GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Wien, R.-gasse, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr 79/2010, in der geltenden Fassung, unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§2 Z 1 lit.c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich„Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Wien, R.-gasse, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§2 Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Tadalafil 20mg, KN-Code 3004900000 per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von N., (Bundesrepublik Deutschland), aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postversand-Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 5.10.2016 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien-Schwechat)verbracht und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.“per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von N., (Bundesrepublik Deutschland), aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postversand-Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 5.10.2016 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien-Schwechat)verbracht und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 , (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.“ Hiedurch habe der Bf § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 210,– bzw. für NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Hiedurch habe der Bf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 210,– bzw. für NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Bf, in welcher er nicht nur den Tatvorwurf sowie insbesondere die Bestellung von Arzneimitteln im Ausland bestritt, sondern auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Es möge der Beschwerde stattgegeben und die Einstellung des Verfahrens verfügt werden. In eventu wurde beantragt von der Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen oder die Strafe herabzusetzen. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht am 24.10.2017 (einlangend) vor. Sachverhalt: Der Bf bestellte aus der Bundesrepublik Deutschland im Fernabsatz an seine österreichische Wohnadresse 10 Stück der Arzneiware Tadalafil 20mg, KN-Code .... Die Ware wurde am 5.10.2016 mittels Postversand aus der Bundesrepublik Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und sodann vom Zollamt Wien beschlagnahmt (vgl. die nachvollziehbare aktenkundige Anzeige vom 20.4.2017; unsubstantiierte Bestreitung des Bf, was aber gar nicht entscheidungsrelevant ist – siehe unten). Nach Erstattung der verfahrenseinleitenden Anzeige wurde dem Bf bis zuletzt die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtliche, oben im Wortlaut wiedergegebene Übertretung zur Last gelegt (vgl. den unbedenklichen Akteninhalt).Der Bf bestellte aus der Bundesrepublik Deutschland im Fernabsatz an seine österreichische Wohnadresse 10 Stück der Arzneiware Tadalafil 20mg, KN-Code .... Die Ware wurde am 5.10.2016 mittels Postversand aus der Bundesrepublik Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und sodann vom Zollamt Wien beschlagnahmt vergleiche die nachvollziehbare aktenkundige Anzeige vom 20.4.2017; unsubstantiierte Bestreitung des Bf, was aber gar nicht entscheidungsrelevant ist – siehe unten). Nach Erstattung der verfahrenseinleitenden Anzeige wurde dem Bf bis zuletzt die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtliche, oben im Wortlaut wiedergegebene Übertretung zur Last gelegt vergleiche den unbedenklichen Akteninhalt). Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 79, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung
Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung
Paragraph 3,
unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens
Paragraph 6, unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7, 8, oder 9 verbringt, oder
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass dem Bf bis zuletzt einzig zur Last gelegt wurde, dass er – zusammengefasst – für die Einfuhr von dem Anwendungsbereich des AWEG 2010 unterliegenden Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet verantwortlich sei. Sofern im Arzneiwareneinfuhrgesetz der Begriff Einfuhr verwendet wird, ist die Beförderung von Waren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, nach Österreich gemeint. Beim Verbringen handelt es sich hingegen um die Beförderung von Waren aus EWR-Vertragsparteien nach Österreich. (vgl. Gesetzesmaterialien; GP XXIV RV 773 zu §§ 1 und 2 AWEG 2010)Sofern im Arzneiwareneinfuhrgesetz der Begriff Einfuhr verwendet wird, ist die Beförderung von Waren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, nach Österreich gemeint. Beim Verbringen handelt es sich hingegen um die Beförderung von Waren aus EWR-Vertragsparteien nach Österreich. vergleiche Gesetzesmaterialien; Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 773 zu Paragraphen eins und 2 AWEG 2010)
Z 4 AWEG 2010 wird die „Einfuhr“ in diesem Sinne als Beförderung einer Arzneiware aus einem Staat, welcher nicht Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, in das österreichische Bundesgebiet definiert. Fest steht im konkreten Fall, dass die vom Bf georderte Ware – unabhängig von deren Provenienz – aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich übersendet wurde. Da es sich jedoch bei der Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft um einen Vertragsstaat des EWR handelt, kann demnach hier keine „Einfuhr“ im Sinne des AWEG 2010 vorliegen und hat der Bf folglich auch keiner Einfuhrbescheinigung
1 leg. cit. bedurft (vgl. hiezu den expliziten Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung).
Paragraph 2, Ziffer 4, AWEG 2010 wird die „Einfuhr“ in diesem Sinne als Beförderung einer Arzneiware aus einem Staat, welcher nicht Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, in das österreichische Bundesgebiet definiert. Fest steht im konkreten Fall, dass die vom Bf georderte Ware – unabhängig von deren Provenienz – aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich übersendet wurde. Da es sich jedoch bei der Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft um einen Vertragsstaat des EWR handelt, kann demnach hier keine „Einfuhr“ im Sinne des AWEG 2010 vorliegen und hat der Bf folglich auch keiner Einfuhrbescheinigung
Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. bedurft vergleiche hiezu den expliziten Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung). Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die „Verbringung“ einer Arzneiware im Sinne des § 2 Z 5 AWEG 2010, für welche bloß eine Meldung
Vm § 6 leg. cit. zu erstatten ist. Dass der Bf dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, wurde ihm jedoch nie zur Last gelegt – auch die von der belangten Behörde im Spruch mitherangezogene Strafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 erfasst ausschließlich die „Einfuhr“ von Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung (vgl. demgegenüber für den Fall einer Verbringung Abs. 1 Z 2 par. cit.) – und wäre eine dahingehende Ergänzung bzw. Auswechslung des wider den Bf erhobenen Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Judikatur unzulässig.Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die „Verbringung“ einer Arzneiware im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, AWEG 2010, für welche bloß eine Meldung
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, leg. cit. zu erstatten ist. Dass der Bf dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, wurde ihm jedoch nie zur Last gelegt – auch die von der belangten Behörde im Spruch mitherangezogene Strafbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 erfasst ausschließlich die „Einfuhr“ von Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung vergleiche demgegenüber für den Fall einer Verbringung Absatz eins, Ziffer 2, par. cit.) – und wäre eine dahingehende Ergänzung bzw. Auswechslung des wider den Bf erhobenen Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Judikatur unzulässig. Der Beschwerde war sohin ein Erfolg nicht zu versagen. Zumal die Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. § 31 Abs. 1 VStG) bereits abgelaufen ist, war zudem spruchgemäß auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.Der Beschwerde war sohin ein Erfolg nicht zu versagen. Zumal die Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, VStG) bereits abgelaufen ist, war zudem spruchgemäß auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.009.14436.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.