Obsah (4)
§ 28§ 45§ 25a§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlVGW-101/050/13270/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Ausnahmebewilligung für den ... Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum von 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019,
§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 –St
VO 1960, BGBl. Nr. 159/60 idgF bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 erteilt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Ausnahmebewilligung für den ... Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum von 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019,
Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, Straßenverkehrsordnung 1960 –StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60 idgF bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Formular vom
- August 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines „Parkpickerl für BewohnerInnen“ für den ... Bezirk für die Dauer von 24 Monaten ab dem
- September 2017, betreffend sein Kraftfahrzeug Ford ..., Kennzeichen W-
- Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom
- August 2017, wonach für den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits ein Bescheid für ein anderes Kennzeichen (W-4) ausgestellt wurde, dies mit Bescheid vom
- August 2017 zur Zl. 691036-
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung
§ 45Abs. 4 St
VO für das Fahrzeug Toyota ... mit dem Kennzeichen W-4 für den Zeitraum
- September 2017 bis
- August 2019 mit Bescheid vom
- August 2017 zur GZ: 691036-2017 erteilt wurde. Jeder Person könne nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden. Mit dieser werde dem erheblichen Interesse der Wohnbevölkerung hinlänglich Rechnung getragen. Dazu zitiert wurde das Erkenntnis des VwGH vom 4.3.1994, 94/02/
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung
Paragraph 45, Absatz 4, StVO für das Fahrzeug Toyota ... mit dem Kennzeichen W-4 für den Zeitraum
- September 2017 bis
- August 2019 mit Bescheid vom
- August 2017 zur GZ: 691036-2017 erteilt wurde. Jeder Person könne nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden. Mit dieser werde dem erheblichen Interesse der Wohnbevölkerung hinlänglich Rechnung getragen. Dazu zitiert wurde das Erkenntnis des VwGH vom 4.3.1994, 94/02/
- In seiner dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde sah sich der Beschwerdeführer im subjektiven Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung und in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Begründend führte er dazu aus, dass er bereits seit 30 Jahren an derselben Adresse in Wien, B.-Gasse wohnhaft sei. Seit der Geburt seiner Kinder lebten fünf Personen in diesem Haushalt. Sein ältester Sohn sei bereits volljährig und aktuell geringfügig beschäftigt. Seine Ehefrau sei teilzeitbeschäftigt. Die beiden jüngeren Söhne seien 2002 geboren und würden demnächst eine Ausbildung L 17 beginnen. Da er der einzige Vollzeitbeschäftigte und daraus resultierend derjenige sei, der in der Familie über das höchste Einkommen verfüge, sei er Eigentümer und Zulassungsbesitzer von den beiden Kraftfahrzeugen. Das Fahrzeug für das die Ausnahmegenehmigung im gegenständlichen Verfahren beantragt wurde, besitze er seit vielen Jahren. Es werde von sämtlichen Familienmitgliedern, die im Besitz eines Führerscheins sind verwendet. Da seine jüngeren Söhne Leistungssportler seien und von ihm bzw. seiner Ehefrau vier bis sechs Mal pro Woche vom Training abgeholt bzw. zu oder von einem Wettkampf auch außerhalb Österreichs gefahren werden müssen, sein älterer Sohn zudem als Schiedsrichter in ganz Wien und auch an abgelegenen Sportplätzen tätig sei, habe sich der Besitz eines Kraftfahrzeuges als zu wenig erwiesen. Er sei daher auch noch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-
- Da weder seine Ehefrau noch sein ältester Sohn die Erhaltung eines der beiden Kraftfahrzeuge finanzieren könnten, komme eine Eigentumsübertragung von ihm auf sie nicht in Frage. Sein Wohnort liege am Rand des ... Bezirks, wo allein in der näheren Wohnumgebung und immer auch direkt vor der Haustüre zahlreiche Parkplätze zur Verfügung stünden. Während der zeitlichen Gültigkeit der Kurzparkzonenflächenverordnung von 9 bis 19 Uhr bestehe also keinerlei Parkplatznot. Das sei schon immer so gewesen und habe sich durch die Verordnung auch nicht geändert. Da die Kraftfahrzeuge regelmäßig überwiegend abends genützt würden, bräuchte es tagsüber einen Abstellplatz in Wohnungsnähe, der bis zum Inkrafttreten der Verordnung immer vorhanden war und auch de facto immer noch ist. De jure dürfe er sein Fahrzeug aber nur noch für drei Stunden und nur gegen Kurzparkzonengebühr abstellen. Das ständige