Bauordnung für Wien (BO) Bewilligungen erteilt wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerden der Frau Dkfm. H. P. und der H.-Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 14.11.2016, Zl. MA37/...-79478-2016-1, mit welchem
Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) Bewilligungen erteilt wurden, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der von der R. GmbH als Planverfasser mit Datum 17.3.2017 unterfertigte Einreichplan, Plan Nr. 01511, einen Bestandteil der Genehmigung bildet.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der von der R. GmbH als Planverfasser mit Datum 17.3.2017 unterfertigte Einreichplan, Plan Nr. 01511, einen Bestandteil der Genehmigung bildet. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Bisheriger Verfahrensgang: Die W. GmbH hat am 29.1.2016 bei der Magistratsabteilung 37 ein Bauansuchen
O für Wien betreffend die Sanierung des Wohnhauses in Wien, J.-gasse 5, eingebracht. Verfasser der Einreichpläne ist Architekt Dipl. Ing. G..Die W. GmbH hat am 29.1.2016 bei der Magistratsabteilung 37 ein Bauansuchen
Paragraph 70, BauO für Wien betreffend die Sanierung des Wohnhauses in Wien, J.-gasse 5, eingebracht. Verfasser der Einreichpläne ist Architekt Dipl. Ing. G.. Die Magistratsabteilung 37 hat am 29.6.2016 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. In dieser hat die nunmehrige erste Beschwerdeführerin – Dkfm. H. P. - umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Mit Schreiben vom 12.7.2016 haben die Beschwerdeführerinnen – Dkfm. H. P. und die H. GmbH - durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Dr. R. vorgebracht, die Planunterlagen seien offenkundig kurzfristig nach Einsichtnahme der ersten Beschwerdeführerin in den Bauakt grundlegend geändert worden. Insbesondere sei die Garage an der Grundgrenze zu den Einschreitern völlig anders geplant und ein Nebengebäude/Kinderwagenhäuschen an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführerinnen vergrößert worden. Der Fahrradabstellraum an der gegenüberliegenden Grundgrenze sei entfallen. Auf die geänderte Raumwidmung hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht entsprechend vorbereiten können. Die Beschwerdeführerinnen haben von diesen Planänderungen erst in der mündlichen Verhandlung erfahren. Die Einwendungen seien daher rechtzeitig. Im Anschluss brachten die Beschwerdeführerinnen im genannten Schreiben im Wesentlichen Folgendes vor: Der Planverfasser habe keine aufrechte Befugnis als Architekt, weshalb die Einreichpläne nach § 63 Abs. 1 BauO für Wien nicht zulässig seien. Die vorgesehene Garage sei ein Nebengebäude und dürfe als solches nicht, wie im Bauprojekt vorgesehen, an der Grundgrenze der Beschwerdeführerinnen errichtet werden, weil die Beschwerdeführerinnen einem solchen Anbauen an die Grundgrenze nicht zugestimmt habe. Außerdem werde durch dieses Bauvorhaben die Garageneinfahrt weit nach hinten verlegt, wodurch eine lange Zufahrt entstehe, was erhöhte Bodenverschmutzung und Lärm- und Abgasimmissionen zur Folge habe. Außerdem sei die Errichtung des freiwilligen Stellplatzes in der seitlichen Abstandsfläche nicht zulässig, weil die Errichtung in einer seitlichen Abstandsfläche nur zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung
dem Wiener Garagengesetz zulässig wäre. Die geplanten Fenster an den Gauben seien viel zu groß und würden nicht den Proportionen des geplanten Gebäudes entsprechen. Aufgrund der fehlenden Anbindung der Dachentwässerung des Nebengebäudes sei zu befürchten, dass die Dachwässer in den Hof abgeleitet würden. Dadurch sei die Trockenheit des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen gefährdet. Die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Kanalplan einsehen können, um zu prüfen, ob Wasser auf ihr Grundstück gelangen werde. Die erforderliche Befestigung der Zugänge zu dem als Abstellraum