← Österreich

{'item': 'VGW-103/079/8694/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 20§ 17Art. 133§ 23§ 21§ 22§ 10§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlVGW-103/079/8694/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MM

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des J. P., H.-Straße, Wien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.5.2016, III-W-6757/AB/81, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erweiterung der Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B (Paragraph 23, Absatz 2, WaffG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die in der Waffenbesitzkarte ausgewiesene Berechtigung des J. P. zum Erwerb und Besitz von vier Schusswaffen der Kategorie B

§ 20Abs. 1 i

Vm § 23 Abs. 1 und 2 WaffG auf 10 Schusswaffen der Kategorie B erweitert.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die in der Waffenbesitzkarte ausgewiesene Berechtigung des J. P. zum Erwerb und Besitz von vier Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 WaffG auf 10 Schusswaffen der Kategorie B erweitert. II.

§ 17Vw

GVG iVm § 78 AVG und § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1, § 6 und Tarifpost B. II. 34a Z 1 lit. a BVwAbgV ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsabgabe von 43,00 Euro zu entrichten.römisch zwei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, AVG und Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6 und Tarifpost B. römisch zwei. 34a Ziffer eins, Litera a, BVwAbgV ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsabgabe von 43,00 Euro zu entrichten. III.

§ 17Vw

GVG iVm § 76 Abs. 1 und § 53 a AVG hat der Beschwerdeführer die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.6.2017, VGW-KO-079/352/2017, VGW-KO-079/423/2017 und VGW-KO-079/424/2017, bestimmten und dem Verwaltungsgericht Wien durch Anweisung als Barauslagen erwachsenen Gebühren von 698,00 Euro, 228,00 Euro und 85,00 Euro (insgesamt sohin 1.011,00 Euro) für im Beschwerdeverfahren erforderliche Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. Z. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53, a AVG hat der Beschwerdeführer die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.6.2017, VGW-KO-079/352/2017, VGW-KO-079/423/2017 und VGW-KO-079/424/2017, bestimmten und dem Verwaltungsgericht Wien durch Anweisung als Barauslagen erwachsenen Gebühren von 698,00 Euro, 228,00 Euro und 85,00 Euro (insgesamt sohin 1.011,00 Euro) für im Beschwerdeverfahren erforderliche Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. Z. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig. römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit 15.2.2016 datierte und am 26.2.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte ausgewiesenen Berechtigung zum (Erwerb und) Besitz von Schusswaffen der Kategorie B von vier auf zehn Stück mangels Glaubhaftmachung einer entsprechenden Rechtfertigung

§ 23Abs. 2 Waff

G abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der BF als Rechtfertigungsgrund eine Sammlertätigkeit angegeben habe, seine derzeitigen Waffen jedoch bis auf zwei Exemplare solche zum Selbstschutz und zur Ausübung des Schießsports seien. Eine Waffensammlung sei nach kulturhistorischen, wissenschaftlichen oder technischen Kriterien auszurichten, wobei bei der Genehmigung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die Angabe, dass es sich bei den beiden vorhandenen Sammelwaffen um Armeewaffen handle, begründe kein ausreichendes kulturhistorisches Interesse und sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, ob die begonnene Sammlung auch die zugehörigen Hieb- und Stichwaffen oder passende Fachbücher enthalte; auch seien keine konkreten für eine Ergänzung geeigneten Waffen angeführt worden. Eine „korrekte“ Verwahrung der Schusswaffen im Waffenfachhandelsgeschäft des BF wurde von der belangten Behörde als gegeben angesehen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit 15.2.2016 datierte und am 26.2.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte ausgewiesenen Berechtigung zum (Erwerb und) Besitz von Schusswaffen der Kategorie B von vier auf zehn Stück mangels Glaubhaftmachung einer entsprechenden Rechtfertigung

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der BF als Rechtfertigungsgrund eine Sammlertätigkeit angegeben habe, seine derzeitigen Waffen jedoch bis auf zwei Exemplare solche zum Selbstschutz und zur Ausübung des Schießsports seien. Eine Waffensammlung sei nach kulturhistorischen, wissenschaftlichen oder technischen Kriterien auszurichten, wobei bei der Genehmigung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die Angabe, dass es sich bei den beiden vorhandenen Sammelwaffen um Armeewaffen handle, begründe kein ausreichendes kulturhistorisches Interesse und sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, ob die begonnene Sammlung auch die zugehörigen Hieb- und Stichwaffen oder passende Fachbücher enthalte; auch seien keine konkreten für eine Ergänzung geeigneten Waffen angeführt worden. Eine „korrekte“ Verwahrung der Schusswaffen im Waffenfachhandelsgeschäft des BF wurde von der belangten Behörde als gegeben angesehen. Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid im Sinn des Antrags abzuändern, in eventu, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung einer größeren als der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von zwei Stück Schusswaffen im Ermessen der Behörde liege und bei Waffensammlern eine solche größere Anzahl gerechtfertigt sein könne, sofern die Sammlung nicht eine bloße Ansammlung, sondern nach bestimmten Gesichtspunkten aufgebaut sei. Dass bei dieser Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen sei, sei den Gesetzesbestimmungen nicht zu entnehmen. Wenn die Behörde darlege, dass der BF derzeit lediglich zwei Sammlerwaffen besitze, sei ihr zu entgegnen, dass ihm ein weiterer Besitz aufgrund seines beschränkten Kontingents gar nicht möglich sei. Auch habe er nicht nur von Armeewaffen gesprochen, sondern ein Sammelthema, nämlich „Faustfeuerwaffen, welche bei einer Armee im Zeitraum 1870 bis 1945 geführt wurden“, angegeben. Dieser waffentechnisch innovative Zeitraum sei für die Entwicklung der Faustfeuerwaffe, insbesondere der anfangs wenig funktionssicheren Selbstladepistolen, wesentlich und entscheidend. Auch bei Revolvern sei es damals zu waffentechnisch sehr interessanten Konstruktionen gekommen. (Charakteristika von Schusswaffen aus dem derzeitigen Besitz des BF werden in der Beschwerde beispielhaft aufgezeigt.) Eine entsprechende Sammlung sei daher kulturhistorisch äußerst wertvoll. Das Sammelthema betreffe nur Faustfeuerwaffen, da der BF als ausgebildeter Büchsenmacher speziell an deren technischer Entwicklung interessiert sei und der gewählte Zeitraum in dieser Hinsicht besonders interessant sei. Hieb- und Stichwaffen seien um die Zeit 1870 bis 1945 bereits voll entwickelt gewesen und zudem (bis auf das Bajonett) von den in Rede stehenden Schusswaffen verdrängt worden, somit für sein Sammelthema völlig unpassend. In Anbetracht der einschlägigen Ausbildung und jahrzehntelangen einschlägigen Erwerbstätigkeit des BF sollte das Vorhandensein passender Fachbücher keiner Diskussion bedürfen. Die konkret zuzukaufenden Waffenmodelle (auch hierzu werden in der Beschwerde einzelne konkrete Beispiele angeführt) ergäben sich bei entsprechendem waffentechnischem Verständnis aus dem Sammelthema in Verbindung mit künftigen Angeboten und Kaufpreisen. Eine besonders sichere Verwahrung der Waffen sei im behördlich regelmäßig überprüften Fachhandelsgeschäft des BF gewährleistet. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der BF seine Parteivernehmung und die Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens. Die anlässlich des Parteiengehörs im vorangehenden Behördenverfahren abgegebene Stellungnahme des BF vom 19.4.2016 enthält ein im Wesentlichen gleiches Vorbringen. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.2.2016 hatte der BF unter Beischluss von Urkunden zu seiner einschlägigen Qualifikation und Erwerbstätigkeit auch seinen bisherigen waffenrechtlichen Berechtigungsumfang die Verwendungszwecke der vorhandenen Waffen dargelegt. Vor der ersten Verhandlung gab der BF in einer schriftlichen Äußerung vom 30.8.2016 bekannt, dass er zwischenzeitlich eine weitere zum Sammelthema passende, im Einzelnen näher beschriebene Faustfeuerwaffe („Pistole 08/Parabellum-Pistole/Luger“) habe erwerben können. Die belangte Behörde beteiligte sich abgesehen von einer im Ermittlungsverfahren vom VG konkret angefragten schriftlichen Stellungnahme vom 9.6.2017 nicht am Beschwerdeverfahren, wendete jedoch anlässlich dieser Eingabe ein, dass der BF beabsichtige, die Waffensammlung im Rahmen seiner einschlägigen Geschäftstätigkeit zu präsentieren, die ohnedies nicht unter die in Rede stehenden Beschränkungen des WaffG falle. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der derzeit 70-jährige BF ist österreichischer Staatsbürger und seit dem Jahr 1981 Inhaber eines Waffenpasses (Nr. ...) zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B mit einem aktuellen Berechtigungsumfang von zwei Schusswaffen. Seit dem Jahr 1998 ist er darüber hinaus Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. ...), die ihn aktuell zum Besitz von weiteren vier Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Im Jahr 1965 erwarb der BF den Gesellenbrief für das Büchsenmachergewerbe, im Jahr 1973 absolvierte er die Meisterprüfung für das Mechanikergewerbe. Im Jahr 1978 wurde ihm ein behördliches Konzessionsdekret für das Waffengewerbe „Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“ an einem Standort in Niederösterreich verliehen. Seit 1980 ist der BF zur nunmehrigen GISA-Zahl: … zur Ausübung des letztgenannten Gewerbes im Standort Wien, S.-gasse (ident: H.-Straße), berechtigt und betreibt dort im Rahmen eines Einzelunternehmens ein Geschäft für Waffenfachhandel, wo er auch einschlägige Kurse und Schulungen für Bewilligungswerber abhält und kleinere Reparaturarbeiten an Waffen durchführt. Während einer vorübergehenden Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung von Ende Februar 2007 bis Ende Dezember 2012 wurde die Tätigkeit am genannten Standort unter der aufrechten Gewerbeberechtigung seiner Lebensgefährtin R. S. für das Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels (GISA-Zahl: ...) weiter betrieben. Eine im Jahr 1975 begründete Berechtigung des BF zur Ausübung des Mechanikergewerbes (GISA-Zahl: ...) ist seit Ende Februar 2007 ohne Absicht einer Wiederaufnahme durchgehend ruhend gemeldet. Neben der auf derzeit unbestimmte Zeit aktiv weitergeführten Erwerbstätigkeit im Waffenfachhandel samt Nebentätigkeiten bezieht der BF eine Alterspension. Der faktische Waffenbesitz des BF umfasst aktuell sieben Schusswaffen der Kategorie B, von welchen sechs das Berechtigungskontingent (zwei laut Waffenpass, vier laut Waffenbesitzkarte) ausschöpfen und eine, nämlich das Modell S & W Russian, aufgrund des Modellursprungsjahres 1870

