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{'item': ['VGW-103/042/5049/2017', 'VGW-002/042/5052/2017', 'VGW-002/042/5207/2017', 'VGW-103/042/5050/2017', 'VGW-002/042/5053/2017', 'VGW-002/V/042/

Obsah (13)§ 23§ 28§ 25a§ 24§ 50§ 3§ 19§ 1§ 4§ 2§ 12§ 6§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/5049/2017; VGW-002/042/5052/2017; VGW-002/042/5207/2017; VGW-103/042/5050/2017; VGW-002/042/5053

§ 23Abs.

3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, und1. (protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, und 2. (protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs.

3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde,2. (protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, zu Recht: 1) zu VGW-103/042/5049/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse): „I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, A.-g., situierten Lokalität

§ 23Abs. 5 Wr. Wetten

G ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.„I.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, A.-g., situierten Lokalität

Paragraph 23, Absatz 5, Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-103/042/5050/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße: „I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, B.-str., situierten Lokalität

§ 23Abs. 5 Wr. Wetten

G ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.„I.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, B.-str., situierten Lokalität

Paragraph 23, Absatz 5, Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der C. GmbH, vertreten durch RA, gegen 1. (protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs. 2 i

Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,1. (protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, 2. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 24Abs.

2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,2. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden, 3. (protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs. 2 i

Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,3. (protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, 4. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 24Abs.

2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,4. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/042/5052/2017: Beschlagnahme Wien, A.-gasse: „I. Die Beschwerde wird

§ 50i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/V/042/5207/2017: objektiver Verfall Wien, A.-gasse: „I. Die Beschwerde wird

§ 50i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/042/5053/2017: Beschlagnahme Wien, B.-straße: „I. Die Beschwerde wird

§ 50i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 4) zu VGW-002/V/042/5208/2017: objektiver Verfall Wien, B.-straße: „I. Die Beschwerde wird

§ 50i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idg

F die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten vergleiche AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017) lauten wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

§ 3des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

§ 23Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idg

F, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.“

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass exakt zum angelasteten Zeitpunkt die belangte Behörde eine Lokalkontrolle durchgeführt habe, und deshalb davon auszugehen sei, dass exakt zu diesem Zeitpunkt keine Wettvermittlung stattgefunden haben könne. Obgleich der gegenständliche Schließungsbescheid erst nach dem 14.2.2017 erlassen worden sei, sei mit diesem bereits für den Zeitraum ab dem 14.2.2017 die Betriebsschließung ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführerin seien an den Standorten Wien Wien, B.-straße und Wien, A.-gasse, für die Dauer von 6 Monaten Bewilligungen (zu den Zln. ... und ...) zur Vermittlung von Wettkunden erteilt worden. Auch werde durch das Wr. WettenG in unzulässiger Weise gegen die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsausübungsfreiheit verstoßen; zumal der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Gesetzes im Hinblick auf die beiden oa Standorte Bewilligungen zur Vermittlung von Wettkunden erteilt gewesen waren, und trotz Stellung eines am 18.3.2016 gestellten Antrags auf Erteilung einer Verlängerung der Bewilligungen über diese Anträge erstbehördlich noch nicht abgesprochen worden sei. Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs. 2 i

Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017) lautet wie folgt:Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten vergleiche AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017) lautet wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

§ 3des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben. Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

  1. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 35,50 EUR
  2. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 2,-- EUR
  3. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 33,50 EUR
  4. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 74,-- EUR
  5. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 6,-- EUR
  6. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 8,-- EUR
  7. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal WT1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 15,-- EUR
  8. 1 Stk. Wettannahmeschalter: Technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson M244A Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: AF. Optiplex x 62 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa 83,70 EUR

§ 23Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idg

F (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 54) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 24Abs.

2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017) lautet wie folgt:Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten vergleiche AS 54) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017) lautet wie folgt: „

§ 24Abs.

2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:„

Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26 aus 2016, i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:

  1. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 35,50 EUR
  2. Wettannahmeautomat: Modeil/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2,-- EUR
  3. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 33,50 EUR
  4. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 74,-- EUR
  5. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 6,- EUR
  6. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminai ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 8,-- EUR
  7. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Wandterminal WT1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 15,-- EUR
  8. Wettannahmeschalter: technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson M244A Seriennummer: ... Computer (z.B. PC. Laptop): Modell/Type: AF. Optiplex x 62 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 83,70 EUR Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettbüro durch die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. - FK Austria Wien; Gesamtquote: 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs.

3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten vergleiche AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017) lauten wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

§ 3des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

§ 23Abs. 3, Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idg

F, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.

Paragraph 23, Absatz 3,, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt. Begründung

§ 23Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idg

F, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

§ 23Abs. 5 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idg

F, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.

Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, ist über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung D., durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF), und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:Am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung D., durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (Paragraph 2, Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF), und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt: 1.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: ------ 2.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: ----- 3.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: € 45,10 4.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 20,-- 5.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 10,— 6.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 114,20 Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.

§ 23Abs.

5 des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Paragraph 23, Absatz 5, des Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016,, ist über eine Verfügung nach Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 23Abs. 2 i

Vm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), lautet wie folgt:Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten vergleiche AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), lautet wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

§ 3Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idg

F (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) und § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) und Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben. Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin: 1.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: ------ 2.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: ----- 3.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: 45,10 EUR 4.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 20,-- EUR 5.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR 6.1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 114,20 EUR

§ 23Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idg

F (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

§ 24Abs.

2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, 6. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem

Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, 6. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017) lauten wie folgt: „

§ 24Abs.

2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBl. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-straße, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:„

Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-straße, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:

  1. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: ------
  2. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: -----
  3. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ------ Betrag i. d. Kasse: 45,10 EUR
  4. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 20,-- EUR
  5. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR
  6. Wettannahmeautomat: Modell/Type: AF. Standterminal ST 1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 114,20 EUR Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettbüro durch die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag. BEGRÜNDUNG

§ 1

Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Paragraph eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

§ 3Wiener Wettengesetz i.d.g.F.

darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

§ 4Abs.

1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

§ 2Z. 4 Wiener Wettengesetz i.d.g.F.

ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

§ 24Abs.

2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „D.“, in Wien, A.-gasse, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr unter Leitung der MD-OS - Gruppe Sofortmaßnahmen sowie um 14:40 Uhr unter der Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch die C. GmbH (FN ...) an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt wurde. ln dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.ln dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (sechs Wettterminals jeweils dreimal der Type „AF. Standterminal ST1 und dreimal der Type AF. Wandterminal WT1 sowie ein Wettannahmeschalter), der in der Kasse des Wettannahmeschalters bzw. der Wettterminals befindlichen Geldbeträge von insgesamt € 189,30 und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung

§ 3oder § 4 Abs.

