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{'item': 'VGW-041/040/11980/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 9§ 29§ 25a§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlVGW-041/040/11980/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 50Absatz 1 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Absatz 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet die J. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die J. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. H i n w e i s Das Verwaltungsgericht Wien hat am 17.10.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Absatz 4 Vw

GVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis

§ 29Absatz 5 Vw

GVG gekürzt ausgefertigt werden. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4 VwGVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

§ 50Absatz 2 Ziffer 1 Vw

GVG hat die gekürzte Ausfertigung im Falle der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Paragraph 50, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung im Falle der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten. Folgende Tatsachen werden als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer hat als im Tatzeitraum fungierender handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als in diesem Zeitraum

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. GmbH mit Sitz in Wien, A., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG (laut Versicherungsdatenauszug) von 20.04.2015 bis 06.06.2015 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in Wien, A., die Ausländerin Frau N. H., geboren am ...1981, japanische Staatsbürgerin, als Angestellte beschäftigt hat, beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte„, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus„, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.Der Beschwerdeführer hat als im Tatzeitraum fungierender handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als in diesem Zeitraum

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. GmbH mit Sitz in Wien, A., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG (laut Versicherungsdatenauszug) von 20.04.2015 bis 06.06.2015 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in Wien, A., die Ausländerin Frau N. H., geboren am ...1981, japanische Staatsbürgerin, als Angestellte beschäftigt hat, beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte„, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus„, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß. Die japanische Staatsbürgerin wurde von der J. GmbH in der Zeit vom 20.04.2015 bis 06.06.2015 als unselbstständig Erwerbstätige beschäftigt. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bestand für diesen Zeitraum nicht. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde erst am 21.05.2015 beantragt. Die Beschäftigungsbewilligung wurde erst mit Wirksamkeit vom 12.06.2015 erteilt. Dem Beschwerdeführer ist als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer GmbH mit mehreren Angestellten zumutbar, dass er sich mit den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beschäftigung von Studenten auseinandersetzt. Das Vertrauen auf die Auskunft der zu Beschäftigenden reicht nicht aus. Dass eine falsche Auskunft der zuständigen Behörde vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Auf Verschuldensebene wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Strafbemessung bestimmt sich nach § 19 VStG. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe ist tat- und schuldangemessen.Die japanische Staatsbürgerin wurde von der J. GmbH in der Zeit vom 20.04.2015 bis 06.06.2015 als unselbstständig Erwerbstätige beschäftigt. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bestand für diesen Zeitraum nicht. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde erst am 21.05.2015 beantragt. Die Beschäftigungsbewilligung wurde erst mit Wirksamkeit vom 12.06.2015 erteilt. Dem Beschwerdeführer ist als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer GmbH mit mehreren Angestellten zumutbar, dass er sich mit den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beschäftigung von Studenten auseinandersetzt. Das Vertrauen auf die Auskunft der zu Beschäftigenden reicht nicht aus. Dass eine falsche Auskunft der zuständigen Behörde vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Auf Verschuldensebene wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Strafbemessung bestimmt sich nach Paragraph 19, VStG. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe ist tat- und schuldangemessen. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – entgegen dem mündlich verkündeten Spruchpunkt III. –

§ 25aAbsatz 4a Vw

GG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

§ 82Absatz 3b Vf

GG nicht mehr zulässig.Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – entgegen dem mündlich verkündeten Spruchpunkt römisch drei. –

Paragraph 25 a, Absatz 4a VwGG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Paragraph 82, Absatz 3b VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.040.11980.2016

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