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{'item': 'VGW-011/030/1119/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 135§ 64§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlVGW-011/030/1119/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Co

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das bekämpfte Straferkenntnis vom 23.12.2014, Zahl MA 64 –S 19088/14 lautet wie folgt: „Sie haben als Eigentümer des Hauses auf der Liegenschaft in Wien, G.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., welches mehr als eine Wohneinheit enthält, in der Zeit von

  1. März 2014 bis
  2. April 2014 unterlassen, die Wohneinheiten in gut lesbarer Weise, beginnend mit dem Erdgeschoss, fortlaufend zu nummerieren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,

§ 135Abs.

1 BO für Wien.

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 401,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde: „Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und auch hinsichtlich der Höhe der Strafe. Richtig ist, dass ich Eigentümer des Hauses in Wien, G.-gasse bin. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Problemhaus. Entgegen den Feststellungen des Straferkenntnisses ist die fortlaufende Nummerierung der ursprünglich beanstandeten Objekte 6-8 vorhanden, was die vorgelegten Lichtbilder klar nachzuweisen vermögen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die anzeigende Behörde, nämlich die Landespolizeidirektion Wien, wahrheitsgemäß ihre Anführungen getätigt hat, so muss doch davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von Post im gegenständlichen Haus deshalb nicht erfolgen konnte, weil offensichtlich nicht bekannt war, dass das Objekt top 8 nur über den im Hof befindlichen Laubengang erreicht werden kann. Es kann in einem Verfahren somit nicht von vornherein ohne weitere Überprüfung bzw. Erörterung eine Sachverhaltsangabe als richtig und wahr angenommen werden, allein aufgrund des Umstandes, dass diese von einer Behörde stammt, die zur Wahrheit verpflichtet ist. Auch diese Beweiswürdigung stellt einen schweren Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar und macht daher das angefochtene Straferkenntnis richtig. Weiters wurde in der Stellungnahme vom 10.07.2014 ausdrücklich die mündliche Erörterung der Beweisergebnisse sowie die Einvernahme der von mir mehrmals namhaft gemachten Zeugen beantragt, wurde dies aber ohne weitere Begründung unterlassen und wurde sohin mein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, was das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund nichtig macht. Das angefochtene Straferkenntnis führt selbst aus, dass auf den vorgelegten Fotos die Nummerierung 7 und 8 ersichtlich ist und dass auf einem Foto keine Nummerierung ersichtlich ist, sondern die Zahl 6 handschriftlich vermerkt worden sein soll. Dieser Umstand ist aber völlig nebensächlich, da der Bescheid den § 49 Abs. 1 BO Wien zitiert, der lediglich von „gut lesbarer Schrift“ und „in der vorgeschrieben Ausführung“ spricht. Wie jedoch die vorgeschriebene Form definiert ist, wird nicht ausgeführt. Die Zahl 6 laut vorgelegtem Lichtbild ist aber klar erkennbar und daher entspricht diese Nummerierung wohl den Formvorschriften der zitierten Gesetzesstelle.Das angefochtene Straferkenntnis führt selbst aus, dass auf den vorgelegten Fotos die Nummerierung 7 und 8 ersichtlich ist und dass auf einem Foto keine Nummerierung ersichtlich ist, sondern die Zahl 6 handschriftlich vermerkt worden sein soll. Dieser Umstand ist aber völlig nebensächlich, da der Bescheid den Paragraph 49, Absatz eins, BO Wien zitiert, der lediglich von „gut lesbarer Schrift“ und „in der vorgeschrieben Ausführung“ spricht. Wie jedoch die vorgeschriebene Form definiert ist, wird nicht ausgeführt. Die Zahl 6 laut vorgelegtem Lichtbild ist aber klar erkennbar und daher entspricht diese Nummerierung wohl den Formvorschriften der zitierten Gesetzesstelle. Auch kann eine fortlaufende Nummerierung von verschiedenen Bestandobjekten, die sich auf unterschiedlichen Ebenen im Haus befinden, nicht anhand von Lichtbildern nachvollziehbar dargestellt werden, weshalb die mündliche Erörterung der Beweisergebnisse von mir schon in meiner Stellungnahme beantragt wurde. Entgegen der rechtsstaatlich eher bedenklichen Vereinfachung der für die Verwaltung bestehenden Schuldenvermutung trifft mich als Hauseigentümer keinerlei Verschulden. Es kann nämlich nicht von einem Eigentümer eines Objektes mit zahlreichen Bestandseinheiten erwartet werden, dass er pausenlos die Türnummerierung im Haus überprüft. So kommt es sicher häufig vor, dass Türschilder von Bewohner selbst entfernt werden und möchte ich hier noch mal darauf verweisen, dass das gegenständliche Objekt ein Problemhaus ist. Schon die Tatsache, dass dort Zustellungen durch die Landespolizeidirektion Wien stattfinden müsse, lässt darauf schließen, dass dortige Bewohner vielleicht Maßnahmen ergreifen, um solchen Amtshandlungen zu entgehen, wie eben zum Beispiel Türnummern zu entfernen. Weiters verweise ich auf die Stellungnahme vom 10.07.2014 und den dort vorgebrachten Sachverhalt sowie die vorgelegten Urkunden und Lichtbilder. Beweis: wie bisher. Ausdrücklich wird erneut die Einvernahme der bereits im Einspruch vom 28.05.2014 beantragten Zeugen B. Ri., G. Gm. und R. Ro. und die mündliche Erörterung der Beweisergebnisse, die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Ich stelle daher den ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben du das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, allenfalls die Strafe auf ein angemessenes Maß herabsetzen; gegebenenfalls das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Auf Grund dieser Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser gab der wahrnehmende Mitarbeiter der Baubehörde zu Protokoll wie folgt: „Über Befragen des Verhandlungsleiters: Ich habe aufgrund einer Anzeige der LPD Wien eine Erhebung vor Ort durchgeführt und habe dabei festgestellt, dass die Türnummernbezeichnung auf der Stiege 1 Straßentrakt nicht korrekt war. Die diesbezüglichen Fotos liegen im Behördenakt ein. Wie vom Verwaltungsgericht Wien aufgetragen habe ich am 11.03.2016 neuerlich eine Erhebung durchgeführt und habe ich dabei Veränderungen insofern festgestellt, dass Instandsetzungsarbeiten im Objekt durchgeführt wurden und zudem die Türnummerierung korrekt ist, wie die am genannten Tag gemachten Lichtbilder beweisen. Beweiswürdigung: Die vom zuständigen Mitarbeiter der Baubehörde vorgelegten Lichtbilder weisen eine korrekte Türnummerierung auf. Unterlagen über eine unkorrekte Nummerierung konnten demgegenüber nicht vorgelegt werden, weshalb der wider dem Beschwerdeführer vorgebrachte Tatvorwurf im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht nachgewiesen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt:

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Bestreitet der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast

§ 5Abs. 1 2. Satz VSt

G kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. VwGH 20.2.1967 Slg. 787 A; 21.10.1977, 1793/76; 13.2.1979, 2969/76; 26.6.1981, 3362/80 u.v.a.). Bestreitet der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast

Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt vergleiche VwGH 20.2.1967 Slg. 787 A; 21.10.1977, 1793/76; 13.2.1979, 2969/76; 26.6.1981, 3362/80 u.v.a.). Dem Beschwerdeführer ist es durch sein Vorbringen und durch die Durchführung der von ihm beantragten Beweise gelungen, die Annahme der Behörde, wonach er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, in einem derartigen Ausmaß zu erschüttern, dass von der Begehung der Tat durch den Beschwerdeführer nicht mehr mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.030.1119.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.