und Kinderwagenraum genutzten Gebäude werde eine starke Verringerung der gärtnerischen Ausgestaltung bewirken; der weitere Zugang vom Hauseingang über den Gartenbereich erfordere im Winter umfangreiche Salzstreuung und Splitstreuung im gärtnerisch auszugestaltenden teil, wodurch es auch schädliche Auswirkungen auf die Pflanzen des angrenzenden Grundstückes geben werde. Das Nebengebäude sei als Kinderwagenabstellplatz gewidmet, obwohl dies rechtswidrig sei (§ 119 Abs. 4 und Abs. 5 BauO für Wien). Kinderwagenabstellplätze müssten vom Inneren des Gebäudes zugänglich sein. Schädliche Einflüsse auf J.-gasse 3 seien auch dadurch zu erwarten, dass Reifen, Farben oder sonstige Chemikalien in den als Kellerabteil ausgebildeten, aber ebenerdig im EG-Niveau im Garten liegenden Räumen des Nebengebäudes gelagert würden. Einwendungen würden auch gegen das Ausmaß des „Wintergartens“ erhoben, bei dem es sich um eine nicht zulässige bauliche Vergrößerung im Sinne des § 76 Abs. 9 BauO für Wien handeln würde. Auch ein Erker dürfe nur 1/3 der Gebäudelänge ausmachen, sei im Einreichplan nicht ausgewiesen und in der gegenständlichen Form störend und unzulässig. Dadurch würden die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen zu deren Nachteil verändert. Die Balkone im Dachgeschoss sowohl ost- als auch westseitig seien unzulässig, da sie oberhalb der zulässigen Bauhöhe von 6,50 m positioniert und viel zu breit seien. Diese Balkone seien nach der derzeit geltenden BauO gar nicht mehr zulässig und seien daher beim Umbau nicht zu bewilligen. Das vorgesehene Heizhaus halte nicht die erforderlichen 3 m Seitenabstände bzw. Abstände von den Balkonen oder dem Hauptgebäude oder der geplanten Garage ein. Dabei würde die Bauwerberin § 76 Abs. 9 und § 82 Abs. 2 und Abs. 4 BauO für Wien missachten. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen ständige Lärmbelästigung durch den laufenden Betrieb des Heizhauses sowie Geruchsbelästigung befürchten. Die Situierung des Heizhauses außerhalb der Bauflucht und teilweise im Seitenabstand sei nicht zulässig, weil das Heizhaus als Zubau
O für Wien (und nicht als Nebengebäude) zu qualifizieren sei. Als Nebengebäude dürfe es an dieser Stelle nicht angebaut sein. Die Beschwerdeführerinnen würden sich ausdrücklich gegen das „Kuppeln“ wenden, dh die Errichtung des Heizhauses nahe der Grenze zu ihrem Grundstück. Weiters würden sich die Beschwerdeführerinnen dadurch beschwert erachten, dass das Heizhaus unmittelbar an die Garage angebaut werde. Das Anbauen zweier Nebengebäude sei nicht rechtmäßig. Zudem weise die Einschreiterin auf die Feuergefahr (Heizhaus an Garage) hin. Das Heizhaus sei zudem optisch sehr störend und weise nach dem Einreichplan eine unterschiedliche Höhe zur geplanten Garage auf.Der Planverfasser habe keine aufrechte Befugnis als Architekt, weshalb die Einreichpläne nach Paragraph 63, Absatz eins, BauO für Wien nicht zulässig seien. Die vorgesehene Garage sei ein Nebengebäude und dürfe als solches nicht, wie im Bauprojekt vorgesehen, an der Grundgrenze der Beschwerdeführerinnen errichtet werden, weil die Beschwerdeführerinnen einem solchen Anbauen an die Grundgrenze nicht zugestimmt habe. Außerdem werde durch dieses Bauvorhaben die Garageneinfahrt weit nach hinten verlegt, wodurch eine lange Zufahrt entstehe, was erhöhte Bodenverschmutzung und Lärm- und Abgasimmissionen zur Folge habe. Außerdem sei die Errichtung des freiwilligen Stellplatzes in der seitlichen Abstandsfläche nicht zulässig, weil die Errichtung in einer seitlichen Abstandsfläche nur zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung
dem Wiener Garagengesetz zulässig wäre. Die geplanten Fenster an den Gauben seien viel zu groß und würden nicht den Proportionen des geplanten Gebäudes entsprechen. Aufgrund der fehlenden Anbindung der Dachentwässerung des Nebengebäudes sei zu befürchten, dass die Dachwässer in den Hof abgeleitet würden. Dadurch sei die Trockenheit des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen gefährdet. Die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Kanalplan einsehen können, um zu prüfen, ob Wasser auf ihr Grundstück gelangen werde. Die erforderliche Befestigung der Zugänge zu dem als Abstellraum und Kinderwagenraum genutzten Gebäude werde eine starke Verringerung der gärtnerischen Ausgestaltung bewirken; der weitere Zugang vom Hauseingang über den Gartenbereich erfordere im Winter umfangreiche Salzstreuung und Splitstreuung im gärtnerisch auszugestaltenden teil, wodurch es auch schädliche Auswirkungen auf die Pflanzen des angrenzenden Grundstückes geben werde. Das Nebengebäude sei als Kinderwagenabstellplatz gewidmet, obwohl dies rechtswidrig sei (Paragraph 119, Absatz 4 und Absatz 5, BauO für Wien). Kinderwagenabstellplätze müssten vom Inneren des Gebäudes zugänglich sein. Schädliche Einflüsse auf J.-gasse 3 seien auch dadurch zu erwarten, dass Reifen, Farben oder sonstige Chemikalien in den als Kellerabteil ausgebildeten, aber ebenerdig im EG-Niveau im Garten liegenden Räumen des Nebengebäudes gelagert würden. Einwendungen würden auch gegen das Ausmaß des „Wintergartens“ erhoben, bei dem es sich um eine nicht zulässige bauliche Vergrößerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 9, BauO für Wien handeln würde. Auch ein Erker dürfe nur 1/3 der Gebäudelänge ausmachen, sei im Einreichplan nicht ausgewiesen und in der gegenständlichen Form störend und unzulässig. Dadurch würden die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen zu deren Nachteil verändert. Die Balkone im Dachgeschoss sowohl ost- als auch westseitig seien unzulässig, da sie oberhalb der zulässigen Bauhöhe von 6,50 m positioniert und viel zu breit seien. Diese Balkone seien nach der derzeit geltenden BauO gar nicht mehr zulässig und seien daher beim Umbau nicht zu bewilligen. Das vorgesehene Heizhaus halte nicht die erforderlichen 3 m Seitenabstände bzw. Abstände von den Balkonen oder dem Hauptgebäude oder der geplanten Garage ein. Dabei würde die Bauwerberin Paragraph 76, Absatz 9 und Paragraph 82, Absatz 2 und Absatz 4, BauO für Wien missachten. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen ständige Lärmbelästigung durch den laufenden Betrieb des Heizhauses sowie Geruchsbelästigung befürchten. Die Situierung des Heizhauses außerhalb der Bauflucht und teilweise im Seitenabstand sei nicht zulässig, weil das Heizhaus als Zubau
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien (und nicht als Nebengebäude) zu qualifizieren sei. Als Nebengebäude dürfe es an dieser Stelle nicht angebaut sein. Die Beschwerdeführerinnen würden sich ausdrücklich gegen das „Kuppeln“ wenden, dh die Errichtung des Heizhauses nahe der Grenze zu ihrem Grundstück. Weiters würden sich die Beschwerdeführerinnen dadurch beschwert erachten, dass das Heizhaus unmittelbar an die Garage angebaut werde. Das Anbauen zweier Nebengebäude sei nicht rechtmäßig. Zudem weise die Einschreiterin auf die Feuergefahr (Heizhaus an Garage) hin. Das Heizhaus sei zudem optisch sehr störend und weise nach dem Einreichplan eine unterschiedliche Höhe zur geplanten Garage auf. Die Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Schreiben vom 9.8.2016 eine Stellungnahme übermittelt, der zu Folge für Planungsleistungen grundsätzlich eine einschlägige Berufs- oder Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise dann abgegangen werden, wenn im Einzelfall nicht gewerbsmäßig gegen Entgelt geplant werde. Dies sei in der Praxis wohl nur bei sogenannten „Eigenplanungen“ denkbar. Da der Planverfasser nachvollziehbar dargelegt habe, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der W. GmbH ohne jegliche Vergütung eine Eigenplanung vorgenommen habe, sei die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Auffassung, dass dies mit ruhender Befugnis zulässig sei. Mit Schreiben vom 7.10.2016 haben die Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie von Architekt Dipl. Ing. P. vertreten werden, und durch ihren Vertreter Einwendungen vorgebracht, die im Wesentlichen mit den bereits durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Dr. R. vorgebrachten Einwendungen übereinstimmen. Die Magistratsabteilung 37 hat das Bauvorhaben mit Bescheid vom 14.11.2016, MA 37/...