GVG wird der (in diesem Punkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Straferkenntnis insofern Folge gegeben, als die sieben Geldstrafen von je 3.000,-- Euro auf je 500,-- Euro (zusammen: 3.500,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten sieben Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden auf je 2 Tage (zusammen: 2 Wochen) herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der (in diesem Punkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnis insofern Folge gegeben, als die sieben Geldstrafen von je 3.000,-- Euro auf je 500,-- Euro (zusammen: 3.500,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten sieben Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden auf je 2 Tage (zusammen: 2 Wochen) herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: § 7i Abs. 1 letzter Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) iVm § 7i Abs. 1 erster Strafsatz AVRAG (idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016).Die Strafnorm lautet: Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Strafsatz AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,). Dementsprechend verringert sich (zu Spruchpunkt I. 1) bis 7)) der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von je 300,-- Euro auf je 50,-- Euro (zusammen: 350,-- Euro), das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen.Dementsprechend verringert sich (zu Spruchpunkt römisch eins. 1) bis 7)) der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von je 300,-- Euro auf je 50,-- Euro (zusammen: 350,-- Euro), das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Die S. S.R.L. haftet für die über Herrn A. C. verhängten Geldstrafen von insgesamt 3.500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 350,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die S. S.R.L. haftet für die über Herrn A. C. verhängten Geldstrafen von insgesamt 3.500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 350,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. B) Im Übrigen (also soweit es die Übertretungen des § 7i Abs. 5 AVRAG betrifft) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt
G eingestellt.Im Übrigen (also soweit es die Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG betrifft) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch zwei. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zu A) und B)
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Unter dem Datum des 04.12.2016 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, gegen den Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: „I) Sie haben als das
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien, welche von der B.-Bauges.m.b.H für das Gewerk „Wärmedämmverbundsystem-Fassade“ beauftragt wurde, zu verantworten, dass die S. s.r.l als Arbeitgeberin im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d AVRAG, wonach während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat, am 04.07.2016 auf der Baustelle „Thermische Sanierung“ in Wien, R.-gasse und somit während des Zeitraumes der Entsendung folgende Lohnunterlagen:„I) Sie haben als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien, welche von der B.-Bauges.m.b.H für das Gewerk „Wärmedämmverbundsystem-Fassade“ beauftragt wurde, zu verantworten, dass die S. s.r.l als Arbeitgeberin im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, AVRAG, wonach während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat, am 04.07.2016 auf der Baustelle „Thermische Sanierung“ in Wien, R.-gasse und somit während des Zeitraumes der Entsendung folgende Lohnunterlagen: teilweise Arbeitsverträge, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Arbeitszeitaufzeichnungen für folgende Arbeitnehmer 1) -7) Name SV-Nr Geb.datum ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle Berufs- ausbildung Monatslohn in € für die Tätigkeit in Österreich Arbeitszeit Wo/Std Mo-Fr Auf der Baustelle seit Aufwandersatz für die Tätigkeit in Österreich Zulagen Br. M., 03.04.1990 Fassada2 Ja EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 11.06.2016 Ja Nein C. I.,C. römisch eins., 27.04.1984 Helfa Nein EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 16.06.2016 Nein Nein P.I., 28.02.1976 Helfa Ja EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 11.06.2016 Nein Nein Sa.Co., 12.11.1989 Fassada Ja EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 11.06.2016 Nein Nein Se.So., 28.06.1983 Fassada Ja EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 11.06.2016 Nein Nein Sop. I., Sop. römisch eins., 22 12.1979 Fassada Ja EUR 1.200.00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 11.06.2016 Nein Nein T.D., 27.05.1974 Fassada Fassada EUR 1.200,00 netto Mo bis Fr 8 Std 40 16.06.2016 Nein Nein die nach eigenen Angaben seit 