3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, und1. (protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, und 2. (protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde,2. (protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, zu Recht: 1) zu VGW-103/042/5049/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse): „I.
GVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, A.-g., situierten Lokalität
G ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.„I.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, A.-g., situierten Lokalität
Paragraph 23, Absatz 5, Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-103/042/5050/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße: „I.
GVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, B.-str., situierten Lokalität
G ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.„I.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, B.-str., situierten Lokalität
Paragraph 23, Absatz 5, Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der C. GmbH, vertreten durch RA, gegen 1. (protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,1. (protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, 2. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,2. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden, 3. (protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,3. (protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, 4. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,4. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/042/5052/2017: Beschlagnahme Wien, A.-gasse: „I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/V/042/5207/2017: objektiver Verfall Wien, A.-gasse: „I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/042/5053/2017: Beschlagnahme Wien, B.-straße: „I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 4) zu VGW-002/V/042/5208/2017: objektiver Verfall Wien, B.-straße: „I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
F die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten vergleiche AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017) lauten wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.
F, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.“
Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass exakt zum angelasteten Zeitpunkt die belangte Behörde eine Lokalkontrolle durchgeführt habe, und deshalb davon auszugehen sei, dass exakt zu diesem Zeitpunkt keine Wettvermittlung stattgefunden haben könne. Obgleich der gegenständliche Schließungsbescheid erst nach dem 14.2.2017 erlassen worden sei, sei mit diesem bereits für den Zeitraum ab dem 14.2.2017 die Betriebsschließung ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführerin seien an den Standorten Wien Wien, B.-straße und Wien, A.-gasse, für die Dauer von 6 Monaten Bewilligungen (zu den Zln. ... und ...) zur Vermittlung von Wettkunden erteilt worden. Auch werde durch das Wr. WettenG in unzulässiger Weise gegen die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsausübungsfreiheit verstoßen; zumal der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Gesetzes im Hinblick auf die beiden oa Standorte Bewilligungen zur Vermittlung von Wettkunden erteilt gewesen waren, und trotz Stellung eines am 18.3.2016 gestellten Antrags auf Erteilung einer Verlängerung der Bewilligungen über diese Anträge erstbehördlich noch nicht abgesprochen worden sei. Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017) lautet wie folgt:Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten vergleiche AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017) lautet wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:
F (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 54) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017) lautet wie folgt:Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten vergleiche AS 54) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017) lautet wie folgt: „
2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:„
Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26 aus 2016, i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:
3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten vergleiche AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017) lauten wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.
F, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.
Paragraph 23, Absatz 3,, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt. Begründung
F, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.
Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.
F, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.
Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, ist über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung D., durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF), und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:Am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung D., durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (Paragraph 2, Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF), und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt: 1.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: ------ 2.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: ----- 3.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: € 45,10 4.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 20,-- 5.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 10,— 6.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 114,20 Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.
5 des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Paragraph 23, Absatz 5, des Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016,, ist über eine Verfügung nach Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), lautet wie folgt:Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten vergleiche AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), lautet wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
F (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) und § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) und Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben. Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin: 1.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: ------ 2.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: ----- 3.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: 45,10 EUR 4.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 20,-- EUR 5.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR 6.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 114,20 EUR
F (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, 6. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, 6. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017) lauten wie folgt: „
2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBl. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-straße, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:„
Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-straße, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
Paragraph eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „D.“, in Wien, A.-gasse, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr unter Leitung der MD-OS - Gruppe Sofortmaßnahmen sowie um 14:40 Uhr unter der Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch die C. GmbH (FN ...) an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt wurde. ln dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.ln dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (sechs Wettterminals jeweils dreimal der Type „AF. Standterminal ST1 und dreimal der Type AF. Wandterminal WT1 sowie ein Wettannahmeschalter), der in der Kasse des Wettannahmeschalters bzw. der Wettterminals befindlichen Geldbeträge von insgesamt € 189,30 und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung
1 nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt.Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung
Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz eins, nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF galt. Mit Bescheid vom 24.02.2017 zur Zahl MA 36 - 160207 - 2017 wurden die am 14.02.2017 beschlagnahmte sechs Wettannahmeautomaten samt des sich darin befindlichen Bargeldbetrages bescheidmäßig beschlagnahmt. Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. aufgestellt, betrieben und verwendet wurden, ist auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindenden Geldes auszusprechen.Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. aufgestellt, betrieben und verwendet wurden, ist auf Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindenden Geldes auszusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Aus den den Beschwerden beigeschlossenen Akten ist nachfolgender (unstrittiger) Sachverhalt zu erschließen: Am 14.2.2017 erfolgte ab 11.50 Uhr durch Organe der belangten Behörde die Kontrolle des in Wien, A.-g., situierten Lokals namens D.. In diesem Lokal wurden sieben eigenständige Wettannahmeterminals und ein Wettannahmeschalter angetroffen. In den Wettterminals und der Kasse des Wettannahmeschalters befanden sich EUR 257,
dem am 23.2.2017 von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. sind Herr I. J. und Herr H. G. seit dem 29.3.2013 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 9.12.2014 bis zum 3.1.2017 war auch Herr K. J. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser ist seit dem 23.12.2016 Prokorist der Gesellschaft. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind zu gleichen Teilen Herr H. G. und Herr I. J..