§ 23Abs. 2a Waff

G nicht auf das genehmigte Kontingent anzurechnen ist. Diese bereits vorhandenen Schusswaffen bieten im Hinblick auf ihre technische Konstruktion und Beschaffenheit folgende Charakteristika und Einsatzmöglichkeiten: Bei drei der sechs Faustfeuerwaffen (Revolver 60; Revolver 66/357 Magnum; Pistole 75) und der einzigen Langwaffe (Halbautomat/Gewehr MARLIN) handelt es sich um reine Gebrauchswaffen ohne jeglichen Sammlerwert. Die Faustfeuerwaffen sind dabei zur Selbstverteidigung und für bestimmte Sportdisziplinen geeignet, das Gewehr nur für das Sportschießen auf lange Distanzen. Unter den Faustfeuerwaffen ist die für die Turnierdisziplinen „Sportpistole Großkaliber-SPGK“ und „Ordonnanzpistole“ konzipierte Pistole 75 technisch anders zu handhaben als die beiden Trommelrevolver, von welchen wiederum das kleinere Modell 60 mit schwächerem Kaliber für die Turnierdisziplin „sub-compact“ und das Modell 66 mit dem stärkeren Kaliber 357 Magnum für die Turnierdisziplin „compact“ einsetzbar ist. Der BF verwendet den aufgrund seiner geringen Größe verdeckt führbaren Revolver 60 hauptsächlich zur Selbstverteidigung, den Revolver 66/357 Magnum und die Pistole 75 vorwiegend, das Gewehr ausschließlich für Tätigkeiten im Bereich des Schießsports. Der BF betätigt sich persönlich mehrmals jährlich im Sportschießen bei einschlägigen Vereinen, an Turnieren nimmt er schon seit längerer Zeit nicht mehr teil. Im Rahmen seines Handelsbetriebes verkauft er jedoch gleichartige oder ähnliche Waffenxemplare an Kunden, die er insbesondere auch nach Maßgabe eigener Erfahrungen mit verschiedenen Arten von Schusswaffen und anhand seiner eigenen Modelle fachlich berät. Ferner hält der BF am Ort seines Gewerbebetriebes, welcher auch mit Vorrichtungen für Schießübungen ausgestattet ist, nahezu täglich Kurse und Schulungen für den „Waffenführerschein“ ab, wofür er in Anbetracht des in der Regel noch nicht bestehenden Waffenbesitzes der teilnehmenden Bewilligungswerber passende Schusswaffen – nach Möglichkeit für die vom Bewerber angestrebte Kategorie – aus dem eigenen Bestand zur Verfügung stellt. Drei weitere Faustfeuerwaffen (Revolver S&W Russian 1870; Revolver Lebel/MAS 1892; Pistole 08/Parabellum-Pistole/Luger), welche der BF in zwei Fällen vor Jahrzehnten, in einem Fall im August 2016 aus dem Privatbesitz von Kunden erworben und nach Aufnahme in den Geschäftsbestand in seinen Privatbesitz übergeführt hat, sind als solche funktionsfähig und weisen im Einzelnen folgende Charakteristika auf:Der faktische Waffenbesitz des BF umfasst aktuell sieben Schusswaffen der Kategorie B, von welchen sechs das Berechtigungskontingent (zwei laut Waffenpass, vier laut Waffenbesitzkarte) ausschöpfen und eine, nämlich das Modell S & W Russian, aufgrund des Modellursprungsjahres 1870

Paragraph 23, Absatz 2 a, WaffG nicht auf das genehmigte Kontingent anzurechnen ist. Diese bereits vorhandenen Schusswaffen bieten im Hinblick auf ihre technische Konstruktion und Beschaffenheit folgende Charakteristika und Einsatzmöglichkeiten: Bei drei der sechs Faustfeuerwaffen (Revolver 60; Revolver 66/357 Magnum; Pistole 75) und der einzigen Langwaffe (Halbautomat/Gewehr MARLIN) handelt es sich um reine Gebrauchswaffen ohne jeglichen Sammlerwert. Die Faustfeuerwaffen sind dabei zur Selbstverteidigung und für bestimmte Sportdisziplinen geeignet, das Gewehr nur für das Sportschießen auf lange Distanzen. Unter den Faustfeuerwaffen ist die für die Turnierdisziplinen „Sportpistole Großkaliber-SPGK“ und „Ordonnanzpistole“ konzipierte Pistole 75 technisch anders zu handhaben als die beiden Trommelrevolver, von welchen wiederum das kleinere Modell 60 mit schwächerem Kaliber für die Turnierdisziplin „sub-compact“ und das Modell 66 mit dem stärkeren Kaliber 357 Magnum für die Turnierdisziplin „compact“ einsetzbar ist. Der BF verwendet den aufgrund seiner geringen Größe verdeckt führbaren Revolver 60 hauptsächlich zur Selbstverteidigung, den Revolver 66/357 Magnum und die Pistole 75 vorwiegend, das Gewehr ausschließlich für Tätigkeiten im Bereich des Schießsports. Der BF betätigt sich persönlich mehrmals jährlich im Sportschießen bei einschlägigen Vereinen, an Turnieren nimmt er schon seit längerer Zeit nicht mehr teil. Im Rahmen seines Handelsbetriebes verkauft er jedoch gleichartige oder ähnliche Waffenxemplare an Kunden, die er insbesondere auch nach Maßgabe eigener Erfahrungen mit verschiedenen Arten von Schusswaffen und anhand seiner eigenen Modelle fachlich berät. Ferner hält der BF am Ort seines Gewerbebetriebes, welcher auch mit Vorrichtungen für Schießübungen ausgestattet ist, nahezu täglich Kurse und Schulungen für den „Waffenführerschein“ ab, wofür er in Anbetracht des in der Regel noch nicht bestehenden Waffenbesitzes der teilnehmenden Bewilligungswerber passende Schusswaffen – nach Möglichkeit für die vom Bewerber angestrebte Kategorie – aus dem eigenen Bestand zur Verfügung stellt. Drei weitere Faustfeuerwaffen (Revolver S&W Russian 1870; Revolver Lebel/MAS 1892; Pistole 08/Parabellum-Pistole/Luger), welche der BF in zwei Fällen vor Jahrzehnten, in einem Fall im August 2016 aus dem Privatbesitz von Kunden erworben und nach Aufnahme in den Geschäftsbestand in seinen Privatbesitz übergeführt hat, sind als solche funktionsfähig und weisen im Einzelnen folgende Charakteristika auf: Beim Patronenrevolver S&W Russian 1870 (Kaliber 44/45; Rahmengröße No 3) handelt es sich um eine originale, ursprünglich für russische Zaren hergestellte Antikwaffe in technisch sehr gutem, museumstauglichem Zustand, die über einen nach vorne abklappbaren Lauf mit schnell nachladbarer Trommel sowie einen in der Waffenproduktion oft kopierten und bis ins

