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{'item': 'VGW-101/056/6962/2017'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 49§ 102§ 4§ 39§ 17a§ 17§ 17b§ 10§ 7§ 40§ 37§ 8§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlVGW-101/056/6962/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwer

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wird der Bescheid vom 19.04.2017, Zl. MA 64 - 65044/2015 aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wird der Bescheid vom 19.04.2017, Zl. MA 64 - 65044 aus 2015, aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung 1.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 wurde im Spruchpunkt I.

§ 49Abs.

2 Eisenbahngesetz in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Z. 5 und 39 Abs. 1 Z. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet, dass

§ 102Abs.

1 Eisenbahnkreuzungsverordnung die Eisenbahnkreuzung auf der Anschlussstrecke „L. – W.“ in Wien, H. in Bahnkilometer … durch Bewachung mit dem bestehenden Schranken als Hilfseinrichtung bis zum Ende seiner technischen Lebensdauer zu sichern ist und danach durch Bewachung mit einem Bewachungsorgan.1.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 wurde im Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 39 Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet, dass

Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung die Eisenbahnkreuzung auf der Anschlussstrecke „L. – W.“ in Wien, H. in Bahnkilometer … durch Bewachung mit dem bestehenden Schranken als Hilfseinrichtung bis zum Ende seiner technischen Lebensdauer zu sichern ist und danach durch Bewachung mit einem Bewachungsorgan. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, welche explizit nicht in Beschwerde gezogen wurde, wurde eine Umgestaltung des genannten Bahnübergangs dahingehend angeordnet, dass Fußgängern und Radfahrern barrierefreie Überquerung möglich sein wird.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, welche explizit nicht in Beschwerde gezogen wurde, wurde eine Umgestaltung des genannten Bahnübergangs dahingehend angeordnet, dass Fußgängern und Radfahrern barrierefreie Überquerung möglich sein wird. Zu Spruchpunkt I. wird begründend ausgeführt, dass die Schrankenanlage mit Drahtzug ausgestattet sei und die Bedienstelle für die Anlage der Schrankenposten R. sei. Es handle sich um eine handbetriebene mechanische Sicherungsanlage. Seit dem Jahre 1951 fände kein fahrplanmäßiger Personenverkehr und seit dem Jahre 2010 fände kein fahrplanmäßiger Güterverkehr mehr statt. Die Konzession der ÖBB Infrastruktur AG sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.01.2014 erloschen und die Strecke “L.-W.“ dauernd eingestellt. Zu Spruchpunkt römisch eins. wird begründend ausgeführt, dass die Schrankenanlage mit Drahtzug ausgestattet sei und die Bedienstelle für die Anlage der Schrankenposten R. sei. Es handle sich um eine handbetriebene mechanische Sicherungsanlage. Seit dem Jahre 1951 fände kein fahrplanmäßiger Personenverkehr und seit dem Jahre 2010 fände kein fahrplanmäßiger Güterverkehr mehr statt. Die Konzession der ÖBB Infrastruktur AG sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.01.2014 erloschen und die Strecke “L.-W.“ dauernd eingestellt. Die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung stamme daher aus einer Zeit, in welcher die Strecke für den Güterverkehr genutzt worden sei. Die Strecke solle durch das Anschlussbahnunternehmen P. GmbH zum Zwecke von Nostalgiefahrten weiter genutzt und betrieben werden. Dies sei in einem Ausmaß von maximal 5 Fahrten pro Tag in der Sommersaison an mehreren Tagen der Woche in der Regel zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr geplant. Nur in Ausnahmefällen sollte dies während der Nachtzeiten stattfinden. Aus § 102 Abs. 1

  1. Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ergebe sich, dass behördlich nicht nur über eine mögliche Beibehaltung einer bestehenden Sicherung nach einem bestimmten Stichtag abzusprechen sei, sondern auch eine Anordnung für die Sicherung für den Zeitraum nach diesem Stichtag zu treffen sei.Die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung stamme daher aus einer Zeit, in welcher die Strecke für den Güterverkehr genutzt worden sei. Die Strecke solle durch das Anschlussbahnunternehmen P. GmbH zum Zwecke von Nostalgiefahrten weiter genutzt und betrieben werden. Dies sei in einem Ausmaß von maximal 5 Fahrten pro Tag in der Sommersaison an mehreren Tagen der Woche in der Regel zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr geplant. Nur in Ausnahmefällen sollte dies während der Nachtzeiten stattfinden. Aus Paragraph 102, Absatz eins,
  2. Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ergebe sich, dass behördlich nicht nur über eine mögliche Beibehaltung einer bestehenden Sicherung nach einem bestimmten Stichtag abzusprechen sei, sondern auch eine Anordnung für die Sicherung für den Zeitraum nach diesem Stichtag zu treffen sei. Aus § 4 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ergebe sich, dass ein Schranken ohne Lichtzeichen wie im vorliegenden Fall keine Sicherungsart nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung darstelle und daher auf Dauer auch nicht weiter vorgeschrieben werden dürfe.Aus Paragraph 4, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ergebe sich, dass ein Schranken ohne Lichtzeichen wie im vorliegenden Fall keine Sicherungsart nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung darstelle und daher auf Dauer auch nicht weiter vorgeschrieben werden dürfe. Die bestehende Schrankenanlage sei nicht mit Lichtzeichen ausgestattet und könne daher nicht unter die Sicherungsart des § 4 Abs. 1 Z. 4 subsumiert werden. Die Sicherungsarten nach § 2 Abs. 2 lit. c und lit. d der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 (alt) gebe es in dieser Form seit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht mehr.Die bestehende Schrankenanlage sei nicht mit Lichtzeichen ausgestattet und könne daher nicht unter die Sicherungsart des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, subsumiert werden. Die Sicherungsarten nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c und Litera d, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 (alt) gebe es in dieser Form seit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht mehr.

§ 102Abs.

3 2. Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung dürften bestehende Schrankenanlagen, bei welchen den Straßenbenützern alleine mit Läutwerk oder durch das Schließen der Schrankenbäume Halt geboten werde, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden, sofern diese Schrankenanlagen näher ausgeführten Bestimmungen der nunmehr geltenden Eisenbahnkreuzungsverordnung angepasst werden könnten. Daher hätten teilweise bestehende Schrankenanlagen nur einen bedingten Bestandsschutz. Nach Ablauf der Befristung sei daher kein weiterer Bestandsschutz mehr gegeben und eine Sicherung mit Schranken und Läutwerk mangels Aufzählung bzw. Subsumierbarkeit unter § 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht mehr möglich.