-79478-2016-1, bewilligt. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. R. mit 23.11.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 24.11.2016 gab Rechtsanwalt Dr. R. der Magistratsabteilung 37 die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu den Beschwerdeführerinnen bekannt. Mit Schreiben vom 19.12.2016 brachten die Beschwerdeführerinnen – Dkfm. H. P. und die H. GmbH – bei der Magistratsabteilung 37 am 19.12.2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Darin brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor: Die Einreichpläne seien nicht von einem dazu Befugten verfasst worden. Sie seien daher keine Einreichpläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a BauO für Wien. Der Sinn der Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. a BauO für Wien ergebe sich aus § 65 Abs. 2 BauO für Wien, nämlich der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne, die nur durch einen Befugten übernommen werden könne. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass Nachbarn hinsichtlich der Planunterlagen nur insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen haben, als diese ausreichen müssten, jene Informationen zu geben, die die Nachbarn zur Verfolgung ihrer Rechte brauchen, sei entgegen zu halten, dass alle Verfahrensbeteiligten den Anspruch auf ein mängelfreies Verfahren im Sinne des AVG hätten. Den Ausführungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dass die von Herrn Architekt Dipl. Ing. G. mit ruhender Befugnis erstellten Einreichpläne im Sinne einer Eigenplanung als zulässig erachtet würden, sei entgegen zu halten, dass sich diese Auskunft nur auf berufsrechtliche Aspekte beziehe, nicht jedoch auf baurechtliche, weil die Kammer dazu erstens gar nicht Stellung beziehen könne und zweitens das Baurecht eine derartige Ausnahme gar nicht vorsehe. Darüber hinaus sei die Auskunft auch deshalb nicht zutreffend, weil Dipl. Ing. G. die Sachlage gegenüber der Kammer so dargestellt hätte, als seien er und der Grundeigentümer, für den die Planung erfolgte, ident. Tatsächlich sei jedoch die W. GmbH Grundeigentümerin und Dipl. Ing. G. Minderheitsgesellschafter dieser GmbH.Die Einreichpläne seien nicht von einem dazu Befugten verfasst worden. Sie seien daher keine Einreichpläne im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien ergebe sich aus Paragraph 65, Absatz 2, BauO für Wien, nämlich der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne, die nur durch einen Befugten übernommen werden könne. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass Nachbarn hinsichtlich der Planunterlagen nur insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen haben, als diese ausreichen müssten, jene Informationen zu geben, die die Nachbarn zur Verfolgung ihrer Rechte brauchen, sei entgegen zu halten, dass alle Verfahrensbeteiligten den Anspruch auf ein mängelfreies Verfahren im Sinne des AVG hätten. Den Ausführungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dass die von Herrn Architekt Dipl. Ing. G. mit ruhender Befugnis erstellten Einreichpläne im Sinne einer Eigenplanung als zulässig erachtet würden, sei entgegen zu halten, dass sich diese Auskunft nur auf berufsrechtliche Aspekte beziehe, nicht jedoch auf baurechtliche, weil die Kammer dazu erstens gar nicht Stellung beziehen könne und zweitens das Baurecht eine derartige Ausnahme gar nicht vorsehe. Darüber hinaus sei