Umparken sei faktisch unmöglich, zudem wäre das Parken auch zu teuer. Durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung komme es zu einer „stillen“ Enteignung. Er könne entweder das KFZ nur gänzlich verkaufen und sei dadurch für fünf Personen auf ein KFZ beschränkt oder er könnte ein Fahrzeug an seine Ehefrau oder seinen volljährigen Sohn verschenken und weiterhin die Erhaltungskosten zahlen ohne Eigentümer sein zu dürfen. Das KFZ für das er eine Ausnahmebewilligung bekommen habe, sei ein kleines Fahrzeug mit Platz für zwei Personen, maximal vier dafür quasi ohne Gepäck. Die Familie bestünde aber aus fünf Personen und benötige daher den Ford ..., für den er nunmehr um Ausnahmebewilligung angesucht habe. Die Größe des Fahrzeuges, insbesondere des Kofferraums, sei auch für seine Tätigkeit als Fußballnachwuchstrainer bei einem in … ansässigen Verein maßgeblich, da er regelmäßig Dressenkisten und eine größere Menge von Fußbällen samt einigen Spielern transportiere. Auch aus diesen Gründen habe er ein erhebliches persönliches Interesse am Erhalt einer Ausnahmebewilligung. Zusammengefasst sei er Zulassungsbesitzer, wohne im Verordnungsgebiet, habe dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und ein persönliches Interesse in der Nähe seines Wohnsitzes mit dem KFZ W-1 während der zeitlichen Gültigkeit der Verordnung zu parken. Das persönliche Interesse umfasse auch seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Söhnen, der er partiell durch die Zurverfügungstellung eines KFZ nachkomme. Sein Wohnhaus habe keine Parkgarage oder sonstige Abstellplätze auf Privatgrund. Nach informeller Auskunft eines Hausbesorgers des nächstgelegenen Hauses mit Garage bestehe eine lange Warteliste an Parkplatzinteressenten. Ein Parkplatz ohne Kurzparkzone sei kilometerweit entfernt und zu Fuß de facto nicht in annehmbarer Zeit erreichbar. In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere ihm kein Parteiengehör gewährt hat. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass in dem von der Behörde herangezogenen Erkenntniss des VwGH aus dem Jahr 1994 die Ausgangslage eine andere gewesen sei. Dieses Erkenntnis habe sich auf die flächendeckende Kurzparkzone des
- Bezirks im Jahr 1993 bezogen. Damals sei der
- Bezirk der einzige Bezirk Wiens mit einer flächendeckenden Kurzparkzone gewesen. Zudem sei die Parkplatznot im Vergleich zu heute deutlich geringer gewesen. Mit … sei erstmals ein sogenannter Flächenbezirk mit knapp 200.000 Einwohnern hinzugekommen. Aufgrund der Ausdehnung des Bezirks sei ein Ausweichen auf ein nicht der Kurzparkzonenverordnung unterliegendes Gebiet nicht möglich. Auch angrenzende - in anderen Bezirken liegende – Verkehrsflächen seien Kurzparkzonen. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
- 6.1997, 97/17/0172 sowie vom 3.9.2003, 2000/03/0232 führte der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Wohnumgebung tagsüber zahlreiche Abstellplätze frei seien und in keiner Weise ein Parkplatzproblem vorliege. Er könne sein Fahrzeug direkt vor der Haustür abstellen und es wären trotzdem noch zahlreiche Parkplätze frei. Obwohl zahlreiche Parkplätze ständig frei seien, werde ihm als Bewohner die Situation nicht erleichtert, sondern werde erst durch die Versagung der Bewilligung die Erschwernis geschaffen. Er beantrage auch keine Ausnahmebewilligung für ein fremdes KFZ. Er erfülle die im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 43 Abs. 2a Z 1 und § 45 Abs. 4 StVO, denen im Übrigen kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber bloß von einer Ausnahmebewilligung ausgegangen wäre. Der Zweck des § 43 Abs. 2a Z 1 StVO sei unzweifelhaft eine Erleichterung für die Wohnbevölkerung zu schaffen, die durch eine Verkehrsbeschränkung geschaffen wurde. Durch die Kurzparkzonenverordnung soll die Wohnbevölkerung vor Pendlerfahrzeugen geschützt werden. Dies funktioniere grundsätzlich tatsächlich, wirke aber kontraproduktiv, wenn einem Bewohner keine Ausnahmebewilligung für sein Kfz gewährt werde. In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere ihm kein Parteiengehör gewährt hat. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass in dem von der Behörde herangezogenen Erkenntniss des VwGH aus dem Jahr 1994 die Ausgangslage eine andere gewesen sei. Dieses Erkenntnis habe sich auf die flächendeckende Kurzparkzone des
- Bezirks im Jahr 1993 bezogen. Damals sei der
- Bezirk der einzige Bezirk Wiens mit einer flächendeckenden Kurzparkzone gewesen. Zudem sei die Parkplatznot im Vergleich zu heute deutlich geringer gewesen. Mit … sei erstmals ein sogenannter Flächenbezirk mit knapp 200.000 Einwohnern hinzugekommen. Aufgrund der Ausdehnung des Bezirks sei ein Ausweichen auf ein nicht der Kurzparkzonenverordnung unterliegendes Gebiet nicht möglich. Auch angrenzende - in anderen Bezirken liegende – Verkehrsflächen seien Kurzparkzonen. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
