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{'item': 'VGW-042/007/7608/2016'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 130§ 23§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlVGW-042/007/7608/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obr

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, doch wird die Strafe (Geldstrafe in der Höhe von € 830,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, doch wird die Strafe (Geldstrafe in der Höhe von € 830,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wird

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G auf € 50,00 ermäßigt.Der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf € 50,00 ermäßigt. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, Wi.-straße, zu verantworten, dass es diese als Arbeitgeberin am 28.04.2015 auf der Baustelle in Wien, B. (A.) unterlassen hat Absturzsicherungen (Brust-, Mittel- und Fußwehren) im Sinne des § 8 BauV, Abgrenzungen (z.B. Brustwehren) im Sinne des § 9 BauV oder Schutzeinrichtungen (Fanggerüst) im Sinne des § 10 BauV zu errichten, obwohl der Arbeitnehmer„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, Wi.-straße, zu verantworten, dass es diese als Arbeitgeberin am 28.04.2015 auf der Baustelle in Wien, B. (A.) unterlassen hat Absturzsicherungen (Brust-, Mittel- und Fußwehren) im Sinne des Paragraph 8, BauV, Abgrenzungen (z.B. Brustwehren) im Sinne des Paragraph 9, BauV oder Schutzeinrichtungen (Fanggerüst) im Sinne des Paragraph 10, BauV zu errichten, obwohl der Arbeitnehmer G. M., geb. 1958 im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Elektroinstallationen von einer Stehleiter aus beschäftigt wurde und eine Leiter am Rand einer ca. 40 x 100 cm großen, ca. 20 cm tiefen ungesicherten Bodenöffnung für einen Abfluss aufgestellt worden ist und obwohl Absturzgefahr bestand und die Bodenöffnung weder durch Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen gesichert war, obwohl

§ 7Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 Bauarbeiterschutzverordnung- BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014 bei Absturzgefahr (Absturzsicherungen (§8), Abgrenzungen (§9) oder Schutzeinrichtungen ( §10) anzubringen sind.im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Elektroinstallationen von einer Stehleiter aus beschäftigt wurde und eine Leiter am Rand einer ca. 40 x 100 cm großen, ca. 20 cm tiefen ungesicherten Bodenöffnung für einen Abfluss aufgestellt worden ist und obwohl Absturzgefahr bestand und die Bodenöffnung weder durch Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen gesichert war, obwohl

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bauarbeiterschutzverordnung- BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, bei Absturzgefahr (Absturzsicherungen (§8), Abgrenzungen (§9) oder Schutzeinrichtungen ( §10) anzubringen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 5 Z 1 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl Nr 71/2013 in Verbindung mit 161 iVm § 8, 9 und § 10 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV) BGBl. Nr. 340/1994 idgFParagraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 2013, in Verbindung mit 161 in Verbindung mit Paragraph 8, 9 und Paragraph 10, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV) Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 830,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 1 Stunde § 130 Abs. 5 Z 1 1. Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. Nr. 450/94 idF BGBl. II Nr. 77/2014 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 9 Abs. 1 VStGParagraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, 1. Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. Nr. 450/94 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 913,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, W. F. verhängte Geldstrafe von € 830,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 83,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, W. F. verhängte Geldstrafe von € 830,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 83,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Der Beschwerdeführer bestreitet im Wege seines ausgewiesenen Vertreters die ihm zur Last gelegte Übertretung, wendet unter anderem Verletzung der Manuduktionspflicht ein, verweist sinngemäß darauf, dass seitens des Bauherrn die Baufirma L. mit der Herstellung der Absturzsicherungen und Abdeckungen der Bodenöffnungen beauftragt habe, das Herstellen der gemeinsamen Schutzeinrichtungen sei nicht Aufgabe der Fa. F. GmbH gewesen und könne somit ihren Geschäftsführer auch nicht die gegenständliche Verletzung von § 7 ASchG zur Last gelegt werden.Der Beschwerdeführer bestreitet im Wege seines ausgewiesenen Vertreters die ihm zur Last gelegte Übertretung, wendet unter anderem Verletzung der Manuduktionspflicht ein, verweist sinngemäß darauf, dass seitens des Bauherrn die Baufirma L. mit der Herstellung der Absturzsicherungen und Abdeckungen der Bodenöffnungen beauftragt habe, das Herstellen der gemeinsamen Schutzeinrichtungen sei nicht Aufgabe der Fa. F. GmbH gewesen und könne somit ihren Geschäftsführer auch nicht die gegenständliche Verletzung von Paragraph 7, ASchG zur Last gelegt werden. Es habe insbesondere durch die Anwesenheit des Obermonteurs Ba. E. ein Kontrollsystem zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gegeben, auch der Projektleiter habe die Baustelle begangen. Die Strafhöhe sei eindeutig überhöht. Das Verwaltungsgericht Wien holte zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten als weitere Partei des Verfahrens ein, mit Schreiben vom