dem am 23.2.2017 von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. sind Herr römisch eins. J. und Herr H. G. seit dem 29.3.2013 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 9.12.2014 bis zum 3.1.2017 war auch Herr K. J. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser ist seit dem 23.12.2016 Prokorist der Gesellschaft. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind zu gleichen Teilen Herr H. G. und Herr römisch eins. J.. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn H. G. durchgeführt. Demnach war dieser am Kontrolltag nicht zur Sozialversicherung (weder in der Eigenschaft als unselbständiger Dienstnehmer noch in der Eigenschaft als selbständiger Unternehmer) angemeldet. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn I. J. durchgeführt. Demnach ist dieser seit dem 2.4.2013 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet.Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn römisch eins. J. durchgeführt. Demnach ist dieser seit dem 2.4.2013 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet. Die am selben Tag durchgeführte Abfrage bezüglich Frau P. Q. ergab, dass diese seit dem 15.7.2015 bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt wird. Laut Abfrage ist zudem Frau N. O. seit dem 19.3.2015 bei der C. Ges.m.b.H. laufend beschäftigt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn K. J. durchgeführt. Demnach wird dieser seit dem 18.6.2014 laufend bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 19.4.2017 beigeschafften GISA Auszugs zur C. Ges.m.b.H. ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (mit Betriebsstandorten insbesondere in Wien, B.-straße, und Wien, A.-gasse), und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr I. J.. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 19.4.2017 beigeschafften GISA Auszugs zur C. Ges.m.b.H. ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (mit Betriebsstandorten insbesondere in Wien, B.-straße, und Wien, A.-gasse), und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr römisch eins. J.. Mit Schriftsätzen des erkennenden Gerichts vom 20.4.2017 wurden die die C. Ges.m.b.H. und die belangten Behörde aufgefordert, 1) bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte, sowie bekannt zu geben, wer der Inhaber des kontrollierten Lokals zum Kontrollzeitpunkt war bzw. wer nunmehr der Lokalinhaber ist, und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Zudem wurde der Auftrag erteilt, allfällige Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Dieser Aufforderung kam die C. Ges.m.b.H. überhaupt nicht nach. Mit Schriftsatz vom 20.4.2017 wurden zudem an die C. Ges.m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: „Weiters möge angegeben werden, wer der Inhaber (Mieter oder Eigentümer) des gegenständlichen Lokals ist und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Weiters werden Sie aufgefordert anzugeben, zu welchem Zweck die lokalinhabende Person das Lokal am Kontrolltag genutzt hat. Weiters werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen: 1. Verfügt die „D. Co Ltd Malta“ (im Hinkunft: „oa angefragte Gesellschaft“) über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der „oa angefragte Gesellschaft“ 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der „oa angefragten Gesellschaft“ befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die „oa angefragte Gesellschaft“ an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind bei der „oa angefragten Gesellschaft“ zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die „angefragte Gesellschaft“ errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft
den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. Der „oa angefragten Gesellschaft“ 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche die „oa angefragte Gesellschaft“ im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die „oa angefragte Gesellschaft“ das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie) erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 6) alle aufrechten Verträge, welche die „oa angefragte Gesellschaft“ in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) Dienstverträge aller Beschäftigten der „oa angefragten Gesellschaft“, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 8) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 9) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter der „oa angefragten Gesellschaft“ 10) ein Firmenbuch- bzw. Handelsregisterauszug der „oa angefragten Gesellschaft“ vom Staat des Gesellschaftssitzes 11) Alle der „oa angefragten Gesellschaft“ erteilten Bewilligungen im Hinblick auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsbereich der Wetten bzw. Glücksspieldienstleistungen Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Auf dieses Schreiben erfolgte durch die C. Ges.m.b.H. überhaupt keine Reaktion. Mit Schreiben vom 5.5.2017 und 8.5.2017 teilte die belangte Behörde in Beantwortung der oa Anfragen mit, dass aufgrund der laufenden Ansuchen der C. Ges.m.b.H. die unbefugte Wettkundenvermittlung durch die C. Ges.m.b.H. in den gegenständlichen beiden Lokalen angenommen worden sei. Aufgrund nicht näher spezifizierter Konstellationen in Vorverfahren sei davon ausgegangen worden, dass die C. Ges.m.b.H. jeweils die Geräteeigentümerin sei. Sohin wurden die gestellten Fragen von keiner der Parteien inhaltlich beantwortet. Am 9.6.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt vor: „Ich verweise auf das umfassende Vorbringen im Schriftsatz vom 08.06.2017 aus welchem sich die EU Rechtswidrigkeit und daher Unanwendbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Wr. Wettengesetzes ergibt. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde spielt hier eine eventuelle unionsrechtswidrige Monopolregelung ebenso wenig eine Rolle wie auch die angeführte Notifizierung, da sich die unionsrechtswidrige Intransparenz aus der Führung des Bewilligungsverfahrens durch die belangte Behörde und aus der unionsrechtswidrigen Umsetzung des Wr. Wettengesetzes ergibt. Darüber hinaus sind die Regelungen betreffend Beschlagnahme und Betriebsschließung im Wr. Wettengesetz als verfassungsrechtlich problematisch anzusehen, da für die Beschlagnahme ein begründeter Verdacht vorliegen muss für die zweifelsohne für den normunterworfenen schlimmere „Strafe“ der Betriebsschließung der schlichte Verdacht ausreicht. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, gerade wenn man die ähnlichen Regelungen im Glücksspielgesetz und in der Gewerbeordnung betrachtet, dass ein derartiges Missverhältnis in der Begründungspflicht der Behörde gewollt ist. Rein aus Vollständigkeitsgründen wird ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Einbringung eines Schriftsatzes spätestens sieben Tage vor der Verhandlung nicht besteht und jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ein schriftliches Vorbringen das Verfahren im Vergleich zu einem langen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beschleunigt. Jedenfalls ist der Vorwurf des Vertreters der belangten Behörde eines standesrechtlichen Vergehens auf seine rechtliche Relevanz hin zu prüfen.“ Zu diesem Vorbringen bringt Dr. R. vor: „Das Vorbringen wird bestritten. Der Hinweis auf die Bewilligungsverfahren ist unerheblich, weil Bewilligungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich sind. Im Übrigen enthält dieses Vorbringen nicht einer methodengerecht abgeleitete Behauptung, dass der Veranstaltungsbehörde bei Beurteilung der Sachverhalte einen Rechtsirrtum unterlegen wäre.