RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2017 GeschäftszahlVGW-011/030/33336/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. H. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 7.11.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 10.10.2014, Zl. ..., wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 BO iVm §§ 1, 17 Abs. 1, 20, 22 Abs. 2 bis 6 und Abs. 9 Wr. Aufzugsgesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. H. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 7.11.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 10.10.2014, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 135, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraphen eins, 17, Absatz eins, 20, 22, Absatz 2 bis 6 und Absatz 9, Wr. Aufzugsgesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bekämpfte Straferkenntnis vom 10.10.2014, Zl. MA 64-... lautet wie folgt: „Sie haben als gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß § 16 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom
- Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit
- August 2012 betraut ist, entgegen Ihrer Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006„Sie haben als gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 9, Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom
- Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit
- August 2012 betraut ist, entgegen Ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der Zeit von
- August 2012 bis
- Dezember 2012 unterlassen, die Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 - Baupolizei in 1200 Wien, Dresdnerstraße 73-75, schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitest gehenden Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz 2006, nämlichunterlassen, die Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 - Baupolizei in 1200 Wien, Dresdnerstraße 73-75, schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitest gehenden Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Wiener Aufzugsgesetz 2006, nämlich • Nummer 4: „Fahrkorb ohne Türen“ gesetzt worden waren und dieser Aufzug in der Folge in der Zeit von
- August 2012 bis
- Dezember 2012 ohne Behebung des Mangels Nummer 4 im Sinne der Sicherheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in Betrieb war.gesetzt worden waren und dieser Aufzug in der Folge in der Zeit von
- August 2012 bis
- Dezember 2012 ohne Behebung des Mangels Nummer 4 im Sinne der Sicherheitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Wiener Aufzugsgesetz 2006 in Betrieb war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 17 Abs. 1, 20, 22 Abs. 2 bis 6 und Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 68/2006 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraphen eins, 17, Absatz eins, 20, 22, Absatz 2 bis 6 und Absatz 9, Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 68 aus 2006, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde: „BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien.
- Sachverhalt: Dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2014 liegt eine Anzeige der Magistratsabteilung
- Baupolizei, vom
- Februar 2013 zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer als Aufzugsprüfer gemäß § 11 WAZG 2006 für die Liftanlage Wien, K.-gasse vorgeworfen wird, entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der Zeit vom
- August 2012 bis
- Dezember 2012 unterlassen zu haben, die Behörde schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehender Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 22 Abs. 3 WAZG 2006, nämlichDem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2014 liegt eine Anzeige der Magistratsabteilung
- Baupolizei, vom
- Februar 2013 zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer als Aufzugsprüfer gemäß Paragraph 11, WAZG 2006 für die Liftanlage Wien, K.-gasse vorgeworfen wird, entgegen seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der Zeit vom
- August 2012 bis
- Dezember 2012 unterlassen zu haben, die Behörde schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehender Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WAZG 2006, nämlich • Nummer 4: „Fahrkorb ohne Türen“ gesetzt wurden und in der Folge der Aufzug während des Tatzeitraumes ohne Behebung des Mangels in Betrieb war. Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend gerechtfertigt, dass er erst per
- August 2012 mit der regelmäßigen Prüfung der Aufzugsanlage in Wien, K.-gasse nach § 11 WAZG 2006 beauftragt war. Die letzte Überprüfung durch den vormaligen Prüfer T. sei im März 2012 erfolgt, sodass die Aufzugsanlage wieder im ersten Quartal 2013 zu überprüfen war.gesetzt wurden und in der Folge der Aufzug während des Tatzeitraumes ohne Behebung des Mangels in Betrieb war. Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend gerechtfertigt, dass er erst per
- August 2012 mit der regelmäßigen Prüfung der Aufzugsanlage in Wien, K.-gasse nach Paragraph 11, WAZG 2006 beauftragt war. Die letzte Überprüfung durch den vormaligen Prüfer T. sei im März 2012 erfolgt, sodass die Aufzugsanlage wieder im ersten Quartal 2013 zu überprüfen war. Im Übrigen wäre es beim vormaligen Prüfer T. gelegen, den nach seiner Rechtsansicht nach erfolgten Fristablauf per
- Mai 2012 der Behörde zu melden. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls ab Kenntnis der Mängel die notwendigen Schritte gesetzt. Durch den Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Urkunden vorgelegt, ln der Folge erging sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.10.
- Zulässigkeit der Beschwerde: Durch das gegenständliche Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B- VG in seinen subjektiven Rechten verletzt und ist die Beschwerde infolge Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am
- Oktober 2014 auch rechtzeitig.Durch das gegenständliche Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG in seinen subjektiven Rechten verletzt und ist die Beschwerde infolge Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am
- Oktober 2014 auch rechtzeitig.