1 nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt.Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung

Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz eins, nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF galt. Mit Bescheid vom 24.02.2017 zur Zahl MA 36 - 160207 - 2017 wurden die am 14.02.2017 beschlagnahmte sechs Wettannahmeautomaten samt des sich darin befindlichen Bargeldbetrages bescheidmäßig beschlagnahmt. Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. aufgestellt, betrieben und verwendet wurden, ist auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindenden Geldes auszusprechen.Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. aufgestellt, betrieben und verwendet wurden, ist auf Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindenden Geldes auszusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt. Aus den den Beschwerden beigeschlossenen Akten ist nachfolgender (unstrittiger) Sachverhalt zu erschließen: Am 14.2.2017 erfolgte ab 11.50 Uhr durch Organe der belangten Behörde die Kontrolle des in Wien, A.-g., situierten Lokals namens D.. In diesem Lokal wurden sieben eigenständige Wettannahmeterminals und ein Wettannahmeschalter angetroffen. In den Wettterminals und der Kasse des Wettannahmeschalters befanden sich EUR 257,

  1. Da für den gegenständlichen Lokalstandort keine aufrechte Bewilligung nach dem Wr. WettenG vorlag, wurden die sieben Wettannahmeterminals und die Geräte des Wettannahmeschalters (vorläufig) beschlagnahmt. Laut einem am 14.2.2017 verfassten Aktenvermerk der Leiterin der Kontrolle (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) wird ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle im Lokal Herr G. H., Herr I. J. und Herr K. J. angetroffen worden seien. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass alle Unterlagen für die Erteilung von Bewilligungen der Magistratsabteilung 36 vorgelegt worden seien. Da davon ausgegangen werde, dass die C. Ges.m.b.H. über alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verfüge, werde von der Berechtigung zum Betrieb des Wettlokals ausgegangen.Laut einem am 14.2.2017 verfassten Aktenvermerk der Leiterin der Kontrolle (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) wird ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle im Lokal Herr G. H., Herr römisch eins. J. und Herr K. J. angetroffen worden seien. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass alle Unterlagen für die Erteilung von Bewilligungen der Magistratsabteilung 36 vorgelegt worden seien. Da davon ausgegangen werde, dass die C. Ges.m.b.H. über alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verfüge, werde von der Berechtigung zum Betrieb des Wettlokals ausgegangen. Weiters wurde im Lokal (jedenfalls) mit jedem der Wettannahmeterminals jeweils eine Probewette für eine jeweils näher bezeichnete Sportwette durchgeführt. Auf jedem aufgrund einer Probewette erlangten Wettannahmeschein lautet der Kopf dieses Wettannahmescheins wie folgt: „D. C. GmbH, A.-gasse, Wien“ Am untersten Abschnitt des jeweiligen Wettscheins wurde wörtlich ausgeführt: „Vermittelt an: D. Co. Ltd., ..., Malta. Bei Fragen zu Ihrem Wettschein kontaktieren Sie uns bitte über support@D..com“ Ohne nähere Angabe von Beweismitteln vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr I. J. sei.Ohne nähere Angabe von Beweismitteln vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr römisch eins. J. sei. In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr I. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei.In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr römisch eins. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei. Am 14.2.2017 erfolgte zudem ab 14.40 Uhr durch Organe der belangten Behörde die Kontrolle des in Wien, B.-str., situierten Lokals namens D. statt. In diesem Lokal wurden sechs eigenständige Wettannahmeterminals und ein Wettannahmeschalter angetroffen. In den Wettterminals befanden sich EUR 189,
  2. Da für den gegenständlichen Lokalstandort keine aufrechte Bewilligung nach dem Wr. WettenG vorlag, wurden die sechs Wettannahmeterminals (vorläufig) beschlagnahmt. Laut einem am 14.2.2017 verfassten Aktenvermerk der Leiterin der Kontrolle (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) wird ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle im Lokal Frau L. M., Frau N. O., Frau P. Q. und Herr G. J. angetroffen worden seien. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass die Wettannahmeschalter in diesem Lokal nur für Gewinnauszahlungen verwendet werden. Es sei nie von der Behörde mitgeteilt worden, dass „nicht im gesetzlichen Rahmen“ gearbeitet werden dürfe. Frau N. O. habe erklärt, dass sie gestern die Abrechnung gemacht habe, und dass sich deshalb kein Geld in der Kasse des Wettannahmeschalters befinde. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass alle Unterlagen für die Erteilung von Bewilligungen der Magistratsabteilung 36 vorgelegt worden seien. Da davon ausgegangen werde, dass die C. Ges.m.b.H. über alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verfüge, werde von der Berechtigung zum Betrieb des Wettlokals ausgegangen. Weiters wurde im Lokal (jedenfalls) mit jedem der Wettannahmeterminals jeweils eine Probewette für eine jeweils näher bezeichnete Sportwette durchgeführt. Auf jedem aufgrund einer Probewette erlangten Wettannahmeschein lautet der Kopf dieses Wettannahmescheins wie folgt: „D. C. GmbH, B.-straße, Wien“ Am untersten Abschnitt des jeweiligen Wettscheins wurde wörtlich ausgeführt: „Vermittelt an: D. Co. Ltd., ..., Malta. Bei Fragen zu Ihrem Wettschein kontaktieren Sie uns bitte über support@D..com“ Ohne nähere Angabe von Beweismittel vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr I. J. sei.Ohne nähere Angabe von Beweismittel vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr römisch eins. J. sei. In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr I. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei.In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr römisch eins. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei. Aus einer von der belangten Behörde durchgeführten GISA-Abfrage ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme, und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr I. J..Aus einer von der belangten Behörde durchgeführten GISA-Abfrage ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme, und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr römisch eins. J..

dem am 23.2.2017 von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. sind Herr I. J. und Herr H. G. seit dem 29.3.2013 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 9.12.2014 bis zum 3.1.2017 war auch Herr K. J. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser ist seit dem 23.12.2016 Prokorist der Gesellschaft. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind zu gleichen Teilen Herr H. G. und Herr I. J..