“ Zeugin: Mag. S. T. „Ich war Leiterin der beiden gegenständlichen Kontrollen. Es wurde an jedem der Geräte Probewetten durchgeführt. Aufgrund dieser Probewetten wurden von den Geräten Wettscheine ausgedruckt, welche sodann zum Akt genommen wurden. Aus diesen sind ersichtlich, dass die Wetten an die D. in Malta vermittelt wurden. Ich habe mich auch anlässlich der Kontrolle vergewissert, dass für beide Lokale weder der C. GmbH, noch der D. eine wettrechtliche Genehmigung nach dem Wr. Landesrecht erteilt gewesen war. Sehr wohl war aber seitens der C. GmbH ein Antrag auf Genehmigungserteilung gestellt worden. Weitere Erinnerungen habe ich an den gegenständlichen Vorfall derzeit nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass die C. GmbH die Lokalinhaberin der beiden Lokale war. Dies war insbesondere aus den gestellten Genehmigungsanträgen zu folgern. Mir wurde mitgeteilt, dass die C. GmbH die Eigentümerin der Geräte ist. Daraus kann meines Erachtens geschlossen werden, dass auch dieser die Software für diese Geräte und daher auch die für die Durchführung von Wetten mit diesen Geräten zur Verfügung erforderliche Software gehörte. Dasselbe gilt meines Erachtens auch für die Software auf den Geräten der Annahmeschalter, welche für die Durchführung von Wetten erforderlich ist.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter bringe ich vor: „Meines Wissens hat es eine Vorerhebung gegeben, aus welcher ersichtlich war, dass in diesen Lokalen Wetten durchgeführt werden können. Ich kann nicht angeben, ob auch schon vor der Mitteilung über das Ergebnis der Vorerhebung Mitarbeitern der MA 36 bekannt geworden ist, dass in diesen Lokalen Wetten durchgeführt werden können. Befragt, ob ich angeben kann, ob die C. GmbH im Bewilligungsverfahren bemüht war zur Vorlage aufgetragene Unterlagen binnen der aufgetragenen Frist vollständig vorzulegen, bringe ich vor, dass ich nicht die unmittelbare Sachbearbeiterin für diese Bewilligungsverfahren war. Nach meiner Kenntnis des Aktes habe ich aber keine Indizien für die Annahme, dass die C. GmbH nicht bemüht gewesen ist, aufgetragene Unterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen.“ Befragt bringt Herr H. G. vor: „Die C. GmbH hat jedes der beiden Lokale vom jeweiligen Hauseigentümer als Hauptmieterin gemietet. Alle beschlagnahmten Gegenstände standen im Eigentum der C. GmbH. Die C. GmbH hat mit der D. GmbH einen Vermittlungsvertrag geschlossen.
diesem Vermittlungsvertrag zahlt die C. GmbH Lizenzgebühren, um die wettspezifische Software auf den Wettannahmeterminals bzw. den Geräten am Wettannahmeschalter nutzen zu dürfen. Über diese Software wird von der D. GmbH auch die Summe aller Wetten und Quoten, im Hinblick auf welche die D. GmbH als Buchmacherin Wetten anbietet über das Internet angezeigt. Ein Kunde kann auf dem jeweiligen Gerät bzw. Vermittels des Schalters Einsicht in diese Wetten nehmen und in weiterer Folge unmittelbar aufgrund des Wettanbots der D. GmbH eine Wette abschließen. Wenn ein Kunde eine Wette gewinnt, zahlt die C. GmbH im jeweiligen Lokal den Wettgewinn aus. Der Vertragspartner des Kunden ist stets die C. GmbH und wird auch diese aufgrund des Vertrages zur Wettauszahlung verpflichtet. Wenn aber die C. GmbH sich weigern sollte einen Wettgewinn, den diese auszahlen müsste, auszuzahlen, hat die D. ltd. eine Haftungserklärung zu Gunsten des Kunden abgegeben. Wenn der Kunde daher dies falls sich an die D. ltd. an die am Wettschein angegebene Adresse wendet, würde die D. ltd. die C. GmbH um eine Stellungnahme auffordern oder im Falle der unrechtmäßigen Auszahlungsweigerung durch die C. GmbH den Wettgewinn direkt an den Kunden auszahlen. Auf die Frage, ob und auf welche Art und Weise sich die C. GmbH bzw. deren Gesellschafter über die gesetzlichen Vorgaben für die Befugnis zur Durchführung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden informiert hat, gebe ich an, dass die C. GmbH für die beiden Lokale nach dem Totalisateurgesetz eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkunden erhalten hatte. Nach Erlassung des Wr. Wettengesetzes wurde unter Beratung und Vertretung von mit der Rechtslage bestens vertrauten Anwälten ein Antrag nach dem Wr. Wettengesetz gestellt. Dieser Antrag wurde auch von der MA 36 behandelt. Im Zuge dieses Antrags wurde die C. GmbH auch aufgefordert, einen Nachweis für die Befugnis der D. ltd. vorzulegen. Daraufhin wurde die diese Gesellschaft erteilte maltesische Bewilligung samt deren Übersetzung vorgelegt. Anlässlich der Vorlage wurde mir nicht mitgeteilt, dass die D. ltd. nicht befugt ist, als Buchmacherin aufzutreten. Zu meinen