- Beschwerdegründe: Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter bzw. unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die unrichtige Rechtsansicht der erkennenden Behörde zugrunde, dass durch die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz
- worin angeblich eine GefährdungDem angefochtenen Straferkenntnis liegt die unrichtige Rechtsansicht der erkennenden Behörde zugrunde, dass durch die am
- März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Wiener Aufzugsgesetz
- worin angeblich eine Gefährdung • Nr. 4 „Fahrkorb ohne Türen“ die in der zitierten Gesetzesbestimmung zitierte fünfjährige Behebungsfrist in Gang gesetzt wurde. Diese Rechtsansicht der erkennenden Behörde ist jedoch verfehlt. Das dem Verfahren zugrundeliegende Wiener Aufzugsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 68/
- wurde am 22.12.2006 kundgemacht und trat gemäß § 23 WAZG 2006 somit am 23.3.2007 in Kraft. Mit diesem Tage trat das bis dahin geltende Wiener Aufzugsgesetz. LGBl. für Wien Nr. 12/
- idg. Fassung außer Kraft.die in der zitierten Gesetzesbestimmung zitierte fünfjährige Behebungsfrist in Gang gesetzt wurde. Diese Rechtsansicht der erkennenden Behörde ist jedoch verfehlt. Das dem Verfahren zugrundeliegende Wiener Aufzugsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 68 aus 2006,. wurde am 22.12.2006 kundgemacht und trat gemäß Paragraph 23, WAZG 2006 somit am 23.3.2007 in Kraft. Mit diesem Tage trat das bis dahin geltende Wiener Aufzugsgesetz. LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1953,. idg. Fassung außer Kraft. Eine Rückwirkung des Gesetzes wurde durch den Gesetzgeber nicht angeordnet, sondern in § 21 WAZG 2006 entsprechende Übergangsregeln getroffen. Eine Rückwirkung wäre auch verfassungsrechtlich, speziell bei Verwaltungstatbeständen unzulässig.Eine Rückwirkung des Gesetzes wurde durch den Gesetzgeber nicht angeordnet, sondern in Paragraph 21, WAZG 2006 entsprechende Übergangsregeln getroffen. Eine Rückwirkung wäre auch verfassungsrechtlich, speziell bei Verwaltungstatbeständen unzulässig. § 22 Abs. 3 WAZG 2006 normiert, dass im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach Inkrafttreten des WAZG der Aufzugsprüfer im Gesetz aufgeführte Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchaus hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Aufzugsgesetzes im Jahre 2007 war der T. für die gegenständliche Aufzugsanlage Wien. K.-gasse zuständig. Diese wäre verpflichtet gewesen, im Sinne der gesetzlichen Bestimmung bei der ersten Überprüfung nach dem 23.3.2007 die im Gesetz vorgenommene Überprüfung durchzuführen. Dies hat der damalige Aufzugsprüfer offensichtlich jedoch unterlassen.Paragraph 22, Absatz 3, WAZG 2006 normiert, dass im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß Paragraph 11, der in Absatz 2, genannten Aufzüge nach Inkrafttreten des WAZG der Aufzugsprüfer im Gesetz aufgeführte Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchaus hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Aufzugsgesetzes im Jahre 2007 war der T. für die gegenständliche Aufzugsanlage Wien. K.-gasse zuständig. Diese wäre verpflichtet gewesen, im Sinne der gesetzlichen Bestimmung bei der ersten Überprüfung nach dem 23.3.2007 die im Gesetz vorgenommene Überprüfung durchzuführen. Dies hat der damalige Aufzugsprüfer offensichtlich jedoch unterlassen. Das Erhebungsblatt vom 19.3.2007, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes stammt, kann keinerlei Wirkungen auslösen. da es nicht im Sinne der Gesetzesbestimmung nach Inkrafttreten des Aufzugsgesetzes angefertigt wurde. Aus diesem Grunde konnten daher keinerlei Fristen durch das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Erhebungsblatt vom 19.3.2007 ausgelöst werden. Der damalige Prüfer wäre sohin verpflichtet gewesen, nach dem
