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{'item': 'VGW-242/002/14531/2017/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/14531/2017/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl aus Anlass der Vorstellung des Herrn M. K. vom 24.10.2017 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.10.2017, GZ: VGW-242/002/RP12/13220/ 2017-1, über die Beschwerde des Herrn M. K. vom 11.9.2017 gegen das Gutachten der PVA (ärztliche Begutachtung vom 18.5.2017) den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Im Zusammenhang mit dem Mindestsicherungsbezug des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, wurde der BF über Auftrag der MA 40 am 18.05.2017 (im Kompetenzzentrum der PVA – Landesstelle Wien) untersucht und am 11.07.2017 ein ärztliches Gutachten erstattet, worin dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert wird. Dagegen richtete sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.09.2017 mit dem Betreff „Einspruch gg. Gutachten der PVA“. Weiter wird in dieser Eingabe angeführt, der BF habe mit obigem Datum Einspruch gegen das ärztliche Gutachten bei der PVA erhoben. Er habe um einen neuen Begutachtungstermin ersucht bzw. werde er auch ein weiteres Facharztgutachten vorlegen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde (Magistratsabteilung 40) mit dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien als Beschwerde vorgelegt. Ein ähnliches, annähernd gleichlautendes Schreiben („Einspruch gg. Gutachten …“) ebenfalls vom 11.9.2017, das vom BF bei der PVA eingebracht wurde, wurde seitens der PVA mit Schreiben vom 18.9.2018 zuständigkeitshalber an die MA 40 weitergeleitet und von dieser zum vorgelegten Verwaltungsakt an das Verwaltungsgericht nachgereicht. Nach dem objektiven Erklärungswert der Eingaben des BF vom 11.9.2017 besteht kein Zweifel, dass sich dieser Einspruch gegen das im Auftrag des MA 40 erstattete medizinische Sachverständigengutachten richtet und der BF dagegen ein Rechtsmittel erheben will. Zunächst kann auf die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 16.10.2017 verwiesen werden. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG kann nur ein Bescheid sein. Bei einem Sachverständigengutachten – wie hier dem von der Mindestsicherungsbehörde im Wege der PVA eigeholten medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit des BF – handelt es sich jedoch zweifelsfrei um keinen Bescheid, sondern (wie etwa auch bei einer Zeugenaussage, Urkunde etc.) um ein Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren (vgl. §§ 52 ff. AVG).Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 7, VwGVG kann nur ein Bescheid sein. Bei einem Sachverständigengutachten – wie hier dem von der Mindestsicherungsbehörde im Wege der PVA eigeholten medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit des BF – handelt es sich jedoch zweifelsfrei um keinen Bescheid, sondern (wie etwa auch bei einer Zeugenaussage, Urkunde etc.) um ein Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren vergleiche Paragraphen 52, ff. AVG). Demgegenüber sind Bescheide nach den §§ 56 ff. AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse (im vorliegenden Zusammenhang über Ansprüche auf Mindestsicherung) abgesprochen wird, in denen also etwa Leistungen in bestimmtem Ausmaß zuerkannt, eingestellt, neu bemessen oder Anträge auf Leistungen abgewiesen werden. Demgegenüber sind Bescheide nach den Paragraphen 56, ff. AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse (im vorliegenden Zusammenhang über Ansprüche auf Mindestsicherung) abgesprochen wird, in denen also etwa Leistungen in bestimmtem Ausmaß zuerkannt, eingestellt, neu bemessen oder Anträge auf Leistungen abgewiesen werden. Das in Rede stehende medizinische Gutachten, auf das allein sich die Eingaben des BF vom 11.9.2017 beziehen, ist eindeutig kein Bescheid. Es ist weder als Bescheid bezeichnet, noch wie ein Bescheid gegliedert und es hat auch keinen normativen Inhalt (siehe dazu VwGH Erkenntnisse vom 28.6.1988, Zl. 87/11/0168, vom 13.12.2001, Zl. 99/11/0269, und vom 28.5.2002, Zl. 2001/11/0397, sowie Beschluss vom 26.2.2002, Zlen. 2002/11/0010, 0011). Es ist lediglich ein Beweismittel (Sachverständigenbeweis), dessen Ergebnis bzw. Inhalt allenfalls zu einem neuen Bescheid der Verwaltungsbehörde führen kann. Im Falle des BF hatte das vom BF bekämpfte Gutachten auch zur Folge, dass die Behörde am 30.8.2017 einen Neubemessungsbescheid (…) erließ. Nach dem objektiven Erklärungswert des Rechtsmittels des BF vom 11.9.2017 richtet sich dieses jedoch nicht gegen den Bescheid der MA 40 vom 30.8.2017 oder einen sonstigen Bescheid, sondern allein gegen das ärztliche Gutachten. Ein Bescheid wird in der Eingaben des BF vom 11.9.2017 weder erwähnt, noch mit Datum oder Zahl genannt, noch wird sonst auf eine rechtsgestaltende Behördenentscheidung Bezug genommen. Den „Einspruch“ gegen das „Gutachten der PVA“ als Beschwerde gegen einen Bescheid zu verstehen, hieße die Eingaben gegen ihren eindeutigen Inhalt umzuinterpretieren. Im Übrigen hat der BF selbst in der Vorstellung gegen den zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 16.10.2017 nicht behauptet, dass sich seine Beschwerde („Einspruch“) gegen einen Bescheid gerichtet hätte. Da es sich bei dem (in den Schreiben des BF vom 11.9.2017) eindeutig bezeichneten Gegenstand der Beschwerde („Einspruch“) des BF um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen ein in einem Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten (Beweismittel) ist nicht vorgesehen. Diese Entscheidung tritt an die Stelle der ebenfalls zurückweisenden Entscheidung der Rechtspflegerin vom 16.10.2017. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Rechtsfrage (Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Sachverständigengutachten) ist klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Die vorliegende Entscheidung folgt der einschlägigen Judikatur des VwGH. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Rechtsfrage (Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Sachverständigengutachten) ist klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Die vorliegende Entscheidung folgt der einschlägigen Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.14531.2017.VOR

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