. gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid ist somit mangels Parteistellung zurückzuweisen.

  1. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen: 4.
  2. Die Beschwerdeführerinnen treten der Annahme, wonach mit dem bei der Kontrolle am
  3. Februar 2017 im Lokal "C." vorgefundenem Gerät verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden sei, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät nur um ein "Geschicklichkeitsspielapparat".4.
  4. Die Beschwerdeführerinnen treten der Annahme, wonach mit dem bei der Kontrolle am
  5. Februar 2017 im Lokal "C." vorgefundenem Gerät verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden sei, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät nur um ein "Geschicklichkeitsspielapparat". 4.
  6. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät, welches Kontrollorgane am
  7. Februar 2017 im Lokal "C." betriebsbereit vorfanden, Walzenspiele spielbar. Der Ausgang der Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor. Das Verwaltungsgericht Wien geht somit davon aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein Glücksspielgerät handelt. Der Ausgang der Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor. Das Verwaltungsgericht Wien geht somit davon aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein Glücksspielgerät handelt. 4.
  8. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht behauptet, dass das Glücksspielgerät ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden sei. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,30 bis € 10,— mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis in Summe € 20.000,— pro Spiel geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor. Bei Gutscheinen für Lokalkonsumationen handelt es sich jedenfalls um einen geldwerten Gewinn, mag dieser auch nicht in bar abgelöst worden sein.4.
  9. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht behauptet, dass das Glücksspielgerät ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden sei. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,30 bis € 10,— mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis in Summe € 20.000,— pro Spiel geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor. Bei Gutscheinen für Lokalkonsumationen handelt es sich jedenfalls um einen geldwerten Gewinn, mag dieser auch nicht in bar abgelöst worden sein. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts im Lokal "C." eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts im Lokal "C." eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 4.
  10. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät im Zeitraum vom
  11. Januar 2017 bis
  12. Februar 2017, 9:40 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG im Lokal "C." veranstaltet wurden.4.
  13. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät im Zeitraum vom
  14. Januar 2017 bis
  15. Februar 2017, 9:40 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG im Lokal "C." veranstaltet wurden.
  16. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom
  17. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, (VGW-002/032/7424/2017) 5.
  18. M. H. wird die Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG vorgeworfen, weil sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät im Zeitraum vom
  19. Januar 2017 bis
  20. Februar 2017, 9:40 Uhr, "betrieben" habe.5.
  21. M. H. wird die Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorgeworfen, weil sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät im Zeitraum vom
  22. Januar 2017 bis
  23. Februar 2017, 9:40 Uhr, "betrieben" habe. Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät im Lokal "C." veranstaltet. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb der Geräte auf Rechnung und Gefahr der M. H., diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen und wurde dem Grunde nach

§ 52Abs. 1 Z 1 1. Fall GSp

G zu Recht für die Veranstaltung bestraft.Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät im Lokal "C." veranstaltet. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb der Geräte auf Rechnung und Gefahr der M. H., diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen und wurde dem Grunde nach

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall GSpG zu Recht für die Veranstaltung bestraft. 5.
  2. Strafbemessung Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt

§ 52Abs. 2 GSp

G bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,—.Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,—. M. H. wurde noch nicht wegen einer Übertretung nach dem Glücksspielgesetz bestraft, somit kommt der 1. Strafsatz von € 1.000,— bis € 10.000,— zur Anwendung.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

§ 19Abs. 2 letzter Satz VSt

G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019). Da die Beschwerdeführerin ihre Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerungsgründe wurden bei der Strafbemessung der belangten Behörde nicht berücksichtigt, Milderungsgründe lagen keine vor. Im gegebenen Zusammenhang ist erschwerend zu werten, dass es sich angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze (bis € 10,— pro nur wenige Sekunden dauerndem Spiel) um einen massiven Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes handelt. Zum Vorliegen allfälliger Milderungsgründe abseits der bisherigen Unbescholtenheit wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und bietet der festgestellte Sachverhalt schließlich auch keine Anhaltspunkte. Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass M. H. vorsätzlich gehandelt und eine Bestrafung der verbotenen Ausspielungen in Kauf genommen hat. Es liegt schweres Verschulden vor. Angesichts des nur kurzen Tatzeitraums von ca. drei Tagen und der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war der Beschwerde jedoch hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattzugeben und die verhängte Geldstrafe auf € 6.000,— sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabzusetzen; dementsprechend war auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren anzupassen. 6. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Mai 2017 Zl. VStV/917300650198/2017, (VGW-002/032/9029/2017) 6.1. M. H. wird von der belangten Behörde vorgeworfen, als Inhaberin des von ihr betriebenen Lokals "C." gegen ihre Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen zu haben, indem sie nicht dafür gesorgt habe, dass die anwesende Person – ein Kellner des Lokals – der Auskunftspflicht gegenüber den Kontrollorganen nachkam.6.1. M. H. wird von der belangten Behörde vorgeworfen, als Inhaberin des von ihr betriebenen Lokals "C." gegen ihre Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen zu haben, indem sie nicht dafür gesorgt habe, dass die anwesende Person – ein Kellner des Lokals – der Auskunftspflicht gegenüber den Kontrollorganen nachkam. 6.2. Generell besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst in einem Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht einer Partei, etwa wenn es der Behörde

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