Paragraph 102, Absatz 3, 2. Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung dürften bestehende Schrankenanlagen, bei welchen den Straßenbenützern alleine mit Läutwerk oder durch das Schließen der Schrankenbäume Halt geboten werde, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden, sofern diese Schrankenanlagen näher ausgeführten Bestimmungen der nunmehr geltenden Eisenbahnkreuzungsverordnung angepasst werden könnten. Daher hätten teilweise bestehende Schrankenanlagen nur einen bedingten Bestandsschutz. Nach Ablauf der Befristung sei daher kein weiterer Bestandsschutz mehr gegeben und eine Sicherung mit Schranken und Läutwerk mangels Aufzählung bzw. Subsumierbarkeit unter Paragraph 4, der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht mehr möglich. Daraus folge, dass behördlich auszusprechen bzw. anzuordnen sei, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (§ 4 Abs. 1 Z. 4) ab einem bestimmten Stichtag zu erfolgen habe und die bestehende Sicherung bis zu diesem Stichtag beibehalten werden könne.Daraus folge, dass behördlich auszusprechen bzw. anzuordnen sei, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) ab einem bestimmten Stichtag zu erfolgen habe und die bestehende Sicherung bis zu diesem Stichtag beibehalten werden könne. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Bewachung

§ 4Abs.

1 Z. 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung zu sichern. Ebenso wenig sei eine Anpassung an die näher genannten Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung möglich, da diese genannten Bestimmungen nicht für handbewirkte Signalanlagen gelten würden. Daraus folge, dass für handbewirkte Signalanlagen ein Bestandschutz nicht mehr vorgesehen sei.Im gegenständlichen Fall sei jedoch die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Bewachung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Eisenbahnkreuzungsverordnung zu sichern. Ebenso wenig sei eine Anpassung an die näher genannten Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung möglich, da diese genannten Bestimmungen nicht für handbewirkte Signalanlagen gelten würden. Daraus folge, dass für handbewirkte Signalanlagen ein Bestandschutz nicht mehr vorgesehen sei. Die Antragstellerin habe um Sicherung durch Bewachung ersucht und es sei offensichtlich, dass sie einen etwaigen Bestandschutz der Schrankenanlage nicht für sich in Anspruch nehmen möchte.

§ 39Abs.

1 Z. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung könne eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert werden, wenn über diese im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zugfahrten und Nebenfahrten stattfänden.

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung könne eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert werden, wenn über diese im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zugfahrten und Nebenfahrten stattfänden. Diese Voraussetzung sei gegenständlich erfüllt. Dies habe auch der eisenbahntechnische Sachverständige der MA 46 betreffend der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse für zulässig erachtet. Dies sei daher gegenständlich vorzuschreiben.

§ 39Abs.

2 Eisenbahnkreuzungsverordnung könne die Bewachung durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen. „Hilfseinrichtungen“ seien keine Schranken, sondern Signalscheiben und dergleichen. Dies ergebe sich aus der Wortinterpretation, da Lichtzeichen gesondert angeführt seien und daher nicht unter Hilfseinrichtungen einzuordnen seien.

Paragraph 39, Absatz 2, Eisenbahnkreuzungsverordnung könne die Bewachung durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen. „Hilfseinrichtungen“ seien keine Schranken, sondern Signalscheiben und dergleichen. Dies ergebe sich aus der Wortinterpretation, da Lichtzeichen gesondert angeführt seien und daher nicht unter Hilfseinrichtungen einzuordnen seien. Da die Schrankenanlage im gegenständlichen Fall bereits vorhanden sei und auch aus den Materialien des § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung hervorgeht, dass den Eisenbahnunternehmen die Beibehaltung der Anlagen bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer nutzbar zu machen sei, könne die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Bewachung mittels Hilfseinrichtung „Schranken“ erfolgen. Da die Schrankenanlage im gegenständlichen Fall bereits vorhanden sei und auch aus den Materialien des Paragraph 102, Eisenbahnkreuzungsverordnung hervorgeht, dass den Eisenbahnunternehmen die Beibehaltung der Anlagen bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer nutzbar zu machen sei, könne die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Bewachung mittels Hilfseinrichtung „Schranken“ erfolgen. Die gegenständliche Schrankenanlage habe zwar ihre kalkulatorische Nutzungsdauer überschritten, jedoch sei die technische Nutzungsdauer offenbar noch nicht erreicht. Die Sicherungsart Bewachung mit Hilfseinrichtung Schranken sei trotz der technischen Nutzungsdauer beschränkt, da eine neue Errichtung nicht vorgeschrieben werden könne. Eine Rangfolge – wie vom Arbeitsinspektorat vorgebracht - zwischen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Bekämpfung eine ermittelten und nicht vermeidbaren Gefahrenquelle sei weder den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz noch der ArbeitnehmerInnenschutz- Rahmenrichtlinie RL 89/391/EWG zu entnehmen. Ferner seien die Sicherungsarten nach § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung bei Vorliegen der in der Eisenbahnkreuzungsverordnung typisierten Voraussetzungen gleichwertig. §§ 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz seien so zu verstehen, dass die in der konkreten Arbeitssituation nicht vermeidbaren Gefahrenquellen von den Arbeitgebern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu minimieren seien. Dies sei im Rahmen der nach § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz durchzuführenden Einzelfallprüfung durch die Verwendung des bestehenden Schrankens geschehen, da dem Verkehrsarbeitsinspektorat insofern beizupflichten sei, dass ein ohnehin vorhandener Schranken ein höheres Sicherheitsniveau als eine Sicherung durch ein Bewachungsorgan biete.Eine Rangfolge – wie vom Arbeitsinspektorat vorgebracht - zwischen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Bekämpfung eine ermittelten und nicht vermeidbaren Gefahrenquelle sei weder den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz noch der ArbeitnehmerInnenschutz- Rahmenrichtlinie RL 89/391/EWG zu entnehmen. Ferner seien die Sicherungsarten nach Paragraph 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung bei Vorliegen der in der Eisenbahnkreuzungsverordnung typisierten Voraussetzungen gleichwertig. Paragraphen 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz seien so zu verstehen, dass die in der konkreten Arbeitssituation nicht vermeidbaren Gefahrenquellen von den Arbeitgebern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu minimieren seien. Dies sei im Rahmen der nach Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz durchzuführenden Einzelfallprüfung durch die Verwendung des bestehenden Schrankens geschehen, da dem Verkehrsarbeitsinspektorat insofern beizupflichten sei, dass ein ohnehin vorhandener Schranken ein höheres Sicherheitsniveau als eine Sicherung durch ein Bewachungsorgan biete. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Verfahren gründe sich auf einen Antrag

§ 17aAbs.

3 Eisenbahngesetz, nämlich dass im Rahmen der Genehmigung

§ 17

Eisenbahngesetz beschränkt-öffentlicher Verkehr

§ 17bEisenbahngesetz zugelassen werde.

