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{'item': 'VGW-021/054/20077/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 13c§ 14§ 64§ 111§ 2§ 13§ 13a§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.10.2017 GeschäftszahlVGW-021/054/20077/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch drei.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 03.12.2013 enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des “Gastgewerbes in der Betriebsart Eissalon“ in Ihrer Betriebsstätte in Wien, ..., Einkaufszentrum ..., Top ... (Lokal „...“) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am 25.02.2013 um 10.20 Uhr die Verbindungstüre von Raucherraum und Nichtraucherbereich ständig geöffnet war, und im Raucherbereich des Gastronomiebereichs (26 Verabreichungsplätze) ca. 10 Personen geraucht haben, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise (Nichtraucherbereich mit 13 Verabreichungsplätzen) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher dieser Gastronomiebereich als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist.„Sie haben als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des “Gastgewerbes in der Betriebsart Eissalon“ in Ihrer Betriebsstätte in Wien, ..., Einkaufszentrum ..., Top ... (Lokal „...“) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am 25.02.2013 um 10.20 Uhr die Verbindungstüre von Raucherraum und Nichtraucherbereich ständig geöffnet war, und im Raucherbereich des Gastronomiebereichs (26 Verabreichungsplätze) ca. 10 Personen geraucht haben, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise (Nichtraucherbereich mit 13 Verabreichungsplätzen) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher dieser Gastronomiebereich als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 und 13c Abs. 1 Z.2 und Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins und 13 c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden

§ 14Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabak

Ggemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TabakG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 3.300,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, aus der vorliegenden Anzeige in Verbindung mit den Lichtbildern könne der erhobene Tatvorwurf nicht abgeleitet werden. Ein Offensein der Verbindungstüre (über einen nicht näher definierten Zeitraum) könne ihm nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zur Last gelegt werden. Den Bestimmungen der §§ 13, 13a TabakG könne entnommen werden, dass das Offensein einer Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich eines Betriebes etwa zum kurzen Durchschreiten selbstverständlich zulässig ist. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit könne sich nur daraus ergeben, dass die Türe länger als notwendig offen ist. Ein solcher Vorwurf bzw. der Vorwurf eines solchen dauerhaften Offenstehens der Türe sei bis dato nicht erhoben worden, weshalb seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Eine Korrektur oder Konkretisierung des Tatvorwurfs sei nicht zulässig, weil dem die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung entgegenstehe. Der erhobene Vorwurf sei an sich widersinnig und könne logisch nicht nachvollzogen werden, da völlig unklar bleibe, wie eine Türe zu einem bestimmten Zeitpunkt („um 10.20 Uhr“) ständig geöffnet gewesen sein soll. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, aus der vorliegenden Anzeige in Verbindung mit den Lichtbildern könne der erhobene Tatvorwurf nicht abgeleitet werden. Ein Offensein der Verbindungstüre (über einen nicht näher definierten Zeitraum) könne ihm nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zur Last gelegt werden. Den Bestimmungen der Paragraphen 13, 13 a, TabakG könne entnommen werden, dass das Offensein einer Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich eines Betriebes etwa zum kurzen Durchschreiten selbstverständlich zulässig ist. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit könne sich nur daraus ergeben, dass die Türe länger als notwendig offen ist. Ein solcher Vorwurf bzw. der Vorwurf eines solchen dauerhaften Offenstehens der Türe sei bis dato nicht erhoben worden, weshalb seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Eine Korrektur oder Konkretisierung des Tatvorwurfs sei nicht zulässig, weil dem die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung entgegenstehe. Der erhobene Vorwurf sei an sich widersinnig und könne logisch nicht nachvollzogen werden, da völlig unklar bleibe, wie eine Türe zu einem bestimmten Zeitpunkt („um 10.20 Uhr“) ständig geöffnet gewesen sein soll. Es wurde beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt, zu welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Frau N. K. sowie Herr C. S. (Erhebungsorgane) als Zeugen erschienen sind. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Vertreter des (nunmehr) Beschwerdeführers hat zu Protokoll gegeben, es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Vorwurf, dass am 25.02.2013 um 10:20 Uhr die Verbindungstüre von Raucher- und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen ist, nicht geeignet sei, eine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu erzeugen. Bei der Tatzeit handele es sich um einen Tatzeitpunkt, zu welchem die Türe ständig geöffnet sein soll, was an sich in sich widersprüchlich ist. Es entspreche der ständigen Judikatur, dass es durchaus zulässig ist, dass Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherraum natürlich für das kurzfristige Durchschreiten der Kunden bzw. des Personals geöffnet sein dürfen. Der Zeuge S. hat folgende Angaben gemacht: „Die ggst. Kontrolle ist 2 Jahre her und mir daher nur mehr dunkel in Erinnerung. Zum damaligen Zeitpunkt habe ich die Kontrolle gemeinsam mit meiner Kollegin Frau K. durchgeführt. Ich bin seit 2014 für den ggst. Betrieb zuständig. Das ggst. Lokal liegt im Bereich zwischen dem alten und neuen Teil des ... und besteht aus einem zur Mall des Einkaufszentrums hin offenen Bereich in welchem sich eine Eisverkaufstheke befindet als auch ein Bereich mit Tischen und Stühlen in dem das Rauchen verboten ist. Dieser zur Mall hin offener Bereich ist durch eine händisch zu bedienende Glasschiebetüre von einem daran anschließenden Raucherraum getrennt. Es handelte sich um keine geplante Kontrolle, sondern erfolgt die Wahrnehmung, dass die Glasschiebetüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich halb geöffnet war eher zufällig. Da es bereits in der Vergangenheit Beanstandungen betreffend Einhaltung des Tabakgesetzes gegeben hatte wurde eine Lokalkontrolle durchgeführt. Wir haben das Lokal betreten, haben uns ausgewiesen gegenüber einem Angestellten dort und haben darauf hingewiesen, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich geöffnet ist und auch dass sich im Raucherbereich mehr Verabreichungsplätze befinden als im Nichtraucherbereich. Beginnend ab dem Zeitpunkt ab dem die Kontrolle begonnen hat (ab 10:20 Uhr) war die Verbindungstüre zumindest für einige Minuten geöffnet. Ob in diesem Zeitraum jemand die Tür zum Verlassen oder Betreten benutzt hat kann ich heute nicht mehr sagen. Die Türe wurde erst geschlossen nachdem wir darauf hingewiesen haben, es erfolgte wie auch sonst die Erklärung, dass an sich darauf geachtet wird, dass die Türe geschlossen ist. Ich kann nicht sagen ob zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle um 10:20 Uhr die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherberiech vielleicht deswegen geöffnet war weil jemand die Tür passiert hat. Über Befragen des BfV: Die Verbindungstüre war nicht ganz zugezogen, das heißt die einflügelige Schiebetüre, welche sich nach links öffnet, war zum Zeitpunkt in dem das Lichtbild AS 3 des Verwaltungsstrafaktes angefertigt wurde ganz offen. Die Verbindungstüre war aber im Zeitraum der Kontrolle unterschiedlich weit offen. Ob das Lichtbild von der Verbindungstüre am Anfang der Kontrolle angefertigt worden ist kann ich heute nicht mehr sagen. Es kann sein, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle die Türe nur halb geöffnet war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich im Lokal ein Angestellter, der in der Anzeige angeführte L. sowie zwei Frauen als Verkaufspersonal, welche auch hinter der Theke tätig waren. Der Betrieb im Lokal wurde durch die Kontrolle nicht unterbrochen, das heißt es wurde vom Personal weiter bedient. In den von uns erstellten Anzeigen steht grundsätzlich nur die Beginnzeit der Kontrolle. Die Dauer des Offenhaltens der Türe wird an sich nicht festgehalten, das hat aber keinen besonderen Grund. Die Verbindungstür wird zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung zumindest mehr als einen Spalt offen gewesen sein. Ich lege vor die anlässlich der Kontrolle angefertigten 4 Lichtbilder von dem Eissalon … als Farbausdrucke. (Diese werden als Beil. ./A zum Akt genommen)“ Frau N. K. hat als Zeugin wie folgt ausgesagt: „Ich kann mich heute nicht mehr ganz genau erinnern wie die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ausgesehen hat, ich glaube aber dass es eine händisch zu bedienende einflügelige Glastüre gewesen sein kann. Grund für die Kontrolle im Lokal war dass die Verbindungstüre geöffnet war. Uns ist dies beim Vorbeigehen von der Mall aus aufgefallen. Ich weiß heute nicht mehr wie weit die Verbindungstüre geöffnet war, man hat gesehen dass die Türe geöffnet war sodass an sich jemand durchgehen