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{'item': ['VGW-041/025/93/2017', 'VGW-041/025/95/2017']}

Obsah (7)§ 29§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 20§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlVGW-041/025/93/2017; VGW-041/025/95/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung

§ 29Abs. 5 i

Vm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. S., vertreten durch Dr. M., vom 22.12.2016, 1) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28091/16, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG und gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28091/16, wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und 2) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28872/16, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 leg.cit iZm § 9 Abs. 1 VStG,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28872/16, wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 zu Recht e r k a n n t: zu 1)

§ 50Vw

GVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die drei verhängten Geldstrafen in Anwendung des § 20 VStG von je 770 Euro auf je 365 Euro und die drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 22 Stunden auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die drei verhängten Geldstrafen in Anwendung des Paragraph 20, VStG von je 770 Euro auf je 365 Euro und die drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 22 Stunden auf je 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf je 36,50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, reduziert. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zu 2)

§ 50Vw

GVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG von 1.200 Euro auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG von 1.200 Euro auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf 50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Strafbemessungsgründe: Die Strafen konnten in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G herabgesetzt werden, da kein Erschwerungsgrund, aber mehrere Milderungsgründe vorliegen, nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF, seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, die gezeigte Schuldeinsicht und die nicht allzu lange Beschäftigungszeit.Die Strafen konnten in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG herabgesetzt werden, da kein Erschwerungsgrund, aber mehrere Milderungsgründe vorliegen, nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF, seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, die gezeigte Schuldeinsicht und die nicht allzu lange Beschäftigungszeit. H i n w e i s

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs.

2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

§ 50Abs. 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 20.06.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter Dr. M. und dem Vertreter der Finanzpolizei unmittelbar ausgefolgt bzw. dem Magistratischen Bezirksamt für den … Bezirk, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 23.06.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter Dr. M. und dem Vertreter der Finanzpolizei unmittelbar ausgefolgt bzw. dem Magistratischen Bezirksamt für den … Bezirk, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 23.06.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt. In derselben mündlichen Verhandlung gaben der Vertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der Finanzpolizei ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll. Der Verzicht seitens des Beschwerdeführers wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben. Die Parteien wurden zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt. Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der

§ 29Abs. 5 Vw

GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG nicht gestellt.Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis

§ 29Abs. 5 i

Vm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

§ 82Abs. 3b Vf

GG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.025.93.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.