dem am 23.2.2017 von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. sind Herr römisch eins. J. und Herr H. G. seit dem 29.3.2013 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 9.12.2014 bis zum 3.1.2017 war auch Herr K. J. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser ist seit dem 23.12.2016 Prokorist der Gesellschaft. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind zu gleichen Teilen Herr H. G. und Herr römisch eins. J.. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn H. G. durchgeführt. Demnach war dieser am Kontrolltag nicht zur Sozialversicherung (weder in der Eigenschaft als unselbständiger Dienstnehmer noch in der Eigenschaft als selbständiger Unternehmer) angemeldet. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn I. J. durchgeführt. Demnach ist dieser seit dem 2.4.2013 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet.Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn römisch eins. J. durchgeführt. Demnach ist dieser seit dem 2.4.2013 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet. Die am selben Tag durchgeführte Abfrage bezüglich Frau P. Q. ergab, dass diese seit dem 15.7.2015 bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt wird. Laut Abfrage ist zudem Frau N. O. seit dem 19.3.2015 bei der C. Ges.m.b.H. laufend beschäftigt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn K. J. durchgeführt. Demnach wird dieser seit dem 18.6.2014 laufend bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 19.4.2017 beigeschafften GISA Auszugs zur C. Ges.m.b.H. ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (mit Betriebsstandorten insbesondere in Wien, B.-straße, und Wien, A.-gasse), und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr I. J.. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 19.4.2017 beigeschafften GISA Auszugs zur C. Ges.m.b.H. ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (mit Betriebsstandorten insbesondere in Wien, B.-straße, und Wien, A.-gasse), und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr römisch eins. J.. Mit Schriftsätzen des erkennenden Gerichts vom 20.4.2017 wurden die die C. Ges.m.b.H. und die belangten Behörde aufgefordert, 1) bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte, sowie bekannt zu geben, wer der Inhaber des kontrollierten Lokals zum Kontrollzeitpunkt war bzw. wer nunmehr der Lokalinhaber ist, und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Zudem wurde der Auftrag erteilt, allfällige Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Dieser Aufforderung kam die C. Ges.m.b.H. überhaupt nicht nach. Mit Schriftsatz vom 20.4.2017 wurden zudem an die C. Ges.m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: „Weiters möge angegeben werden, wer der Inhaber (Mieter oder Eigentümer) des gegenständlichen Lokals ist und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Weiters werden Sie aufgefordert anzugeben, zu welchem Zweck die lokalinhabende Person das Lokal am Kontrolltag genutzt hat. Weiters werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen: 1. Verfügt die „D. Co Ltd Malta“ (im Hinkunft: „oa angefragte Gesellschaft“) über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der „oa angefragte Gesellschaft“ 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der „oa angefragten Gesellschaft“ befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die „oa angefragte Gesellschaft“ an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind bei der „oa angefragten Gesellschaft“ zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die „angefragte Gesellschaft“ errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft

den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. Der „oa angefragten Gesellschaft“ 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche die „oa angefragte Gesellschaft“ im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die „oa angefragte Gesellschaft“ das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie) erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 6) alle aufrechten Verträge, welche die „oa angefragte Gesellschaft“ in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) Dienstverträge aller Beschäftigten der „oa angefragten Gesellschaft“, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 8) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 9) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter der „oa angefragten Gesellschaft“ 10) ein Firmenbuch- bzw. Handelsregisterauszug der „oa angefragten Gesellschaft“ vom Staat des Gesellschaftssitzes 11) Alle der „oa angefragten Gesellschaft“ erteilten Bewilligungen im Hinblick auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsbereich der Wetten bzw. Glücksspieldienstleistungen Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Auf dieses Schreiben erfolgte durch die C. Ges.m.b.H. überhaupt keine Reaktion. Mit Schreiben vom 5.5.2017 und 8.5.2017 teilte die belangte Behörde in Beantwortung der oa Anfragen mit, dass aufgrund der laufenden Ansuchen der C. Ges.m.b.H. die unbefugte Wettkundenvermittlung durch die C. Ges.m.b.H. in den gegenständlichen beiden Lokalen angenommen worden sei. Aufgrund nicht näher spezifizierter Konstellationen in Vorverfahren sei davon ausgegangen worden, dass die C. Ges.m.b.H. jeweils die Geräteeigentümerin sei. Sohin wurden die gestellten Fragen von keiner der Parteien inhaltlich beantwortet. Am 9.6.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt vor: „Ich verweise auf das umfassende Vorbringen im Schriftsatz vom 08.06.2017 aus welchem sich die EU Rechtswidrigkeit und daher Unanwendbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Wr. Wettengesetzes ergibt. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde spielt hier eine eventuelle unionsrechtswidrige Monopolregelung ebenso wenig eine Rolle wie auch die angeführte Notifizierung, da sich die unionsrechtswidrige Intransparenz aus der Führung des Bewilligungsverfahrens durch die belangte Behörde und aus der unionsrechtswidrigen Umsetzung des Wr. Wettengesetzes ergibt. Darüber hinaus sind die Regelungen betreffend Beschlagnahme und Betriebsschließung im Wr. Wettengesetz als verfassungsrechtlich problematisch anzusehen, da für die Beschlagnahme ein begründeter Verdacht vorliegen muss für die zweifelsohne für den normunterworfenen schlimmere „Strafe“ der Betriebsschließung der schlichte Verdacht ausreicht. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, gerade wenn man die ähnlichen Regelungen im Glücksspielgesetz und in der Gewerbeordnung betrachtet, dass ein derartiges Missverhältnis in der Begründungspflicht der Behörde gewollt ist. Rein aus Vollständigkeitsgründen wird ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Einbringung eines Schriftsatzes spätestens sieben Tage vor der Verhandlung nicht besteht und jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ein schriftliches Vorbringen das Verfahren im Vergleich zu einem langen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beschleunigt. Jedenfalls ist der Vorwurf des Vertreters der belangten Behörde eines standesrechtlichen Vergehens auf seine rechtliche Relevanz hin zu prüfen.“ Zu diesem Vorbringen bringt Dr. R. vor: „Das Vorbringen wird bestritten. Der Hinweis auf die Bewilligungsverfahren ist unerheblich, weil Bewilligungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich sind. Im Übrigen enthält dieses Vorbringen nicht einer methodengerecht abgeleitete Behauptung, dass der Veranstaltungsbehörde bei Beurteilung der Sachverhalte einen Rechtsirrtum unterlegen wäre.“ Zeugin: Mag. S. T. „Ich war Leiterin der beiden gegenständlichen Kontrollen. Es wurde an jedem der Geräte Probewetten durchgeführt. Aufgrund dieser Probewetten wurden von den Geräten Wettscheine ausgedruckt, welche sodann zum Akt genommen wurden. Aus diesen sind ersichtlich, dass die Wetten an die D. in Malta vermittelt wurden. Ich habe mich auch anlässlich der Kontrolle vergewissert, dass für beide Lokale weder der C. GmbH, noch der D. eine wettrechtliche Genehmigung nach dem Wr. Landesrecht erteilt gewesen war. Sehr wohl war aber seitens der C. GmbH ein Antrag auf Genehmigungserteilung gestellt worden. Weitere Erinnerungen habe ich an den gegenständlichen Vorfall derzeit nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass die C. GmbH die Lokalinhaberin der beiden Lokale war. Dies war insbesondere aus den gestellten Genehmigungsanträgen zu folgern. Mir wurde mitgeteilt, dass die C. GmbH die Eigentümerin der Geräte ist. Daraus kann meines Erachtens geschlossen werden, dass auch dieser die Software für diese Geräte und daher auch die für die Durchführung von Wetten mit diesen Geräten zur Verfügung erforderliche Software gehörte. Dasselbe gilt meines Erachtens auch für die Software auf den Geräten der Annahmeschalter, welche für die Durchführung von Wetten erforderlich ist.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter bringe ich vor: „Meines Wissens hat es eine Vorerhebung gegeben, aus welcher ersichtlich war, dass in diesen Lokalen Wetten durchgeführt werden können. Ich kann nicht angeben, ob auch schon vor der Mitteilung über das Ergebnis der Vorerhebung Mitarbeitern der MA 36 bekannt geworden ist, dass in diesen Lokalen Wetten durchgeführt werden können. Befragt, ob ich angeben kann, ob die C. GmbH im Bewilligungsverfahren bemüht war zur Vorlage aufgetragene Unterlagen binnen der aufgetragenen Frist vollständig vorzulegen, bringe ich vor, dass ich nicht die unmittelbare Sachbearbeiterin für diese Bewilligungsverfahren war. Nach meiner Kenntnis des Aktes habe ich aber keine Indizien für die Annahme, dass die C. GmbH nicht bemüht gewesen ist, aufgetragene Unterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen.“ Befragt bringt Herr H. G. vor: „Die C. GmbH hat jedes der beiden Lokale vom jeweiligen Hauseigentümer als Hauptmieterin gemietet. Alle beschlagnahmten Gegenstände standen im Eigentum der C. GmbH. Die C. GmbH hat mit der D. GmbH einen Vermittlungsvertrag geschlossen.