konnte. Sie war vielleicht zur Hälfte geöffnet. Wir haben aber nicht gesehen ob vielleicht in diesem Moment gerade jemand durchgeht. Der Beginn der Kontrolle war 10:20 Uhr. Wir sind in das Lokal hinein, haben uns ausgewiesen und haben gegenüber Herr L. darauf hingewiesen, dass die Verbindungstüre geöffnet ist. Im Zuge des Gesprächs habe ich nicht darauf geachtet ob während des Geöffnet seins der Türe vielleicht jemand die Türe als Kunde oder Personal passiert. Gefragt wie lange die Kontrolle gedauert hat, gebe ich an: Ich weiß es heute nicht mehr, im Regelfall ca. 20 Minuten. Hingewiesen darauf dass es sich um ein kleines Lokal handelt gebe ich an: Vielleicht auch 10 Minuten bis 15 Minuten. Gefragt ob nach dem Hinweis, dass die Türe geöffnet ist diese sogleich vom Personal geschlossen worden ist gebe ich an: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht ob die Türe geöffnet war während der Kollege die Verabreichungsplätze gezählt hat. Über Befragen des BfV: Die Anzeige wurde von Herrn S. verfasst. Mit dem Erstellen des Inhalts der Anzeige habe ich selbst dann nichts zu tun. Anlass für die Kontrolle war dass die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich offen war. Da dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen ist sollte im Lokal darauf hingewiesen werden. Uns ist außerdem aufgefallen, dass es hinsichtlich der Verabreichungsplätze eine größere Anzahl davon im Raucherbereich als im Nichtraucherberiech gegeben hat. Ich kann nicht sagen zu welchem Zeitpunkt die mir vorgehaltenen Bilder angefertigt wurden. Sie wurden vermutlich von Herrn S. angefertigt. Sowohl zum Beginn der Kontrolle als auch während der Kontrolle herrschte im Lokal normaler Betrieb und wurden auch die anwesenden Gäste bedient. Ich kann nicht ausschließen, dass Gäste während der Kontrolle gekommen oder gegangen sind.“ Nach Schließung der Beweisaufnahme hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abschließend ausgeführt, das Beweisergebnis, insbesondere die Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen hätten nicht zweifelsfrei ergeben, dass die Verbindungstüre zwischen dem Raucher- und Nichtraucherbereich zu dem angelasteten Tatzeitpunkt länger als die für das Passieren erforderliche Dauer geöffnet gewesen ist. Es stehe daher nicht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung des Tabakgesetzes durch das ihm zur Last gelegte Verhalten verwirklicht hat, sodass mit einer Behebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen sein werde. Im Übrigen werde das sonstige Berufungsvorbringen aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die für den Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008, lauten (auszugsweise) wie folgt: Die für den Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,, lauten (auszugsweise) wie folgt: „§ 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. … … … § 13a. Paragraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf. …“ § 13c. Paragraph 13 c,

(1)Die Inhaber von
  1. … … ….,
  2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13,2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … …. … 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; ….“

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer andere Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer andere Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz (nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am 25.02.2013 um 10.20 Uhr die Verbindungstüre von Raucher- und Nichtraucherraum ständig geöffnet war und im Raucherbereich des Gastronomiebereichs … … … ca. 10 Personen geraucht haben, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise … … …in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentraums steht … ) zur Last gelegt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz (nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am 25.02.2013 um 10.20 Uhr die Verbindungstüre von Raucher- und Nichtraucherraum ständig geöffnet war und im Raucherbereich des Gastronomiebereichs … … … ca. 10 Personen geraucht haben, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise … … …in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentraums steht … ) zur Last gelegt. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.10.2009, Zl. G 127/2008 ausgesprochen hat, muss die Abgrenzung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes gewährleisten, dass Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch geschützt werden. Der Gesetzgeber verlangt, wie der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis dargelegt hat, keine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen. Das Rauchen muss auf einem eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt werden, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen kann und von diesem durch eine Türe, die nicht ständig offen gehalten werden darf, getrennt sein muss. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.10.2009, Zl. G 127 aus 2008, ausgesprochen hat, muss die Abgrenzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes gewährleisten, dass Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch geschützt werden. Der Gesetzgeber verlangt, wie der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis dargelegt hat, keine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen. Das Rauchen muss auf einem eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt werden, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen kann und von diesem durch eine Türe, die nicht ständig offen gehalten werden darf, getrennt sein muss. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Auch eine systematische Interpretation der die Möglichkeit der Einräumung von Raucherbereichen regelnden Bestimmungen des Tabakgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber in Kauf nimmt, dass Nichtraucherbereiche durch Türen, die regelmäßig durch diese Räume betretende oder verlassende Personen sowie im Gastronomiebereich durch das Servierpersonal geöffnet werden, abgetrennt sind. Wird eine Türe zwischen Nichtraucherbereichen und Raucherbereichen jedoch offen gehalten, ohne dass Gäste oder das Servierpersonal die Tür bestimmungsgemäß durchschreiten, liegt in diesen Zeiträumen eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Abtrennung eines Raucherbereiches nicht vor und dürfte daher, wenn die Türe, ohne benutzt zu werden, offen gehalten wird, in beiden durch diese Tür verbundenen Räumen nicht geraucht werden. Das Offenhalten einer Tür des Raucherbereichs nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben – sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer – stellt eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung dar (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2015/11/0001 mwN).Das Offenhalten einer Tür des Raucherbereichs nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben – sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer – stellt eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung dar vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2015/11/0001 mwN). Die beiden als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Erhebungsorgane K. und S. konnten sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nur mehr vage an das Wahrgenommene erinnern. Sie haben aber übereinstimmend angegeben, das (wahrscheinliche) Halbgeöffnet-Sein der Verbindungstüre (einer Glasschiebetüre) zwischen dem Raucher- und dem (zur Mall des Einkaufszentraums hin offenen) Nichtraucherbereich eher zufällig im Vorbeigehen von der Mall aus wahrgenommen zu haben und deswegen das Lokal betreten zu haben. Für den Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle um 10.20 Uhr konnte keines der Organe ausschließen, dass die Türe vielleicht wegen des Durchschreitens eines Gastes oder des Personals geöffnet gewesen ist. Die Zeugin K. hat weiters angegeben, im weiteren Verlauf der Erhebung auf eine Benutzung der Türe nicht geachtet zu haben. Der Zeuge S. hat zwar angegeben, dass die Verbindungstüre ab dem Betreten des Lokals zumindest für einige Minuten geöffnet war, ob in diesem Zeitraum jemand die Türe bestimmungsgemäß zum Verlassen oder Betreten benutzt hat oder nicht, konnte er aber ebenfalls nicht mehr mit Sicherheit angeben. Den im Zuge der Erhebung vom Zeugen S. angefertigten Lichtbildern, welche der im Verfahrensakt der Behörde einliegenden Anzeige in Schwarz-Weiß eingefügt sind und welche vom Zeugen in Farbe dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sind, ist ein Geöffnet-Sein der Schiebetüre aufgrund der teilweise schlechten Qualität der Aufnahme nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Auch konnte nicht mehr geklärt werden, ob diese Lichtbilder zum Zeitpunkt des Betretens des Lokals um 10.20 Uhr oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa am Ende der Erhebung, aufgenommen worden sind. Da das gegenständliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgane in Zusammenschau mit dem Inhalt der Anzeige vom 01.03.2013, sohin nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit ergeben hat, dass zur Tatzeit „um 10.20 Uhr“ die Verbindungstüre zwischen dem Raucher- und zur Mall hin offenen Nichtraucherbereich des Gastgewerbebetriebes offen gehalten wurde, ohne dass Gäste oder das Servierpersonal die Tür bestimmungsgemäß durchschritten haben, war der Beschwerde hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.20077.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.