  1. Jahrhundert hinein verwendeten mechanischen (automatischen) Patronenhülsenauswurf verfügt. Der nicht geschlossene Rahmen bewirkt jedoch letztlich die Unbrauchbarkeit des Modells für modernere Patronen mit Nitropulver und hohem Gasdruck. Der Revolver Lebel/MAS 1892 (Kaliber 8 x 27 mm R Lebel) ist ein historischer Modellnachbau einer im ersten Weltkrieg eingesetzten französischen Armeewaffe mit den besonderen Zug- und Feldmaßen einer Langwaffe, des sogenannten „Lebel-Gewehrs“. Das im französischen Heer eingeführte einheitliche Kaliber bewährte sich in der ballistischen Praxis nicht, zumal das Kaliber zu klein gewählt war und beim Revolver (selbst bei ausreichend starker Munition) keine Stoppwirkung gegeben war. Die Sammlerwaffe demonstriert den fehlgeschlagenen und für geplante Entwicklungsfortschritte ungeeigneten Versuch einer Verbindung unterschiedlicher technischer Innovationen. Die vom BF kürzlich erworbene Pistole 08 (Kaliber 9 mm Parabellum) ist eine im Jahr 1908 im Deutschen Reich eingeführte Selbstladepistole und ein Nachfolgermodell der optisch ähnlichen im Jahr 1900 ordonnanzmäßig in der Schweiz mit anderem Kaliber eingeführten Pistole 00 sowie der im Jahr 1904 bei der kaiserlichen Marine eingeführten Pistole 04 („Marine 08“). Die Waffe weist ein markantes Verschlusssystem in Form eines unterknickten, beim Schießen nach oben aufknickenden Kniegelenkverschlusses auf, der auch im Fall massiver Fehlfunktionen eine hohe Schützensicherheit bietet. Der besonders ausgeprägten Eigenpräzision der Schusswaffe stehen ein ebenso hoher Herstellaufwand sowie das Erfordernis einer genau auf die Waffe abgestimmten Munition gegenüber; ferner weist die Waffe eine hohe Schmutzempfindlichkeit auf. Das im Jahr 1942 hergestellte Exemplar des BF zählt zu den in der späteren DDR meist aus Original-Teilen der NS-Zeit zusammengesetzten und ohne Änderung technischer Merkmale und Besonderheiten überarbeiteten VoPo-08-Ausführungen, an welchen sich die Besonderheiten des genannten Verschlusssystems gut demonstrieren lassen. Die drei letztgenannten Faustfeuerwaffen sollen nunmehr Grundstock und Ausgangspunkt einer kleinen Waffensammlung, insbesondere zur Demonstration und Erläuterung von technischen Innovationen respektive bedeutenden (da innovationsfördernden) Fehlentwicklungen von in Armeen ordonnanzmäßig geführten Revolvern und Selbstladepistolen aus dem Zeitraum 1870 bis 1945 bilden. Der Ausbau zu einer solchen Sammlung ist der alleinige Zweck des verfahrensgegenständlichen Erweiterungsantrags. Aus fachkundiger Sicht eignen sich die drei bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen ausgehend vom Sammelkonzept des BF insofern als Grundstock einer Sammlung von kulturhistorischem Wert und gesellschaftlichem Nutzen, als ihre Modelle für den gewählten Zeitraum charakteristische, historisch bedeutende und zukunftsweisende (Fehl-)Entwicklungen in der Kurzwaffentechnik repräsentieren. Zusammen mit sechs weiteren einschlägigen Schusswaffen würde eine neunteilige Sammlung entstehen, welche in diesem Umfang bereits geeignet ist, einen sinnvollen und kulturhistorisch wertvollen Querschnitt unterschiedlicher Systeme, Ausführungsformen und Entwicklungsstadien von Armee-Faustfeuerwaffen im Zeitraum 1870 bis 1945 anschaulich darzustellen. In diesem Zeitraum wurde die Entwicklung von Armee-Faustfeuerwaffen kriegsbedingt besonders vorangetrieben, wobei das Kriegsende um das Jahr 1945 in dieser Hinsicht eine deutliche Zäsur darstellt. Die Beschränkung einer solchen Sammlung auf bestimmte geografische Regionen oder Kulturkreise wäre insofern nicht sinnvoll, als die genannte Periode insbesondere die beiden Weltkriege erfasst; bedeutende technische Entwicklungen manifestieren sich etwa auch in US-amerikanischen Armeewaffen. Bestimmte Fehlentwicklungen im genannten Zeitraum erwiesen sich letztlich auch als technisch wertvolle Grundlagen und Vorstufen für moderne, noch heute im Einsatz befindliche Konstruktionselemente. Aufbau, Verwahrung und Präsentation der Sammlung sollen konzeptgemäß nach musealen Kriterien, nämlich in bereits vorhandenen und informativ zu beschriftenden Vitrinen mit Datenblättern und Objektbeschreibungen erfolgen. Der BF verfügt nebenbei auch über einen umfangreichen Fundus an einschlägiger Fachliteratur, die auch bereits vergriffene Standard- und historische Fachwerke beinhaltet. Eine ergänzende Ausstaffierung der Schusswaffensammlung mit anderen Gegenständen ist im konkreten Fall sachlich nicht indiziert. Auch eine Ergänzung durch andere Waffenkategorien wie Hieb- und Stichwaffen wäre nicht sinnvoll, zumal die technische Entwicklung dieses Waffentypus im Zeitraum 1870 bis 1945 bereits abgeschlossen war und solche Waffen (allenfalls abgesehen von den Bajonetten) ihre praktische Bedeutung ab etwa 1900 überhaupt verloren hatten. Das Sammelinteresse des BF ist vorwiegend technisch-instruktiver und hobbymäßiger, daneben derzeit auch ökonomischer Natur. Die Ausstellung der Waffensammlung in den im Ruhestand weiterbetriebenen und unterschiedlichen Interessenten frei zugänglichen Geschäftsräumen ermöglicht es, einem größeren Personenkreis die technischen Vor- und Nachteile von möglicherweise (aus dem Angebot des BF oder anderweitig wie etwa aus privaten Beständen) zu erwerbenden Schusswaffenmodellen auch praktisch und visuell zu veranschaulichen und im Detail zu erläutern. Dies betrifft vor allem die Nachzeichnung einer heute verbesserten Ergonomie und Bedienbarkeit sowie den Vergleich von Gewicht, Visierung, Kaliber, Sicherheitsfunktionen, Korrosionsverhalten, verwendeten Materialien und Fertigungsqualität. Eine besondere Bedeutung ergibt sich für Personen mit Interesse an historischen Sportdisziplinen. Daneben können Beschaffenheit und Zustand musealer Exemplare der Bestimmung des Ankaufswerts (gebrauchter) Schusswaffen im Handelsbetrieb des BF dienen, insbesondere wenn diese keine vergleichbare Museumstauglichkeit aufweisen. Der BF verfügt aufgrund seiner Berufsausbildung, seiner jahrzehntelang ausgebildeten und laufend aktualisierten Erfahrungen im Umgang mit Schusswaffen und nicht zuletzt seines ausgeprägten einschlägigen Privatinteresses über umfassende und überdurchschnittliche waffentechnische Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie über waffenbezogenes kulturhistorisches Fachwissen. Auf dem Waffenmarkt bzw. im Besitz von Privatpersonen existieren nach fachlichen Erfahrungswerten hinreichend Modelle, welche den vorhandenen Grundstock sinnvoll komplettieren können und bei Berücksichtigung der finanziellen und räumlichen Möglichkeiten des BF sowie seiner u.a. berufsbedingten einschlägigen Kontakte auch faktisch für den Erwerb in Betracht kommen. Hiervon hat der BF derzeit (abhängig von Markt- bzw. Angebotslage) folgende sechs Neuerwerbungen in Aussicht genommen: ● Ursprüngliche Variante des Modells Mauser C 96 als frühe Entwicklungsstufe der Selbstladepistolen (Kaliber 7,63 x 25 mm; Rückstoßlader mit gerade zurücklaufendem Lauf von 8 oder 13 cm Länge, Schwenkriegelverschluss und außenliegendem Hahn; sechs- oder 10-schüssiger von oben ladbarer Magazinkasten mit außergewöhnlicher Anordnung vor dem Abzugsbügel); ● Modell Rast & Gasser 1898 als Revolver der k&k Armee Österreich-Ungarn; ● Modell Roth-Steyr M 1907 als spezifische Kavallerie-Ordonnanzpistole der k&k Armee Österreich-Ungarn (Kaliber 8 x 19 mm Steyr; hahnlos mit schrittweisem Spannmechanismus, jedoch ohne Double-Action-Abzug); Vorläufer der heute weitläufig eingesetzten Safe-Action-Pistolen (z.B. Glock-Pistolen). ● Modell Colt M 1911 als Ordonnanzpistole der US-Streitkräfte mit heute variantenreich in Verwendung stehendem Grundsystem und als Ergebnis mehrerer Entwicklungsstufen seit dem Prototyp 1908 (Kaliber 45 ACP für starke Patronen nach Militärstandard; halbautomatische Rückstoßlader; Browning-System); ● Modell Vis wz. 35 bzw. Vis/Radom-Pistole als Standard-Ordonnanzpistole der polnischen Streitkräfte vor dem zweiten Weltkrieg (Kaliber 9 mm Parabellum; äußerlich dem Colt M 1911 ähnlich, jedoch modernere Verriegelungstechnik der FN HP mit starrer Verriegelungskurve; hohe Präzision und mehrfache Sicherungssysteme, jedoch veralteter Mechanismus durch fehlenden Spannabzug und ausschließliche Funktion nach dem Single-Action-Prinzip); ● Modell Walther P.38 als Standard-Ordonnanzpistole der deutschen Wehrmacht und weniger teure, aufwändige und empfindliche Ordonnanzwaffe zum Ersatz des Modells 08 (Kaliber 9 mm Parabellum; Rückstoßlader mit kurz zurückgleitendem Lauf und Schwenkriegelverschluss); geringfügig veränderte Neueinführung nach 1945 unter der Bezeichnung P
  2. Die Einsatzmöglichen der als Sammlungsbestandteile vorhandenen und für eine Ergänzung in Betracht kommenden Schusswaffenexemplare für heutige Gebrauchszwecke sind im Wesentlichen auf spezifische historische Sportdisziplinen beschränkt. Im übrigen Waffensport und im Bereich der Selbstverteidigung entsprechen sie vor allem wegen ihres Gewichtes, ihrer schlechten Ergonomie, ihrer Sicherheitseinrichtungen und des nicht mehr zeitgemäßen Zubehörs (etwa Holster) keinesfalls dem Stand der Technik moderner Schusswaffen, der sich insbesondere vor dem Hintergrund neuerer Kriegsentwicklungen und terroristischer Akte deutlich weiterentwickelt und geändert hat. Passende Munition ist teilweise nur beschränkt und zu hohen Preisen auf dem Markt erhältlich. Bei Heer, Polizei und in kriminellen Kreisen sind heute grundsätzlich keine Schusswaffen aus der Entwicklungsphase vor 1945 im Einsatz. Auch das modernste für die Sammlung geplante Modell Walther P.38, für welches heute noch kostengünstige Munition beschaffbar wäre, ist aufgrund seines nur einreihigen Magazins allen modernen Konstruktionen desselben Kalibers mit zweireihigen Magazinen grundsätzlich unterlegen. Ferner sind die zum Sammelkontingent zählenden Kurzwaffen technisch gänzlich anders beschaffen als die vorhandene zum Sportschießen auf lange Distanzen bestimmte Langwaffe (Gewehr). Im Waffenfachgeschäft des BF befindet sich bereits eine mittels Sicherheits-Zylinderschloss versperrte, für die Ausstellung von Schusswaffen geeignete Glasvitrine, in der die geplante Waffensammlung aufbewahrt und präsentiert werden soll. Die am Aufbewahrungsort etablierten Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen, im Wesentlichen ein elektronisches Alarmanlagensystem und mechanische Sperrvorrichtungen (Fenstergitter, Metallverstärkungen an den Zugängen), sind funktionsfähig und im Hinblick auf das technisch erforderliche Schutzniveau für die insgesamt abzudeckende Art und Anzahl von Waffen ausreichend und angemessen. Anlässlich früherer Einbruchsversuche hat der BF regelmäßig in weitere Verbesserungen und Erweiterungen seiner Sicherungsvorrichtungen investiert; der letzte Einbruchsversuch liegt etwa vier Jahre zurück. Der Betrieb des BF wird (etwa von Gewerbebehörde, Steuerbehörde und Kriminalpolizei)

