Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn Dr. P. D., Wien, …, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24.02.2017, Zahl MA37/...-736642-2014-8, mit welchem der eingebrachte Antrag vom 10.02.2017 um Parteienstellung bezüglich der Bauanzeige MA 37/...-H.-gasse/1666-1/2010
Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien abgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: Herr Ing. Ha. C.) zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.1. Mit Eingabe vom 19.01.2010 reichte die mitbeteiligte Partei, Herr Ing. Ha. C., betreffend das Objekt Wien, H.-gasse, GSt.-Nr. ... in EZ ... KG ..., eine Bauanzeige über diverse bauliche Änderungen bei Top 24 und 25 ein. Im Akt der belangten Behörde liegt dazu ein Einreichplan datiert mit 18.01.2010 ein. Weiters liegt ein Gutachten des Ing. A. vom 18.01.2010 ein, worin festgestellt wird, dass das in den Plänen dargestellte Bauvorhaben aufgrund der Tatsachen (Verwendung von Gipsständerwänden oder Gleichwertigem sowie Verwendung von Fertigteilüberlagern für Wanddurchbrüche) aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; es erübrige sich die
1 lit. h BO für Wien vorgesehene Vorlage einer statischen Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes. Die Bauanzeige ist bei der belangten Behörde zu GZ MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1/2010 protokolliert.römisch eins.1. Mit Eingabe vom 19.01.2010 reichte die mitbeteiligte Partei, Herr Ing. Ha. C., betreffend das Objekt Wien, H.-gasse, GSt.-Nr. ... in EZ ... KG ..., eine Bauanzeige über diverse bauliche Änderungen bei Top 24 und 25 ein. Im Akt der belangten Behörde liegt dazu ein Einreichplan datiert mit 18.01.2010 ein. Weiters liegt ein Gutachten des Ing. A. vom 18.01.2010 ein, worin festgestellt wird, dass das in den Plänen dargestellte Bauvorhaben aufgrund der Tatsachen (Verwendung von Gipsständerwänden oder Gleichwertigem sowie Verwendung von Fertigteilüberlagern für Wanddurchbrüche) aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; es erübrige sich die
Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO für Wien vorgesehene Vorlage einer statischen Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes. Die Bauanzeige ist bei der belangten Behörde zu GZ MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1 aus 2010, protokolliert. Die Bauführung wurde von der belangten Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 und 62 Abs. 1 BO für Wien geprüft. Dabei wurde vermerkt, dass kein Untersagungsgrund vorliege. Auf dem Einreichplan im Behördenakt ist der amtliche Sichtvermerk datiert mit 08.02.2010 angebracht, wonach das Bauvorhaben
BO für Wien als bewilligt gilt.Die Bauführung wurde von der belangten Behörde im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 67, Absatz eins und 62 Absatz eins, BO für Wien geprüft. Dabei wurde vermerkt, dass kein Untersagungsgrund vorliege. Auf dem Einreichplan im Behördenakt ist der amtliche Sichtvermerk datiert mit 08.02.2010 angebracht, wonach das Bauvorhaben
Paragraph 70, BO für Wien als bewilligt gilt.