Der beschränkte öffentliche Verkehr werde somit in gleicher Weise zu erbringen sein, wie der frühere öffentliche Verkehr. Die Art der Betriebsdurchführung könne sich daher von der Betriebsdurchführung der früheren öffentlichen Eisenbahn nicht begründbar unterscheiden. Ferner sehe § 17b Abs. 3 Eisenbahngesetz vor, dass die Ausstattung betreffend Sicherheit einer öffentlichen Eisenbahn entsprechen müsse. Daher sei eine Änderung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen bereits aus diesem Grunde unzulässig. Die Art der Sicherung müsse daher zwingend beibehalten werden, es sei denn, dass diese aufgrund von noch strengeren Bestimmungen der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 abzuändern sei und eine höherrangige Art der Sicherung anzuordnen sei.Das Verfahren gründe sich auf einen Antrag

Paragraph 17 a, Absatz 3, Eisenbahngesetz, nämlich dass im Rahmen der Genehmigung

Paragraph 17, Eisenbahngesetz beschränkt-öffentlicher Verkehr

Paragraph 17 b, Eisenbahngesetz zugelassen werde. Der beschränkte öffentliche Verkehr werde somit in gleicher Weise zu erbringen sein, wie der frühere öffentliche Verkehr. Die Art der Betriebsdurchführung könne sich daher von der Betriebsdurchführung der früheren öffentlichen Eisenbahn nicht begründbar unterscheiden. Ferner sehe Paragraph 17 b, Absatz 3, Eisenbahngesetz vor, dass die Ausstattung betreffend Sicherheit einer öffentlichen Eisenbahn entsprechen müsse. Daher sei eine Änderung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen bereits aus diesem Grunde unzulässig. Die Art der Sicherung müsse daher zwingend beibehalten werden, es sei denn, dass diese aufgrund von noch strengeren Bestimmungen der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 abzuändern sei und eine höherrangige Art der Sicherung anzuordnen sei. Ferner wird dargelegt, dass die Sicherungsarten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid nicht gleichwertig seien: Nicht-technische Sicherungsarten seien unter anderem die Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und die Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus. Technische Sicherungsarten seien unter anderem die Sicherung durch Lichtzeichen oder die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken. Die Bewachung zähle zu keiner der beiden genannten Sicherungsarten, sondern sei davon gesondert zu betrachten. Auf Grundlage der Vorgaben des

  1. Abschnittes der Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebe sich, dass nur zwei- oder mehrteilige Vollschrankenanlagen keinen Beschränkungen ihres Einsatzes unterlägen. Alle anderen Sicherungsarten unterlägen Einschränkungen (vgl. §§ 35-38 Eisenbahnkreuzungsverordnung). Es ergebe sich daraus, dass die nicht-technischen Sicherungsarten weit größeren Restriktionen unterlägen, als die technischen Sicherungsarten und ergäbe sich daher daraus, dass die technischen Sicherungsarten eine höhere Sicherheit aufwiesen. Dass sie in der Praxis nicht jedenfalls zur Anwendung gelangten, läge an den Mehrkosten für den Betrieb und die Errichtung.Auf Grundlage der Vorgaben des
  2. Abschnittes der Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebe sich, dass nur zwei- oder mehrteilige Vollschrankenanlagen keinen Beschränkungen ihres Einsatzes unterlägen. Alle anderen Sicherungsarten unterlägen Einschränkungen vergleiche Paragraphen 35 -, 38, Eisenbahnkreuzungsverordnung). Es ergebe sich daraus, dass die nicht-technischen Sicherungsarten weit größeren Restriktionen unterlägen, als die technischen Sicherungsarten und ergäbe sich daher daraus, dass die technischen Sicherungsarten eine höhere Sicherheit aufwiesen. Dass sie in der Praxis nicht jedenfalls zur Anwendung gelangten, läge an den Mehrkosten für den Betrieb und die Errichtung. Die Bewachung nehme eine Sonderstellung im Rahmen der Sicherungsarten ein. Diese erfolge

§ 39

Eisenbahnkreuzungsverordnung durch Bewachungsorgane, durch Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen. Daraus folge, dass in den ersten beiden Optionen vom Bewachungsorgan jedenfalls Alarmzeichen zu geben sei (im 2. Fall Armzeichen und Zeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen).Die Bewachung nehme eine Sonderstellung im Rahmen der Sicherungsarten ein. Diese erfolge

Paragraph 39, Eisenbahnkreuzungsverordnung durch Bewachungsorgane, durch Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen. Daraus folge, dass in den ersten beiden Optionen vom Bewachungsorgan jedenfalls Alarmzeichen zu geben sei (im 2. Fall Armzeichen und Zeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen). Es sei nicht nachvollziehbar, warum die obige Vorgangsweise in Form der Bewachung vorzuschreiben sei, wenn bisher eine Schrankenanlage angeordnet gewesen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum das Bewachungsorgan auf der Fahrbahn stehen müsse und Alarmzeichen geben müsse und nicht einfach einen Schranken ohne zusätzliche Alarmzeichen bedienen dürfe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Schrankenanlage weiter bestehen bliebe, aber nur mehr als Hilfseinrichtung eingesetzt werden dürfe, jedoch die Gefahrenzeichen auf „Bahnübergang ohne Schranken“ zu ersetzen seien. Ferner wird eingewendet, dass zwar dem angefochtenen Bescheid zugestimmt werde, dass weder Schranken noch Lichtzeichen unter dem Begriff „Hilfseinrichtungen“ fallen würden. Lichtzeichen und Schranken seien

§ 10Abs.

1 Eisenbahnkreuzungsverordnung nämlich Sicherungseinrichtungen und damit Bestandteil der Sicherung. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich daher nach wie vor um eine Schrankenanlage, welche als solche beizubehalten sei, dies entsprechend den Bestimmungen über den Bestandsschutz des § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung nach Maßgabe der übrigen Absätze des § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung. Ferner wird eingewendet, dass zwar dem angefochtenen Bescheid zugestimmt werde, dass weder Schranken noch Lichtzeichen unter dem Begriff „Hilfseinrichtungen“ fallen würden. Lichtzeichen und Schranken seien