- 6.1997, 97/17/0172 sowie vom 3.9.2003, 2000/03/0232 führte der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Wohnumgebung tagsüber zahlreiche Abstellplätze frei seien und in keiner Weise ein Parkplatzproblem vorliege. Er könne sein Fahrzeug direkt vor der Haustür abstellen und es wären trotzdem noch zahlreiche Parkplätze frei. Obwohl zahlreiche Parkplätze ständig frei seien, werde ihm als Bewohner die Situation nicht erleichtert, sondern werde erst durch die Versagung der Bewilligung die Erschwernis geschaffen. Er beantrage auch keine Ausnahmebewilligung für ein fremdes KFZ. Er erfülle die im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins und Paragraph 45, Absatz 4, StVO, denen im Übrigen kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber bloß von einer Ausnahmebewilligung ausgegangen wäre. Der Zweck des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO sei unzweifelhaft eine Erleichterung für die Wohnbevölkerung zu schaffen, die durch eine Verkehrsbeschränkung geschaffen wurde. Durch die Kurzparkzonenverordnung soll die Wohnbevölkerung vor Pendlerfahrzeugen geschützt werden. Dies funktioniere grundsätzlich tatsächlich, wirke aber kontraproduktiv, wenn einem Bewohner keine Ausnahmebewilligung für sein Kfz gewährt werde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, da sie von keiner der Parteien beantragt und von Seiten des erkennenden Gerichtes als nicht erforderlich im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG gehalten wurde.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, da sie von keiner der Parteien beantragt und von Seiten des erkennenden Gerichtes als nicht erforderlich im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG gehalten wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 43Abs. 2a Z 1 St
VO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
§ 45Abs.
4 beantragen können.
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.
§ 45Abs.
4 leg. cit. kann eine Bewilligung für die in der Verordnung
§ 43Abs.
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken undGemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. kann eine Bewilligung für die in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
- Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
- nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird. Der Bf ist Zulassungsbesitzer zweier PKW, und zwar eines Toyota ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 sowie eines Ford ... mit dem Kennzeichen W-
- Mit Bescheid vom
- August 2017, GZ 691036-2017, wurde dem Beschwerdeführer
§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 St
VO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im ... Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das KFZ Toyota ... für die Zeit von
- September 2017 bis
- August 2019 erteilt. Der Bf ist Zulassungsbesitzer zweier PKW, und zwar eines Toyota ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 sowie eines Ford ... mit dem Kennzeichen W-
- Mit Bescheid vom
- August 2017, GZ 691036-2017, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im ... Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das KFZ Toyota ... für die Zeit von
- September 2017 bis
- August 2019 erteilt. Die vom Bf beantragte und verfahrensgegenständliche Ausnahmebewilligung setzt neben der Zulassung eines KFZ bzw. eines Nachweises der überlassenen Privatnutzung eines Firmen-KFZ einen Wohnsitz sowie Mittelpunkt der Lebensinteressen im beantragten Gebiet sowie ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, voraus. Der Bf ist Zulassungsbesitzer des beantragten KFZ Ford ... und hat seinen Hauptwohnsitz im ... Bezirk. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, dass er im ... Bezirk auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Hinsichtlich der Abstellmöglichkeiten für sein Zweit-KFZ Ford ... hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde soweit Angaben gemacht, als er dafür in Wien keine Möglichkeit sieht, da ein privater Abstellplatz in seiner weiteren Umgebung nicht vorhanden ist und ein Parkplatz ohne Kurzparkzone nur kilometerweit entfernt und zu Fuß de facto nicht in annehmbarer Zeit erreichbar ist. Diesem Vorbringen wurde einerseits von der belangten Behörde nicht entgegengetreten, andererseits überzeugt ein Blick in den Stadtplan von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es wird somit als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen die § 45 Abs. 4 StVO an einen Antragsteller für die Bewilligung einer Ausnahme für ein zeitlich uneingeschränktes