  1. September 2016 wurde dazu nachstehende Stellungnahme erstattet: „Zu den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nimmt das Arbeitsinspektorat als Anzeigenleger wie folgt Stellung: ad 1.: Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten kann bezüglich Pkt.
  2. Keine Mangelhaftigkeit seitens der verfahrensführenden Behörde erkennen. Vielmehr hätte der Beschuldigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Aufgabe gehabt, alle Verfahrens relevanten Umstände von sich aus bekannt zu geben. ad 2.: Bei einem Strafrahmen des ASchG für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei Erstbegehungen von 166 € bis 8.324 € liegt die beantragte Strafhöhe im Bereich der 5-fachen Mindeststrafe und somit im untersten Bereich der Strafskala, insbesondere im Hinblick auf den durch die Außerachtlassung der angezeigten Arbeitnehmerschutzbestimmung verursachten Arbeitsunfall inklusiver Verletzung des Verunfallten. Der Bruch eines Armes ist sehr wohl als schwere Körperverletzung zu werten und ist dementsprechend in der Strafhöhe zu berücksichtigen. Seitens des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten wird der Strafantrag gegen den Beschuldigten in vollem Umfang aufrechterhalten.“ Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgende Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten an die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zugrunde: „Betreff: F. GmbH, Wi.-straße, Wien F. GmbH, Wi.-straße, , Wien Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Strafanzeige

§ 9

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Strafanzeige

Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Sehr geehrte Damen und Herren! Der Arbeitsinspektor Ing. K. hat bei einer Baustellenbesichtigung anlässlich einer Unfallerhebung festgestellt, dass am 28. April 2015 (=Tatzeit) auf der Baustelle der F. GmbH, Wi.-straße, Wien (=Tatort), in Wien, B. (A.) der Arbeitnehmer G. M., geb. 1958 im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Elektroinstallationen von einer Stehleiter aus beschäftigt war, wobei diese Leiter am Rand einer 40x100 cm großen, ca. 20 cm tiefen ungesicherten Bodenöffnung für einen Abfluss aufgestellt worden ist. Obwohl Absturzgefahr bestand, war die Bodenöffnung weder durch Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen gesichert. Dadurch wurde § 7 Abs 1 i.V.m. Abs 2 Z 1 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr.340/94 übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (gem. § 8 BauV), Abgrenzungen (gem. § 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (gem. § 10 BauV) anzubringen sind.Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr.340/94 übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (gem. Paragraph 8, BauV), Abgrenzungen (gem. Paragraph 9, BauV) oder Schutzeinrichtungen (gem. Paragraph 10, BauV) anzubringen sind. Absturzgefahr liegt bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, vor. Strafnorm: § 130 Abs. 5 Z 1 ASchGStrafnorm: Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG Strafantrag: Es wird daher

§ 9Arb

IG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese

der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen:Es wird daher

Paragraph 9, ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese

der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen: beantragte Strafhöhe: 830,- € (achthundertdreißig Euro) Die beantragten Strafhöhen werden wie folgt begründet: Hier handelt es sich um das 5-fache der Mindeststrafe. Der Strafrahmen

§ 130Abs. 1 ASch

G beträgt 166 bis 8.324 €. Somit ist gesetzlich eine Strafhöhe bis zum 50fachen der Mindeststrafe vorgesehen.Der Strafrahmen