Paragraph 10, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung nämlich Sicherungseinrichtungen und damit Bestandteil der Sicherung. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich daher nach wie vor um eine Schrankenanlage, welche als solche beizubehalten sei, dies entsprechend den Bestimmungen über den Bestandsschutz des Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung nach Maßgabe der übrigen Absätze des Paragraph 102, Eisenbahnkreuzungsverordnung. Ferner wird eingewendet, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung betreffend bereits vorhandener technischer Sicherungsart dahingehend zu verstehen sei, dass entweder über die erforderliche Art der Sicherung zu entscheiden sei bzw. darüber zu entscheiden sei, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 beibehalten werden könne.Ferner wird eingewendet, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Eisenbahnkreuzungsverordnung betreffend bereits vorhandener technischer Sicherungsart dahingehend zu verstehen sei, dass entweder über die erforderliche Art der Sicherung zu entscheiden sei bzw. darüber zu entscheiden sei, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3, beibehalten werden könne. Daher sei im Sinne des Bestandsschutzes vorrangig zu prüfen, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 beibehalten werden könne oder abgeändert werden müsse. Wenn die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne, erübrige sich nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmungen die Entscheidung über die erforderliche Art der Sicherung.Daher sei im Sinne des Bestandsschutzes vorrangig zu prüfen, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3, beibehalten werden könne oder abgeändert werden müsse. Wenn die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne, erübrige sich nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmungen die Entscheidung über die erforderliche Art der Sicherung. Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen würde nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift jeder Bestandsschutz erlöschen, somit auch der Bestandsschutz für andere Schrankenanlagen, wenn diese den Ablauf der Nutzungsdauer erreicht hätten. Mehr werde durch die Übergangsbestimmungen nicht vorgegeben. Insbesondere ergebe sich daraus kein Hinweis, dass die Behörde anzuordnen hätte, dass die Sicherung durch Lichtzeichen ab einem bestimmten Stichtag zu erfolgen hätte. Demnach bestünde der Prüfauftrag des § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung darin, die Frage zu klären, ob die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne oder nicht. Dies sei gegenständlich die Frage, ob die vorliegende Schrankenanlage alter Bauart ohne Lichtzeichen beibehalten werden könne. Die Übergangsbestimmung selbst würde nur die Beibehaltung der Art der Sicherung ermöglichen, jedoch nicht die „Beibehaltung der Anlagen“, wie der angefochtene Bescheid ausführt (nämlich, dass eine bereits vorhandene Schrankenanlage unter dem Gesichtspunkt der Übergangsbestimmungen als „Beibehaltung der Anlagen“ interpretiert werden könne).Demnach bestünde der Prüfauftrag des Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung darin, die Frage zu klären, ob die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne oder nicht. Dies sei gegenständlich die Frage, ob die vorliegende Schrankenanlage alter Bauart ohne Lichtzeichen beibehalten werden könne. Die Übergangsbestimmung selbst würde nur die Beibehaltung der Art der Sicherung ermöglichen, jedoch nicht die „Beibehaltung der Anlagen“, wie der angefochtene Bescheid ausführt (nämlich, dass eine bereits vorhandene Schrankenanlage unter dem Gesichtspunkt der Übergangsbestimmungen als „Beibehaltung der Anlagen“ interpretiert werden könne). Aus der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 28.09.2016 sei nicht ersichtlich, dass der Amtssachverständige dargelegt habe, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Bewachung zu sichern sei. Er habe nur begründet ausgeführt, dass diese Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert werden könne. Das Beweisthema des Sachverständigen gehe aus der Verhandlungsschrift selbst nicht hervor. So wäre auch zu ermitteln, welche anderen Arten von Sicherungen möglich wären. Es fehle an einer Sachverständigenbeurteilung, ob die bestehende Sicherung nicht ohnehin beibehalten werden können und eine Änderung der Art der Sicherung nicht erforderlich sei. Aus der ferner eingebrachten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich der Antragstellerin im Verfahren, geht hervor, dass auch ihrerseits lediglich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides bekämpft werde. Darin wird ausgeführt, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht „auf Ersuchen der P.-gesellschaft“ zu einer verordneten Bewachung gekommen sei, sondern aufgrund einer behördlichen Feststellung. Ferner seien die Stellungnahmen des Verkehrsinspektorates, wonach eine weitere technische Sicherung mit Bestandsschutz angeregt werde, zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Ferner würden Angaben über die jeweiligen Ausführungsfristen fehlen. Es werde beantragt, die bisherige Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung beizubehalten. 2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Aus dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 23.01.2015 an die Bezirkshauptmannschaft … geht hervor, dass es sich um einen Antrag

der §§ 17, 17a und 17b Eisenbahngesetz für die Eisenbahnstrecke L.-W., handelt. Die Situierung der jeweiligen Eisenbahnkreuzungen bestünde unverändert, wie bereits im bisherigen Bestand.Aus dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 23.01.2015 an die Bezirkshauptmannschaft … geht hervor, dass es sich um einen Antrag

der Paragraphen 17, 17 a und 17 b Eisenbahngesetz für die Eisenbahnstrecke L.-W., handelt. Die Situierung der jeweiligen Eisenbahnkreuzungen bestünde unverändert, wie bereits im bisherigen Bestand. Aus dem ergänzenden Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.02.2016 geht hervor, dass davon ausgegangen werde, dass auch betreffend der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung die Sicherungsart im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 aufrecht bleibe. Beigelegt ist diesem Schreiben eine Evaluierung der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen, erstellt von einem privaten Ingenieurbüro, in Auftrag gegeben von der Zweitbeschwerdeführerin. Daraus geht unter anderem hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung um eine Vollschrankenanlage mit Läutwerk und Drahtzug handle, welche sich mit einer Gemeindestraße kreuzt und im Bestand bliebe. Aus der weiteren technischen Beschreibung betreffend der neuen Anschlussbahn geht hervor, dass betreffend der Eisenbahnkreuzung als künftige Sicherungsart in Anlehnung an die neue Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorgesehen sei, dass bei der gegenständlichen Kreuzung Bewachung, welche durch Armzeichen und Hilfseinrichtung aus bestehender Lichtzeichen-und/oder Schrankenanlage erfolge

§ 4

Z. 5 vorgesehen sei.Beigelegt ist diesem Schreiben eine Evaluierung der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen, erstellt von einem privaten Ingenieurbüro, in Auftrag gegeben von der Zweitbeschwerdeführerin. Daraus geht unter anderem hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung um eine Vollschrankenanlage mit Läutwerk und Drahtzug handle, welche sich mit einer Gemeindestraße kreuzt und im Bestand bliebe. Aus der weiteren technischen Beschreibung betreffend der neuen Anschlussbahn geht hervor, dass betreffend der Eisenbahnkreuzung als künftige Sicherungsart in Anlehnung an die neue Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorgesehen sei, dass bei der gegenständlichen Kreuzung Bewachung, welche durch Armzeichen und Hilfseinrichtung aus bestehender Lichtzeichen-und/oder Schrankenanlage erfolge

Paragraph 4, Ziffer 5, vorgesehen sei. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2016 an die Zweitbeschwerdeführerin geht hervor, dass unter Voraussetzung der Bewilligung des Anschlussbahnbetriebes die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nach Inbetriebnahme einer Überprüfung unterzogen werde. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fand zur amtswegigen Überprüfung der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Eisenbahnkreuzungen gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft ... für die Zweitbeschwerdeführerin statt. Mit Antrag der Zweitbeschwerdeführerin an das Amt der Wiener Landesregierung vom 07.06.2016 wurde ein Antrag auf Genehmigung der Eisenbahnlinie L. bis W.

§§ 17

, 17b Eisenbahngesetz betreffend Anschlussbahn mit beschränkt öffentlichem Verkehr ohne Eigenbetrieb

§ 7Abs.

3 Eisenbahngesetz gestellt. Im Antrag wird auf die bereits eingebrachten technischen Unterlagen verwiesen und diese neuerlich vorgelegt. Diese sind ident mit der technischen Beschreibung, wie oben dargelegt.Mit Antrag der Zweitbeschwerdeführerin an das Amt der Wiener Landesregierung vom 07.06.2016 wurde ein Antrag auf Genehmigung der Eisenbahnlinie L. bis W.

Paragraphen 17, 17 b, Eisenbahngesetz betreffend Anschlussbahn mit beschränkt öffentlichem Verkehr ohne Eigenbetrieb

Paragraph 7, Absatz 3, Eisenbahngesetz gestellt. Im Antrag wird auf die bereits eingebrachten technischen Unterlagen verwiesen und diese neuerlich vorgelegt. Diese sind ident mit der technischen Beschreibung, wie oben dargelegt. In der Folge erging eine neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 28.09.2016, betreffend des nunmehr gestellten Antrages derzeit Beschwerdeführerin sowie die amtswegige Überprüfung der durch eine Schrankenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer …

§ 102Abs.