diesem Vermittlungsvertrag zahlt die C. GmbH Lizenzgebühren, um die wettspezifische Software auf den Wettannahmeterminals bzw. den Geräten am Wettannahmeschalter nutzen zu dürfen. Über diese Software wird von der D. GmbH auch die Summe aller Wetten und Quoten, im Hinblick auf welche die D. GmbH als Buchmacherin Wetten anbietet über das Internet angezeigt. Ein Kunde kann auf dem jeweiligen Gerät bzw. Vermittels des Schalters Einsicht in diese Wetten nehmen und in weiterer Folge unmittelbar aufgrund des Wettanbots der D. GmbH eine Wette abschließen. Wenn ein Kunde eine Wette gewinnt, zahlt die C. GmbH im jeweiligen Lokal den Wettgewinn aus. Der Vertragspartner des Kunden ist stets die C. GmbH und wird auch diese aufgrund des Vertrages zur Wettauszahlung verpflichtet. Wenn aber die C. GmbH sich weigern sollte einen Wettgewinn, den diese auszahlen müsste, auszuzahlen, hat die D. ltd. eine Haftungserklärung zu Gunsten des Kunden abgegeben. Wenn der Kunde daher dies falls sich an die D. ltd. an die am Wettschein angegebene Adresse wendet, würde die D. ltd. die C. GmbH um eine Stellungnahme auffordern oder im Falle der unrechtmäßigen Auszahlungsweigerung durch die C. GmbH den Wettgewinn direkt an den Kunden auszahlen. Auf die Frage, ob und auf welche Art und Weise sich die C. GmbH bzw. deren Gesellschafter über die gesetzlichen Vorgaben für die Befugnis zur Durchführung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden informiert hat, gebe ich an, dass die C. GmbH für die beiden Lokale nach dem Totalisateurgesetz eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkunden erhalten hatte. Nach Erlassung des Wr. Wettengesetzes wurde unter Beratung und Vertretung von mit der Rechtslage bestens vertrauten Anwälten ein Antrag nach dem Wr. Wettengesetz gestellt. Dieser Antrag wurde auch von der MA 36 behandelt. Im Zuge dieses Antrags wurde die C. GmbH auch aufgefordert, einen Nachweis für die Befugnis der D. ltd. vorzulegen. Daraufhin wurde die diese Gesellschaft erteilte maltesische Bewilligung samt deren Übersetzung vorgelegt. Anlässlich der Vorlage wurde mir nicht mitgeteilt, dass die D. ltd. nicht befugt ist, als Buchmacherin aufzutreten. Zu meinen persönlichen Verhältnissen führe ich aus: Herr H. G.: Einkommen: 3.000 Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: Gattin und zwei Kinder“ Dazu führt der Behördenvertreter aus: „Ins Treffen geführt wird, dass die „Lizenz aus Malta“ jedenfalls nicht eine Bewilligung für die Buchmachertätigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes Wien darstellt. Das Argument von Herrn H. G. sich als rechtsunkundiger Geschäftsführer bei der Entscheidung auf Berater gestützt zu haben, gilt nur unter strengsten Voraussetzungen. Herr H. G. hat nicht dargelegt, warum ihn die Argumente seiner Berater nicht überzeugt haben.“ Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt Herr J. I. aus:Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt Herr J. römisch eins. aus: Einkommen: 3.000,-- Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: Gattin und drei Kinder Der Beschwerdeführerin wird der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von 14 Tagen Nachweise für das behauptete Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen vorzulegen. Weiters wird der Auftrag erteilt, die entsprechenden Mietverträge vorzulegen. Weiters mögen alle Verträge mit der D. ltd, welche die C. im Hinblick auf die gegenständlichen Lokale geschlossen hat, vorgelegt werden Zeugin: N. O. „Ich bin weiterhin bei der C. GmbH beschäftigt. Derzeit ist mein Arbeitsort in U.. Am 14.02.2017 war ich in der B.-straße beschäftigt. In dieser Filiale war ich am Wettannahmeschalter und habe dort von Kunden Wettbeträge angenommen, vom Kunden gewünschte Wetten abgeschlossen und im Falle eines Wettgewinnes nach Vorlage des Wettscheins einen Wettgewinn ausgezahlt. Bezüglich der Wettannahmeterminals habe ich immer wieder das im Gerät erliegende Gerät herausgenommen, gezählt und in weiterer Folge bei der Bank unmittelbar einbezahlt. Die geladene Zeugin Frau P. Q. hat in einer anderen Filiale genau dieselben Aufgaben wie ich zu erledigen gehabt. Die weitere geladene Zeugin Frau L. M. hat mit mir gemeinsam in der B.-straße gearbeitet. Deren Tätigkeit beschränkte sich aber ausschließlich auf die Tätigkeit am Wettannahmeschalter. Sie hatte daher im Hinblick auf die Wettannahmeterminals nichts zu tun. Beide Kolleginnen sind auch derzeit bei der C. GmbH beschäftigt.“ Zeuge: K. J. „Ich bin der Bruder von Herrn I. J.. Ich will aussagen.„Ich bin der Bruder von Herrn römisch eins. J.. Ich will aussagen. Ich bin derzeit Prokurist der C. GmbH. Diese hat einen Vertrag mit der D. ltd. geschlossen und vermittelt diese Wettkunden an die D. ltd. Für jede Vermittlung einer Wette abschließenden Wettkunden erhält die C. GmbH eine Provision, welche einer Prozentsatz des Hold (Prozentsatz des Gewinns an der Durchführung bestimmter Wetten) ist. Über Internet stellt die D. uns die von ihr angebotenen Wetten und die jeweiligen Quoten zur Verfügung. Von der C. werden diese Wettangebote ausgedruckt und aufgelegt. Wenn ein Kunde eine Wette abschließen will, kann er zum Annahmeschalter kommen und einen Wettbetrag einzahlen, sodann wird von der Mitarbeiterin diese Wette am PC beim Wettannahmeschalter eingegeben. Alle beschlagnahmten Geräte stehen im Eigentum der C. GmbH. Die Wettsoftware gehört nicht der C. GmbH. Vielmehr verfügte diese, im Hinblick auf diese Software über eine Benützungslizenz, welche von der D. ltd. erteilt worden ist. Die C. GmbH ist die Hauptmieterin der beiden gegenständlichen Lokale.