Parken erstellt, erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, dass er im ... Bezirk auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Hinsichtlich der Abstellmöglichkeiten für sein Zweit-KFZ Ford ... hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde soweit Angaben gemacht, als er dafür in Wien keine Möglichkeit sieht, da ein privater Abstellplatz in seiner weiteren Umgebung nicht vorhanden ist und ein Parkplatz ohne Kurzparkzone nur kilometerweit entfernt und zu Fuß de facto nicht in annehmbarer Zeit erreichbar ist. Diesem Vorbringen wurde einerseits von der belangten Behörde nicht entgegengetreten, andererseits überzeugt ein Blick in den Stadtplan von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es wird somit als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen die Paragraph 45, Absatz 4, StVO an einen Antragsteller für die Bewilligung einer Ausnahme für ein zeitlich uneingeschränktes Parken erstellt, erfüllt. Die belangte Behörde hat in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid jegliche Begründung dafür unterlassen, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für die Erlassung einer Ausnahmebewilligung erfüllt und hat sich allein auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1994 zurückgezogen, wonach jeder Person nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden könne, womit dem erheblichen Interesse der Wohnbevölkerung hinlänglich Rechnung getragen werde. Eine weitere Interessensabwägung hat die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht vorgenommen. Strittig ist auch nach der Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid allein das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen Ausnahmebewilligung. Diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.1994, 94/02/0053 und leitet daraus undifferenziert ab, dass jeder Person nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist schon diese Ableitung mit dem Text des zitierten Erkenntnisses nicht vereinbar, nahm doch der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis eine Entscheidung im Einzelfall vor, indem er ausführte: „ … einem allenfalls bestehenden – nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz StVO erforderlichen ´erheblichen persönlichen Interesse´ des Beschwerdeführers wurde bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug Rechnung getragen. Dass dieses ´erhebliche persönliche Interesse´– welches im Übrigen nicht näher erörtert wird – derart gravierend sei, dass mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen gefunden werden könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.“ Weiterführend dazu vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/
- Schon allein aus dem Wortlaut dieses Absatzes ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof es durchaus für denkmöglich hält, dass nicht nur eine einzige Ausnahmebewilligung - also Ausnahmebewilligung für ein einzelnes Fahrzeug - sondern auch für ein weiteres oder weitere Fahrzeuge durchaus denkbar wäre. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt es sich auch aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 StVO eben nicht ergibt, dass nur eine einzige Ausnahmebewilligung pro Antragsteller möglich ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist schon diese Ableitung mit dem Text des zitierten Erkenntnisses nicht vereinbar, nahm doch der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis eine Entscheidung im Einzelfall vor, indem er ausführte: „ … einem allenfalls bestehenden – nach Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz StVO erforderlichen ´erheblichen persönlichen Interesse´ des Beschwerdeführers wurde bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug Rechnung getragen. Dass dieses ´erhebliche persönliche Interesse´– welches im Übrigen nicht näher erörtert wird – derart gravierend sei, dass mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen gefunden werden könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.“ Weiterführend dazu vergleiche VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/