persönlichen Verhältnissen führe ich aus: Herr H. G.: Einkommen: 3.000 Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: Gattin und zwei Kinder“ Dazu führt der Behördenvertreter aus: „Ins Treffen geführt wird, dass die „Lizenz aus Malta“ jedenfalls nicht eine Bewilligung für die Buchmachertätigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes Wien darstellt. Das Argument von Herrn H. G. sich als rechtsunkundiger Geschäftsführer bei der Entscheidung auf Berater gestützt zu haben, gilt nur unter strengsten Voraussetzungen. Herr H. G. hat nicht dargelegt, warum ihn die Argumente seiner Berater nicht überzeugt haben.“ Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt Herr J. I. aus:Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt Herr J. römisch eins. aus: Einkommen: 3.000,-- Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: Gattin und drei Kinder Der Beschwerdeführerin wird der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von 14 Tagen Nachweise für das behauptete Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen vorzulegen. Weiters wird der Auftrag erteilt, die entsprechenden Mietverträge vorzulegen. Weiters mögen alle Verträge mit der D. ltd, welche die C. im Hinblick auf die gegenständlichen Lokale geschlossen hat, vorgelegt werden Zeugin: N. O. „Ich bin weiterhin bei der C. GmbH beschäftigt. Derzeit ist mein Arbeitsort in U.. Am 14.02.2017 war ich in der B.-straße beschäftigt. In dieser Filiale war ich am Wettannahmeschalter und habe dort von Kunden Wettbeträge angenommen, vom Kunden gewünschte Wetten abgeschlossen und im Falle eines Wettgewinnes nach Vorlage des Wettscheins einen Wettgewinn ausgezahlt. Bezüglich der Wettannahmeterminals habe ich immer wieder das im Gerät erliegende Gerät herausgenommen, gezählt und in weiterer Folge bei der Bank unmittelbar einbezahlt. Die geladene Zeugin Frau P. Q. hat in einer anderen Filiale genau dieselben Aufgaben wie ich zu erledigen gehabt. Die weitere geladene Zeugin Frau L. M. hat mit mir gemeinsam in der B.-straße gearbeitet. Deren Tätigkeit beschränkte sich aber ausschließlich auf die Tätigkeit am Wettannahmeschalter. Sie hatte daher im Hinblick auf die Wettannahmeterminals nichts zu tun. Beide Kolleginnen sind auch derzeit bei der C. GmbH beschäftigt.“ Zeuge: K. J. „Ich bin der Bruder von Herrn I. J.. Ich will aussagen.„Ich bin der Bruder von Herrn römisch eins. J.. Ich will aussagen. Ich bin derzeit Prokurist der C. GmbH. Diese hat einen Vertrag mit der D. ltd. geschlossen und vermittelt diese Wettkunden an die D. ltd. Für jede Vermittlung einer Wette abschließenden Wettkunden erhält die C. GmbH eine Provision, welche einer Prozentsatz des Hold (Prozentsatz des Gewinns an der Durchführung bestimmter Wetten) ist. Über Internet stellt die D. uns die von ihr angebotenen Wetten und die jeweiligen Quoten zur Verfügung. Von der C. werden diese Wettangebote ausgedruckt und aufgelegt. Wenn ein Kunde eine Wette abschließen will, kann er zum Annahmeschalter kommen und einen Wettbetrag einzahlen, sodann wird von der Mitarbeiterin diese Wette am PC beim Wettannahmeschalter eingegeben. Alle beschlagnahmten Geräte stehen im Eigentum der C. GmbH. Die Wettsoftware gehört nicht der C. GmbH. Vielmehr verfügte diese, im Hinblick auf diese Software über eine Benützungslizenz, welche von der D. ltd. erteilt worden ist. Die C. GmbH ist die Hauptmieterin der beiden gegenständlichen Lokale.“ In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer diverse Schriftsätze vor. Erstens wurde ein am 26.7.2013 zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-str., Frau Dr. S. V., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag vorgelegt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Erstens wurde ein am 26.7.2013 zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-str., Frau Dr. S. römisch fünf., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag vorgelegt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Weiters wurde ein am 1232014 zwischen den Eigentümern der Liegenschaft Wien, A.