“ In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer diverse Schriftsätze vor. Erstens wurde ein am 26.7.2013 zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-str., Frau Dr. S. V., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag vorgelegt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Erstens wurde ein am 26.7.2013 zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-str., Frau Dr. S. römisch fünf., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag vorgelegt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Weiters wurde ein am 1232014 zwischen den Eigentümern der Liegenschaft Wien, A.-g., Frau W. X. und Herr Y. X., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag übermittelt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Weiters wurde ein am 1232014 zwischen den Eigentümern der Liegenschaft Wien, A.-g., Frau W. römisch zehn. und Herr Y. römisch zehn., und der C. Ges.m.b.H. geschlossener Mietvertrag übermittelt, mit welchem die C. Ges.m.b.H. die gegenständlich kontrollierten Räumlichkeiten im Erdgeschoßes des an der oa Liegenschaft situierten Hauses mietete. Drittens wurde ein zwischen der D. Co Ltd und der C. Ges.m.b.H. am 23.9.2013 abgeschlossener „Vermittlungsvertrag“ vorgelegt. Die Präambel sowie die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrags lauten wie folgt:Die Präambel sowie die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrags lauten wie folgt: „§ 1 - Errichtung der Annahmestelle durch den Vermittler A D. gewährt dem Vermittler hiermit das Recht, an folgenden Standorten A Z. AA.-gasse (Terminal) A Z. AB.-platz (Shop) A Z. AC.-straße (Terminal) A E. F.-str. (Shop) A E. AD.-markt (Terminal) A Vienna B.-straße (Shop) (im Folgenden "Annahmestellen") (i) Wetten zu festen von D. vorgegebenen Quoten zu vermitteln, (ii) exklusiv in dem in der Präambel beschriebenen Vertriebssystem entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages und den diesem angeschlossenen Geschäftsbedingungen die Vermittlungstätigkeit zu betreiben und (iii) hierfür die in der Präambel genannten Rechte und Leistungen von D. für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. B 1. Geschäftseröffnung Der Vermittler verpflichtet sich nach Unterzeichnung und Inkrafttreten dieses Vertrages seinen Geschäftsbetrieb auf seine Kosten und unter seinem Namen zu eröffnen und gegenüber D. exklusiv die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des D.-Vertriebssystems zu betreiben, nachdem er sich die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen beschafft und die Gewerbetätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat. 2. Unterstützung durch D. D. unterstützt den Vermittler bei der Fertigung der Konzeption für die optimale Aufteilung und Gestaltung einschl. der Außen- und Innenausstattung der Annahmestelle. Der Vermittler wird sich bei der Einrichtung seiner Annahmestelle an die Richtlinien und Empfehlungen von D. halten, damit das gemeinsame Image aller D.-Annahmestellen erhalten bleibt. 3. Firmierung In seiner Korrespondenz einschl. Lieferscheinen, Quittungen, usw. wird der Vermittler Geschäftsunterlagen benutzen, auf denen der Name D. verwendet wird, und zwar unter Hinzufügung seiner eigenen Firma bzw. seiner Geschäftsbezeichnung. 4. Systemförderung Der Vermittler wird sich bei der Betriebsführung an die allgemeinen Richtlinien und Instruktionen von D. halten und alles tun, um das Image von D. zu erhalten und zu fördern, ebenso wie er alles unterlassen wird, was D. oder anderen Betrieben des Systems schaden könnte. 5. Auftreten gegenüber Kunden Die Imagepflege von D. macht es erforderlich, dass sich die Annahmestelle des Vermittlers den Wettkunden stets in ordentlichem Zustand präsentiert und das Personal nur in entsprechender Aufmachung in Erscheinung tritt. Entsprechende Hinweise und Empfehlungen von D. wird der Vermittler beachten. 6. Fremdgeldkasse Der Vermittler verpflichtet sich, permanent einen Kassenbestand in Höhe von 5.000,00 € bereit zu halten, um größere Auszahlungen zu gewährleisten. Liegt der Kassenbestand ohne Zutun des Vermittlers deutlich unterhalb dieses Betrages, verpflichtet sich D., eine Vorabzahlung zur Überbrückung der Differenz zu leisten. Diese wird mit der folgenden Abrechnung verrechnet. § 2 - Tätigkeit des VermittlerParagraph 2, - Tätigkeit des Vermittler 1. Eigenständigkeit Der Vermittler führt seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Unternehmer und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Er ist nicht berechtigt, D. zu vertreten, sondern übermittelt lediglich Wettangebote der Kunden an D. weiter. Insbesondere ist er nicht berechtigt, nach außen als D. aufzutreten oder einen solchen Anschein zu erwecken. Jegliche Nutzung des Namens D. muss unter Hinzufügung der eigenen Firma bzw. Geschäftsbezeichnung des Vermittlers erfolgen, andernfalls muss eine schriftliche Freigabe von D. eingeholt werden. Jeglicher Auftritt im Internet mit Marke oder Logo von D. ist vorher mit D. abzustimmen. Für die Erstellung eines Internetauftritts des Vermittlers stellt D. auf Wunsch eine Guideline bereit. Vor Freischaltung eines Internetauftritts des Vermittlers egal welcher Art (Website, Social Network, Youtube, oder ähnliches) ist für diesen eine schriftliche Freigabe von D. einzuholen. Für jede Änderung freigegebener Auftritte ist wiederum eine schriftliche Freigabe einzuholen. 2. Geschäftsbedingungen Für die Vermittlung gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von D.; diese sind im Lokal gut sichtbar auszuhängen. Verstößt der Vermittler gegen diese Vorgabe, so wird D. ihn für alle hieraus entstehenden Schadenersatzansprüche haftbar machen. 3. Verwendung der Marke D. Der Vermittler wird die Marke D. sowie entsprechende Ausstattungsmerkmale für seinen Geschäftsbetrieb

