RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/14998/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Z. A., BA, MA, vom 31.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.10.2017, Zahl MBA ...- S 28055/17, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, zu Recht erkannt:Beschwerde des Herrn Z. A., BA, MA, vom 31.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.10.2017, Zahl MBA ...- S 28055/17, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16.10.2017 schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Obmann des ... Vereines zur Förderung der arabischen Musik und Kultur zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-gasse am 3.6.2017 um 2.00 Uhr insofern gegen eine der im § 13c Abs. 2 TNRSG festgelegten Obliegenheiten verstoßen habe, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum nicht geraucht werde. In dem als Raucherlokal geführten Betrieb, welcher eine Fläche von mehr al 50 m² aufweise und über einen einzelnen Gastraum verfüge, seien zum Zeitpunkt der Erhebung der Magistratsabteilung 59 – Bezirksabteilung für den … Bezirk verschiedene Shisha-Pfeifen sowie Zubehör (Tabak, usw.) zum Rauchen an Gäste angeboten worden. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16.10.2017 schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Obmann des ... Vereines zur Förderung der arabischen Musik und Kultur zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-gasse am 3.6.2017 um 2.00 Uhr insofern gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, TNRSG festgelegten Obliegenheiten verstoßen habe, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum nicht geraucht werde. In dem als Raucherlokal geführten Betrieb, welcher eine Fläche von mehr al 50 m² aufweise und über einen einzelnen Gastraum verfüge, seien zum Zeitpunkt der Erhebung der Magistratsabteilung 59 – Bezirksabteilung für den … Bezirk verschiedene Shisha-Pfeifen sowie Zubehör (Tabak, usw.) zum Rauchen an Gäste angeboten worden. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 Z 1 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 350 Euro (21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 350 Euro (21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet. Gleichzeitig wurde ein Ratenansuchen gestellt. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist aufgrund der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt daher ausschließlich die Überprüfung der Strafzumessung sowie des Kostenausspruches. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakerzeugnisexposition bzw. von verwandten Erzeugnissen. Der Schutz der menschlichen Gesundheit liegt in besonders hohem öffentlichem Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Betrieb ein abgetrennter Raucherraum fehlt und nur ein Gastraum zur Verfügung steht, indem Gästen Shisha-Pfeifen samt Zubehör zum Rauchen angeboten wurde, war von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sich als nicht gering erweist. Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens war in Ansehung des Umstandes, dass dieser (zur Tatzeit) Kenntnis von der Strafbarkeit eines solchen Handelns hatte - dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen: „Da wir schon eine Strafe unter der Zahl MBA ...-S …7/17 erhalten haben,“ - als zumindest grob fahrlässig und damit als erheblich zu werten. Mildernd oder erschwerend waren keine Umstände. Bei der Strafbemessung wurde von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausgegangen, allfällig bestehende gesetzliche Sorgepflichten des Beschuldigten mussten mangels jeglichen Hinweises unberücksichtigt bleiben. Unter Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als ohnehin äußerst milde bemessen und kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, ihr standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde sehr milde bemessen, weshalb auch hier keine Herabsetzung erfolgen konnte. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Der Ausspruch zum Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens basiert auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Dieser Beitrag bemisst sich für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe.Der Ausspruch zum Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens basiert auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Dieser Beitrag bemisst sich für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.14998.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.