den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterschiedlichen behördlichen Überprüfungen unterzogen. Überprüfungen von Waffen aus dem Privatbesitz des BF erfolgen aus praktischen Gründen und unter Befürwortung der betreffenden Behörden auch in den Privaträumen des BF, wo dieser über einen Tresor für eine zweckentsprechende kurzfristige Aufbewahrung verfügt. Betreffend die Person des BF liegen aktuell keine einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen oder einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor; auch scheint er (nach der Aktenlage jedenfalls seit dem Jahr 2011) amtlich nicht als potenzieller Beschuldigter bzw. (Mit-)Urheber sonstiger Zwischenfälle mit Waffenbezug auf. Beweisverfahren, Beweiswürdigung: In der zweiteiligen mündlichen Verhandlung vom 13.9.2016 und 28.4.2017 wurden folgende Beweise aufgenommen bzw. erörtert: Inhalt von Behörden- und Gerichtsakt, weitere Vorbringen, Parteivernehmung des BF, Gutachten des nichtamtlichen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (SV) für die Fachgebiete Schiesswesen, Ballistik, Explosivstoffe, Pyrotechnik, Hiebwaffen, Stichwaffen, Schusswaffen und Munition, Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. Z., einschließlich vorangehender schriftlicher gutachterlicher Stellungnahme vom 10.3.2017 und Sammelkonzept des BF (Stand Jänner 2017). Zu einer ergänzenden gutachterlichen (elektronischen und fernmündlichen) Stellungnahme des SV vom 10.5.2017 wurde Parteiengehör gewährt. Eine bei der belangten Behörde angefragte Stellungnahme vom 9.6.2017 betreffend Einträge des BF in den dort geführten bzw. einsehbaren Registern samt ergänzendem Vorbringen wurde dem BF ebenfalls nachweislich zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen wurden weder neue Sachvorbringen erstattet noch weitere Beweisanträge gestellt. Die relevanten persönlichen Daten, Umstände und Berechtigungen des BF (Alter, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, ehemalige und aktuelle Gewerbeberechtigung, Berechtigungen nach dem WaffG) sowie die Gewerbeberechtigung seiner Lebensgefährtin R. S. sind aus den in den Akten aufliegenden unbedenklichen öffentlichen Urkunden (GISA-Auszüge, vorgelegte Zeugnisse und Konzessionsdekret, Waffenbesitzdokumente) ersichtlich. Die ergänzenden Angaben anlässlich der Parteivernehmung des BF zur bisherigen und geplanten Gestaltung seiner betrieblichen und sonstigen Aktivitäten im Zusammenhang mit Schusswaffen erschienen dem VG glaubwürdig und überzeugend. Der vorhandene Waffenbesitz samt Charakteristika und Einsatzmöglichkeiten ergeben sich aus den detailreich vorgetragenen persönlichen Angaben des BF beim ersten Verhandlungstermin in Verbindung mit dem Gutachten des SV Z., der diese Waffen im Rahmen seiner Befundaufnahme vor Ort in Augenschein nahm und die Richtigkeit der Angaben des BF in seinen Stellungnahmen vom 10.3.2017 und vom 10.5.2017 sowie in der Verhandlung vom 28.4.2017 aus objektiver Sicht schlüssig und nachvollziehbar bestätigte. Im Zuge einer genaueren Befragung in der Verhandlung legte der SV auch das (begrenzte) Ausmaß alternativer Verwendungsmöglichkeiten der vorhandenen und neu zu erwerbenden Schusswaffen nachvollziehbar, schlüssig und vollständig dar. Sammelthema und Sammelinteresse des BF ergeben sich aus der vom SV Z. einer fachlich-objektiven Prüfung unterzogenen Sammelkonzept aus Jänner 2017 in Verbindung mit den Parteivorbringen und den überzeugenden Aussagen des BF im Rahmen seiner Parteivernehmung. Nach den Ausführungen des SV ist das Sammelthema aus fachlicher Sicht „klar umrissen, logisch und systematisch aufgebaut“ (Bl. 210). Der BF hat auch durch seine eigenmotivierten umfangreichen, an Fachvorträge grenzenden (in der Verhandlungsschrift nur im Kern protokollierten) Ausführungen vor dem VG ein differenziertes und insbesondere auch kulturelles Interesse an Waffen sowie eine überzeugend wirkende Begeisterung an der Vermittlung seiner Erkenntnisse gegenüber Dritten demonstriert. Die fachliche Richtigkeit und der Umfang seines einschlägigen Wissens konnten vom SV in einem etwa dreistündigen anlässlich der Befundaufnahme mit dem BF geführten Fachgespräch verifiziert werden. Überzeugend wirkten die Darstellungen des BF auch vor dem Hintergrund, dass er sich nahezu sein gesamtes Berufsleben hindurch mit verschiedenen Waffenkonstruktionen beschäftigt hat und die einschlägige Tätigkeit noch im Ruhestand weiterbetreibt. Auch die Grenzen der von der belangten Behörde im Bescheid angesprochenen Möglichkeiten einer fachlich sinnvollen Ergänzung der Sammlung durch andere Waffenarten oder sonstige Komponenten sowie die geografische und kulturelle Reichweite wurden vom SV mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Ferner hat der SV auch den historischen Wert der bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen und ihre Eignung als Grundstock für eine Sammlung von entsprechendem Mehrwert als gegeben beurteilt und schlüssig begründet ausgeführt, dass die insgesamt in Aussicht genommene Anzahl von neun Sammelwaffen für diese Zwecke als repräsentativ und ausreichend anzusehen ist. Auch die grundsätzliche Verfügbarkeit der angestrebten Sammelwaffen im (allenfalls privaten) Geschäftsverkehr und die faktischen Erwerbsmöglichkeiten des BF wurden vom SV in diesem Zusammenhang thematisiert und bestätigt. Vereinzelte Unstimmigkeiten in den schriftlichen Ausführungen des BF bzw. des SV konnten in der Verhandlung bzw. im Rahmen ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen aufgeklärt und bereinigt werden. Die Ausstattung des in Betracht gezogenen Aufbewahrungsortes (Waffenfachgeschäft) und das für die Sammlung vorgesehene Behältnis (Vitrine) wurden vom SV insbesondere auch im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vor Ort überprüft und aus technischer Sicht insgesamt als angemessen und ausreichend beurteilt. Ferner sind im Geschäftslokal von Gesetzes wegen regelmäßige behördliche Kontrollen im Zusammenhang mit dem Fachhandelsbetrieb des BF erforderlich. Dass der BF in den letzten Jahren in keine Zwischenfälle mit waffenrechtlich relevanten Bezügen involviert war, ergibt sich aus dem Behördenakt und der unbedenklichen Registerauskunft der belangten Behörde vom 9.6.2017 samt Beilagen. Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt I:

§ 20Abs. 1 Waff

G ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.