- Schon allein aus dem Wortlaut dieses Absatzes ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof es durchaus für denkmöglich hält, dass nicht nur eine einzige Ausnahmebewilligung - also Ausnahmebewilligung für ein einzelnes Fahrzeug - sondern auch für ein weiteres oder weitere Fahrzeuge durchaus denkbar wäre. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt es sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 4, StVO eben nicht ergibt, dass nur eine einzige Ausnahmebewilligung pro Antragsteller möglich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.2.2000, 99/03/0228 ausführte, kommt es nach dem Gesetz darauf an, dass ein „persönliches Interesse“ an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet. Dabei ist noch hervorzuheben, dass der § 45 Abs. 4 StVO ein „persönliches Interesse“ nicht wie der § 45 Abs. 2 StVO „erhebliches persönliches Interesse“ verlangt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.2.2000, 99/03/0228 ausführte, kommt es nach dem Gesetz darauf an, dass ein „persönliches Interesse“ an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet. Dabei ist noch hervorzuheben, dass der Paragraph 45, Absatz 4, StVO ein „persönliches Interesse“ nicht wie der Paragraph 45, Absatz 2, StVO „erhebliches persönliches Interesse“ verlangt. Darüber hinaus ist auch noch zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1997, 97/17/0172 davon ausgeht, dass die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumrationierung und Bewirtschaftung nur dann zu erreichen sind, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen besteht. Es ist also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Abwägung zwischen persönlichen Interessen des Antragstellers und der Erreichung der verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumrationierung und Bewirtschaftung vorzunehmen. Unter den verfahrensgegenständlichen Umständen, nämlich dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im ... Wiener Gemeindebezirk um eine Ausnahmebewilligung angesucht hat, bei dem es sich - wie er richtig ausführt - um einen Flächenbezirk mit einer Einwohnerzahl von ca. 200.000 Personen handelt, der eine außerordentlich unterschiedliche demografische Verteilung aufweist und somit auch hinsichtlich der Parkraumbewirtschaftung nicht als homogener Bezirk wie etwa die Innenbezirke der Stadt Wien 1 bis 9 anzusehen ist, sondern vielmehr ein Bezirk ist, der Gebiete mit einer ausnehmend hohen Bevölkerungsdichte und dementsprechend großer Parkraumnot und andererseits Gegenden mit äußerst dünner Besiedelung, wo Parkraum in mehr als ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass unter den speziellen Umständen der Wohn- und Parksituation, die der Beschwerdeführer unwidersprochen und glaubhaft dartut, für die Erteilung einer zweiten Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt der Relation zwischen Parkmöglichkeiten und Ausnahmebewilligungen ein großzügiger Maßstab angelegt werden kann. Was nun das persönliche Interesse des Beschwerdeführers betrifft so ist daran im hier vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein strenger Maßstab anzulegen, beantragt der Beschwerdeführer doch eine zusätzliche, weitere Ausnahmebewilligung zu der bereits Erteilten. Doch auch hier sieht das erkennende Gericht keinen Grund, der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, hat er doch in äußerst eloquenter und überzeugender Weise dargetan, dass aufgrund seiner familiären Verhältnisse und auch seiner ehrenamtlichen Tätigkeit es notwendig ist, sich eines großen Fahrzeuges zu bedienen, mit dem er Fahrten durchführt, die durch ein öffentliches Verkehrsmittel nicht ersetzt werden können. Hat er doch dargetan, dass er nicht nur seine minderjährigen Söhne, die keinen Führerschein haben sondern auch Sportausrüstung und Teilnehmer an den Sporttrainings, die er leitet, nicht nur einmal pro Woche, sondern mehrmals in der Woche zu transportieren hat. Überdies hat er in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass mit einer fünfköpfigen Familie, von der drei Familienmitglieder regelmäßig zur Arbeit müssen, mit einem kleinen Fahrzeug, wie dem, das die Ausnahmebewilligung bereits besitzt, nicht das Auslangen gefunden werden kann, noch dazu unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in einer Gegend des ... Bezirkes wohnen, die nicht besonders gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist. Letztlich ist dem Beschwerdeführer auch seinem Argument zu folgen, dass seiner Ehefrau und seinem Sohn aufgrund deren geringen Einkommens nicht zuzumuten ist, ein eigenes Fahrzeug, das auf sie zugelassen wäre, zu erhalten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine beiden Fahrzeuge aus familiären Gründen benötigt, was ein für das erkennende Gericht ausreichend persönliches Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung zu begründen vermag, zumal nicht zu befürchten ist, dass der Wohnbevölkerung in unmittelbarer oder auch weiterer Umgebung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers damit ein Nachteil hinsichtlich des vorhandenen Parkraumes entsteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vgl. dazu VwGH vom 11.9.2017, RA 2017/02/0061.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vergleiche dazu VwGH vom 11.9.2017, RA 2017/02/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.050.13270.2017