-g., Frau W. X. und Herr Y. X., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag übermittelt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Weiters wurde ein am 1232014 zwischen den Eigentümern der Liegenschaft Wien, A.-g., Frau W. römisch zehn. und Herr Y. römisch zehn., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag übermittelt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Drittens wurde ein zwischen der D. Co Ltd und der C. Ges.m.b.H. am 23.9.2013 abgeschlossener „Vermittlungsvertrag“ vorgelegt. Die Präambel sowie die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrags lauten wie folgt:Die Präambel sowie die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrags lauten wie folgt: „§ 1 - Errichtung der Annahmestelle durch den Vermittler A D. gewährt dem Vermittler hiermit das Recht, an folgenden Standorten A Z. AA.-gasse (Terminal) A Z. AB.-platz (Shop) A Z. AC.-straße (Terminal) A E. F.-str. (Shop) A E. AD.-markt (Terminal) A Vienna B.-straße (Shop) (im Folgenden "Annahmestellen") (i) Wetten zu festen von D. vorgegebenen Quoten zu vermitteln, (ii) exklusiv in dem in der Präambel beschriebenen Vertriebssystem entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages und den diesem angeschlossenen Geschäftsbedingungen die Vermittlungstätigkeit zu betreiben und (iii) hierfür die in der Präambel genannten Rechte und Leistungen von D. für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. B 1. Geschäftseröffnung Der Vermittler verpflichtet sich nach Unterzeichnung und Inkrafttreten dieses Vertrages seinen Geschäftsbetrieb auf seine Kosten und unter seinem Namen zu eröffnen und gegenüber D. exklusiv die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des D.-Vertriebssystems zu betreiben, nachdem er sich die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen beschafft und die Gewerbetätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat. 2. Unterstützung durch D. D. unterstützt den Vermittler bei der Fertigung der Konzeption für die optimale Aufteilung und Gestaltung einschl. der Außen- und Innenausstattung der Annahmestelle. Der Vermittler wird sich bei der Einrichtung seiner Annahmestelle an die Richtlinien und Empfehlungen von D. halten, damit das gemeinsame Image aller D.-Annahmestellen erhalten bleibt. 3. Firmierung In seiner Korrespondenz einschl. Lieferscheinen, Quittungen, usw. wird der Vermittler Geschäftsunterlagen benutzen, auf denen der Name D. verwendet wird, und zwar unter Hinzufügung seiner eigenen Firma bzw. seiner Geschäftsbezeichnung. 4. Systemförderung Der Vermittler wird sich bei der Betriebsführung an die allgemeinen Richtlinien und Instruktionen von D. halten und alles tun, um das Image von D. zu erhalten und zu fördern, ebenso wie er alles unterlassen wird, was D. oder anderen Betrieben des Systems schaden könnte. 5. Auftreten gegenüber Kunden Die Imagepflege von D. macht es erforderlich, dass sich die Annahmestelle des Vermittlers den Wettkunden stets in ordentlichem Zustand präsentiert und das Personal nur in entsprechender Aufmachung in Erscheinung tritt. Entsprechende Hinweise und Empfehlungen von D. wird der Vermittler beachten. 6. Fremdgeldkasse Der Vermittler verpflichtet sich, permanent einen Kassenbestand in Höhe von 5.000,00 € bereit zu halten, um größere Auszahlungen zu gewährleisten. Liegt der Kassenbestand ohne Zutun des Vermittlers deutlich unterhalb dieses Betrages, verpflichtet sich D., eine Vorabzahlung zur Überbrückung der Differenz zu leisten. Diese wird mit der folgenden Abrechnung verrechnet. § 2 - Tätigkeit des VermittlerParagraph 2, - Tätigkeit des Vermittler 1. Eigenständigkeit Der Vermittler führt seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Unternehmer und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Er ist nicht berechtigt, D. zu vertreten, sondern übermittelt lediglich Wettangebote der Kunden an D. weiter. Insbesondere ist er nicht berechtigt, nach außen als D. aufzutreten oder einen solchen Anschein zu erwecken. Jegliche Nutzung des Namens D. muss unter Hinzufügung der eigenen Firma bzw. Geschäftsbezeichnung des Vermittlers erfolgen, andernfalls muss eine schriftliche Freigabe von D. eingeholt werden. Jeglicher Auftritt im Internet mit Marke oder Logo von D. ist vorher mit D. abzustimmen. Für die Erstellung eines Internetauftritts des Vermittlers stellt D. auf Wunsch eine Guideline bereit. Vor Freischaltung eines Internetauftritts des Vermittlers egal welcher Art (Website, Social Network, Youtube, oder ähnliches) ist für diesen eine schriftliche Freigabe von D. einzuholen. Für jede Änderung freigegebener Auftritte ist wiederum eine schriftliche Freigabe einzuholen. 