Paragraph 130, Absatz eins, ASchG beträgt 166 bis 8.324 €. Somit ist gesetzlich eine Strafhöhe bis zum 50fachen der Mindeststrafe vorgesehen. Durch die Übertretung des § 7 Abs.l iVm Abs.2 Z.l BauV wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, in sehr hohem Ausmaß verletzt, weil die Tat einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei dem der Arbeitnehmer G. M. unbestimmte Verletzungen erlitt, als die Stehleiter, auf der er arbeitete in die Bodenöffnung rutschte, umkippte und er von der Leiter fiel.Durch die Übertretung des Paragraph 7, Abs.l in Verbindung mit Absatz 2, Z.l BauV wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, in sehr hohem Ausmaß verletzt, weil die Tat einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei dem der Arbeitnehmer G. M. unbestimmte Verletzungen erlitt, als die Stehleiter, auf der er arbeitete in die Bodenöffnung rutschte, umkippte und er von der Leiter fiel. Die Intensität der mit dieser Tat verbundenen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen) ist daher ganz besonders hoch und die Strafe daher besonders hoch zu bemessen. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung: Dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (als zuständigem Arbeitsinspektorat) wurde keine Meldung über die Bestellung einer/s verantwortlichen Beauftragten

§ 9VSt

G übermittelt;

§ 23Abs.l Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, (Arb

IG) liegt somit keine rechtswirksame Bestellung einer/s verantwortlich Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist/sind daher

§ 9Abs. 1 VSt

G das/die zur Vertretung nach außen berufene/n Organ/e des Unternehmens F. GmbH.Dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (als zuständigem Arbeitsinspektorat) wurde keine Meldung über die Bestellung einer/s verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, VStG übermittelt;

