GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG, BGBl. I 2005/157, unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Gültigkeit ab 03.06.2009 bzw.
den Übergangsbestimmungen für Antragsteller, welche den ersten Aufenthaltstitel vor dem 01.07.2011 übernommen haben, spätestens bis zum 30.06.2013 nachzukommen, da Sie in der Zeit vom 01.07.2013 bis 04.07.2016 die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erfüllt und der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 in 1030 Wien, Am Modenapark 1-2 nachgewiesen haben und Sie weder zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht unmündig waren, noch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund ihres hohen Altes oder Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden konnte noch ein Antrag auf Aufschub zur Erfüllung gestellt wurde und keine Nachweise vorlagen, die geeignet wären, Sie von der Leistungspflicht der Integrationsvereinbarung zu befreien.„Sie haben es als Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG, BGBl. römisch eins 2005/157, unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Gültigkeit ab 03.06.2009 bzw.
den Übergangsbestimmungen für Antragsteller, welche den ersten Aufenthaltstitel vor dem 01.07.2011 übernommen haben, spätestens bis zum 30.06.2013 nachzukommen, da Sie in der Zeit vom 01.07.2013 bis 04.07.2016 die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erfüllt und der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 in 1030 Wien, Am Modenapark 1-2 nachgewiesen haben und Sie weder zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht unmündig waren, noch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund ihres hohen Altes oder Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden konnte noch ein Antrag auf Aufschub zur Erfüllung gestellt wurde und keine Nachweise vorlagen, die geeignet wären, Sie von der Leistungspflicht der Integrationsvereinbarung zu befreien. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 77Abs. 1 Z.3 in Verbindung mit § 14a und § 81 Abs. 18 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden FassungParagraph 77 A, b, s, 1 Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 81, Absatz 18, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden
1 NAGGeldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden
Paragraph 77, Absatz eins, NAG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 pro Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 62,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde, wendete die Beschwerdeführerin Folgendes ein. „Sehr geehrte Damen und Herren Bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom 20.10.2016 erlaube ich mir, gegen es in offener Frist Beschwerde zu erheben: Es ist zu erwähnen, dass ich am 16.06.2016 die mündliche und am 13.09.2016 die schriftliche Prüfung für das ÖSD-Zertifikat A2 bestanden habe. Somit habe ich das genannte mit 12.10.2016 datierte ÖSD-Zertifikat A2 erworben. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ersuche ich Sie, meiner Beschwerde stattzugeben und in der Folge die verhängte Geldstrafe in Höhe von .EUR 62,- zu annullieren und verbleibe Hochachtungsvoll O. A.“ Mit der Beschwerde legte sie ein ÖSD Zertifikat A2 Deutsch vom 12.10.2016, nach dem sie die Prüfung A2 Deutsch bestanden hat, in Kopie vor. Die Durchführung einer Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde beantragt und steht außerdem die Rechtsfrage zur Entscheidung an, ob die Bestimmungen des NAG über die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung im Lichte der Standstill Klausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (im Folgenden: ARB 1/80), eine unzulässige Verschlechterung gegenüber den seit 01.01.1995 geltenden diesbezüglichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1993 bzw. des Fremdengesetzes 1997 darstellt.Die Durchführung einer Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde beantragt und steht außerdem die Rechtsfrage zur Entscheidung an, ob die Bestimmungen des NAG über die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung im Lichte der Standstill Klausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (im Folgenden: ARB 1/80), eine unzulässige Verschlechterung gegenüber den seit 01.01.1995 geltenden diesbezüglichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1993 bzw. des Fremdengesetzes 1997 darstellt. Das Verwaltungsgericht Wien stellt auf Grund des Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin, eine am ... 1991 geborene türkische Staatsangehörige, ist seit 10.08.2009 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der erste Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten, welcher die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde ihr im Mai 2009 erteilt. Dabei wurde von der den Berufungsbescheid erlassenden Behörde – dem Bundesministerium für Inneres - ausdrücklich der bezüglich der Beschwerdeführerin vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag und das aus dieser zu erwartenden und angestrebten unselbständigen Beschäftigung zu erzielende Einkommen dem zu erwartenden Familienunterhalt zugrunde gelegt. In Folge wurden ihr aufgrund ihrer jeweils fristgerechten Verlängerungsanträge laufend Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines Österreichers - zuletzt am 24.04.2017 mit einer Gültigkeit bis 24.4.2020 – mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, erteilt. Mit 30.03.2010 hat sie das österreichische Sprachdiplom A1 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat erst mit 12.10.2016 das Deutschzertifikat A2 erhalten, und somit die Integrationsvereinbarung erst mit 12.10.2016 erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist seit 21.09.2009 – mit Unterbrechungen – beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Am 28.03.2011 hat sie ein Kind geboren und seit 24.05.2011 Kindergeld bezogen. Eine Absicht, unselbständig erwerbstätig zu sein, besteht somit offenkundig und wurde diese Absicht auch eindeutig dem ersten Aufenthaltstitel sowie in sämtlichen Verlängerungsverfahren zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ad I. Straferkenntnis:Ad römisch eins. Straferkenntnis: § 45
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 14 a,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
1 oder 2 besitzt.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (im Folgenden: ARB 1/80) lautet jedoch:Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (im Folgenden: ARB 1/80) lautet jedoch: „Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen." Mit Urteil des EuGH vom 15.11.2011, GZ C-256/11 („Derici“), wurde (unter anderem) festgestellt, dass Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahin auszulegen sei, dass es als unzulässige „neue Beschränkung“ im Sinne dieses Artikels anzusehen sei, wenn eine Neuregelung restriktiver sei als eine Vorgängerregelung, mit der ihrerseits eine die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls im Mitgliedsstaat betreffende Bestimmung gelockert wurde. In seinem Urteil im Fall „Sahin“ vom 17.09.2009, C-242/06, hat der EuGH dazu weiter ausgeführt „
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sodass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sodass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind. Ad III. Unzulässigkeit der ordentlichen RevisionAd römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.051.055.764.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.