11.06.2016 Arbeitnehmer 1) 3) 4), 5) 6) und seit 16.06.2016 und Arbeitnehmer 2) und 7) als Helfer (2 und 3) und Fassader (Kleben und Dübeln von Wärmedämmplatten an der Fassade- Wärmedämmverbundsystem- Fassadenarbeiten) auf dieser Baustelle beschäftigt waren, nicht bereitgehalten hat und diese Unterlagen (Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnunterlagen für Juni 2016 sowie Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 04.07.2016) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auch trotz Aufforderung (das Aufforderungsschreiben wurde am 04.07.2016 dem Arbeitnehmer Herrn T. zur Übergabe an den Arbeitgeber durch den Baustellenerheber persönlich überreicht) nicht nachweislich bis zum Ablauf des der Aufforderung durch die BUAK zweitfolgenden Werktags, nämlich bis zum 06.07.2016, an diese übermittelt hat, - wobei für die Übermittlung der Lohnunterlagen für Juni 2016 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 04.07.2016 (das sind Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbeleg und Arbeitszeitaufzeichnungen des aktuellen Lohnmonats) eine Frist bis zum 20. des Folgemonats eingeräumt worden ist - und diese Unterlagen der BUAK bis zum 20. des Folgemonats (20.08.2016) nicht übermittelt worden sind (Die Unterlagen wurde bis zur Anzeigenlegung 23.09.2016 nicht übermittelt). II) Sie haben als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne Sitz in Österreich, welche nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, folgende Arbeitnehmerrömisch zwei) Sie haben als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne Sitz in Österreich, welche nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, folgende Arbeitnehmer 1) -7) Br. M., 03.04.1990 C. I.,C. römisch eins., 27.04.1984 P. I.,P. römisch eins., 28.02.1976 Sa. Co., 12.11.1989 Se. So., 28.06.1983 Sop. I.,Sop. römisch eins., 22.12.1979 T.D., 27.05.1974 mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich und zwar auf der Baustelle „Thermische Sanierung“ in Wien, R.-gasse, in der Zeit von 11.06.2016 bis 04.07.2016 betreffend 1), 3), 4, 5), 6) und betreffend 2) und 7) als Fassader/Helfer beschäftigt hat, ohne diesen Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, als unten angeführte sieben Arbeitnehmer laut ihren Angaben 40 Stunden pro Woche auf dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben tätig waren und vergleicht man die sich aus den von den Arbeitnehmern angegebenen Nettomonatslöhnen ergebenden Bruttostundenlöhne mit den, den Arbeitnehmern entsprechend dem Kollektivvertrag zumindest zustehenden Bruttostundenlöhnen, sich folgende Unterentlohnung für diese Arbeitnehmer ergibt: 1)-7) Arbeitnehmer Kollektivvertrag Einstufung KollV-Brutto-stundenlohn Ausbezahlter Brutto-stundenlohn Unter- entlohnung Br. M. Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser- und Fassadergewerbe (Bauhilfsgewerbe) Wien, 2016 Fassader 13,27 9,87 25,62% C. I.C. römisch eins. Hilfsarbeiter 10,45 9.87 5,55% P. I.P. römisch eins. Hilfsarbeiter 10,45 9.87 5,55% Sa. Co. Fassader 13,27 9,87 25,62% Se. So. Fassader 13,27 9,87 25,62% Sop. I.Sop. römisch eins. Fassader 13,27 9.87 25,62% T. D. Fassader 13,27 9.87 25,62% obwohl laut dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser- und Fassadergewerbe (Bauhilfsgewerbe) Wien, 2016 die in der Tabelle ersichtlichen Bruttostundenlöhne gebührt hätten und sich somit die in der Tabelle angeführten Unterentlohnungen ergeben. zu I) 1)-7) § 7d Abs.1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 1 letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStGzu römisch eins) 1)-7) Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 h, Absatz 2 und Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu II) 1)-7) § 7i Abs.5 in Verbindung mit § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStGzu römisch zwei) 1)-7) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu I) 1)-7)
1 erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG.zu römisch eins) 1)-7)
Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG. zu II) 1)-7)
Abs.5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAGzu römisch zwei) 1)-7)