Paragraph 20, Absatz eins, WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.

§ 21Abs. 1 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

§ 22Abs. 1 Waff

G ist eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Paragraph 21, Absatz eins, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

Paragraph 22, Absatz eins, WaffG ist eine Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

§ 23Abs. 1 i

Vm 2 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.

Abs. 2 darf eine größere Anzahl - außer in den Fällen des Abs. 3 (betreffend Zubehörteile) - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

Abs. 2a sind Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit 2 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.

Absatz 2, darf eine größere Anzahl - außer in den Fällen des Absatz 3, (betreffend Zubehörteile) - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

Absatz 2 a, sind Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

§ 10Waff

G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in § 8 Abs. 1 bis 6 WaffG geregelt, die im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen, Verwaltungsstrafen oder Verletzungen von Mitwirkungspflichten im Kontrollfall abstellen, ferner auf ein Verhalten des Bewerbers, das eine sichere Handhabung und Verwahrung der Schusswaffen annehmen lässt.Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in Paragraph 8, Absatz eins bis 6 WaffG geregelt, die im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen, Verwaltungsstrafen oder Verletzungen von Mitwirkungspflichten im Kontrollfall abstellen, ferner auf ein Verhalten des Bewerbers, das eine sichere Handhabung und Verwahrung der Schusswaffen annehmen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH normiert die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG (unter der Voraussetzung einer Rechtfertigung iSd § 22 Abs. 1) ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, während eine ausnahmsweise Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht. Im Rahmen der Glaubhaftmachung einer besonderen Rechtfertigung iSd § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, wobei sie eine erhöhte und umfangreiche Behauptungs- und Darlegungslast trifft, welcher eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht (vgl. etwa zuletzt VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070 und Ra 2017/03/0046; 22.5.2017, Ra 2016/03/0076; 26.2.2016, Ro 2015/03/0033, mwV).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH normiert die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG (unter der Voraussetzung einer Rechtfertigung iSd Paragraph 22, Absatz eins,) ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, während eine ausnahmsweise Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht. Im Rahmen der Glaubhaftmachung einer besonderen Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, wobei sie eine erhöhte und umfangreiche Behauptungs- und Darlegungslast trifft, welcher eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht vergleiche etwa zuletzt VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070 und Ra 2017/03/0046; 22.5.2017, Ra 2016/03/0076; 26.2.2016, Ro 2015/03/0033, mwV). Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird, was beispielsweise dann vorliegen wird, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch bestimmte, konkret anzugebende Einzelstücke bedarf, und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfangs nicht erworben werden können (vgl. VwGH 23.12.2016, Ra 2016/03/0117; 28.10.2016, Ra 2016/03/0110, mwV). Dass der Antragsteller im Lauf der Jahre aus verschiedenen Titeln in den Besitz von verschiedenen Faustfeuerwaffen gelangt ist, reicht für sich allein noch nicht aus, um ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte darzutun (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0562).Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird, was beispielsweise dann vorliegen wird, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch bestimmte, konkret anzugebende Einzelstücke bedarf, und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfangs nicht erworben werden können vergleiche VwGH 23.12.2016, Ra 2016/03/0117; 28.10.2016, Ra 2016/03/0110, mwV). Dass der Antragsteller im Lauf der Jahre aus verschiedenen Titeln in den Besitz von verschiedenen Faustfeuerwaffen gelangt ist, reicht für sich allein noch nicht aus, um ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte darzutun vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber besessenen Waffen differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung ferner – und vor Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens – voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Berechtigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. Etwa reicht das Interesse am Sammeln von Schusswaffen einer bestimmten Marke dann nicht als Rechtfertigung aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt als Bedarfsgrund genannter Zweck (wie etwa Selbstverteidigung) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen - und insofern nunmehr entbehrlichen – Fabrikat erfüllt wurde. Könnte der Antragsteller, insbesondere wenn sein genehmigter Waffenbesitz ohnehin schon die in § 23 Abs. 2 WaffG festgelegte Grenze von zwei Stück übersteigt, seinen Wunsch nach der neu zu erwerbenden Waffen zumutbarer Weise durch Verkauf einer oder mehrerer seiner vorhandenen Waffen befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines zureichend dargelegten Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfangs dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. sg. VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076; 13.9.2016, Ra 2016/03/0084; 10.6.2016, Ra 2016/03/0056; 26.2.2016, Ro 2015/03/0033; 27.1.2011, 2010/03/0082; 21.9.2000, 99/20/0558 und 98/20/0562, mwV).Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber besessenen Waffen differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung ferner – und vor Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens – voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Berechtigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. Etwa reicht das Interesse am Sammeln von Schusswaffen einer bestimmten Marke dann nicht als Rechtfertigung aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt als Bedarfsgrund genannter Zweck (wie etwa Selbstverteidigung) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen - und insofern nunmehr entbehrlichen – Fabrikat erfüllt wurde. Könnte der Antragsteller, insbesondere wenn sein genehmigter Waffenbesitz ohnehin schon die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG festgelegte Grenze von zwei Stück übersteigt, seinen Wunsch nach der neu zu erwerbenden Waffen zumutbarer Weise durch Verkauf einer oder mehrerer seiner vorhandenen Waffen befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines zureichend dargelegten Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfangs dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen vergleiche sg. VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076; 13.9.2016, Ra 2016/03/0084; 10.6.2016, Ra 2016/03/0056; 26.2.2016, Ro 2015/03/0033; 27.1.2011, 2010/03/0082; 21.9.2000, 99/20/0558 und 98/20/0562, mwV). Vorab ist zu bemerken, dass die das Ansuchen stützenden Vorbringen bzw. die im Rahmen der Mitwirkungspflicht erforderlichen Angaben und Darlegungen im Beschwerdeverfahrens mehrfach präzisiert und ergänzt wurden, die betreffenden Modifikationen jedoch innerhalb der Sache des verfahrenseinleitenden Antrags (Erweiterung der Berechtigung zum Waffenbesitz von vier auf 10 Schusswaffen der Kategorie B zwecks Aufbau einer Waffensammlung mit unverändertem Sammelthema) geblieben sind (vgl. § 13 Abs. 8 AVG).Vorab ist zu bemerken, dass die das Ansuchen stützenden Vorbringen bzw. die im Rahmen der Mitwirkungspflicht erforderlichen Angaben und Darlegungen im Beschwerdeverfahrens mehrfach präzisiert und ergänzt wurden, die betreffenden Modifikationen jedoch innerhalb der Sache des verfahrenseinleitenden Antrags (Erweiterung der Berechtigung zum Waffenbesitz von vier auf 10 Schusswaffen der Kategorie B zwecks Aufbau einer Waffensammlung mit unverändertem Sammelthema) geblieben sind vergleiche Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Aus § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG ergibt sich ausdrücklich, dass das Sammeln von Schusswaffen grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für den Besitz einer höheren Stückzahl in Betracht kommen kann. Weder der Gesetzestext noch die zitierte einschlägige Judikatur des VwGH schließen eine Erweiterung der Berechtigung zum Zweck des (erstmaligen) Aufbaus einer Sammlung von vornherein aus. Der bereits vorhandene Besitz einer in der Folge vereinzelt zu ergänzenden größeren kulturhistorisch wertvollen Waffensammlung oder das Betreiben waffentechnischer oder wissenschaftlicher Studien sind nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen Beispiele für überzeugende ernsthafte und nachhaltige Sammlerinteressen. Auch setzt die allfällige Erweiterung einer vorhandenen größeren Sammlung wohl in der Regel eine vorangehende (Erst-) Bewilligung einer solchen voraus. Die erfolgreiche Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung wird daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein.Aus Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG ergibt sich ausdrücklich, dass das Sammeln von Schusswaffen grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für den Besitz einer höheren Stückzahl in Betracht kommen kann. Weder der Gesetzestext noch die zitierte einschlägige Judikatur des VwGH schließen eine Erweiterung der Berechtigung zum Zweck des (erstmaligen) Aufbaus einer Sammlung von vornherein aus. Der bereits vorhandene Besitz einer in der Folge vereinzelt zu ergänzenden größeren kulturhistorisch wertvollen Waffensammlung oder das Betreiben waffentechnischer oder wissenschaftlicher Studien sind nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen Beispiele für überzeugende ernsthafte und nachhaltige Sammlerinteressen. Auch setzt die allfällige Erweiterung einer vorhandenen größeren Sammlung wohl in der Regel eine vorangehende (Erst-) Bewilligung einer solchen voraus. Die erfolgreiche Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung wird daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Für ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Fachinteresse des BF an alten und neuen Schusswaffentechniken sowie eine über bloße Erwerbszwecke hinausgehende Beschäftigung mit Waffen nach Art eines umfangreichen Hobbys sprechen zunächst die Umstände, dass der BF seine Ausbildung und nahezu sein gesamtes Berufsleben diesem Thema gewidmet hat und er sein Waffenfachgeschäft einschließlich der Schulungen für den „Waffenführerschein“ trotz eines bereits bestehenden Anspruchs auf Alterspensionsbezüge unter Erfüllung zahlreicher gesetzlicher Anforderungen weiterführt. Dass aus dieser intensiven Beschäftigung ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an der Analyse und Dokumentation von Fehlentwicklungen auf dem Fachgebiet der Armee-Schusswaffen entstanden ist, wurde durch ein umfangreiches, detailliertes und

