Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn L. K., vertreten durch Mag. Dr. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, Zl. MBA ... - S 11001/17, wegen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als Dienstgeber und Inhaber des Einzelunternehmens K. e.U., berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen" mit Standort in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die von Ihnen am 16.02.2017 auf der Baustelle in Li., …, beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person, nämlich Herrn Da. D., geboren am ...1988, beschäftigt mit Hilfstätigkeiten (bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde Herr D. bei der Reinigung der Fußmatte des Firmenfahrzeuges angetroffen) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und f Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 730,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
2 erster Strafsatz ASVGGeldstrafe von € 730,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 803,
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse (vgl. VwGH vom 29.6.2005, Zl. 2001/08/0053).Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse vergleiche VwGH vom 29.6.2005, Zl. 2001/08/0053). Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei Li., Team ..., vom 3.3.2017 zugrunde, wonach anläßlich einer Kontrolle am 16.2.2017 in Li., … auf einem Arbeitsplatz der Firma K. e.U., dem Firmen-KFZ, ein serbischer Staatsangehöriger, Herr Da. D., angetroffen wurde, der weder zur Sozialversicherung angemeldet war, noch über arbeitsmarktbehördliche Dokumente verfügte. Vor der Fahrt nach Li. tankte der Fahrer des Firmen-KFZ, der Zeuge St., um 5:48 Uhr bei der ... Tankstelle in Wien, G., 58,11 Liter Diesel. Der auf der Baustelle im Gebäude angetroffene Fahrer des Firmenfahrzeugs, der Zeuge St., gab in der mündlichen Verhandlung an, Herrn D., eine ihm bis dahin gänzlich unbekannte Person, vor der Fahrt nach Li. auf einer Tankstelle kennengelernt und spontan als Unterhaltung während der Fahrt mitgenommen zu haben. Während der Zeuge auf der Baustelle arbeitete, sei Herr D. spazieren gegangen und habe nach seiner Rückkehr etwa zwei Stunden im Firmen-KFZ warten wollen, bis der Zeuge seine Arbeit beendet hätte. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt den Aussagen des Zeugen St. keinen Glauben. Die Angabe, dass serbische Staatsangehörige sich unbekannterweise aus Gefälligkeit zwanglos gegenseitig auf Tankstellen auflesen, ist in höchstem Maße unglaubwürdig. Der Umstand, dass der Zeuge – wie durch die Rechnung belegt – auf der ... Tankstelle vor der Fahrt nach Li. tankte, verleiht seiner restlichen Aussage keine Glaubwürdigkeit. Nicht minder unglaubwürdig ist die Aussage, Herr D. sei etwa 1,5 Stunden in Li. spazieren gegangen und habe dann noch etwa zwei Stunden im Firmenwagen auf die Rückfahrt warten wollen. Auch wenn es sich bei den Arbeiten auf der Baustelle nur mehr um Nachbesserungsarbeiten handelte, ist daraus nicht zwingend zu schließen, diese wären vom Umfang her nur von einer Person zu erledigen gewesen, zumal konkrete Angaben zu den Mängeln nicht gemacht wurden. Der Zeuge St. gab vage an, er habe „Boden an Wände anschneiden/anpassen und Bodensteckdosen verlegen“ müssen und dies sei „nicht so viel Arbeit“ gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeiten nicht effizienter zu zweit zu erledigen gewesen wären, zumal er angab, öfter zum Firmen-KFZ gegangen zu sein, um Maschinen und Werkzeug zu holen. Im Übrigen besteht hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und jener des Zeugen ein nicht unerheblicher Widerspruch, da der Beschwerdeführer die von ihm als „kleinere Mängel“ bezeichneten und darüber hinaus nicht näher konkretisierten Arbeiten als in zwei Stunden erledigt ansah, der Zeuge jedoch in vier Stunden. Da der Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweise hinreichend geklärt war, wurde von einer Aufnahme der weiteren beantragten Beweise abgesehen. Im Übrigen verfügt Herr D. laut Auszug aus dem ZMR über keinen Wohnsitz in Österreich und ist die von ihm im Zuge der Kontrolle angegebene Adresse in Wien, L.-straße, offenbar eine Firmengelände und kein Wohnhaus. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse in Verbindung mit § 28 Abs 7 AuslBG nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass Herr D. am Tattag in dem Unternehmen des Bf beschäftigt waren und dessen Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist. Dass keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2008/09/0257). Gegenständlich wurden Herr D. in einer Betriebsstätte des Beschwerdeführers angetroffen (vgl. VwGH vom 21.9.2005, 2004/09/0103). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem lapidaren Vorbringen, Herrn D. nicht zu kennen und im Übrigen auf die unglaubwürdige Aussage des Zeugen St. zu verweisen, nicht gelungen. Mit der Beschäftigung von Personen geht die Pflicht einher, diese zur Sozialversicherung anzumelden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass Herr D. am Tattag in dem Unternehmen des Bf beschäftigt waren und dessen Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist. Dass keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2008/09/0257). Gegenständlich wurden Herr D. in einer Betriebsstätte des Beschwerdeführers angetroffen vergleiche VwGH vom 21.9.2005, 2004/09/0103). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem lapidaren Vorbringen, Herrn D. nicht zu kennen und im Übrigen auf die unglaubwürdige Aussage des Zeugen St. zu verweisen, nicht gelungen. Mit der Beschäftigung von Personen geht die Pflicht einher, diese zur Sozialversicherung anzumelden.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist dem Bf nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist dem Bf nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie grundsätzlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die gegenständlichen Taten schädigten bzw. gefährdeten das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in nicht unerheblichem Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen doch nicht atypisch gering oder unbedeutend. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als atypisch geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der der Beschwerdeführer nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt über nicht einschlägige Vorstrafen, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Weitere Milderungs- sowie Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von EUR 730,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 730 bis zu EUR 2.180,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von EUR 730,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 730 bis zu EUR 2.180,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung
G wird hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.073.8534.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.