den jeweiligen Vorgaben von D. benutzen. Entsprechendes gilt auch für künftige Marken, Namen oder sonstige Kennzeichnungen, die D. zur Identifizierung ihres Systems einführen wird. 4. Aufgabenverteilung Der Vermittler übernimmt nachfolgende Kostenbelastungen:

  1. a)Alle mit dem Betrieb der Annahmestelle verbundenen Kosten wie Personalkosten, Miete, Technikkosten und sämtliche Nebenkosten, sowie die mit der zur Erlangung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen anfallenden Kosten inklusive allfälliger Bankgarantien.
  2. b)die für die Vermittlung der Wetten anfallenden Telekommunikationsgebühren und Bildübertragungskosten,
  3. c)die Anschaffung der zur Vermittlung erforderlichen Utensilien (z.B. Wettkarten, Wettscheinrollen, etc.). Sofern D. für die Wettannahme unmittelbar erforderliche Utensilien im Interesse des einheitlichen Auftritts anbietet, besteht für den Vermittler die Pflicht, diese nach Möglichkeit zu verwenden. 5. Öffnungszeiten der Annahmestelle Der Vermittler verpflichtet sich, sofern gesetzlich gestattet, sieben Tage die Woche und täglich von 11 bis 23 Uhr zu öffnen. Betriebsferien (z.B. Sommerpause) müssen der D. Deutschland GmbH oder dem zuständigen Außendienstmitarbeiter mind. 2 Wochen vor ihrem Beginn angekündigt werden. Gleichzeitig muss eine Information für die Kunden erfolgen, z.B. durch einen gut sichtbaren Aushang. Ein Formular hierzu stellt unser Team in AE. gern zur Verfügung. Jeder Wettshop darf pro Kalenderjahr seinen Standort maximal 14 Tage urlaubsbedingt schließen. 6. Gebühren D. kann den Vermittler zur Steuerung des Wettverhaltens und Sicherung der Rendite verpflichten, eine durch D. festgelegte angemessene Gebühr auf Wetteinsätze zu erheben. Diese Gebühr steht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, D. zu. Der Vermittler darf ohne vorherige Zustimmung von D. keine Gebühr von den Kunden erheben. Gleiches gilt für Auszahlungsboni und Nachlässe auf die Wetteinsätze. 7. Einhaltung der Konzepte von D. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermittler, das Sozialkonzept von D. und sämtliche relevante Regelungen von D. zum Datenschutz, zur Geldwäsche- und Betrugsprävention einzuhalten, sowie daneben alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum Spieler- und Jugendschutz, Datenschutz, zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung sowie die einschlägigen landesrechtlichen Wettbestimmungen einzuhalten. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden von D. sanktioniert und können bei Missachtung, wiederholten oder schweren Fällen zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung dieses Vermittlervertrages

§ 12führen.Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermittler, das Sozialkonzept von D.

und sämtliche relevante Regelungen von D. zum Datenschutz, zur Geldwäsche- und Betrugsprävention einzuhalten, sowie daneben alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum Spieler- und Jugendschutz, Datenschutz, zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung sowie die einschlägigen landesrechtlichen Wettbestimmungen einzuhalten. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden von D. sanktioniert und können bei Missachtung, wiederholten oder schweren Fällen zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung dieses Vermittlervertrages

Paragraph 12, führen. § 3 - Übernahme und Weiterleitung der WetteinsätzeParagraph 3, - Übernahme und Weiterleitung der Wetteinsätze 1. Fremdgeldkasse Der Wettvermittler nimmt die von den Wettkunden gezahlten Wetteinsätze für die vermittelten Wetten zur Weiterleitung an D. entgegen. Der Wettvermittler führt dafür eine (Fremd-) Geldkasse. Dem Wettvermittler obliegt die Verpflichtung, diese Gelder im Rahmen seiner Einbruch- /Diebstahlversicherung ausreichend mitzuversichern. 2. Treuhandvereinbarung Sobald eine Wette vermittelt wurde, geht der Wetteinsatz in die Verfügungsbefugnis von D. über. Der Vermittler verwaltet die Gelder für D. treuhänderisch. 3. Wettscheine Auszahlungen von Wettgewinnen und von zurückzuzahlenden Wetteinsätzen dürfen nur gegen Rückgabe des Originalwettscheins erfolgen. Bei Wetten auf Kundenkonten ersetzt die gespeicherte Kundenbuchung den Wettschein. Der Wettvermittler darf ausschließlich einen Originalwettschein ausdrucken. Die ausgezahlten Wettscheine sind vollständig über einen Zeitraum von drei Monaten ab Auszahlung aufzubewahren und auf Verlangen D. auszuhändigen. Gleiches gilt für stornierte Wettscheine. 4. Vermittlung an Dritte; Eigenwetten; Wettverbot Dem Wettvermittler ist es untersagt,