den getroffenen Feststellungen aus fachlicher Sicht schlüssiges Sammelkonzept überzeugend dargetan. Dass die dortigen Ausführungen tatsächlich dem BF selbst (und nicht etwa seinem Vertreter) zuzurechnen sind, erscheint dem VG insofern glaubhaft, als der BF derartige Details in der Verhandlung nahezu ausufernd vorgetragen hat und seine fachliche Vertrautheit und Kompetenz in Bezug auf den Sammelgegenstand - auch im kulturhistorischen Bereich - sowie im Umgang mit den betreffenden Waffen vom beigezogenen SV ausdrücklich bestätigt wurden. Durch das präsentierte Sammelkonzept, zu welchem auch die Ausstellung der Sammlung in einer Vitrine samt Informationsmaterial gehört, und die Absolvierung des Fachgesprächs mit dem SV ist der BF, der auch trotz ausgewiesener Vertretung zwecks Beantwortung von Fragen an beiden Verhandlungen persönlich teilnahm, seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Sammelintention des BF erscheint auch mit einem ausgeprägten Interesse verbunden, Personen (Bewilligungswerber, Stammkunden, Laufkundschaft, sonstige Interessenten, allenfalls auch Behördenvertreter) bei Bedarf über waffentechnische Eigenheiten bzw. Vor- und Nachteile handelsüblicher Waffen aufzuklären, welche sich feststellungsgemäß zu einem nicht unerheblichen Teil an den gegenständlichen historischen Sammelwaffen erklären und praktisch veranschaulichen lassen. Ein zusätzlicher besonderer Nutzen ergibt sich dabei für Personen mit Interesse an historischen Sportdisziplinen. Die Gewerbeberechtigung des BF und sein einschlägiger Betrieb als derzeitiger Umschlagspunkt für die nutzbringende Verwertung der Sammlung sind nachweislich aufrecht. Schließlich wird die Ernsthaftigkeit eines historischen Sammelinteresses auch durch den Umstand bekräftigt, dass das Augenmerk der (vom BF anhand konkreter Modelle vorgezeichneten) Sammlung vorwiegend auf der Dokumentation von technisch ungünstigen bzw. nicht mehr zeitgemäßen Konstruktionen liegt und die zusätzlich angestrebten Sammelwaffen daher außer für die mit der Sammlung bezweckten Archivierungs-, Demonstrations- und Instruktionszwecke (und allenfalls für das Einüben historischer Schussdisziplinen) kaum verwendbar sein werden. Dass der BF die Erweiterung seiner Berechtigung faktisch zum Erwerb anderer Waffenkategorien „missbrauchen“ wird, ist ihm ohne entsprechende Anhaltspunkte und zumal auch keine derartigen oder ähnlichen Vorkommnisse aktenkundig sind, nicht zu unterstellen. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Stückzahl der angestrebten Sammlung für die Erfüllung des Sammelthemas der Demonstration bedeutender technischer Innovationen bzw. innovationsfördernder Fehlentwicklungen von Armee-Faustfeuerwaffen (Revolvern und Selbstladepistolen) im Zeitraum 1870 bis 1945 aus fachkundiger Sicht geeignet; auch die faktischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des BF zum Erwerb der angestrebten bzw. allenfalls gleichwertiger Zusatzexemplare wurden als gegeben erachtet. Die sinngemäße Argumentation der belangten Behörde in ihrer (entgegen der Replik des BF bis zur endgültigen Entscheidung zu berücksichtigenden) Stellungnahme vom 9.6.2017, dass der BF, welcher die Waffensammlung ohnedies in seinem Geschäft präsentieren wolle, die angestrebten Zusatzexemplare primär im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu erwerben habe, erscheint insofern nicht unberechtigt, als das österreichische Waffenrecht vom Gedanken eines möglichst beschränkt zu haltenden Privatwaffenbesitzes getragen ist. Insofern stellt auch das vom BF in der Replik vom 27.6.2017 zum Ausdruck gebrachte Interesse, Waffen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in das Vermögen seines Unternehmens, sondern in sein Privatvermögen aufzunehmen, per se keinen zureichenden Rechtfertigungsgrund dar. Im konkreten Fall ist jedoch insofern von einer besonderen Situation auszugehen, als sich der BF bereits in einem Übergangsstadium zwischen einer jahrzehntelangen einschlägigen Erwerbstätigkeit und dem endgültigen Ruhestand befindet und seine Beschäftigung mit dem Thema Schusswaffen sowie sein Engagement bei der Zurverfügungstellung einschlägigen Fachwissens nach Ansicht des VG deutlich über reguläre Geschäftsinteressen hinausgehen. Aus heutiger Sicht erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass der BF die Beschäftigung mit der Waffentechnik im Fall einer endgültigen Zurücklegung seines Gewerbes hobbymäßig beibehält und seine Waffenvitrine weiterhin (allenfalls im Rahmen des Geschäftsbetriebs eines Nachfolgers) in einem Geschäftslokal der Öffentlichkeit zugänglich macht, jedenfalls aber Interessenten unterschiedlicher Herkunft anhand der Sammelwaffen Fachwissen nahebringt. Hinzu kommt, dass die angestrebten Exemplare schon aufgrund ihrer veralteten bzw. für heutige Gebrauchszwecke suboptimalen Eigenheiten wohl nicht als gängige Handelsware oder Schulungswaffen in Betracht kommen und daher Geschäftszwecken im engeren Sinn nur eingeschränkt zuordenbar sind. Aus waffenrechtlicher Sicht besteht auch kein Hinderungsgrund, Exemplare aus dem Privatbesitz eines Unternehmers für Erläuterungen im Rahmen von Verkaufsgesprächen einzusetzen. Für Erwerbsabsichten aufgrund eines faktischen Interesses oder Bedarfs anderer (Rechts-)Personen (vgl. sg. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070) besteht in diesem Fall kein Anhaltspunkt, zumal es sich beim Handelsbetrieb des BF um ein auf seinen eigenen Namen lautendes Einzelunternehmen handelt. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint eine Zuordnung der angestrebten Waffensammlung zum Privatbesitz des BF trotz Präsentation im Geschäftslokal sachlich vertretbar, wobei letztere wohl auch unter Sicherheitsaspekten zu befürworten ist. Insgesamt hat der BF nach Ansicht des VG ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse hinreichend glaubhaft gemacht. Die sinngemäße Argumentation der belangten Behörde in ihrer (entgegen der Replik des BF bis zur endgültigen Entscheidung zu berücksichtigenden) Stellungnahme vom 9.6.2017, dass der BF, welcher die Waffensammlung ohnedies in seinem Geschäft präsentieren wolle, die angestrebten Zusatzexemplare primär im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu erwerben habe, erscheint insofern nicht unberechtigt, als das österreichische Waffenrecht vom Gedanken eines möglichst beschränkt zu haltenden Privatwaffenbesitzes getragen ist. Insofern stellt auch das vom BF in der Replik vom 27.6.2017 zum Ausdruck gebrachte Interesse, Waffen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in das Vermögen seines Unternehmens, sondern in sein Privatvermögen aufzunehmen, per se keinen zureichenden Rechtfertigungsgrund dar. Im konkreten Fall ist jedoch insofern von einer besonderen Situation auszugehen, als sich der BF bereits in einem Übergangsstadium zwischen einer jahrzehntelangen einschlägigen Erwerbstätigkeit und dem endgültigen Ruhestand befindet und seine Beschäftigung mit dem Thema Schusswaffen sowie sein Engagement bei der Zurverfügungstellung einschlägigen Fachwissens nach Ansicht des VG deutlich über reguläre Geschäftsinteressen hinausgehen. Aus heutiger Sicht erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass der BF die Beschäftigung mit der Waffentechnik im Fall einer endgültigen Zurücklegung seines Gewerbes hobbymäßig beibehält und seine Waffenvitrine weiterhin (allenfalls im Rahmen des Geschäftsbetriebs eines Nachfolgers) in einem Geschäftslokal der Öffentlichkeit zugänglich macht, jedenfalls aber Interessenten unterschiedlicher Herkunft anhand der Sammelwaffen Fachwissen nahebringt. Hinzu kommt, dass die angestrebten Exemplare schon aufgrund ihrer veralteten bzw. für heutige Gebrauchszwecke suboptimalen Eigenheiten wohl nicht als gängige Handelsware oder Schulungswaffen in Betracht kommen und daher Geschäftszwecken im engeren Sinn nur eingeschränkt zuordenbar sind. Aus waffenrechtlicher Sicht besteht auch kein Hinderungsgrund, Exemplare aus dem Privatbesitz eines Unternehmers für Erläuterungen im Rahmen von Verkaufsgesprächen einzusetzen. Für Erwerbsabsichten aufgrund eines faktischen Interesses oder Bedarfs anderer (Rechts-)Personen vergleiche sg. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070) besteht in diesem Fall kein Anhaltspunkt, zumal es sich beim Handelsbetrieb des BF um ein auf seinen eigenen Namen lautendes Einzelunternehmen handelt. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint eine Zuordnung der angestrebten Waffensammlung zum Privatbesitz des BF trotz Präsentation im Geschäftslokal sachlich vertretbar, wobei letztere wohl auch unter Sicherheitsaspekten zu befürworten ist. Insgesamt hat der BF nach Ansicht des VG ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der zitierten Judikatur ist daher zu prüfen, ob für die gegenständliche Sammlung mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang das Auslangen gefunden werden kann, bzw. ob eine Erweiterung allenfalls nur in geringerem Ausmaß als beantragt zu rechtfertigen ist. Der aktuelle Berechtigungsumfang des BF umfasst feststellungsgemäß vier zum behördlich festgesetzten Kontingent zählende Gebrauchswaffen ohne historisch-kulturellen Bezug und Sammlerwert (drei Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe), zwei ebenfalls unter das festgesetzte Kontingent fallende Faustfeuerwaffen mit historisch-kulturellem Bezug und eine ebenfalls historische Faustfeuerwaffe (Revolver S&W Russian, Modell 1870), die der BF