Paragraph 7 i, Absatz 5,, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu I) 1)-7) § 7d Abs.1 in Verbindung mit (iVm) mit § 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 1 letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStGzu römisch eins) 1)-7) Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit in Verbindung mit mit Paragraph 7 h, Absatz 2 und Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu II) 1)-7) § 7i Abs.5 in Verbindung mit § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStGzu römisch zwei) 1)-7) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad I) 7 Geldstrafen von je € 3.000,00, falls diese uneinbringlich sind,ad römisch eins) 7 Geldstrafen von je € 3.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden ad II)ad römisch zwei) 1.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden 2.) Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden 3.) Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden 4.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden 5.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden 6.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden 7.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 43.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Monate, 2 Wochen, 4 Tage und 18 Stunden zu I) 1)-7)
1 erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG.zu römisch eins) 1)-7)
Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG. zu II) 1)-7)
Abs.5 AVRAGzu römisch zwei) 1)-7)
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad I.) 1)-7) € 2.100,00.ad römisch eins.) 1)-7) € 2.100,00. ad II)ad römisch zwei) 1) € 350,00, 2) € 250,00, 3) € 250,00, 4) € 350,00, 5) € 350,00, 6) € 350,00, 7) € 350,00 Summe der Strafkosten: € 4.350,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad I) 1)-7) € 23.100,00,ad römisch eins) 1)-7) € 23.100,00, ad II)ad römisch zwei) 1) € 3.850,00 2) € 2.750,00 3) € 2.750,00 4) € 3.850,00 5) € 3.850,00 6) € 3.850,00 7) € 3.850,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 47.850,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. S.R.L. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. C. verhängte Geldstrafe von I)römisch eins) 1)-7) € 21.000,00 II)römisch zwei) 1) € 3.500,00 2) € 2.500,00 3) € 2.500,00 4) € 3.500,00 5) € 3.500,00 6) € 3.500,00 7) € 3.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von I)römisch eins) 1)-7) €2.100,00 II)römisch zwei) 1) € 350,00 2) € 250,00 3) € 250,00 4) € 350,00 5) € 350,00 6) € 350,00 7) € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“7) € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Zur Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde auf die Anzeige der BUAK sowie darauf, dass der Bf von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit seien zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch ihre Strafbemessung näher. Die belangte Behörde veranlasste dann die Zustellung des Straferkenntnisses an eine (am rumänischen Firmenbuchauszug als Wohnadresse aufscheinende) Anschrift in K., S.-straße. Die (das Straferkenntnis enthaltende) Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.10.2016 beim Postamt hinterlegt und lag dort vom 21.10.2016 an zur Abholung bereit (die Sendung wurde als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert). In seiner Eingabe vom 05.05.2017 wies der – nunmehr anwaltlich vertretene – Bf darauf hin, dass er in K., S.-straße schon seit vielen Jahren keinen Wohnort mehr habe. Die Zustellung sei somit nicht rechtswirksam erfolgt. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Bf seit 02.06.1993 in K., T. mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Über hg. Nachfrage teilte die Stadtgemeinde K. mit Schreiben vom 10.07.2017 mit, dass der Bf nach wie vor an der Adresse in K., T. aufhältig sei. Der zuständige Richter hat dann bei der Vermieterin (Ma. O.) angerufen und teilte diese am 13.07.2017 mit, dass der Bf in ihrem Haus wohne und täglich dort sei. Es ist nun unverständlich, aus welchem Grund die belangte Behörde die Zustellung des Aufforderungsschreibens und des Straferkenntnisses nicht an die Wohnadresse (laut Melderegister) veranlasst hat, sondern an eine unüberprüft gebliebene, in einem rumänischen Firmenbuchauszug aufscheinende Adresse. Das Straferkenntnis vom 04.12.2016 wurde letztlich am 15.05.2017 an den Bf zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsanwaltes ordnungsgemäß zugestellt. In seiner gegen das Straferkenntnis vom 04.12.2016 erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, es sei ihm unverständlich, warum ihm die Behörde für die Bereithaltung der in § 7d AVRAG angesprochenen Lohnunterlagen verantwortlich mache, richte sich diese rechtliche Verpflichtung doch ausschließlich an den (inländischen) Beschäftiger, nicht aber an den (ausländischen) Überlasser. Bereits aus diesem Grunde hätte nach dieser Bestimmung in Verbindung mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides schon dem Grunde nach keine Bestrafung erfolgen dürfen. Vor allem aber sei das Erfordernis, diese Unterlagen vorzuweisen, niemals und von niemandem an ihn herangetragen worden, weder vom Beschäftiger (B. Bauges.m.b.H.) noch der belangten Behörde und schon gar nicht von der BUAK, die diesbezüglich im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt sei. Der in diesem Zusammenhang angeführte Arbeitnehmer „Herr T.