2 BO für Wien liege somit nicht vor. Das Verfahren sei somit
BO für Wien abzuführen gewesen und hätte somit der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft bedurft, was nicht ersichtlich sei. Weites brachte der nunmehrige Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend vor, dass bei Eingriffen in eine tragende Hauptmauer eines Hauses ein Verfahren jedenfalls unter Anwendung des § 60 BO für Wien abzuführen sei, weil immer in die Eigentumsrechte der Miteigentümer eingegriffen werde.Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm im Zuge der Einsicht in dem Bauakt H.-gasse am 31.01.2017 aufgefallen sei, dass zur nachträglichen Baubewilligung MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1 aus 2010, weder eine Vorstatik noch eine Bestätigung eines berechtigten Sachverständigen über eine allfällige Geringfügigkeit des Bauvorhabens beigefügt sei, lediglich ein „nichts sagendes Gutachten“ des Bauführers Ing. A. liege bei, welches sich auf Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO für Wien beziehe. Der Genannte sei kein in einer Liste von Gutachtern Eingetragener, weshalb er weder die Voraussetzungen des angewendeten Paragraph 62, Absatz 2, BO für Wien noch des Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO für Wien erfülle. Ein Gutachten
Paragraph 62, Absatz 2, BO für Wien liege somit nicht vor. Das Verfahren sei somit
Paragraph 60, BO für Wien abzuführen gewesen und hätte somit der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft bedurft, was nicht ersichtlich sei. Weites brachte der nunmehrige Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend vor, dass bei Eingriffen in eine tragende Hauptmauer eines Hauses ein Verfahren jedenfalls unter Anwendung des Paragraph 60, BO für Wien abzuführen sei, weil immer in die Eigentumsrechte der Miteigentümer eingegriffen werde. 3. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.02.2017, GZ MA37/...-736642-2014-8, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 02.03.2017), wurde
5 BO für Wien sein am 10.02.2017 eingebrachter Antrag um Parteistellung bezüglich der Bauanzeige MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1/2010 auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, GSt. Nr ... in EZ ... KG ..., abgewiesen.3. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.02.2017, GZ MA37/...-736642-2014-8, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 02.03.2017), wurde
Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien sein am 10.02.2017 eingebrachter Antrag um Parteistellung bezüglich der Bauanzeige MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1 aus 2010, auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, GSt. Nr ... in EZ ... KG ..., abgewiesen. In der Begründung ist nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes der §§ 62 und 134 BO für Wien zusammengefasst ausgeführt, dass Ing. A. als Baumeister zweifelsfrei als ein nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigter Sachverständige anzusehen ist und somit den gesetzlichen Vorschriften für die Verfassung eines Gutachtens entspricht. Eine Eintragung in eine allfällige „Liste von Gutachtern“ sei kein Erfordernis nach den Bestimmungen des § 62 BO für Wien. Auch sei in der genannten Bestimmung nicht angeführt, dass der Verfasser eines statischen Gutachtens nicht auch Bauführer sein dürfe. Dass im Gutachten offenbar irrtümlich § 63 Abs. 1 BO für Wien statt richtigerweise § 62 Abs. 2 BO für Wien angeführt worden sei, ändere nichts an der statischen inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Die in den Plänen ausgewiesene Bauführung umfasse nicht diverse Umbauten, sondern lediglich bauliche Änderungen die darin bestehen, dass in der Mittelmauer eine Türöffnung hergestellt werde und an anderer Stelle eine bestehende Türöffnung von 1,25 m auf 0,85 m Breite verringert werde. Diese baulichen Maßnahmen gingen nicht über den Umfang von § 60 Abs. 1 lit. c hinaus, bewirkten keine Änderung der äußeren Gestaltung eines Bauwerkes, beträfen nicht die Umwidmung von Wohnungen und lösten keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen aus. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien erfüllt waren, war die Erstattung einer Bauanzeige ausreichend. Für die Bauführung sei folglich die Erstattung einer Bauanzeige zur GZ MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1/2010 zulässig gewesen und musste daher der Antrag auf Parteienstellung abgewiesen werden.In der Begründung ist nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes der Paragraphen 62 und 134 BO für Wien zusammengefasst ausgeführt, dass Ing. A. als Baumeister zweifelsfrei als ein nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigter Sachverständige anzusehen ist und somit den gesetzlichen Vorschriften für die Verfassung eines Gutachtens entspricht. Eine Eintragung in eine allfällige „Liste von Gutachtern“ sei kein Erfordernis nach den Bestimmungen des Paragraph 62, BO für Wien. Auch sei in der genannten Bestimmung nicht angeführt, dass der Verfasser eines statischen Gutachtens nicht auch Bauführer sein dürfe. Dass im Gutachten offenbar irrtümlich Paragraph 63, Absatz eins, BO für Wien statt richtigerweise Paragraph 62, Absatz 2, BO für Wien angeführt worden sei, ändere nichts an der statischen inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Die in den Plänen ausgewiesene Bauführung umfasse nicht diverse Umbauten, sondern lediglich bauliche Änderungen die darin bestehen, dass in der Mittelmauer eine Türöffnung hergestellt werde und an anderer Stelle eine bestehende Türöffnung von 1,25 m auf 0,85 m Breite verringert werde. Diese baulichen Maßnahmen gingen nicht über den Umfang von Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, hinaus, bewirkten keine Änderung der äußeren Gestaltung eines Bauwerkes, beträfen nicht die Umwidmung von Wohnungen und lösten keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen aus. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien erfüllt waren, war die Erstattung einer Bauanzeige ausreichend. Für die Bauführung sei folglich die Erstattung einer Bauanzeige zur GZ MA 37/... - H.-gasse/1666 - 1 aus 2010, zulässig gewesen und musste daher der Antrag auf Parteienstellung abgewiesen werden.
