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{'item': 'VGW-001/009/13637/2017'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13§ 64Art. 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlVGW-001/009/13637/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wa

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zur Last gelegt, sie habe es am 03.04.2017 unterlassen, für ihren in Wien, S.-straße gehaltenen Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000 zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen. Wegen Verletzung des § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 11 Wiener Tierhaltegesetz wurde deswegen über die Bf

§ 13Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe i

Hv € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im NEF im Ausmaß von 16 Stunden) verhängt und ihr zudem ein Verfahrenskostenbeitrag

§ 64VSt

G iHv € 28,-- auferlegt. Wegen Verletzung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 11, Wiener Tierhaltegesetz wurde deswegen über die Bf

Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe iHv € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im NEF im Ausmaß von 16 Stunden) verhängt und ihr zudem ein Verfahrenskostenbeitrag

Paragraph 64, VStG iHv € 28,-- auferlegt. Das bekämpfte Straferkenntnis gründet sich auf eine Mitteilung der MA 6 an die MA 58, wonach die Bf keine entsprechende Haftpflichtversicherung für den von ihr gehaltenen Hund, einem deutschen Schäferhund, geb. ... 2015, mit der Chipnummer ..., nachgewiesen habe. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet (demgegenüber) die Bf ein, dass sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen habe. Zum Beweis dafür legte sie eine Versicherungspolizze der H. Versicherungen AG, Pol. Nr. ... vor, woraus zu entnehmen ist, dass darin eine „erweiterte Privathaftpflichtversicherung mit Schadensersatzverpflichtungen aus der Haltung der angeführten Hunde mit einer Pauschalversicherungssumme von € 1.500.000 je Ereignis für Personen- und Sachschäden“ inkludiert ist. Als „versichertes Risiko“ ist ein „deutscher Schäferhund/männlich/2014“ angeführt. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurde die Bf aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens die entsprechenden Daten bezüglich des von ihr in Wien, S.-straße gehaltenen Hundes (Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Chipnummer) bekanntzugeben und diese Daten durch entsprechende Urkunden zu belegen. Die Bf legte am 23.10.2017 eine Kopie der Übernahmevereinbarung zwischen ihr und dem Haus für Tiere in E. vor, wonach die Bf am 19.09.2015 einen deutschen Schäferhund, geboren am 15.07.2015, mit der Chipnummer ... übernommen hat. Zudem legte die Bf am 31.10.2017 eine Kopie der korrigierten Versicherungspolizze der H. Versicherungen AG, Pol. Nr. ... (Vertragsbeginn 01.05.2016), wonach nunmehr als „versichertes Risiko“ ein „deutscher Schäferhund/männlich/2015“ angeführt ist. Es wurde daher erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Aufgrund der Ergebnisse des beschwerdebedingten ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht als erwiesen fest, dass für den von der Bf in Wien an ihrer Wohnadresse gehaltenen, am ... 2015 geborenen Hund (vgl. Bl. 4, 4v des Aktes) eine von der Bf abgeschlossene Haftpflichtversicherung über eine Summe von € 1.500.000,-- (seit 01.05.2016 – vgl. Versicherungspolizze, Blatt./2; Bl. 27 des Aktes sowie vorgelegte korrigierte Versicherungspolizze) bestand und diese Versicherung auch zur (lediglich „punktuell“ angelasteten) Tatzeit (03.04.2017) aufrecht war. Aufgrund der Ergebnisse des beschwerdebedingten ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht als erwiesen fest, dass für den von der Bf in Wien an ihrer Wohnadresse gehaltenen, am ... 2015 geborenen Hund vergleiche Bl. 4, 4v des Aktes) eine von der Bf abgeschlossene Haftpflichtversicherung über eine Summe von € 1.500.000,-- (seit 01.05.2016 – vergleiche Versicherungspolizze, Blatt./2; Bl. 27 des Aktes sowie vorgelegte korrigierte Versicherungspolizze) bestand und diese Versicherung auch zur (lediglich „punktuell“ angelasteten) Tatzeit (03.04.2017) aufrecht war. Die von der Bf vorgelegten unbedenklichen Versicherungsunterlagen stehen voll im Einklang mit der Verantwortung der Bf. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass

§ 5Abs.

11 Wr. Tierhaltegesetz für im Bundesland Wien gehaltene Hunde eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz 11, Wr. Tierhaltegesetz für im Bundesland Wien gehaltene Hunde eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Bf nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.009.13637.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.