“ sei zwar bei ihm beschäftigt, spreche aber kein Wort Deutsch und habe den angeblichen „Auftrag“ der Behörde nicht einmal ansatzweise verstanden, wenn dieser überhaupt tatsächlich in der beschriebenen Form an ihn herangetragen worden sein solle. Wäre der Auftrag zur Übermittlung der Lohnunterlagen ordnungsgemäß und nachweislich ihm zur Kenntnis gelangt, dann hätte er die angeforderten Unterlagen jederzeit problemlos übermitteln können. In seiner gegen das Straferkenntnis vom 04.12.2016 erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, es sei ihm unverständlich, warum ihm die Behörde für die Bereithaltung der in Paragraph 7 d, AVRAG angesprochenen Lohnunterlagen verantwortlich mache, richte sich diese rechtliche Verpflichtung doch ausschließlich an den (inländischen) Beschäftiger, nicht aber an den (ausländischen) Überlasser. Bereits aus diesem Grunde hätte nach dieser Bestimmung in Verbindung mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides schon dem Grunde nach keine Bestrafung erfolgen dürfen. Vor allem aber sei das Erfordernis, diese Unterlagen vorzuweisen, niemals und von niemandem an ihn herangetragen worden, weder vom Beschäftiger (B. Bauges.m.b.H.) noch der belangten Behörde und schon gar nicht von der BUAK, die diesbezüglich im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt sei. Der in diesem Zusammenhang angeführte Arbeitnehmer „Herr T.“ sei zwar bei ihm beschäftigt, spreche aber kein Wort Deutsch und habe den angeblichen „Auftrag“ der Behörde nicht einmal ansatzweise verstanden, wenn dieser überhaupt tatsächlich in der beschriebenen Form an ihn herangetragen worden sein solle. Wäre der Auftrag zur Übermittlung der Lohnunterlagen ordnungsgemäß und nachweislich ihm zur Kenntnis gelangt, dann hätte er die angeforderten Unterlagen jederzeit problemlos übermitteln können. Zu Punkt II. des angefochtenen Bescheides werde vorgebracht, dass die insgesamt sieben angeführten Arbeitnehmer keineswegs „unterentlohnt“ worden seien und zwar weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch davor oder danach. Ihm sei nicht einsichtig, wie die Behörde auf die angeführten Stundensätze komme, tatsächlich würden die Arbeitnehmer nämlich deutlich über der Mindestgrenze des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages entlohnt. Zum Beweis lege er folgende Unterlagen vor (Lohn/Gehaltsübersicht für Juni bis August 2016, Lohnzahlungsbestätigungen für die sieben gegenständlichen Arbeitnehmer für Juni bis August 2016). Aus diesen Unterlagen gehe der jeweilige Brutto- bzw. Nettolohn pro Monat für die genannten Arbeitnehmer hervor, wobei sich die Beträge in rumänischen Lei verstehen und ca. um den Faktor 4,3 reduziert werden müssten, um die relevanten Beträge in Euro zu errechnen. Der Arbeitnehmer I. Sop. habe z.B. im Monat Juni 2016 ein Bruttolohn von 12.508,-- Lei bezogen, dies entspreche 8.773,-- Lei bzw. 1.940,07 Euro netto. Den Erhalt des Monatsnettolohns hat der Arbeitnehmer Sop. im Feld „Semnatura“ mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Ihm sei daher völlig unklar, wie die Behörde überhaupt auf eine verwaltungsstrafrechtlich relevante „Unterentlohnung“ gekommen sei, selbst nach dem österreichischen Kollektivvertrag liege vielmehr eine deutliche Überentlohnung vor, sodass der ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sein könne. Hätte ihn die Behörde zeitgerecht und ordnungsgemäß zur Vorlage dieser Lohnunterlagen (im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG) aufgefordert, wäre der gegenständliche Vorwurf leicht zu entkräften gewesen. Zu Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides werde vorgebracht, dass die insgesamt sieben angeführten Arbeitnehmer keineswegs „unterentlohnt“ worden seien und zwar weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch davor oder danach. Ihm sei nicht einsichtig, wie die Behörde auf die angeführten Stundensätze komme, tatsächlich würden die Arbeitnehmer nämlich deutlich über der Mindestgrenze des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages entlohnt. Zum Beweis lege er folgende Unterlagen vor (Lohn/Gehaltsübersicht für Juni bis August 2016, Lohnzahlungsbestätigungen für die sieben gegenständlichen Arbeitnehmer für Juni bis August 2016). Aus diesen Unterlagen gehe der jeweilige Brutto- bzw. Nettolohn pro Monat für die genannten Arbeitnehmer hervor, wobei sich die Beträge in rumänischen Lei verstehen und ca. um den Faktor 4,3 reduziert werden müssten, um die relevanten Beträge in Euro zu errechnen. Der Arbeitnehmer römisch eins. Sop. habe z.B. im Monat Juni 2016 ein Bruttolohn von 12.508,-- Lei bezogen, dies entspreche 8.773,-- Lei bzw. 1.940,07 Euro netto. Den Erhalt des Monatsnettolohns hat der Arbeitnehmer Sop. im Feld „Semnatura“ mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Ihm sei daher völlig unklar, wie die Behörde überhaupt auf eine verwaltungsstrafrechtlich relevante „Unterentlohnung“ gekommen sei, selbst nach dem österreichischen Kollektivvertrag liege vielmehr eine deutliche Überentlohnung vor, sodass der ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sein könne. Hätte ihn die Behörde zeitgerecht und ordnungsgemäß zur Vorlage dieser Lohnunterlagen (im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG) aufgefordert, wäre der gegenständliche Vorwurf leicht zu entkräften gewesen. Zu dieser Beschwerde gab die BUAK mit Schreiben vom 24.07.2017 eine Stellungnahme ab. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. N. (für ...) als seinem Rechtsvertreter erschienen war und Frau Ka. Pu. für die BUAK teilnahmen und in der (im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache) Herr D. T. und Herr G. Po. als Zeugen einvernommen wurden. Der Bf gab bei seiner Einvernahme an, er sei auch auf der gegenständlichen Baustelle gewesen. Sie hätten dort insgesamt drei Wochen lang gearbeitet. Sie hätten auf der Baustelle länger arbeiten sollen als ausgemacht und sei aufgrund dessen das Ganze passiert. Herr T. habe ihm das Aufforderungsschreiben nicht gegeben. Er sei nicht jeden Tag auf der Baustelle gewesen. Er habe andere Baustellen auch besucht. Mit dem Auftraggeber habe er das erste Mal zu tun gehabt. Er habe bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gewusst, dass man Arbeitszeitaufzeichnungen in deutscher Sprache aufliegen haben müsse. Herr T. sei der Vorarbeiter von ihm gewesen. Der Vertreter des Bf gab dann an, da zu Punkt I. Übertretungen nach § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG angelastet worden seien, würde zu diesem Punkt die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt werden. Der Vertreter des Bf gab dann an, da zu Punkt römisch eins. Übertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG angelastet worden seien, würde zu diesem Punkt die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt werden. Die Vertreterin der Amtspartei gab an, sie könne aufgrund fehlender Stundenaufzeichnungen keine Überprüfungen vornehmen, wie viele Stunden die Personen in Österreich gearbeitet haben bzw. in Rumänien. Aufgrund der Gesamtbeträge alleine könnte aber eine Unterentlohnung nicht angenommen werden. Bezüglich z.B. des zweitgenannten Arbeitnehmers gab der Bf an, dieser sei von der Baustelle weggegangen und habe von Rumänien angerufen. Er habe die Sekretärin angerufen und ihr gesagt, sie solle es stoppen. Dieser sei in der Zwischenzeit wieder zurückgekommen. Er habe dann nicht nach Rumänien angerufen. Der Lohn sei ausbezahlt worden. Herr G. Po. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich habe damals mit Herrn T. gesprochen, der Geschäftsführer war nicht auf der Baustelle. Die der Anzeige angeschlossenen Unterlagen waren auf der Baustelle und wurden von uns kopiert. Wir haben einen Handscanner. Entweder waren die Unterlagen auf der Baustelle vorhanden oder haben sie uns die Arbeiter gezeigt. Die Arbeiter haben Formulare in ihrer Muttersprache ausgefüllt. Herr T. hat gebrochen Deutsch gesprochen und hat die anderen Arbeiter beim Ausfüllen unterstützt. Sie haben alle, ob Helfer oder Facharbeiter 1.200,-- Euro Lohn hingeschrieben. Deshalb war der Verdacht auf Unterentlohnung von mir begründet. Den Arbeitsbeginn haben sie auch hingeschrieben. Ich habe dann das Aufforderungsschreiben ausgefüllt, weil die Lohnuterlagen ja gefehlt haben und diese haben wir angefordert. Ich habe Herrn T. das Aufforderungsschreiben auch unterschreiben lassen. Es war eine normale Kontrolle.“ Herr D. T. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Ich war dort nur der Arbeiter, ich war der Älteste. Ich habe die Berufsschule gemacht und nach der Berufsschule einen Kurs. Ich habe Schlosser und Mechaniker gelernt. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich war glaublich 2 bis 3 Wochen auf dieser Baustelle. Wenn hier keine Arbeit ist, dann arbeiten wir auch in Rumänien. Die Unterschrift bei meinem Lohnzettel stammt von mir. Wir wollten das Geld in der Hand haben und haben wir es bar ausbezahlt bekommen. In der zweiten Zeile heißt es Stundenanzahl und Gehalt pro Stunde. Die Unterschrift auf dem Aufforderungsschreiben ist von mir, ob ich es dem Chef gegeben habe, weiß ich aber nicht. Über Befragen des BfV: Den Betrag habe ich ausbezahlt bekommen. Über Befragen der Vertreterin der BUAK:: Auf die Frage, welcher Bruttostundenlohn vereinbart war in Österreich, gebe ich an, wir haben einen Pauschallohn vereinbart, wenn es regnet können wir nicht arbeiten. Es war 1.200 Euro vereinbart. Was war darin enthalten? 8 Stunden pro Tag bis Freitag, 39 Stunden Wenn wir hier arbeiten, haben wir eine Mietwohnung, am Wochenende fahren wir nach Rumänien. Momentan habe ich eine Wohnung und teilen wir zu zweit die Miete.