2. Geschäftsbedingungen Für die Vermittlung gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von D.; diese sind im Lokal gut sichtbar auszuhängen. Verstößt der Vermittler gegen diese Vorgabe, so wird D. ihn für alle hieraus entstehenden Schadenersatzansprüche haftbar machen. 3. Verwendung der Marke D. Der Vermittler wird die Marke D. sowie entsprechende Ausstattungsmerkmale für seinen Geschäftsbetrieb
den jeweiligen Vorgaben von D. benutzen. Entsprechendes gilt auch für künftige Marken, Namen oder sonstige Kennzeichnungen, die D. zur Identifizierung ihres Systems einführen wird. 4. Aufgabenverteilung Der Vermittler übernimmt nachfolgende Kostenbelastungen:
und sämtliche relevante Regelungen von D. zum Datenschutz, zur Geldwäsche- und Betrugsprävention einzuhalten, sowie daneben alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum Spieler- und Jugendschutz, Datenschutz, zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung sowie die einschlägigen landesrechtlichen Wettbestimmungen einzuhalten. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden von D. sanktioniert und können bei Missachtung, wiederholten oder schweren Fällen zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung dieses Vermittlervertrages
Paragraph 12, führen. § 3 - Übernahme und Weiterleitung der WetteinsätzeParagraph 3, - Übernahme und Weiterleitung der Wetteinsätze 1. Fremdgeldkasse Der Wettvermittler nimmt die von den Wettkunden gezahlten Wetteinsätze für die vermittelten Wetten zur Weiterleitung an D. entgegen. Der Wettvermittler führt dafür eine (Fremd-) Geldkasse. Dem Wettvermittler obliegt die Verpflichtung, diese Gelder im Rahmen seiner Einbruch- /Diebstahlversicherung ausreichend mitzuversichern. 2. Treuhandvereinbarung Sobald eine Wette vermittelt wurde, geht der Wetteinsatz in die Verfügungsbefugnis von D. über. Der Vermittler verwaltet die Gelder für D. treuhänderisch. 3. Wettscheine Auszahlungen von Wettgewinnen und von zurückzuzahlenden Wetteinsätzen dürfen nur gegen Rückgabe des Originalwettscheins erfolgen. Bei Wetten auf Kundenkonten ersetzt die gespeicherte Kundenbuchung den Wettschein. Der Wettvermittler darf ausschließlich einen Originalwettschein ausdrucken. Die ausgezahlten Wettscheine sind vollständig über einen Zeitraum von drei Monaten ab Auszahlung aufzubewahren und auf Verlangen D. auszuhändigen. Gleiches gilt für stornierte Wettscheine. 4. Vermittlung an Dritte; Eigenwetten; Wettverbot Dem Wettvermittler ist es untersagt,
Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 4, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen
Paragraph 6, Absatz 2, von Bewilligungsbescheiden verstößt;
1 bis 4 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen
Paragraph 19, Absatz eins bis 4 nicht einhält;
1 nicht wahrnimmt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten
Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt;
G) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, daher wenn die zu berichtigende Entscheidung offensichtlich dem Willen der Behörde nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 18.9.1987; 26.2.1990, 88/12/0074).Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, daher wenn die zu berichtigende Entscheidung offensichtlich dem Willen der Behörde nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 18.9.1987; 26.2.1990, 88/12/0074). Eine derartige Berichtigung hat durch (im Instanzenzug anfechtbaren) Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.