Paragraph 23, Abs.l Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, (ArbIG) liegt somit keine rechtswirksame Bestellung einer/s verantwortlich Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist/sind daher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG das/die zur Vertretung nach außen berufene/n Organ/e des Unternehmens F. GmbH. Hinweise: Im Sinne des § 46 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 11 ArbIG wird um eine schriftliche Ausfertigung des zu erlassenden Bescheides ersucht.Im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 11, ArbIG wird um eine schriftliche Ausfertigung des zu erlassenden Bescheides ersucht. Bei der beantragten Strafe wurde davon ausgegangen, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, sollte sich im Ermittlungsverfahren gegenteiliges heraussteilen, wären die Strafhöhen entsprechend dem Wiederholungsfall (iSd § 130 Abs.5 ASchG) anzupassen (zu verdoppeln).Bei der beantragten Strafe wurde davon ausgegangen, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, sollte sich im Ermittlungsverfahren gegenteiliges heraussteilen, wären die Strafhöhen entsprechend dem Wiederholungsfall (iSd Paragraph 130, Absatz 5, ASchG) anzupassen (zu verdoppeln). Sollte die Strafbehörde zum Erkenntnis gelangen, dass das Strafverfahren einzustellen oder geringere als die beantragten Strafen zu verhängen seien, wird auf § 11 Abs.2 iVm § 15 Abs.6 ArbIG hingewiesen, wonach dem Arbeitsinspektorat (als Partei) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Sollte die Strafbehörde zum Erkenntnis gelangen, dass das Strafverfahren einzustellen oder geringere als die beantragten Strafen zu verhängen seien, wird auf Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG hingewiesen, wonach dem Arbeitsinspektorat (als Partei) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Es wird ersucht, eine Kopie der „Aufforderung zur Rechtfertigung" zu übermitteln.“ Im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von Herrn M. G. erstattete die Landespolizeidirektion Wien, SPK ..., folgende Meldung: „Betreff: G. M.. Arbeitsunfall, z.N. des Hrn. G. M. Intervention des RD. Verständigung des Arbeitsinspektorates Unfallszeit: 28.04.2015, 11:05 Uhr (Unfallszeit) (OZ 1) Unfallsort: Wien, ..., B. -A.-Tor2 EG, Beschreibung: Auf der dortigen Baustelle, Ort der Amtshandlung, (Unfallsort) (OZ 1) Sachverhaltsdarstellunq: Am 28.04.2015 um 11.11 Uhr wurden wir (Revlnsp. P., Insp. Pr. und ML) als V/8 von der LLZ nach Wien, B., Tor 2 beordert. Einsatzqrund: Arbeitsunfall, RD bereits unterwegs. Am Einsatzort eingetroffen, wurde mit dem Verletzten, Hrn. G., Kontakt aufgenommen. Bei unserem Eintreffen befand sich der Verletzte auf dem Boden in liegender Position, war ansprechbar und klagte über Schmerzen in der rechten Schulter und der rechten Hand. Zum Unfallhergang befragt, gab dieser folgendes sinngemäß an: „Ich bin bei der Firma F. als Elektriker angestellt und wollte am heutigen Tage um 11.05 Uhr, im A. Reparaturarbeiten durchführen. Hierfür verwendete ich eine acht-sprossige Stehleiter. Auf der fünften Sprosse führte ich meine Arbeiten durch, als plötzlich die Stehleiter in die direkt darunter liegende, ungesicherte Betonausnehmung (ca. 40x100 cm bzw. 20 cm tief) abrutschte. In weiterer Folge fiel ich mit der Leiter um und stürzte mit der rechten Schulter voran auf den Betonboden. Durch den Aufprall verspüre ich Schmerzen an der Hand und an der rechten Schulter. Meine Arbeitskollegen eilten mir zur Hilfe, verständigten die Rettung und leiteten in weiterer Folge die Erste-Hilfe-Maßnahmen ein. “ Anzumerken ist, dass es sich bei der Leiter um eine aus Holz handelte und ist die Leiter durch das Abrutschen in die Ausnehmung abgebrochen. Laut Erklärungen der anwesenden Personen wurde die Leiter genau über der linken Ausnehmung (siehe Lichtbilder) platziert und wurde eine Absicherung durch Hrn. G. unterlassen. Durch Gewichtsverlagerungen des Verletzten auf der Leiter rutschte diese am Boden hin und her und schlussendlich in die Grube, wodurch Hr. G. zu Boden fiel. Somit ist von Eigenverschulden auszugehen. Eine Prüfung durch das Arbeitsinspektorat, Hrn. K. W. (telefonisch um 11.30 Uhr), wurde veranlasst. Dieser versicherte ein Kommen um etwa 16.00 Uhr. Ein Verbleiben vor Ort unsererseits war jedoch nicht notwendig. Hr. G. wurde mit den RD (KTW 085 RK, DNr.: 6667) in das Lorenz-Böhler- Unfallkrankenhaus, mit Verdacht einer Fraktur des rechten Armes, verbracht. Angehörigenverständigung wünschte der Verletzte nicht. Der Polier, Hr. Gö. war vor Ort ebenfalls anwesend und vom Vorfall bereits in Kenntnis. Anzumerken ist, dass ähnliche Gruben auf der Baustelle ebenfalls nicht abgedeckt waren. Personen - Objekt - KFZ - Daten: Person: (Protokolliert - Verletzt) Nationale: G. M., (männlich), Elektriker, am …1958 geb., Anschrift: Wien, … (Hauptwohnsitz) Telefon: +43664 / ... (Mobiltelefon angemeldet) Dokumente: Führerschein national, BPD Wien, 18.07.2002, ...A,B, Person: (Protokolliert - Polier) Nationale: Gö. Pe., (männlich), Ang., am ...1979 in R./Deutschland geb., Stbg.: Deutschland, geschieden, Anschrift: Wien, …, (Hauptwohnsitz) Telefon: +43664 / ... (Mobiltelefon angemeldet) email: … Dokumente: Führerschein national, BPD Wien/VA, 09.11.2011, …, B,B+E, Person: (Protokolliert - Arbeitgeber) Nationale: F., Branche It. FB: F. gmbh, (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), (juristisch),F., Branche römisch eins t. FB: F. gmbh, (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), (juristisch), Anschrift: Wien , Wi.-straße (sonstige Adresse) Telefon: +43/ ... (Festnetz) email: Angeschlossen sind der Meldung eine Reihe von Lichtbildern, aus denen ersichtlich ist, dass die Leiter des verunfallten Arbeitnehmers im Bereich von zwei ungesicherten und nicht abgedeckten Gruben aufgestellt war, wodurch der Arbeitnehmer mit seiner Stehleiter in die ungesicherte Bodenöffnung rutschte und dabei zu Sturz kam. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.2.2016 leitet die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren ein und gab dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung. Dazu wurde seitens des weiteren Beschuldigten, Herrn Mag. Mi. F., der ebenfalls Geschäftsführer der F. GmbH ist, folgende Stellungnahme erstattet: „Stellungnahme zum Arbeitsunfall vom 28.04.2015, M. G. Sehr geehrte Frau Mag. OMR S., Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 29.02.2016 (Zahl: MBA ... – S 8332/16) zu oben genanntem Arbeitsunfall bzw. zu unserem geführten Telefonat, teilen wir Ihnen wie folgt mit: Herr M. G. war Arbeiter der Firma Mü. GmbH, Wien, St.-gasse und als Leiharbeiter in unserem Unternehmen ab 28.01.2015 auf der Baustelle A.-KÜ, Wien, B. beschäftigt. Die Baustellenevaluierung und Sicherheitsunterweisung, die auch ein sicheres Verwenden von Leitern beinhaltete, erfolgte am 28.01.2015 (siehe Beilage). Am 28.04.2015, um ca. 11:00 Uhr kam es auf oben erwähnter Baustelle zu einem Arbeitsunfall. Herr G. stellte eigenständig eine Standleiter neben einen nicht gesicherten Bodengully auf (siehe Foto), um Deckenarbeiten durchzuführen. Dabei achtete er nicht darauf, dass die Leiter nicht ausreichend sicheren Stand hatte. Durch die Belastung ist eine Kante des Estrichs weggebrochen, wodurch die Leiter in den Bodengully rutschte, wobei ein Fuß der Leiter wegbrach und Herr G. von der Leiter fiel und sich dabei den rechten Oberarm brach. Am 29.04.2015 wurde sowohl von der Firma Mü. als auch von unserem Unternehmen eine Unfallmeldung an die AUVA gemacht.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Sache am 09.08.2017 eine mündliche Verhandlung durch, beide Beschwerdeführer, Herr W. F. und Herr Mag. Mi. F., waren anwaltlich durch Herrn Rechtsanwalt … in dieser Sache vertreten. Zu dieser Verhandlung wurde auch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als weitere Partei des Verfahrens und Herr Ing. W. K. als Zeuge geladen. Die beiden Beschwerdeführer und auch ihr ausgewiesener Vertreter, mit dem es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme kam, waren aus verschiedenen Gründen an der Teilnahme verhindert, der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab einleitend folgende Stellungnahme ab: „Aus dem Bericht des Zeugen Ing. K. und seiner Aufforderung an den Planungskoordinator, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zur Abdeckung der Bodenöffnungen im Küchenbereich durchzuführen, ist zur schließen, dass zur Tatzeit keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen waren, um den Arbeitsunfall (Verletzung von Herrn M. G. durch Absturz von der Leiter) zu vermeiden. Diese Maßnahmen wurden erst später gesetzt.“ Der Zeuge Ing. K. (Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten) sagte als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien aus wie folgt: „Ich wurde damals von der Polizei, die die ersten Erhebungen nach dem Arbeitsunfall durchgeführt hat, verständigt und habe die Baustelle noch am 28.4.2015, aber bereits nach dem Arbeitsunfall – wie erwähnt – besichtigt. Die Firma F. sollte im Küchenbereich Elektroinstallationen durführen, in diesem Bereich befanden sich mehrere Bodenöffnungen, die für die spätere Entwässerung oder für den Abfluss aus dem Küchenbereich vorgesehen waren. Diese Bodenöffnungen im Ausmaß von ca. 40 cm x 1 m, waren nicht gesichert, dies wurde bereits von den einschreitenden Polizeibeamten durch Lichtbilder dokumentiert. Die Bodenöffnungen waren ca. 20 cm tief. Ich habe mir damals im Zuge meiner Erhebung der SiGe-Plan durchgelesen, dieser war sehr „global“ besondere Maßnahmen zur Abdeckung der Bodenöffnung, konnte ich keine finden, deshalb habe ich mit Schreiben vom 29.4.2015 an den Bauleiter zur Durchführung für den Arbeitnehmerschutz notwendiger Maßnahmen bestimmte Maßnahmen, insbesondere auch die tragsichere und unverschiebbare Abdeckung oder Umwehrung der Bodenöffnungen im Küchenbereich, angeordnet. Ich kann mich noch gut erinnern, dass gerade zum Zeitpunkt meiner Erhebung ein Elektriker der Firma F. eine Leiter neuerlich ungesichert neben einer Bodenöffnung aufgestellt hat. Diesen habe ich weggewiesen, da offenkundig Gefahr bestand, dass auch dieser Arbeitnehmer in meiner Anwesenheit einen Arbeitsunfall erleidet. Im Zusammenhang mit einer Nachkontrolle, wurde dann seitens der Bauleitung entsprechende Sicherungsmaßnahmen veranlasst.“ Im Rahmen der Schlussausführungen gab der Vertreter des Arbeitsinspektorates an, es werde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt, jedenfalls in der Schuldfrage. Seitens des Arbeitsinspektorates sei bei einem doch relativ schweren Arbeitsunfall ohnehin nur das Fünffache der gesetzlichen Mindeststrafe beantragt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus der Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Erhebungen des Arbeitsinspektorates und die Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien, ergibt sich zweifelsfrei, dass es am 28.4.2015 in Wien, ..., B. (A.) bei Reparaturarbeiten, die die Firma F. GmbH durchführte, zu einem Arbeitsunfall von Herrn M. G. kam, der bei der Verwendung einer Acht-sprossigen Stehleiter in die direkt darunter liegende, ungesicherte Bodenöffnung (ca. 40 x 100 cm bzw. 20 cm tief) abgerutscht ist und sich dabei verletzte. Im Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers einerseits auf die Verantwortung der Baufirma L. hingewiesen, welche mit der Herstellung der Absturzsicherungen und Abdeckungen der Bodenöffnung beauftragt gewesen sei, regelrechte Handlungen der F. GmbH bzw. eines von ihr Entsandten, der erkannt hätte, dass im Zuge der Arbeiten durch den Verunfallten angesichts von (völlig) ungesicherten Bodenöffnungen in dem Bereich, in dem der Arbeiter der Firma F. tätig werden sollte, zur Abdeckung oder Sicherung dieser Bodenöffnungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, es wurde im Wesentlichen auf die Verantwortlichen anderer Baufirmen hingewiesen. Soweit auf die Baustellenevaluierung und Sicherheitsunterweisung verwiesen wurde, sei diese am 28. Jänner 2015 (somit mehrere Monate vor dem Arbeitsunfall) erfolgt. Auch der Umstand, dass Herr G. Arbeiter der Firma Mü. gewesen ist und als Leiharbeiter bei der Firma F. GmbH seit Ende Jänner 2015 auf dieser Baustelle beschäftigt worden sei, ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers (in diesem Fall die F. GmbH) für den Schutz der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen. Folgende Rechtslage ist maßgebend:

§ 1Abs. 1 gilt die Bau

V für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

Paragraph eins, Absatz eins, gilt die BauV für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG.

§ 2Abs. 1 ASch

G sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Paragraph 2, Absatz eins, ASchG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Baustellen im Sinne des ASchG sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung (§ 2 Abs. 3 dritter und vierter Satz ASchG).Baustellen im Sinne des ASchG sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung (Paragraph 2, Absatz 3, dritter und vierter Satz ASchG). Arbeiter (und zu Folge des § 9 Abs. 2 ASchG auch die Beschäftiger) sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (§ 3 Abs. 1 erster Satz ASchG).Arbeiter (und zu Folge des Paragraph 9, Absatz 2, ASchG auch die Beschäftiger) sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ASchG). § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idgF sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.

§ 130Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 145 bis 7 260, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 290 bis 14 530 zu bestrafen ist wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 145 bis 7 260, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 290 bis 14 530 zu bestrafen ist wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Situation, wie sie seitens der Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien und dem zuständigen Beamten des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten nach dem Arbeitsunfall vorgefunden wurde, ist ausführlich im Akt (auch durch Fotos) dokumentiert und dem Grunde nach unbestritten. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein ausreichender Hinweis auf mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, der Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein ausreichender Hinweis auf mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, der Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzusehen, weshalb der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen war. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da festgestellt wurde, dass umgehend nach dem Arbeitsunfall entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Abdeckung von Bodenöffnung) gesetzt worden sind, da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich zum Tatzeitpunkt unbescholten war und da die Strafe auch in herabgesetzter Höhe ausreichen sollte, um den Beschwerdeführer von der Begehung ähnlich gelagerter Verwaltungsübertretungen in Zukunft ausreichend abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam jedoch nicht in Betracht, da die Übertretung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen schädigte, zumal die Übertretung auch nachteilige Folgen hatte, nämlich einen Arbeitsunfall. Da der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, ist zumindest von Fahrlässigkeit als Schuldform auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 145,00 bis 7.260,00 Euro reichenden Strafrahmen ist die auf das spruchgegenständliche Ausmaß herabgesetzte Geldstrafe nunmehr nicht bloß angemessen, sondern sogar eher milde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht, zumal sich auch kein Hinweis auf eine ausgesprochen angespannte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ergab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Haftung der F. GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G reduziert sich entsprechend den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten).Die Haftung der F. GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG reduziert sich entsprechend den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.007.7608.2016

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