Obsah (4)
§ 68§ 28§ 129Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlVGW-211/026/RP26/14769/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der D. GmbH vom 17.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - …, vom 18.7.2017, Zl. …, mit welchem das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 15.7.2016, Zl. …,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.7.2017 wurde das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 15.7.2016 (Zl. …)
§ 68Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.7.2017 wurde das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 15.7.2016 (Zl. …)
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG zurückgewiesen. Dagegen brachte die Hausverwaltung und nunmehrige Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde Anliegen der Bürger gröblichst missachten würde. Die gestellte Frist zur Wiederherstellung sei eine willkürliche Frist. Das Haus würde sich in einem bauordnungskonformen Zustand befinden und das öffentliche Interesse werde nicht tangiert. Lose Stellen in der Fassade seien fachgerecht behoben worden. Die Durchfeuchtung an wenigen Stellen des Mauerwerks könne die Standfestigkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Es gebe einen Bauakt, aus welchem ersichtlich sei, dass ein Dachgeschoßausbau geplant sei, in dessen Zuge die Fassade erneuert werden sollte. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde der Fristerstreckung zustimmen müssen. Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf einen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 15.7.2016, Zl. …, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit aufgetragen wurde,
§ 129Abs.
2, 4 und 11 Bauordnung für Wien lockere Verputzteile der Fassade an der Straßenschaufläche entfernen zu lassen, schadhafte Fassadenteile sowie Schäden und Mängel an diversen Rauchfängen instandsetzen bzw. entfernen zu lassen. Als Frist für diese Maßnahmen wurden acht Monate festgesetzt.Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf einen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 15.7.2016, Zl. …, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit aufgetragen wurde,
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 11 Bauordnung für Wien lockere Verputzteile der Fassade an der Straßenschaufläche entfernen zu lassen, schadhafte Fassadenteile sowie Schäden und Mängel an diversen Rauchfängen instandsetzen bzw. entfernen zu lassen. Als Frist für diese Maßnahmen wurden acht Monate festgesetzt. Dieser Bescheid (Bauauftrag) wurde der Eigentümerin und der Hausverwaltung am 20.7.2016 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Mit Schreiben vom 12.7.2017 suchte die Hausverwaltung um Fristerstreckung zur Durchführung der beauftragen Arbeiten bis August 2018 an. Diesem Schreiben war eine Vertretungsbefugnis angeschlossen. Dieses Ansuchen um Fristerstreckung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Dazu wurde erwogen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 68 AVG besagt:Paragraph 68, AVG besagt:
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Zufolge der Bestimmung des § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien ist die Behebung von Baugebrechen innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist ist lediglich auf die eigentlichen Durchführungen der Arbeiten Rücksicht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis Erkenntnis des VwGH vom
- September 2011, 2011/05/0105, mwN). Zufolge der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, der Bauordnung für Wien ist die Behebung von Baugebrechen innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist ist lediglich auf die eigentlichen Durchführungen der Arbeiten Rücksicht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis Erkenntnis des VwGH vom
- September 2011, 2011/05/0105, mwN). Unbestritten steht fest, dass der Bescheid vom 15.7.2016 (Zl. …) mit 18.8.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit diesem Bescheid wurde die gegenständliche Frist (acht Monate) zur Behebung von Mängeln festgesetzt. Da die festgesetzte Frist Teil eines rechtskräftigen Bescheides ist, ist diese nicht mehr bekämpfbar oder erstreckbar. Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (vgl. VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/09/0011).Da die festgesetzte Frist Teil eines rechtskräftigen Bescheides ist, ist diese nicht mehr bekämpfbar oder erstreckbar. Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden vergleiche VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/09/0011). Richtig ist, dass die gesetzt Frist von der Behörde gewählt wurde. Diese ist hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten ausreichend und angemessen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die Frist zur Durchführung der Arbeiten als angemessen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Willkür bei der Bemessung der Frist konnte nicht festgestellt werden. Ein anhängiges Bauvorhaben, wie gegenständlich ein Dachgeschoßausbau, ist nicht geeignet, die Frist zur Erfüllung eines Bauauftrages zu erstrecken, es gibt auch keine Verpflichtung, eine Baubewilligung zu konsumieren. Abschließend wird festgestellt, dass der Antrag um Fristerstreckung zudem bereits nach Ablauf der festgesetzten Frist von acht Monaten gestellt wurde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war auf Grund der Aktenlage und dem feststehenden Sachverhalt nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.14769.2017