1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung. Aus einem im Vorfeld dazu übermittelten Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 21.09.2016 geht hervor, dass 25 km/h Geschwindigkeit auf der Bahn in beiden Richtungen geplant sei, sowie gehen näher angeführte Informationen aus dem technischen Bereich daraus hervor.In der Folge erging eine neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 28.09.2016, betreffend des nunmehr gestellten Antrages derzeit Beschwerdeführerin sowie die amtswegige Überprüfung der durch eine Schrankenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer …

Paragraph 102, Absatz eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung. Aus einem im Vorfeld dazu übermittelten Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 21.09.2016 geht hervor, dass 25 km/h Geschwindigkeit auf der Bahn in beiden Richtungen geplant sei, sowie gehen näher angeführte Informationen aus dem technischen Bereich daraus hervor. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2016 geht auszugsweise betreffend der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung hervor, dass die Vertreter der Antragstellerin ihr Ansuchen dahingehend modifizierten, dass die Sicherung durch ein Bewachungsorgane erfolgen solle. Der Schranken sowie das Läutwerk würden außer Betrieb genommen. Ferner wird protokolliert, dass der Amtssachverständige der MA 46 ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen des §§ 39 Abs. 1 Z. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung vorlägen, wonach eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert werden könne, wenn über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse genüge die Sicherung durch ein Bewachungsorgan.Ferner wird protokolliert, dass der Amtssachverständige der MA 46 ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 39, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung vorlägen, wonach eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert werden könne, wenn über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse genüge die Sicherung durch ein Bewachungsorgan. Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, vom 18.10.2016, geht zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung hervor, dass die Änderung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung möglicherweise dem Eisenbahngesetz und der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung entspräche, jedenfalls aber nicht den Bestimmungen der Grundsätze der Gefahrenverhütung der §§ 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz. So hätten jedenfalls technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Die Sicherung mit Schranken sei jedenfalls eine technische Maßnahme. Bewachungsorgane als Ersatz für Bahnschranken sei kein geeigneter Ersatz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bewachungsorgane leichter übersehen würden, als geschlossene Bahnschranken und damit auch einer größeren Gefährdung ausgesetzt seien und in derartigen Fällen der Zweck der Sicherung nicht gewährleistet sei. Daher könnten die öffentlichen Interessen des Arbeitnehmerschutzes nur dann nicht beeinträchtigt werden, wenn die derzeit vorhandene Sicherung durch Bahnschranken verbleiben könne und nicht durch eine Bewachung ersetzt werde.Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, vom 18.10.2016, geht zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung hervor, dass die Änderung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung möglicherweise dem Eisenbahngesetz und der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung entspräche, jedenfalls aber nicht den Bestimmungen der Grundsätze der Gefahrenverhütung der Paragraphen 4 und 7 Arbeitnehmerschutzgesetz. So hätten jedenfalls technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Die Sicherung mit Schranken sei jedenfalls eine technische Maßnahme. Bewachungsorgane als Ersatz für Bahnschranken sei kein geeigneter Ersatz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bewachungsorgane leichter übersehen würden, als geschlossene Bahnschranken und damit auch einer größeren Gefährdung ausgesetzt seien und in derartigen Fällen der Zweck der Sicherung nicht gewährleistet sei. Daher könnten die öffentlichen Interessen des Arbeitnehmerschutzes nur dann nicht beeinträchtigt werden, wenn die derzeit vorhandene Sicherung durch Bahnschranken verbleiben könne und nicht durch eine Bewachung ersetzt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte bezugnehmend auf die Verhandlung vom 28.09.2016 ihrerseits ergänzende Unterlagen zur technischen Beschreibung. Betreffend der Eisenbahnkreuzungen wird darin auf die technische Beschreibung vom 26.05.2015 verwiesen. Die genannte Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorrates vom 18.10.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der MA 46 vom 09.11.2016 übermittelt, worin er zu den übermittelten Unterlagen in technischer Hinsicht noch erklärende und ergänzende Anfragen betreffend Beginn und Umfang der Anschlussbahn stellte. Mit Schreiben vom 22.11.2016 nahm die Zweitbeschwerdeführerin zur Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorats dahingehend Stellung, dass gegen eine allfällige Beibehaltung der Sicherung durch Bahnschranken es ihrerseits keine Einwände gäbe. Mit Schreiben vom 26.11.2016 teilte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 22.11.2016 mit, dass es sich gegen die vorgeschlagene Bewachung ausspreche und beantrage, dass die Art der Sicherung unverändert beibehalten werde. Die bisherige Sicherung unterliege dem Bestandsschutz der Eisenbahnkreuzungsverordnung. Die Stellungnahme beziehe sich ausschließlich auf die Art der Sicherung. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt die betriebliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergeben, dass z.B. die Bedienungseinrichtungen für die technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen verlegt werden sollten, dann sei dies bei Aufrechterhaltung der Art der Sicherung jederzeit möglich. 3.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Eisenbahngesetz BGBl. Nr. 60/1957 idgF lautet auszugsweise:Das Eisenbahngesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF lautet auszugsweise: Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr § 17b.

(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.Paragraph 17 b,
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet. …
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung ~ jedoch ohne Beförderungspflicht ~ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Absatz 2, hinausgehend die Beförderung ~ jedoch ohne Beförderungspflicht ~ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4)In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war. … 4. Abschnitt Genehmigungsfreie Vorhaben § 36.
(1)Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:Paragraph 36,
(1)Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
  1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
  2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
  3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind;
  4. bei Abtragungen. Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis

§ 40

geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis

Paragraph 40, geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Ziffer eins, 2, und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann. …. Schienengleiche Eisenbahnübergänge Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung § 49.

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen. § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz regelt Kostenfragen bei baulichen Umgestaltungen und Auflassung von Verkehrswegen und Eisenbahnübergängen. Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 Eisenbahngesetz regelt Kostenfragen bei baulichen Umgestaltungen und Auflassung von Verkehrswegen und Eisenbahnübergängen. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 lautete in der Fassung vor BGBl. II Nr. 216/2012 auszugsweise:Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 lautete in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, auszugsweise: § 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
(1)Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern.
(2)Die Sicherung kann vorgenommen werden durch:
  1. a)Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (§ 3);Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 3,);
  2. b)Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. c)Schrankenanlagen;
  4. d)Lichtzeichenanlagen;
  5. e)Bewachung.
(3)Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße kann eine unterschiedliche Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls können Sicherungen nach Abs. 2 lit. a bis e nebeneinander angeordnet werden.
(3)Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße kann eine unterschiedliche Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls können Sicherungen nach Absatz 2, Litera a bis e nebeneinander angeordnet werden. … § 7. Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.Paragraph 7, Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.
(1)Wenn die Voraussetzungen für eine andere im § 2 Abs. 2 angeführte Sicherungsart nicht zutreffen, ist die Eisenbahnkreuzung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen zu sichern.
(1)Wenn die Voraussetzungen für eine andere im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Sicherungsart nicht zutreffen, ist die Eisenbahnkreuzung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen zu sichern. …. Die Ausführung von Schrankenanlagen war in § 8 der genannten Verordnung näher normiert, die Ausführung von Lichtzeichenanlagen in § 9 der Verordnung. Die Ausführung von Schrankenanlagen war in Paragraph 8, der genannten Verordnung näher normiert, die Ausführung von Lichtzeichenanlagen in Paragraph 9, der Verordnung. Die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012 idgF lautet auszugsweise:Die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, idgF lautet auszugsweise: Arten der Sicherung § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
  1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
  2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. Lichtzeichen;
  4. Lichtzeichen mit Schranken oder
  5. Bewachung. …. Entscheidung über die Art der Sicherung § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,

(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2)Die für die Entscheidung

Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

(2)Die für die Entscheidung

Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. …. 6. Abschnitt Zulässigkeit der Sicherungsarten Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes § 35.

