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{'item': 'VGW-141/057/7799/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlVGW-141/057/7799/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerde der Frau R. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 15.05.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1609808-001, mit welchem gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WMG idgF. der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerde der Frau R. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 15.05.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1609808-001, mit welchem gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, WMG idgF. der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht e r k a n n t: I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. In der Angelegenheit fand am 18.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. 3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsbürgerin und war von 27.10.2015 bis 25.11.2016 unselbständig in Österreich tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde am 25.11.2016 einvernehmlich gelöst, sodass daran anschließend eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 2 NAG und damit der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig geworden. In Ansehung ihres seit November 2015 andauernden Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin auch nicht gemäß § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsbürgerin und war von 27.10.2015 bis 25.11.2016 unselbständig in Österreich tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde am 25.11.2016 einvernehmlich gelöst, sodass daran anschließend eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und damit der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig geworden. In Ansehung ihres seit November 2015 andauernden Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin auch nicht gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.057.7799.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.