GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Verfalls eines Teiles der Sicherheitsleistung (in der Höhe von 12.650,-- Euro) richtet, Folge gegeben und anstelle des Ausspruches über den Verfall Folgendes verfügt:
8 erster Satz AVRAG wird (auch) der weitere Teilbetrag der erlegten Sicherheitsleistung in der Höhe von 12.650 Euro für frei erklärt. Die frei gewordene Sicherheitsleistung ist an die B. GmbH (Auftraggeberin) auszuzahlen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Verfalls eines Teiles der Sicherheitsleistung (in der Höhe von 12.650,-- Euro) richtet, Folge gegeben und anstelle des Ausspruches über den Verfall Folgendes verfügt:
Paragraph 7 m, Absatz 8, erster Satz AVRAG wird (auch) der weitere Teilbetrag der erlegten Sicherheitsleistung in der Höhe von 12.650 Euro für frei erklärt. Die frei gewordene Sicherheitsleistung ist an die B. GmbH (Auftraggeberin) auszuzahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl. MBA...-306924/16 war
Vm § 7b Abs. 3 iVm Abs. 8 und § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z. 1 des Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetzes (AVRAG) der B. GmbH (der beschwerdeführenden Partei) als Auftraggeberin der K. Kft. mit Sitz in ..., Ungarn für das Bauvorhaben in ..., B.-straße der Erlag einer Sicherheitsleistung als Teil des noch zu leistenden Werklohnes in der Höhe von 25.000,-- Euro aufgetragen worden. Dieser Betrag sei binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl. MBA...-306924/16 war
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8 und Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, des Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetzes (AVRAG) der B. GmbH (der beschwerdeführenden Partei) als Auftraggeberin der K. Kft. mit Sitz in ..., Ungarn für das Bauvorhaben in ..., B.-straße der Erlag einer Sicherheitsleistung als Teil des noch zu leistenden Werklohnes in der Höhe von 25.000,-- Euro aufgetragen worden. Dieser Betrag sei binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien (teilweise) angefochtenen Bescheid über eine Sicherheitsleistung vom 11.08.2017 erklärte die belangte Behörde
H als Auftraggeberin der K. Kft. mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 zur Zl. MBA ...-306924/16 aufgetragene Sicherheitsleistung bezüglich eines Teilbetrages in der Höhe von 12.650,-- Euro für verfallen. Der Teilbetrag in der Höhe von 12.350,-- Euro werde
8 erster Satz AVRAG für frei erklärt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien (teilweise) angefochtenen Bescheid über eine Sicherheitsleistung vom 11.08.2017 erklärte die belangte Behörde
Paragraph 7 m, Absatz 9, AVRAG die der B. GmbH als Auftraggeberin der K. Kft. mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 zur Zl. MBA ...-306924/16 aufgetragene Sicherheitsleistung bezüglich eines Teilbetrages in der Höhe von 12.650,-- Euro für verfallen. Der Teilbetrag in der Höhe von 12.350,-- Euro werde
Paragraph 7 m, Absatz 8, erster Satz AVRAG für frei erklärt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus: „Mit Bescheid vom 26.04.2016, ZI. MBA ... - 306924/16, rechtskräftig mit 16.08.2016, wurde der B. GmbH der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von € 25.000,00 aufgetragen. Vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk wurden zu den Zahlen MBA ... - S 22817/16, MBA ... - S 22832/16 und MBA ... - S 22855/16 drei Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der K. Kft., Herrn M. L., und zu den Zahlen MBA ... - S 22825/16, MBA ... - S 22847/16 und MBA ... – S 22861/16 drei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer I. N. geführt. Es wurden insgesamt Geldstrafen in der Höhe von € 30.000,00 und Verfahrenskosten in Höhe von € 3.000,00 festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 08.06.2017, rechtskräftig mit 20.06.2017, die Strafverfahren gegen Herrn M. L. eingestellt und die Geldstrafen gegen Herrn I. N. auf eine Höhe von insgesamt € 11.500,00 (zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von 10%) herabgesetzt.Vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk wurden zu den Zahlen MBA ... - S 22817/16, MBA ... - S 22832/16 und MBA ... - S 22855/16 drei Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der K. Kft., Herrn M. L., und zu den Zahlen MBA ... - S 22825/16, MBA ... - S 22847/16 und MBA ... – S 22861/16 drei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer römisch eins. N. geführt. Es wurden insgesamt Geldstrafen in der Höhe von € 30.000,00 und Verfahrenskosten in Höhe von € 3.000,00 festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 08.06.2017, rechtskräftig mit 20.06.2017, die Strafverfahren gegen Herrn M. L. eingestellt und die Geldstrafen gegen Herrn römisch eins. N. auf eine Höhe von insgesamt € 11.500,00 (zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von 10%) herabgesetzt. Daraufhin versuchte die Magistratsabteilung 6 die Eintreibung der Geldstrafen. Der Beschuldigte verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Sämtliche Schreiben und Aufforderungen wurden an die Wohn- bzw. Firmenadresse in Ungarn zugestellt. Laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 vom 01.08.2017 und vom 10.08.2017 sind bisher trotz Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen für die angeführten Strafzahlen eingelangt. Laut BKA-Wiki sind bei der Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen in Ungarn Fälle von Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch das Nationale Polizeipräsidium dokumentiert. Das BKA hat bereits mit Rundschreiben vom
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlenGemäß Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen
9 AVRAG (in der genannten Fassung) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 7 m, Absatz 9, AVRAG (in der genannten Fassung) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Teil ihres Bescheides vom 11.08.2017 die der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin aufgetragene Sicherheitsleistung bezüglich eines Teilbetrages in der Höhe von 12.650,-- Euro für verfallen erklärt. Ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden musste, war der Beschwerde (bezüglich des Ausspruches des Verfalles über den Teilbeitrag von 12.500 Euro) Folge zu geben, weil die Strafen von I. N. (zu drei angeführten Strafzahlen; siehe den Aktenvermerk vom 05.10.2017) bereits bezahlt worden sind; es war daher davon auszugehen, dass die gegen den Verantwortlichen der Auftragnehmerin verhängten Strafen vollständig bezahlt (vollzogen) worden sind.Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Teil ihres Bescheides vom 11.08.2017 die der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin aufgetragene Sicherheitsleistung bezüglich eines Teilbetrages in der Höhe von 12.650,-- Euro für verfallen erklärt. Ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden musste, war der Beschwerde (bezüglich des Ausspruches des Verfalles über den Teilbeitrag von 12.500 Euro) Folge zu geben, weil die Strafen von römisch eins. N. (zu drei angeführten Strafzahlen; siehe den Aktenvermerk vom 05.10.2017) bereits bezahlt worden sind; es war daher davon auszugehen, dass die gegen den Verantwortlichen der Auftragnehmerin verhängten Strafen vollständig bezahlt (vollzogen) worden sind. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid (in seinem bekämpften Teil) zu beheben und zu verfügen war, dass auch der weitere Teilbetrag der erlegten Sicherheitsleistung in der Höhe von 12.650,-- Euro für frei zu erklären ist.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlicher mündlichen Verhandlung entfallen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlicher mündlichen Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.V.036.13107.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.