(1)Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wennParagraph 35,
(1)Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn
  1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt und
  2. der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist und
  3. der erforderliche Sichtraum nicht durch stehende oder sich bewegende Schienenfahrzeuge eingeschränkt wird und
  4. nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und
  5. durchschnittlich auf der Straße täglich nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb von 24 Stunden verkehren und
  6. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen. …. Sicherung durch Lichtzeichen §
  7. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wennParagraph 37, Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn
  8. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
  9. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
  10. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken § 38.
(1)Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wennParagraph 38,
(1)Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn 1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein

§ 37

gesichert werden kann oderdie Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein

Paragraph 37, gesichert werden kann oder 2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt. … Sicherung durch Bewachung § 39.

(1)Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wennParagraph 39,
(1)Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
  1. über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden;
  2. über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.
(2)Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen. … Der
  1. Abschnitt ist Anforderungen an die Sicherungsarten gewidmet. Die §§ 65 ff betreffen spezifische Erfordernisse bei Sicherung durch Lichtzeichen bzw. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken. Der
  2. Abschnitt ist Anforderungen an die Sicherungsarten gewidmet. Die Paragraphen 65, ff betreffen spezifische Erfordernisse bei Sicherung durch Lichtzeichen bzw. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken. …. Übergangsbestimmungen § 102.
(1)Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung

§ 49Abs.

2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde

§ 49Abs.

2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,

(1)Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. …

(3)Bestehende Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

(3)Bestehende Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. … Aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.08.2012 zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (GZ: BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012) geht unter anderem hervor, dass bei der amtswegigen Überprüfung festzustellen ist, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen als Lichtzeichen

§ 4Abs.

1 Z 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung oder als Lichtzeichen mit Schranken

§ 4Abs.

1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung, jeweils in Verbindung § 102 Abs. 3 bis 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung, bestehen bleiben können oder ob diese abzuändern sind.Aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.08.2012 zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (GZ: BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012) geht unter anderem hervor, dass bei der amtswegigen Überprüfung festzustellen ist, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen als Lichtzeichen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung oder als Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung, jeweils in Verbindung Paragraph 102, Absatz 3 bis 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung, bestehen bleiben können oder ob diese abzuändern sind. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Art der gegenständlich vorliegenden Eisenbahnkreuzung sind unbestritten. Die vorliegende Eisenbahnkreuzung ist daher unstrittig eine, nach § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzung. Es handelt sich um eine nicht-fahrtbewirkte Vollschrankenanlage mit Läutwerk. Ebenso ist unstrittig, dass diese Sicherungsart nach Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht mehr vorgesehen ist. Die vorliegende Eisenbahnkreuzung ist daher unstrittig eine, nach Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzung. Es handelt sich um eine nicht-fahrtbewirkte Vollschrankenanlage mit Läutwerk. Ebenso ist unstrittig, dass diese Sicherungsart nach Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht mehr vorgesehen ist. Sicherungsarten sind nunmehr im § 4 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeführt. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, fällt die bestehende Schrankenanlage nicht unter eine der Sicherungsarten des § 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung

  1. Sicherungsarten sind nunmehr im Paragraph 4, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeführt. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, fällt die bestehende Schrankenanlage nicht unter eine der Sicherungsarten des Paragraph 4, der Eisenbahnkreuzungsverordnung
  2. Welche der im § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeführten Sicherungsarten zu wählen ist, hängt von Kriterien ab, welche im § 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geregelt sind (und auf Grundsätzen des § 49 EisBG fußen). Diese Kriterien sind konkret die örtlichen Verhältnisse und das Verkehrserfordernis, sowie die vorgegebenen Rahmen an zulässigen Sicherungsarten nach §§ 35 bis 39 der Eisenbahnkreuzungsverordnung
  3. Welche der im Paragraph 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeführten Sicherungsarten zu wählen ist, hängt von Kriterien ab, welche im Paragraph 5, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geregelt sind (und auf Grundsätzen des Paragraph 49, EisBG fußen). Diese Kriterien sind konkret die örtlichen Verhältnisse und das Verkehrserfordernis, sowie die vorgegebenen Rahmen an zulässigen Sicherungsarten nach Paragraphen 35 bis 39 der Eisenbahnkreuzungsverordnung
  4. Aus §§ 35 bis 39 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geht hervor, in welchen Fällen eine Sicherungsart festgesetzt werden kann (nämlich durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes bei bestimmter Maximalgeschwindigkeit auf der Bahn und unter anderem bestimmten sonstigen maximalen KFZ-Überfahren pro 24 Stunden; ferner durch Sicherung durch Lichtzeichen ebenso unter gewissen Maximalgeschwindigkeiten auf der Bahn und sonstigen Vorgaben; ferner durch Bewachung, dies wenn eine gewisse maximale Anzahl an Zugfahrten pro 24 Stunden stattfindet) und in welchen Fällen eine gewisse Sicherungsart, nämlich Sicherung durch Lichtzeichen und Schranken, festzusetzen ist. Daraus ergibt sich eine Rangfolge dahingehend, dass unter bestimmten Umständen eine Sicherung nach § 38 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorzunehmen ist, im Übrigen handelt es sich um Sicherungsmöglichkeiten, die bei Vorliegen gewisser Umstände gewählt werden können (im Einzelfall jeweils auf Grundlage von § 5 leg.cit.). Aus Paragraphen 35 bis 39 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geht hervor, in welchen Fällen eine Sicherungsart festgesetzt werden kann (nämlich durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes bei bestimmter Maximalgeschwindigkeit auf der Bahn und unter anderem bestimmten sonstigen maximalen KFZ-Überfahren pro 24 Stunden; ferner durch Sicherung durch Lichtzeichen ebenso unter gewissen Maximalgeschwindigkeiten auf der Bahn und sonstigen Vorgaben; ferner durch Bewachung, dies wenn eine gewisse maximale Anzahl an Zugfahrten pro 24 Stunden stattfindet) und in welchen Fällen eine gewisse Sicherungsart, nämlich Sicherung durch Lichtzeichen und Schranken, festzusetzen ist. Daraus ergibt sich eine Rangfolge dahingehend, dass unter bestimmten Umständen eine Sicherung nach Paragraph 38, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorzunehmen ist, im Übrigen handelt es sich um Sicherungsmöglichkeiten, die bei Vorliegen gewisser Umstände gewählt werden können (im Einzelfall jeweils auf Grundlage von Paragraph 5, leg.cit.). Unter anderem ist daher Sicherung durch Bewachung bei einer gewissen maximalen Anzahl an Fahrten pro 24 Stunden möglich (was hier aktenkundig vorliegt), wobei die Bewachung durch Bewachungsorgane, oder aber durch Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder aber durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen kann. Die Sicherung durch Schranken alleine (mit oder ohne Läutwerk) ist nicht mehr vorgesehen. Es besteht lediglich die Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“. Nun geht aus der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 hervor, das zunächst zu prüfen ist, ob nach technischen Adaptierungen eine bestehende Sicherungseinrichtung beibehalten werden kann.Nun geht aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 hervor, das zunächst zu prüfen ist, ob nach technischen Adaptierungen eine bestehende Sicherungseinrichtung beibehalten werden kann. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen und festzusetzen, wie die Sicherung – sollte eine technische Adaptierung nicht möglich sein – auszusehen hat. Dass die Behörde auf Grundlage der Wortfolge „beziehungsweise“ freies Ermessen hat, ob sie eine Adaptierung anordnet oder aber eine (neue) Art der Sicherung festsetzt, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Bestimmung des § 102 Abs. 1 mit Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht und geht auch aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nicht hervor. Vielmehr ist auf Grund des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Abs. 3 leg.cit sowie aus den Erläuterungen des, die Verordnung erlassenden Bundesministers davon auszugehen, dass zunächst die Frage einer Adaptierung zu prüfen ist und anschließend die Frage, welche Sicherungsart (neu) festzusetzen ist.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen und festzusetzen, wie die Sicherung – sollte eine technische Adaptierung nicht möglich sein – auszusehen hat. Dass die Behörde auf Grundlage der Wortfolge „beziehungsweise“ freies Ermessen hat, ob sie eine Adaptierung anordnet oder aber eine (neue) Art der Sicherung festsetzt, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, mit Absatz 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht und geht auch aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nicht hervor. Vielmehr ist auf Grund des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit seinem Absatz 3, leg.cit sowie aus den Erläuterungen des, die Verordnung erlassenden Bundesministers davon auszugehen, dass zunächst die Frage einer Adaptierung zu prüfen ist und anschließend die Frage, welche Sicherungsart (neu) festzusetzen ist. Zur Frage der technischen Adaptierbarkeit führt nun Abs. 3 der genannten Übergangsbestimmung zunächst aus, dass bestehende Schrankenanlagen unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden können.Zur Frage der technischen Adaptierbarkeit führt nun Absatz 3, der genannten Übergangsbestimmung zunächst aus, dass bestehende Schrankenanlagen unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden können. Für Schrankenanlagen, wie der gegenständlichen, führt § 102 Abs. 3 zweiter Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 aus, dass die Schrankenanlagen längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung

(2012)beibehalten werden darf, sofern dieser Schranken an die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 anpassbar ist. Es liegt daher jedenfalls eine zeitliche Begrenzung der Verwendbarkeit der gegenständlichen Schrankenanlage vor. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesen Fällen die Frage einer Adaptierbarkeit geklärt werden muss. Für Schrankenanlagen, wie der gegenständlichen, führt Paragraph 102, Absatz 3, zweiter Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 aus, dass die Schrankenanlagen längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung
(2012)beibehalten werden darf, sofern dieser Schranken an die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 anpassbar ist. Es liegt daher jedenfalls eine zeitliche Begrenzung der Verwendbarkeit der gegenständlichen Schrankenanlage vor. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesen Fällen die Frage einer Adaptierbarkeit geklärt werden muss. Ferner ist richtig, dass §§ 65, 66, 70 bis 73 und 76 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 fahrtbewirkte Inbetriebnahmen verschiedener Sicherungsarten vorsehen und dass die gegenständlich vorliegende Sicherungsart zur Zeit eine handbetriebene ist. Ferner ist richtig, dass Paragraphen 65, 66, 70 bis 73 und 76 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 fahrtbewirkte Inbetriebnahmen verschiedener Sicherungsarten vorsehen und dass die gegenständlich vorliegende Sicherungsart zur Zeit eine handbetriebene ist. Diese Bestimmungen sind im Kapitel betreffend „Anforderungen an die Sicherungsarten“ angeführt. § 66 leg.cit. fällt ferner unter die Überschrift „Sicherung durch Lichtzeichen“, während §§ 67 bis 73 leg.cit. unter die Überschrift „Sicherung durch „Lichtzeichen mit Schranken“ fallen und §§ 74 bis 76 leg.cit. unter die Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken“ fallen. Paragraph 66, leg.cit. fällt ferner unter die Überschrift „Sicherung durch Lichtzeichen“, während Paragraphen 67 bis 73 leg.cit. unter die Überschrift „Sicherung durch „Lichtzeichen mit Schranken“ fallen und Paragraphen 74 bis 76 leg.cit. unter die Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken“ fallen. § 67 (Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken) selbst sieht nicht vor, dass diese fahrtbewirkt erfolgen muss. Zum anderen ist a priori auch nicht auszuschließen, dass eine Adaptierung auf fahrtbewirkte Sicherung möglich sein könnte. Auch ergibt sich z.B. aus § 64 leg.cit., dass nicht unbedingt eine fahrtbedingte Einschaltung der Lichtzeichen vorzusehen ist (wobei § 65 dann „Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung“ regelt). Daher kann nicht schon aufgrund der hier angeführten Bestimmungen eine technische Adaptierbarkeit verneint werden. Paragraph 67, (Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken) selbst sieht nicht vor, dass diese fahrtbewirkt erfolgen muss. Zum anderen ist a priori auch nicht auszuschließen, dass eine Adaptierung auf fahrtbewirkte Sicherung möglich sein könnte. Auch ergibt sich z.B. aus Paragraph 64, leg.cit., dass nicht unbedingt eine fahrtbedingte Einschaltung der Lichtzeichen vorzusehen ist (wobei Paragraph 65, dann „Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung“ regelt). Daher kann nicht schon aufgrund der hier angeführten Bestimmungen eine technische Adaptierbarkeit verneint werden. Im Beschwerdefall ist zur Frage der Beibehaltung durch technische Adaptierung der bestehenden Sicherungsanlage aktenkundig nichts erhoben worden. Auch wenn das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als Antragstellerin im Verfahren bis zu einer protokollierten Erklärung in der durchgeführten Verhandlung möglicherweise widersprüchlich war und im Verfahren dazu unterschiedliche Angaben gemacht wurden (vgl. Antrag und Beilagen zum Antrag sowie weitere Stellungnahme nach der durchgeführten Verhandlung) war auch eine weitere Partei im Verfahren beteiligt und handelt es sich bei der Überprüfung nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 um ein amtswegiges Verfahren. Entsprechende Ermittlungen und (sachverständige) Feststellungen zur Adaptierbarkeit wären daher relevant. Auch wenn das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als Antragstellerin im Verfahren bis zu einer protokollierten Erklärung in der durchgeführten Verhandlung möglicherweise widersprüchlich war und im Verfahren dazu unterschiedliche Angaben gemacht wurden vergleiche Antrag und Beilagen zum Antrag sowie weitere Stellungnahme nach der durchgeführten Verhandlung) war auch eine weitere Partei im Verfahren beteiligt und handelt es sich bei der Überprüfung nach Paragraph 102, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 um ein amtswegiges Verfahren. Entsprechende Ermittlungen und (sachverständige) Feststellungen zur Adaptierbarkeit wären daher relevant. Erst bei mangelnder Adaptierbarkeit stellt sich die Frage der Festsetzung einer Sicherungsart, welche der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – auf Grundlage der Kriterien des § 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – entspricht (unter Setzung entsprechend angemessener Ausführungsfristen).Erst bei mangelnder Adaptierbarkeit stellt sich die Frage der Festsetzung einer Sicherungsart, welche der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – auf Grundlage der Kriterien des Paragraph 5, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – entspricht (unter Setzung entsprechend angemessener Ausführungsfristen). Aus dem Verhandlungsprotokoll geht aus den sachverständigen Ausführungen nur hervor, dass die Möglichkeit einer Sicherung durch Bewachung besteht, was zwar nach § 39 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 als „kann“ – Bestimmung vorgesehen ist, jedoch sind dies („kann“) ebenso die §§ 35 (Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums) und 37 (Sicherung durch Lichtzeiten) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorsehen. Es fehlen entsprechende sachverständige Ausführungen dazu, welche der nunmehr vorgesehenen Sicherungsarten aus welchen Gründen gewählt werden kann bzw. festzusetzen ist (sollte eine Adaptierung nicht möglich sein). Aus dem Verhandlungsprotokoll geht aus den sachverständigen Ausführungen nur hervor, dass die Möglichkeit einer Sicherung durch Bewachung besteht, was zwar nach Paragraph 39, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 als „kann“ – Bestimmung