“ Die Vertreterin der BUAK beantragte in ihrem Schlusswort wie schriftlich ausgeführt, es möge die Beschwerde abgewiesen werden. Der Vertreter des Bf beantragte ebenfalls wie schriftlich und verwies auf die Unbescholtenheit des Bf. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu Punkt A); Übertretungen des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG (Spruchpunkt I. Punkte 1) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses):Zu Punkt A); Übertretungen des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG (Spruchpunkt römisch eins. Punkte 1) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses): Die Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Punktes I. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafen. Das Verwaltungsgericht Wien hat somit bezüglich dieses Punktes nur den Ausspruch über die verhängten Strafen zu prüfen.Die Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Punktes römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafen. Das Verwaltungsgericht Wien hat somit bezüglich dieses Punktes nur den Ausspruch über die verhängten Strafen zu prüfen. § 7d Abs. 1 AVRAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 („Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen“) lautete wie folgt:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, („Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen“) lautete wie folgt: „
1 AVRAG i.d.F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses zwar anführt, am 04.07.2016 seien näher angeführte Lohunterlagen nicht bereitgehalten worden, durch den Hinweis auf § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG brachte die Behörde aber hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Tatvorwurf in die Richtung geht, der Bf habe entgegen § 7h Abs. 2 AVRAG die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt. Die Bestrafung hat somit nach § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG (mit einem Strafsatz von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro für jeden Arbeitnehmer) zu erfolgen. Die Arbeitnehmer haben nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde am 11.06.2016 bzw. 16.06.2016 auf der gegenständlichen Baustelle mit ihren Arbeiten begonnen. Da die Lohnabrechnung und die Lohnauszahlung für diesen ersten Monat ihrer Tätigkeit auf der Baustelle erst im Juli 2016 erfolgt ist, konnten daher am 04.07.2016 (einem Montag) die Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (eben für den Monat Juni 2016) noch nicht am Arbeitsort bereitgehalten werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 (319 BlgNR.
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Bf zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nicht als überwiegen iSd § 20 VStG angesehen werden konnte, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe in keinen der sieben Fälle (Punkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses) Gebrauch zu machen.Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Bf zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nicht als überwiegen iSd Paragraph 20, VStG angesehen werden konnte, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe in keinen der sieben Fälle (Punkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses) Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (Einkommen von ca. 3.000,-- bis 4.000,-- Euro netto monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für ein Kind). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz (erster Strafsatz des § 7i Abs. 1 AVRAG) sind die nunmehr verhängten Strafen in der Höhe von je 500,-- Euro (das sind die Mindestgeldstrafen) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser milden Höhe sollten (bei erstmaliger Tatbegehung) jedenfalls ausreichend sein, um den Bf künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz (erster Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG) sind die nunmehr verhängten Strafen in der Höhe von je 500,-- Euro (das sind die Mindestgeldstrafen) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser milden Höhe sollten (bei erstmaliger Tatbegehung) jedenfalls ausreichend sein, um den Bf künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Zu Punkt B); (Übertretungen des § 7i Abs. 5 AVRAG (Punkt II. 1) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses):Zu Punkt B); (Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG (Punkt römisch zwei. 1) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses): § 7i Abs. 5 bis Abs. 7 AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 lauteten wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz 5 bis Absatz 7, AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lauteten wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.