  1. a)Wetten an von D. nicht autorisierte Dritte zu vermitteln,
  2. b)Bundesgesetzlich bzw. landesgesetzlich verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen abzuschließen. Der Vermittler hat sich mit den landesrechtlich zulässigen Wetten nach dem einschlägigen Wettgesetz vertraut zu machen und alles Erforderliche zu tun, um die Vermittlung von verbotenen Wetten (z.B. allenfalls verbotene Livewetten oder auf das Ergebnis bestimmter Ereignisse) in seinen Annahmestellen zu unterlassen. Der Vermittler ist für die Vermittlungstätigkeit von - in unterschiedlichen Bundesländern allenfalls erlaubten bzw. in anderen Bundesländern - verbotenen Wetten zivil-, verwaltungs- bzw. strafrechtlich selbst verantwortlich.
  3. c)Wetten selbst auf eigene Rechnung anzubieten,
  4. d)bei D. für sich oder Angehörige Wetten abzuschließen. Diese Regelungen gelten auch für die Mitarbeiter des Vermittlers, für deren Umsetzung der Vermittler einzustehen hat. 5. Sonderboni Der Wettvermittler ist lediglich Übermittler der Wettangebote seiner Kunden gegenüber D.. Sofern der Wettvermittler seinen Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von D. Sonderboni anbietet, erfolgt dies auf eigene Rechnung. 6. Kreditwetten Dem Vermittler ist es untersagt, Wettanträge auf Kredit anzunehmen. 7. Prüfung der Wettfähigkeit Der Vermittler ist verpflichtet, die Volljährigkeit seiner Kunden festzustellen und im Zweifelsfall anhand geeigneter Ausweisdokumente zu überprüfen. Dem Vermittler ist es untersagt, Wettanträge von offensichtlich alkoholisierten oder anderweitig unter Drogeneinfluss stehenden Personen anzunehmen. Dem Vermittler ist es untersagt, Wettanträge eines Kunden anzunehmen, wenn die Einsätze die finanziellen Möglichkeiten des Kunden offensichtlich übersteigen. § 4 - Rechte und Pflichten der Firma D.Paragraph 4, - Rechte und Pflichten der Firma D. 1. Aufgaben von D.
  5. a)D. ist Veranstalter der Sportwetten.
  6. b)D. erstellt die Quoten in eigener Verantwortung. Es werden wöchentlich bis zu 2,000 und mehr Wettmöglichkeiten von D. angeboten. D. erstellt Quoten für alle populären Sportarten (u.a. Fußball, Tennis, Formel 1, Eishockey, Handball, Boxen, Rugby, American Football, Baseball, Basketball, Volleyball). Bei diesen Sportarten werden Quoten für alle wichtigen Ligen angeboten.
  7. c)D. bietet Sonderwetten an, u.a. Handicapwetten, Spielabschnittswetten, Langzeitwetten, Resultatswetten und Torwetten.
  8. d)Eine Verpflichtung von D. für das Anbieten von bestimmten Wetten besteht nicht. Welche Wetten angeboten werden entscheidet allein D.. Eine Verpflichtung für das Anbieten bestimmter Wetten entsteht auch nicht durch Übung.
  9. e)D. bietet im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb des Programms auch aktuelle Tabellen und relevante Informationen an. 2. Bearbeitung der Wetten D. wird als konzessioniertes Sportwettunternehmen alle nach dieser Vereinbarung geschlossenen und zum Gewinn berechtigten Wetten ohne Verzug zur Auszahlung bringen. 3. Ablehnung von Wettanträgen D. hat das Recht, Wettanträge nicht anzunehmen, ohne dass es dafür einer Begründung bedarf. In diesem Fall sperrt D. einzelne Wettmöglichkeiten bzw. begrenzt oder limitiert den hierauf gerichteten Wetteinsatz. D. kann die Annahme von Wettanträgen auch auf bestimmte Zeiten begrenzen. Im Falle der Ablehnung von Wettanträgen stehen dem Vermittler keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber D. zu. 4. Veränderung der Quoten D. hat jederzeit das Recht, Quoten zu verändern. 5. Auszahlungslimits Auszahlungslimits werden allein von D. festgelegt. 6. Übertragungsmängel D. nimmt nur die Wetten an, wie sie in das Vermittlungsprogramm vor dem tatsächlichen Start der Veranstaltung übermittelt werden. Wetten die nach Beginn des jeweiligen Ereignisses abgegeben werden, werden mit der Quote 1,0 bewertet. In diesem Fall entfällt der Provisionsanspruch des Vermittlers für diese Wetten. Für Übertragungsfehler haftet D. nicht. § 5 - Unterstützung und Beistand durch D.Paragraph 5, - Unterstützung und Beistand durch D. 1. Unterstützung durch D. D. wird den Vermittler bei seiner Tätigkeit jederzeit in allen Angelegenheiten mit Informationen zur Seite stehen. 2. Zusammenarbeit Um das einheitliche Image der Annahmestellen zu gewährleisten, werden Beauftragte von D. dem Betrieb des Vermittlers von Zeit zu Zeit einen Besuch abstatten und dem Vermittler und seinen Mitarbeitern in allen einschlägigen Fragen zur Verfügung stehen. Diesen Beauftragten ist der erforderliche Einblick in die entsprechenden geschäftlichen Unterlagen zu gewähren. 3. Verbesserungen Sollten die Beauftragten von D. gewisse Verbesserungen in den Geschäftsbetrieb des Vermittlers für notwendig halten, die im Interesse einer optimalen Ausnutzung der wirtschaftlichen Möglichkeit sowie der Einheitlichkeit und Wirksamkeit des D.-Systems angebracht erscheinen, so ist der Vermittler gehalten, entsprechend den Vorschlägen der Beauftragten die geeigneten Maßnahmen durchzuführen. 4. Prüfberechtigung durch D. Der Wettvermittler ist damit einverstanden, dass alle in direktem Zusammenhang mit dem Wettvermittler stehenden organisatorischen und technischen Abläufe durch ein von D. benanntes Wirtschaftsprüfungsunternehmen jederzeit an Ort und Stelle geprüft werden können. Die Kosten hierfür übernimmt D.. D. erhält Zugriff auf alle Dateien und Daten, die für die Vermittlung relevant sind und waren. Über dadurch erlangte Informationen wird D. Stillschweigen bewahren. 5. Schulungen, Einführungen Der Vermittler hat die Möglichkeit, sich vor Eröffnung seines Betriebes aufgrund von durch D. veranlasste Einführungen mit den kommerziellen, technischen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Problemen seines Betriebs vertraut zu machen. Die Kosten derartiger Schulungsmaßnahmen übernimmt D.. Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten gehen zu Lasten des Vermittlers. Der Vermittler ist ferner gehalten, an regelmäßig stattfindenden Informationskursen von D. teilzunehmen, um sich über neue Entwicklungen, Erfahrungen und Angebote zu unterrichten. 6. Hilfestellung bei behördlichen Schwierigkeiten Beide Parteien gehen von der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Sportwettvermittlung sowie der Vermittlung der Wetten an D. aus, dies insbesondere vor dem Hintergrund der europäischen Vereinbarungen. Trotzdem ist den Parteien bewusst, dass die Zulässigkeit der Sportwettvermittlung von Gerichten oder Behörden bezweifelt werden kann. Sofern Gerichte oder Behörden Entscheidungen jeglicher Art erlassen, die die Zulässigkeit der Sportwettvermittlung in Frage stellen, informiert der Vermittler unverzüglich D.. D. benennt dem Vermittler Rechtsanwälte, die in dieser Materie qualifizierte, auf Rechnung des Vermittlers und für den Vermittler kostengünstige Vertretung / Verteidigung übernehmen. Diesbezüglich werden gegenseitig Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. 7. Gebietsschutz Dem Vermittler wird für seinen Wettshop ein Gebietsschutz von 1 (einem) km gewährt (Berechnungsgrundlage ist die kürzeste Fußstrecke nach Google Maps). Innerhalb dieses Radius' wird kein weiterer D.-Wettshop genehmigt, Voraussetzung für diesen Gebietsschutz ist jedoch eine Mindestausstattung des Wettshops mit: • eBET-Kasse der Fa. AF. inkl. Belegleser und Infoserver • zwei mindestens 50" große TV-Geräte (alternativ Beamer) und vier mindestens 42" große TV-Geräte für Liveübertragungen und Infoscreens/Livewettkonferenz. Hierzu erhalten Sie von uns in Kürze Anregungen. • mit D. Deutschland abgestimmte Außenwerbung/Schaufensterbeschriftung. Sofern die Außenwerbung nicht mit D. Deutschland abgestimmt wurde, entfällt für den entsprechenden Shop jeglicher Gebietsschutz. Für einen Wettautomaten wird kein Gebietsschutz zu anderen Wettshops oder Wettautomaten gewährt. Neben den erforderlichen Ausstattungsmerkmalen muss der Wettshop zum Erhalt des Gebietsschutzes dauerhaft einen Mindestumsatz von 15.000 EUR je 14-tägiger Abrechnung erreichen. Wird dieser Mindestumsatz in zwei aufeinander folgenden Abrechnungen nicht erreicht, kann D. Malta eine Kündigung des Gebietsschutzes jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten ab Kündigung androhen ("gelbe Karte"); nach Ablauf dieser Frist kann der Gebietsschutz endgültig und fristlos aufgekündigt werden ("rote Karte"). Neue Wettshops sind in den ersten sechs Kalendermonaten nach Eröffnung von dieser Regelung ausgenommen; während dieser Zeit gilt der Gebietsschutz uneingeschränkt.“ Diese vorgelegten Schriftsätze wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.6.2017 zum Parteiengehör (unter Setzung einer Frist von einer Woche) übermittelt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 2 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 2, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen: 1. Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt. 2. Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt. 3. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet. 4. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. 5. Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt. 6. Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen. 7. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden. 8. Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. 9. Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.“