§ 23Abs. 2a Waff

G unabhängig vom festgesetzten Kontingent besitzen darf. Der Bedarf des BF an drei moderneren Faustfeuerwaffen wurde offensichtlich bereits im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Vorgenehmigungsverfahren als gegeben erachtet. Abgesehen davon ergibt sich aus den Ausführungen des SV, dass die vorhandenen Gebrauchswaffen aufgrund ihrer besonderen technischen Charakteristika und unterschiedlichen branchenüblichen Einsatzzwecke (Selbstverteidigung; Sportdisziplinen „sub-compact“, „compact“ bzw. „Sportpistole Großkaliber-SPGK/Ordonnanzpistole“, Schießen auf lange Strecken), für welche der BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes und Schulungsangebots unter Heranziehung der eigenen Modelle Informationen und Instruktionen anbietet, zweckbezogen nicht austauschbar sind, weshalb ihre zahlenmäßige Reduzierung zwecks Ersatz durch Sammelwaffen nicht sachlich gerechtfertigt und zumutbar erscheint. Ferner haben die Ermittlungen klar ergeben, dass die zur geplanten Sammlung zählenden vorhandenen und angestrebten Schusswaffenexemplare für die Gebrauchszwecke des BF (Selbstverteidigung und Schießsport, einschlägige Instruktionen und Schulungen) nicht verwendbar sind bzw. ein Einsatz für solche Zwecke keinesfalls dem Stand der Technik entspräche. Dass das vorhandene Gewehr, dessen Bewilligung laut Vorbringen des BF (allenfalls nach § 43 Abs. 4 WaffG) keine Rechtfertigung erforderte, im Waffensport bzw. bei entsprechenden Schulungs- und Trainingseinheiten nicht durch eine wie auch immer geartete Kurzwaffe ersetzbar ist, legen abgesehen von der Bestätigung durch den SV schon allgemeine Erfahrungswerte nahe. Ziel des Erweiterungsansuchens ist auch nicht der Neuerwerb von gleichwertigen oder besseren Gebrauchswaffen für Zwecke der Selbstverteidigung oder des Schießsports, welcher die Veräußerung vorhandener Gebrauchsexemplare wohl jedenfalls rechtfertigen würde (vgl. etwa VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076), sondern eben der Erwerb von Sammelwaffen mit technischen Eigenheiten, die sie als gleichwertigen Ersatz für moderne Gebrauchswaffen untauglich machen. Dass auch die vorhandenen Waffen mit historisch-kulturellem Bezug nicht im Sinn der beantragten Neuerwerbungen veräußert werden können, liegt auf der Hand, da diese den Grundstock bzw. Ausgangspunkt der angestrebten Waffensammlung bilden. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass dem BF eine Veräußerung vorhandener Waffen zum Zweck des Erwerbs der in Betracht kommenden Sammelwaffen nicht zumutbar ist und daher mit dem bisherigen Berechtigungsumfang bzw. einer geringeren als der beantragten Erweiterung nicht das Auslangen gefunden werden kann.Nach der zitierten Judikatur ist daher zu prüfen, ob für die gegenständliche Sammlung mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang das Auslangen gefunden werden kann, bzw. ob eine Erweiterung allenfalls nur in geringerem Ausmaß als beantragt zu rechtfertigen ist. Der aktuelle Berechtigungsumfang des BF umfasst feststellungsgemäß vier zum behördlich festgesetzten Kontingent zählende Gebrauchswaffen ohne historisch-kulturellen Bezug und Sammlerwert (drei Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe), zwei ebenfalls unter das festgesetzte Kontingent fallende Faustfeuerwaffen mit historisch-kulturellem Bezug und eine ebenfalls historische Faustfeuerwaffe (Revolver S&W Russian, Modell 1870), die der BF