vorgesehen ist, jedoch sind dies („kann“) ebenso die Paragraphen 35, (Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums) und 37 (Sicherung durch Lichtzeiten) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorsehen. Es fehlen entsprechende sachverständige Ausführungen dazu, welche der nunmehr vorgesehenen Sicherungsarten aus welchen Gründen gewählt werden kann bzw. festzusetzen ist (sollte eine Adaptierung nicht möglich sein). Ebenso ist nicht erkennbar und fehlen dazu ebenso sachverständige Ausführungen im Falle einer Bewachung, gegebenenfalls welche Hilfseinrichtungen dies auf Basis der vorliegenden Umstände zu wählen sind oder gewählt werden könnten. Da „Schranken“ nicht „Hilfseinrichtungen“ im Sinne der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sind (was im Verfahren unstrittig blieb), ist eine spruchgemäß vorgesehene „Hilfseinrichtung Schranken“ nicht möglich. Dass die Eisenbahnkreuzungsverordnung bestehende (nicht adaptierbare) Schranken als mögliche Hilfseinrichtungen vorsehen könnte, ergibt sich konkret insbesondere schon nicht aus der Formulierung des § 39 Abs. 3 („.. durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen…“) sowie aus § 83 Abs. 3, worin ausgeführt ist, dass Hilfseinrichtungen beispielsweise rote Signalscheiben oder Scherengitter sind. Schließlich sieht § 50 lit. 6b StVO zwar vor, dass dieses Verkehrszeichen bei Bahnübergängen, welche durch Bewachung gesichert sind, anzuordnen ist, dies wäre bei einer „Hilfseinrichtung“ Schranken jedoch widersprüchlich. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2016 selbst geht hervor, dass der Schranken außer Betrieb genommen werden würde. Ebenso ist nicht erkennbar und fehlen dazu ebenso sachverständige Ausführungen im Falle einer Bewachung, gegebenenfalls welche Hilfseinrichtungen dies auf Basis der vorliegenden Umstände zu wählen sind oder gewählt werden könnten. Da „Schranken“ nicht „Hilfseinrichtungen“ im Sinne der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sind (was im Verfahren unstrittig blieb), ist eine spruchgemäß vorgesehene „Hilfseinrichtung Schranken“ nicht möglich. Dass die Eisenbahnkreuzungsverordnung bestehende (nicht adaptierbare) Schranken als mögliche Hilfseinrichtungen vorsehen könnte, ergibt sich konkret insbesondere schon nicht aus der Formulierung des Paragraph 39, Absatz 3, („.. durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen…“) sowie aus Paragraph 83, Absatz 3,, worin ausgeführt ist, dass Hilfseinrichtungen beispielsweise rote Signalscheiben oder Scherengitter sind. Schließlich sieht Paragraph 50, lit. 6b StVO zwar vor, dass dieses Verkehrszeichen bei Bahnübergängen, welche durch Bewachung gesichert sind, anzuordnen ist, dies wäre bei einer „Hilfseinrichtung“ Schranken jedoch widersprüchlich. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2016 selbst geht hervor, dass der Schranken außer Betrieb genommen werden würde. Ebenso ist in jedem Fall eine angemessene Frist zur Erfüllung der behördlichen Vorgaben zu setzen. Je nachdem, welche Maßnahmen zu treffen sind, wäre diese Frist auch entsprechend festzusetzen. Die Erfüllungsfrist ist grundsätzlich dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. z.B. zu Bauaufträgen Erkenntnis VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/03/0033). Ebenso ist in jedem Fall eine angemessene Frist zur Erfüllung der behördlichen Vorgaben zu setzen. Je nachdem, welche Maßnahmen zu treffen sind, wäre diese Frist auch entsprechend festzusetzen. Die Erfüllungsfrist ist grundsätzlich dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen vergleiche z.B. zu Bauaufträgen Erkenntnis VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/03/0033). Mit der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien wäre vor dem Hintergrund des gegenständlich neu zu ermittelnden Sachverhalts – da bisher keine Ermittlungen dahingehend getätigt wurden – keine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden und handelt es sich doch um neue Ermittlungen. Es ist auch jedenfalls von der Behörde eine entsprechende Verhandlung durchzuführen zur Klärung dieser Fragen. Für eine effiziente Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung wäre es auch zielführend, wenn sämtliche Parteien auch unmittelbar und zeitgleich daran teilnehmen würden (vgl. u.a. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Mit der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien wäre vor dem Hintergrund des gegenständlich neu zu ermittelnden Sachverhalts – da bisher keine Ermittlungen dahingehend getätigt wurden – keine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden und handelt es sich doch um neue Ermittlungen. Es ist auch jedenfalls von der Behörde eine entsprechende Verhandlung durchzuführen zur Klärung dieser Fragen. Für eine effiziente Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung wäre es auch zielführend, wenn sämtliche Parteien auch unmittelbar und zeitgleich daran teilnehmen würden vergleiche u.a. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung eines weitergehenden Ermittlungsverfahrens sowie zur Verbreiterung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung eines weitergehenden Ermittlungsverfahrens sowie zur Verbreiterung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zurückzuverweisen. Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin war aus Gründen des § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Beschwerdeverfahren zuzulassen (vgl. dazu u.a. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031). Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin war aus Gründen des Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht als Vertreter im Beschwerdeverfahren zuzulassen vergleiche dazu u.a. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung konkret zum § 102 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012 fehlt, dies auch betreffend anzuwendender Rechtslage und relevantem Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhaltes. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung konkret zum Paragraph 102, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012 fehlt, dies auch betreffend anzuwendender Rechtslage und relevantem Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhaltes. Zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu u.a. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.6962.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.