§ 3

Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 4, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „

(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
(2)Die Auflassung einer Betriebsstätte ist der Behörde durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahme der Anzeige schriftlich zu bestätigen.“ § 23 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 durchzuführen. „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 durchzuführen.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

§ 24gesetzt werden.

Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen

Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen

Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ § 24 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 24, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
  1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§ 4 Abs. 2);als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (Paragraph 4, Absatz 2,);
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen

§ 6Abs.

2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen

Paragraph 6, Absatz 2, von Bewilligungsbescheiden verstößt;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, nicht einhält;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht einhält;
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des Paragraph 13, nicht entspricht;
  4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 14, Absatz 5, verstößt;
  5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 15, nicht einhält;
  6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 16, nicht einhält;
  7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 17, nicht einhält;
  8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 verstößt;
  9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen

§ 19Abs.

1 bis 4 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen

Paragraph 19, Absatz eins bis 4 nicht einhält;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 20, nicht einhält;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 und 2 nicht einhält, als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 nicht einhält,
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten

§ 23Abs.

1 nicht wahrnimmt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten

Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
  2. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.

(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten. Festgestellt wird, dass die C. Ges.m.b.H. am 14.2.2017 die Inhaberin der durch die gegenständlich bekämpften Betriebsschließungsbescheide geschlossenen Geschäftslokalitäten in Wien war und auch weiterhin ist. Zu diesem Ergebnis hat man einerseits aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften GISA-Auszugs zu den Gewerbeberechtigungen der C. Ges.m.b.H. zu gelangen, wonach diese an diesen beiden Standorten jeweils das Gastgewerbe ausübt. Da aber ein Gewerbetreibender nahezu stets ein Gastgewerbe in einer Lokalität, deren Inhaber dieser Gewerbetreibende ist, ausübt, ist schon aus diesem Umstand auf die jeweilige Lokalinhaberschaft zu schließen. Zudem waren die anlässlich der Kontrollen in den beiden Lokalen angetroffenen Lokalmitarbeiterinnen bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin N. O. und der beigeschafften Sozialversicherungsauszüge durch die C. Ges.m.b.H. beschäftigt worden, die offenkundig die volle Verfügungsgewalt über die Lokalität inne hatten. Da kein Hinweis gegeben ist, dass diese Personen entsandte Arbeitskräfte waren, legt auch dieser Umstand nahe, dass die C. Ges.m.b.H. die Inhaberin der Lokalität, in welcher dieser Frauen beschäftigt gewesen waren, war (ist). Sohin ist die C. Ges.m.b.H. Partei der gegenständlichen Betriebsschließungsverfahren. Weiters wird festgestellt, dass die C. Ges.m.b.H. nicht die Eigentümerin der anlässlich der gegenständlichen beiden Kontrollen beschlagnahmten Gegenstände ist. Seitens der C. Ges.m.b.H. wurden nämlich trotz der ergangenen Aufforderungen durch das hg Schreiben vom 20.4.2017 und durch den Auftrag im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9.6.2017 keinerlei Beweismittel vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass diese Eigentümerin der gegenständlich jeweils beschlagnahmten Geräte ist. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass laut den Angaben der C. Ges.m.b.H. diese Lizenzgebühren für die Nutzung der zentralen Software der Geräte zahlt, erscheint es zudem durchaus wahrscheinlich (und zudem im Einklang mit der hg bekannten Geschäftspraxis), dass die gegenständlichen Geräte im Eigentum der Buchmacherin, daher gegenständlich der D. Ges.m.b.H., stehen. Zudem ist auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. VfSlg. 19.803/2013) zu verwiesen, wonach „der Vermittler im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze einnimmt und einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder auszahlt“. Da die C. Ges.m.b.H. auch nach deren eigenen Angaben im Hinblick auf die gegenständlichen Wetttätigkeiten nicht als Buchmacherin, sondern als „Vermittlerin“ aufgetreten ist, ist daher aus dieser Judikaturfeststellung zu folgern, dass die C. Ges.m.b.H. nicht die Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes war und ist.Zudem ist auf die höchstgerichtliche Judikatur vergleiche VfSlg. 19.803 aus 2013,) zu verwiesen, wonach „der Vermittler im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze einnimmt und einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder auszahlt“. Da die C. Ges.m.b.H. auch nach deren eigenen Angaben im Hinblick auf die gegenständlichen Wetttätigkeiten nicht als Buchmacherin, sondern als „Vermittlerin“ aufgetreten ist, ist daher aus dieser Judikaturfeststellung zu folgern, dass die C. Ges.m.b.H. nicht die Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes war und ist. Auch die belangte Behörde hat keinerlei Beweisergebnisse ermittelt, aus welchen zu folgern ist, dass die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte und des beschlagnahmten Geldes die C. GmbH war. Somit ist aber mangels gegenteiliger im Verfahren hervorgekommener Indizien festzustellen, dass die C. Ges.m.b.H. nicht Eigentümerin der gegenständlich als verfallen erklärten Gegenstände und des für verfallen erklärten Gelds ist. Als Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt diese Gesellschaft schon infolge des Umstands, dass diese keine natürlich Person ist, zudem denkunmöglich nicht in Frage. 1) zu VGW-103/042/5049/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse):

§ 62Abs. 4 AVG (§ 24 VSt

G) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, daher wenn die zu berichtigende Entscheidung offensichtlich dem Willen der Behörde nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 18.9.1987; 26.2.1990, 88/12/0074).Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, daher wenn die zu berichtigende Entscheidung offensichtlich dem Willen der Behörde nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 18.9.1987; 26.2.1990, 88/12/0074). Eine derartige Berichtigung hat durch (im Instanzenzug anfechtbaren) Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der B

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