1 lit. H der Bauordnung für Wien vorgesehene Vorlage einer statischen Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes.“Somit erübrigt sich die
Paragraph 63, Absatz eins, lit. H der Bauordnung für Wien vorgesehene Vorlage einer statischen Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes.“ Die beantragte Bauführung wurde von der belangten Behörde nicht versagt - der Einreichplan ist mit amtlichem Sichtvermerk vom 08.02.2010 versehen, wonach das Bauvorhaben
BO für Wien als bewilligt gilt.Die beantragte Bauführung wurde von der belangten Behörde nicht versagt - der Einreichplan ist mit amtlichem Sichtvermerk vom 08.02.2010 versehen, wonach das Bauvorhaben
Paragraph 70, BO für Wien als bewilligt gilt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 10.02.2017 die Parteistellung im Bauanzeigeverfahren des Herrn Ing. Ha. C.. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen. II.1.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist
GVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 1 Z 4 ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Bauführungen
Abs. 1 Z 2 und 3, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis (§ 118 Abs. 5) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Bauwerber und vom Planverfasser oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterfertigen. Der Bauanzeige
Absatz eins, Ziffer 4, ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Bauführungen
Absatz eins, Ziffer 2 und 3, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis (Paragraph 118, Absatz 5,) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (Paragraph 118, Absatz 3 und 3 a) einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.
Abs. 1 Z 1, 2 und 3 in Schutzzonen sowie bei Bauführungen, bei denen
Abs. 2 eine statische Vorbemessung erforderlich ist, nach einem Monat, darf nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden.Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei Bauführungen
Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 in Schutzzonen sowie bei Bauführungen, bei denen
Absatz 2, eine statische Vorbemessung erforderlich ist, nach einem Monat, darf nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden.
3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.Ergibt die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
Ist das betreffende Gebäude
bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als
bewilligt.Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als
Paragraph 70, bewilligt. Ist das betreffende Gebäude
Paragraph 71, bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als
Paragraph 71, bewilligt.
ist der Bauwerber Partei.Im Verfahren
Paragraph 62, ist der Bauwerber Partei.
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
1 erbracht werden.Die Befähigung für Tätigkeiten
Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
§ 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien ist schon aufgrund des klaren Wortlautes des § 60 Abs. 1 BO für Wien Dazu ist zunächst auf den klaren Wortlaut des Paragraphen 134, Absatz 5, BO für Wien zu verweisen, demzufolge im Verfahren
Paragraph 62, BO für Wien lediglich der Bauwerber Partei ist. Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien ist schon aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 60, Absatz eins, BO für Wien „Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: (…)“„Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: (…)“ lex specialis zu § 60 Abs. 1 BO für Wien. Sofern daher für Bauvorhaben eine Bauanzeige
1 BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung
Eine Wahlmöglichkeit der Behörde zwischen einem Baubewilligungsverfahren und/oder Bauanzeigeverfahren besteht nicht (vgl. zur vergleichbaren Thematik VwGH vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0113). Für Änderungen eines Bauwerkes ist somit auch dann nicht eine Baubewilligung
1 lit. c BO für Wien zu erwirken, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführung genügt vielmehr eine Bauanzeige
GH vom 13.04.2010, Zl 2009/05/0092, oder zur Herstellung von Mauerdurchbrüchen VwGH vom 24.04.1990, Zl 89/05/0164, oder zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern VwGH vom 23.03.1999, Zl 95/05/0283).lex specialis zu Paragraph 60, Absatz eins, BO für Wien. Sofern daher für Bauvorhaben eine Bauanzeige
Paragraph 60, Absatz eins, BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung
Paragraph 60, BO für Wien zu erwirken. Eine Wahlmöglichkeit der Behörde zwischen einem Baubewilligungsverfahren und/oder Bauanzeigeverfahren besteht nicht vergleiche zur vergleichbaren Thematik VwGH vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0113). Für Änderungen eines Bauwerkes ist somit auch dann nicht eine Baubewilligung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien zu erwirken, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführung genügt vielmehr eine Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien vergleiche etwa VwGH vom 13.04.2010, Zl 2009/05/0092, oder zur Herstellung von Mauerdurchbrüchen VwGH vom 24.04.1990, Zl 89/05/0164, oder zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern VwGH vom 23.03.1999, Zl 95/05/0283). Weder hat der Beschwerdeführer einen Grund ins Treffen geführt, noch ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die Umwidmung von Wohnungen betroffen ist, eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird oder eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird – die Baumaßnahme wirkt lediglich innerhalb des Gebäudes bzw. der Wohnungen Top 24 und 25, weshalb § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien für das von der mitbeteiligten Partei gestellte Bauansuchen maßgeblich war.Weder hat der Beschwerdeführer einen Grund ins Treffen geführt, noch ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die Umwidmung von Wohnungen betroffen ist, eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird oder eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird – die Baumaßnahme wirkt lediglich innerhalb des Gebäudes bzw. der Wohnungen Top 24 und 25, weshalb Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien für das von der mitbeteiligten Partei gestellte Bauansuchen maßgeblich war. 1.2. Der Beschwerdeführer moniert weiters Rechtswidrigkeiten im Zusammenschau mit dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Gutachten des Baumeisters Ing. A.: Dazu ist zunächst anzumerken, dass vom Wortlaut des § 62 Abs. 2 2. Satz BO für Wien her bei einer Bauanzeige
Abs 1 Z 4 BO für Wien entgegen der vom Beschwerdeführer erkennbar vorgetragenen Argumentation nicht zwingend eine „statische Vorbemessung“ erforderlich ist. Alternativ dazu sieht das Gesetz ein der Bauanzeige anzuschließendes Gutachten vor, nach welchem es sich bei diesem Bauvorhaben um „ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu besorgen ist“. Eine solche sach- bzw. fachkundige Schlussfolgerung – einem Baumeister dem gewerberechtlich die Befugnisse zur Planung, Berechnung, Leitung oder Ausführung von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten zukam, ist die Sachkunde zu einer derartigen Schlussfolgerung einzuräumen – findet sich in dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Gutachten. Dieser Schlussfolgerung geht auch die Bezeichnung der beim Bauvorhaben verwendeten Materialien voran, wobei auch hier aufgrund der beruflichen Fachkunde des gutachtenden Baumeisters davon auszugehen ist, dass er die statische Auswirkungen der verwendeten Materialien zu beurteilen vermag. Die belangte Behörde hat die gezogene Schlussfolgerung zudem statisch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Weiters ist, anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, im genannten Gutachten als in Anspruch genommene gesetzliche Grundlage nicht § 63 Abs. 1 lit. h der BO für Wien genannt, sondern darin durch die Bezugnahme auf den genannten Paragrafen (wenn auch unrichtig zitiert) sprachlich doch auch klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nicht der andere Alternativtatbestand des § 62 Abs. 2 2. Satz BO für Wien – namentlich: statische Vorbemessung – erforderlich ist.Dazu ist zunächst anzumerken, dass vom Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, 2. Satz BO für Wien her bei einer Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien entgegen der vom Beschwerdeführer erkennbar vorgetragenen Argumentation nicht zwingend eine „statische Vorbemessung“ erforderlich ist. Alternativ dazu sieht das Gesetz ein der Bauanzeige anzuschließendes Gutachten vor, nach welchem es sich bei diesem Bauvorhaben um „ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu besorgen ist“. Eine solche sach- bzw. fachkundige Schlussfolgerung – einem Baumeister dem gewerberechtlich die Befugnisse zur Planung, Berechnung, Leitung oder Ausführung von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten zukam, ist die Sachkunde zu einer derartigen Schlussfolgerung einzuräumen – findet sich in dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Gutachten. Dieser Schlussfolgerung geht auch die Bezeichnung der beim Bauvorhaben verwendeten Materialien voran, wobei auch hier aufgrund der beruflichen Fachkunde des gutachtenden Baumeisters davon auszugehen ist, dass er die statische Auswirkungen der verwendeten Materialien zu beurteilen vermag. Die belangte Behörde hat die gezogene Schlussfolgerung zudem statisch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Weiters ist, anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, im genannten Gutachten als in Anspruch genommene gesetzliche Grundlage nicht Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, der BO für Wien genannt, sondern darin durch die Bezugnahme auf den genannten Paragrafen (wenn auch unrichtig zitiert) sprachlich doch auch klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nicht der andere Alternativtatbestand des Paragraph 62, Absatz 2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.