Paragraph 23, Absatz 2 a, WaffG unabhängig vom festgesetzten Kontingent besitzen darf. Der Bedarf des BF an drei moderneren Faustfeuerwaffen wurde offensichtlich bereits im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Vorgenehmigungsverfahren als gegeben erachtet. Abgesehen davon ergibt sich aus den Ausführungen des SV, dass die vorhandenen Gebrauchswaffen aufgrund ihrer besonderen technischen Charakteristika und unterschiedlichen branchenüblichen Einsatzzwecke (Selbstverteidigung; Sportdisziplinen „sub-compact“, „compact“ bzw. „Sportpistole Großkaliber-SPGK/Ordonnanzpistole“, Schießen auf lange Strecken), für welche der BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes und Schulungsangebots unter Heranziehung der eigenen Modelle Informationen und Instruktionen anbietet, zweckbezogen nicht austauschbar sind, weshalb ihre zahlenmäßige Reduzierung zwecks Ersatz durch Sammelwaffen nicht sachlich gerechtfertigt und zumutbar erscheint. Ferner haben die Ermittlungen klar ergeben, dass die zur geplanten Sammlung zählenden vorhandenen und angestrebten Schusswaffenexemplare für die Gebrauchszwecke des BF (Selbstverteidigung und Schießsport, einschlägige Instruktionen und Schulungen) nicht verwendbar sind bzw. ein Einsatz für solche Zwecke keinesfalls dem Stand der Technik entspräche. Dass das vorhandene Gewehr, dessen Bewilligung laut Vorbringen des BF (allenfalls nach Paragraph 43, Absatz 4, WaffG) keine Rechtfertigung erforderte, im Waffensport bzw. bei entsprechenden Schulungs- und Trainingseinheiten nicht durch eine wie auch immer geartete Kurzwaffe ersetzbar ist, legen abgesehen von der Bestätigung durch den SV schon allgemeine Erfahrungswerte nahe. Ziel des Erweiterungsansuchens ist auch nicht der Neuerwerb von gleichwertigen oder besseren Gebrauchswaffen für Zwecke der Selbstverteidigung oder des Schießsports, welcher die Veräußerung vorhandener Gebrauchsexemplare wohl jedenfalls rechtfertigen würde vergleiche etwa VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076), sondern eben der Erwerb von Sammelwaffen mit technischen Eigenheiten, die sie als gleichwertigen Ersatz für moderne Gebrauchswaffen untauglich machen. Dass auch die vorhandenen Waffen mit historisch-kulturellem Bezug nicht im Sinn der beantragten Neuerwerbungen veräußert werden können, liegt auf der Hand, da diese den Grundstock bzw. Ausgangspunkt der angestrebten Waffensammlung bilden. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass dem BF eine Veräußerung vorhandener Waffen zum Zweck des Erwerbs der in Betracht kommenden Sammelwaffen nicht zumutbar ist und daher mit dem bisherigen Berechtigungsumfang bzw. einer geringeren als der beantragten Erweiterung nicht das Auslangen gefunden werden kann. Letztlich ist bei Ausweitung des Berechtigungsumfangs auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung sicherheitspolizeilicher Interessen iSd § 10 WaffG anzunehmen: Zum einen weist die geplante Sammlung (neun Stück historische Schusswaffen) einen verhältnismäßig geringen Umfang auf. Hinzu kommen die langjährig ausgebildeten beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen des BF im Umgang mit und in der Verwahrung von Schusswaffen, welche auch im Fall seines endgültigen Ruhestandes unter Aufgabe des Gewerbebetriebes zu großen Teilen erhalten bleiben werden. Die Aufbewahrung in einer versperrten Vitrine in einem regelmäßig behördlich kontrollierten Waffenfachhandelsgeschäft ist auch nach den anlassbezogen vor Ort durchgeführten Überprüfungen des beigezogenen SV als sicherheitstechnisch unbedenklich anzusehen. Für eine übergangsweise Lagerung steht nach den glaubwürdigen Angaben des BF auch ein Tresor in seinen Privaträumen zur Verfügung. Sollte künftig – etwa im Fall der Auflassung des Geschäftslokals – eine sorgfältige und insofern sichere Verwahrung nicht mehr gewährleistet sein, würde dies zum Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 Abs. 1 WaffG) und folglich zum Entzug der Berechtigung führen. Letztlich ist bei Ausweitung des Berechtigungsumfangs auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung sicherheitspolizeilicher Interessen iSd Paragraph 10, WaffG anzunehmen: Zum einen weist die geplante Sammlung (neun Stück historische Schusswaffen) einen verhältnismäßig geringen Umfang auf. Hinzu kommen die langjährig ausgebildeten beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen des BF im Umgang mit und in der Verwahrung von Schusswaffen, welche auch im Fall seines endgültigen Ruhestandes unter Aufgabe des Gewerbebetriebes zu großen Teilen erhalten bleiben werden. Die Aufbewahrung in einer versperrten Vitrine in einem regelmäßig behördlich kontrollierten Waffenfachhandelsgeschäft ist auch nach den anlassbezogen vor Ort durchgeführten Überprüfungen des beigezogenen SV als sicherheitstechnisch unbedenklich anzusehen. Für eine übergangsweise Lagerung steht nach den glaubwürdigen Angaben des BF auch ein Tresor in seinen Privaträumen zur Verfügung. Sollte künftig – etwa im Fall der Auflassung des Geschäftslokals – eine sorgfältige und insofern sichere Verwahrung nicht mehr gewährleistet sein, würde dies zum Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (Paragraph 8, Absatz eins, WaffG) und folglich zum Entzug der Berechtigung führen. Aus derzeitiger Sicht kommt das VG im Rahmen seiner Ermessensübung aus allen oben dargelegten Gründen insgesamt zum Ergebnis, dass der BF eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung seines Waffenbesitzes iSd § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht hat und einer Bewilligung der beantragten Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch keine sonstigen Umstände entgegenstehen. Das Vorliegen der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit) ist ebenso wie die (mangels Indizien für eine Verwirklichung von Tatbeständen des § 8 WaffG) aktuelle waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF nicht in Frage zu stellen.Aus derzeitiger Sicht kommt das VG im Rahmen seiner Ermessensübung aus allen oben dargelegten Gründen insgesamt zum Ergebnis, dass der BF eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung seines Waffenbesitzes iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft gemacht hat und einer Bewilligung der beantragten Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch keine sonstigen Umstände entgegenstehen. Das Vorliegen der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit) ist ebenso wie die (mangels Indizien für eine Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 8, WaffG) aktuelle waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF nicht in Frage zu stellen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und der verfahrenseinleitende Antrag des BF in der Sache positiv zu erledigen. Die urkundenmäßige Umsetzung obliegt

§ 28Abs. 5 Vw

GVG der belangten Behörde.Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und der verfahrenseinleitende Antrag des BF in der Sache positiv zu erledigen. Die urkundenmäßige Umsetzung obliegt

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG der belangten Behörde. Zu Punkt II: Die Kostenentscheidung (Abspruch über die Bundesverwaltungsabgabe) ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften. Die faktische Umsetzung der Einhebung obliegt iSd § 28 Abs. 5 VwGVG der belangten Behörde.Die Kostenentscheidung (Abspruch über die Bundesverwaltungsabgabe) ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften. Die faktische Umsetzung der Einhebung obliegt iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG der belangten Behörde. Über zusätzlich anfallende Gebühren nach § 14 TP 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 war mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der belangten Behörde nicht abzusprechen; von nicht vorschreibungsgemäß entrichteten Gebühren wäre das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verständigen.Über zusätzlich anfallende Gebühren nach Paragraph 14, TP 11 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 war mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der belangten Behörde nicht abzusprechen; von nicht vorschreibungsgemäß entrichteten Gebühren wäre das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verständigen. Zu Punkt III: Erwachsen dem VG bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 17Vw

GVG iVm § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen dem VG bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Aufgrund der dem VG Wien für die Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen fehlenden Sachkunde im Fachgebiet Schusswaffen samt Nebengebieten und mangels Verfügbarkeit von (den erforderlichen Wissensumfang abdeckenden) Amtssachverständigen iSd § 24 VGWG war dem Beschwerdeverfahren ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter nichtamtlicher Sachverständiger (SV) für die genannten Fachgebiete beizuziehen. Mit Beschluss vom 23.9.2016 wurde das Beweisthema festgelegt und Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. Z. zum SV bestellt. Die vom SV geltend gemachten Gebühren von 698,00 Euro als Gesamtaufwand für eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme, 228,00 Euro als Gesamtaufwand für die Teilnahme an der Verhandlung und 85,00 Euro für ein elektronisches Ergänzungsgutachten wurden dem BF in der Ladung vom 20.3.2017, der Verhandlung vom 28.4.2017 und im Anhang zur E-Mail des SV vom 9.5.2017 zur Kenntnis gebracht, mit hg. Beschlüssen vom 14.6.2017, VGW-KO-079/352/2017, VGW-KO-079/423/2017 und VGW-KO-079/424/2017, in dieser Höhe bestimmt und zwischenzeitlich zur Anweisung gebracht. Die dem VG Wien dadurch erwachsenen Barauslagen waren dem BF in seiner Funktion als Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde aufzuerlegen.Aufgrund der dem VG Wien für die Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen fehlenden Sachkunde im Fachgebiet Schusswaffen samt Nebengebieten und mangels Verfügbarkeit von (den erforderlichen Wissensumfang abdeckenden) Amtssachverständigen iSd Paragraph 24, VGWG war dem Beschwerdeverfahren ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter nichtamtlicher Sachverständiger (SV) für die genannten Fachgebiete beizuziehen. Mit Beschluss vom 23.9.2016 wurde das Beweisthema festgelegt und Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. Z. zum SV bestellt. Die vom SV geltend gemachten Gebühren von 698,00 Euro als Gesamtaufwand für eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme, 228,00 Euro als Gesamtaufwand für die Teilnahme an der Verhandlung und 85,00 Euro für ein elektronisches Ergänzungsgutachten wurden dem BF in der Ladung vom 20.3.2017, der Verhandlung vom 28.4.2017 und im Anhang zur E-Mail des SV vom 9.5.2017 zur Kenntnis gebracht, mit hg. Beschlüssen vom 14.6.2017, VGW-KO-079/352/2017, VGW-KO-079/423/2017 und VGW-KO-079/424/2017, in dieser Höhe bestimmt und zwischenzeitlich zur Anweisung gebracht. Die dem VG Wien dadurch erwachsenen Barauslagen waren dem BF in seiner Funktion als Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde aufzuerlegen. Zu Punkt IV:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten. Der festgestellte Sachverhalt wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht anhand der Leitlinien der zu Punkt I zitierten gefestigten und in den relevanten Grundsätzen nicht divergierenden Rechtsprechung des VwGH gelöst werden könnten; die Entscheidungsgründe des VG stehen hierzu in keinem grundlegenden Widerspruch. Die rechtliche Beurteilung (Ermessensentscheidung) erfolgte einzelfallbezogen und unterliegt – ebenso wie die im Ermittlungsverfahren vorgenommene Beweiswürdigung – im Regelfall nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG stellten. Der festgestellte Sachverhalt wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht anhand der Leitlinien der zu Punkt römisch eins zitierten gefestigten und in den relevanten Grundsätzen nicht divergierenden Rechtsprechung des VwGH gelöst werden könnten; die Entscheidungsgründe des VG stehen hierzu in keinem grundlegenden Widerspruch. Die rechtliche Beurteilung (Ermessensentscheidung) erfolgte einzelfallbezogen und unterliegt – ebenso wie die im Ermittlungsverfahren vorgenommene Beweiswürdigung – im Regelfall nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Hinsichtlich der Vorschreibung der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe (Punkt II) ist die Rechtslage eindeutig bzw. inzwischen durch die Rechtsprechung klargestellt (vgl. VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005).Hinsichtlich der Vorschreibung der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe (Punkt römisch zwei) ist die Rechtslage eindeutig bzw. inzwischen durch die Rechtsprechung klargestellt vergleiche VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Auch bei der Entscheidung über den Kostenersatz (Punkt III), die den zitierten Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung entspricht, stellten sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen.Auch bei der Entscheidung über den Kostenersatz (Punkt römisch drei), die den zitierten Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung entspricht, stellten sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.079.8694.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.