- März 2007, somit bis Ende März 2008 ein entsprechendes Erhebungsblatt im Sinne des Gesetzes zu erstellen und hat dies der damalige Prüfer unterlassen. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die fünfjährige Frist hätte sodann erst ab März 2008 zu laufen begonnen und ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Fristen zum Zeitpunkt der Anzeige 2013 noch offen waren, gerechtfertigt. Aufgrund der Feststellungen der erkennenden Behörde liegt sohin weder ein tatbildliches noch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor, da niemals Fristen in Gang gesetzt wurden, zu deren Überwachung er verpflichtet war. Im Übrigen wird das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 vorgelegt und ist aus diesem erkennbar, dass keinerlei signifikante Gefährdungssituationen angekreuzt waren. Dem Betreiber der Aufzugsanlage wurde lediglich eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage bis zum 31.12.2011 aufgetragen. Auch das Kästchen ..die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung spätestens fünf Jahre nach Ausstellungsdatum dieses Erhebungsblattes" ist nicht angekreuzt. Entgegen den mangelhaften Feststellungen der erkennenden Behörde hat dieses weder die Gefährdung Nr. 4 ..Fahrkorb ohne Tür" aufgewiesen noch eine Aufforderung, diesen Mangel innerhalb von fünf Jahren, beginnend ab 19.3.2007 beheben zu lassen. Das Ermittlungsverfahren ist sohin mangelhaft geblieben und hätte die erkennende Behörde vielmehr feststellen müssen, dass durch den damaligen zuständigen Aufzugsprüfer weder im Sinne des § 22 Abs. 3 nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Erhebungsblatt mit signifikanten Gefährdungssituationen erstellt und den Liegenschaftseigentümern bzw. dem bevollmächtigten Gebäudeverwalter zugestellt wurde, noch im verfrühten Erhebungsblatt ein Auftrag zur Durchführung der festgestellten Gefährdung erteilt wurde.Im Übrigen wird das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 vorgelegt und ist aus diesem erkennbar, dass keinerlei signifikante Gefährdungssituationen angekreuzt waren. Dem Betreiber der Aufzugsanlage wurde lediglich eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage bis zum 31.12.2011 aufgetragen. Auch das Kästchen ..die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung spätestens fünf Jahre nach Ausstellungsdatum dieses Erhebungsblattes" ist nicht angekreuzt. Entgegen den mangelhaften Feststellungen der erkennenden Behörde hat dieses weder die Gefährdung Nr. 4 ..Fahrkorb ohne Tür" aufgewiesen noch eine Aufforderung, diesen Mangel innerhalb von fünf Jahren, beginnend ab 19.3.2007 beheben zu lassen. Das Ermittlungsverfahren ist sohin mangelhaft geblieben und hätte die erkennende Behörde vielmehr feststellen müssen, dass durch den damaligen zuständigen Aufzugsprüfer weder im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Erhebungsblatt mit signifikanten Gefährdungssituationen erstellt und den Liegenschaftseigentümern bzw. dem bevollmächtigten Gebäudeverwalter zugestellt wurde, noch im verfrühten Erhebungsblatt ein Auftrag zur Durchführung der festgestellten Gefährdung erteilt wurde. BEWEIS: Erhebungsblatt 19.3.
- dessen Original bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden kann sowie PV des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer haftet keinesfalls für Fehler seiner Vorgänger als Prüfer der gegenständlichen Aufzugsanlage. Selbst wenn man die bestrittene Rechtsansicht der erkennenden Behörde teilt, dass der Aufzugsprüfer bereits am
- August 2012 verpflichtet gewesen wäre, den Aufzug zu kontrollieren, lag diesem lediglich die bis zum 31.12.2012 einzuholende sicherheitstechnische Überprüfung des Aufzugs im Sinne des § 22 Abs. 4 vor. dessen Fristen samt und sonders noch offen waren.Der Beschwerdeführer haftet keinesfalls für Fehler seiner Vorgänger als Prüfer der gegenständlichen Aufzugsanlage. Selbst wenn man die bestrittene Rechtsansicht der erkennenden Behörde teilt, dass der Aufzugsprüfer bereits am
- August 2012 verpflichtet gewesen wäre, den Aufzug zu kontrollieren, lag diesem lediglich die bis zum 31.12.2012 einzuholende sicherheitstechnische Überprüfung des Aufzugs im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, vor. dessen Fristen samt und sonders noch offen waren. BEWEIS: sicherheitstechnische Überprüfung vom 12.7.
- Entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde hat der Beschwerdeführer keinerlei Pflichten im Sinne des § 22 Abs. 9 verletzt und liegt sohin weder ein tatbildmäßiges noch schuldhaftes Verhalten vor, da das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 jedenfalls keinerlei verbindliche Fristen auslösen konnte.Entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde hat der Beschwerdeführer keinerlei Pflichten im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, verletzt und liegt sohin weder ein tatbildmäßiges noch schuldhaftes Verhalten vor, da das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 jedenfalls keinerlei verbindliche Fristen auslösen konnte. Im Übrigen ist auch die Strafe bei weitem zu hoch bemessen. Wie bereits ausgeführt, sieht der Gesetzgeber selbst für mit hohem Gefährdungspotenzial erkannte Mängel eine lange Behebungsfrist von fünf Jahren samt einer Nachfrist von zwei Monaten vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die signifikanten Mängel im Sinne des § 22 Abs. 3 WAZG 2006 im Zeitraum 23.3.2007 bis 23.3.2008 festgestellt werden und sohin bis längstens 62 Monaten ab Feststellung einer Gefährdung diese zu beheben ist. Der Gesetzgeber räumt somit lange Behebungsfristen ein, sodass ein geringfügiges Überschreiten einer nie gesetzten Behebungsfrist selbst nach der Wertung des Gesetzgebers nur einen geringfügigen Unrechtsgehalt aufweisen kann.Im Übrigen ist auch die Strafe bei weitem zu hoch bemessen. Wie bereits ausgeführt, sieht der Gesetzgeber selbst für mit hohem Gefährdungspotenzial erkannte Mängel eine lange Behebungsfrist von fünf Jahren samt einer Nachfrist von zwei Monaten vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die signifikanten Mängel im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WAZG 2006 im Zeitraum 23.3.2007 bis 23.3.2008 festgestellt werden und sohin bis längstens 62 Monaten ab Feststellung einer Gefährdung diese zu beheben ist. Der Gesetzgeber räumt somit lange Behebungsfristen ein, sodass ein geringfügiges Überschreiten einer nie gesetzten Behebungsfrist selbst nach der Wertung des Gesetzgebers nur einen geringfügigen Unrechtsgehalt aufweisen kann. Aus den genannten Gründen ist daher die verhängte Strafe keinesfalls tatschuldangemessen, da der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Grundlagen, insbesonders den vorliegenden Evaluierungsbericht vom 12.7.2011 sowie das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 vertrauen konnte. Eine wissentliche Begehung liegt selbst nach Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. sondern - wenn überhaupt - lediglich ein minderer Grad des Versehens.
- Beschwerdeanträge: Aus den genannten Gründen wird daher an das Verwaltungsgericht Wien gestellt nachstehende ANTRÄGE:
- Gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
- Gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
- a) Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß §
- a) Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventuVwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu b) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventub) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu c) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Wien, am
- November 2014 Dipl.-Ing. H. B.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt. Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom vorliegenden folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß § 16 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom
- Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit
- August 2012 betraut.Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 9, Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom
- Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit
- August 2012 betraut. Das Erhebungsblatt der am 19.3.2007 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung des Aufzuges Nr. ... enthält keine Beanstandungen der Sicherheitsstufe „hoch“. Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen: Das im Akt (Blatt 80) enthaltene Erhebungsblatt trägt die Unterschrift des zuständigen Prüfers und stellt zweifelsfrei die im Straferkenntnis inkriminierte Überprüfungshandlung zur Tatzeit dar. Es liegt daher kein Nachweis für das Vorliegen der inkriminierten Gefährdung zum Tatzeitpunkt vor. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt: Die heranzuziehende Norm, § 22 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der zum Tatzeitraum gültigen Fassung, LGBl. Nr. 68/2006, lautet wie folgt: Die heranzuziehende Norm, Paragraph 22, Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der zum Tatzeitraum gültigen Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2006,, lautet wie folgt: § 22.
(1)Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.Paragraph 22,
(1)Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2)An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die 1. zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren,
- a)zur Personenbeförderung,
- b)zur Personen- und Güterbeförderung,
- c)sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung 1. bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und 2. nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden,2. nicht nach den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2005,, in Verkehr gebracht wurden, sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen.
(3)Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
(3)Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß Paragraph 11, der in Absatz 2, genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen: Nr. Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation 1 Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit 2 Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen 3 Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren 4 Fahrkorb ohne Türen 5 Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür 6 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (Paragraph 11, Absatz 3,) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4)Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
(4)Unbeschadet der Überprüfung gemäß Absatz 3, ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Absatz 2, genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
- a)eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder
- b)eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzüge durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
- b)eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzüge durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2005,, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen: Baujahr des Aufzuges: Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung: bis 1966 spätestens bis 31. Dezember 2007 1967 bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2008 1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2009 1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2010 1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2011 1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2012 Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden spätestens bis 31. Dezember 2012 Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5)Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(5)Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz 3, durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Absatz 3, als erfüllt.
(6)Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen: Risikostufe „hoch“ spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung; Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung; Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist. Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Absatz 3, festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7)Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(7)Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Absatz 3, ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Absatz 3, wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3, wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8)Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(8)Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Absatz 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9)Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
(9)Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Absatz 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken. Da gemäß obzitierter Bestimmungen die inkriminierte Verständigungsverpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 WAZG 2006 nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Mangels besteht, war diese auf Grund der getroffenen Feststellungen jedenfalls zum inkriminierten Tatzeitraum nicht gegeben, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.Da gemäß obzitierter Bestimmungen die inkriminierte Verständigungsverpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, WAZG 2006 nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Mangels besteht, war diese auf Grund der getroffenen Feststellungen jedenfalls zum inkriminierten Tatzeitraum nicht gegeben, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.030.33336.2014