die Auskunft auch deshalb nicht zutreffend, weil Dipl. Ing. G. die Sachlage gegenüber der Kammer so dargestellt hätte, als seien er und der Grundeigentümer, für den die Planung erfolgte, ident. Tatsächlich sei jedoch die W. GmbH Grundeigentümerin und Dipl. Ing. G. Minderheitsgesellschafter dieser GmbH. Den Beschwerdeführerinnen sei nur mangelhaft Planeinsicht gewährt worden. In den Plan, der in der Bauverhandlung am 29.6.2016 vorgelegt worden sei, habe nicht vor der Bauverhandlung Einsicht genommen werden können, wodurch den Beschwerdeführerinnen keine Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden sei. Auch nach der Bauverhandlung hätten die Beschwerdeführerinnen in diesen Plan nicht Einsicht nehmen können, weil wieder nur eine Parie mit Datum Februar 2016 vorgelegen sei. Der angefochtene Bescheid führe auf Seite 18 aus, dass es den Nachbarn auf Grund der vorgelegten Pläne jedenfalls möglich gewesen sei, deren im § 134a BauO für Wien normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, sodass Einwände hinsichtlich mangelhafter Pläne zurückzuweisen seien. Dies sei materiell unrichtig. Im Erdgeschoßplan seien die Fluchtlinien zwar eingetragen, es sei aber nicht prüfbar, ob richtig, weil nicht um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht worden sei und daher auch keine Bestimmungen bekannt gegeben worden seien. Die Eintragungen der Bebauungsbestimmungen in den Lageplan könnten ausschließlich von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Geometer) vorgenommen werden. Aus den Bedingungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze würden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte erwachsen, welche aber nur wahrgenommen werden könnten, wenn die Bebauungsbestimmungen auch bekannt seien, d.h. um deren Bekanntgabe angesucht worden sei.Der angefochtene Bescheid führe auf Seite 18 aus, dass es den Nachbarn auf Grund der vorgelegten Pläne jedenfalls möglich gewesen sei, deren im Paragraph 134 a, BauO für Wien normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, sodass Einwände hinsichtlich mangelhafter Pläne zurückzuweisen seien. Dies sei materiell unrichtig. Im Erdgeschoßplan seien die Fluchtlinien zwar eingetragen, es sei aber nicht prüfbar, ob richtig, weil nicht um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht worden sei und daher auch keine Bestimmungen bekannt gegeben worden seien. Die Eintragungen der Bebauungsbestimmungen in den Lageplan könnten ausschließlich von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Geometer) vorgenommen werden. Aus den Bedingungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze würden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte erwachsen, welche aber nur wahrgenommen werden könnten, wenn die Bebauungsbestimmungen auch bekannt seien, d.h. um deren Bekanntgabe angesucht worden sei. Der Garagenzubau im Seitenabstand sei auf § 4 Abs. 3 Wr. GaragenG gestützt worden. Nach dieser Bestimmung seien Garagen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Sie seien jedoch ausnahmsweise nach dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Diese Voraussetzungen würden jedoch im gegenständlichen Fall mehrfach nicht zutreffen. Nachdem mangels Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen die hintere Baufluchtlinie nicht bekannt sei, sei mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es gartenseitig noch Flächen gebe, die der Bebauung offen stünden, und der Garagenzubau dort zu errichten wäre. Es sei aber auch zumutbar, den Stellplatz im Erdgeschoß (der im Plan irrtümlich als Kellergeschoß bezeichnet werde) zu errichten. Prinzipiell sei die Stellplatzverpflichtung im Sinne der baurechtlichen Vorgaben am ehesten dadurch zu erfüllen, wenn der Stellplatz im Vorgarten neben dem auf der Nachbarliegenschaft bestehenden und genehmigten Stellplatz angeordnet werde, weil dadurch im nur unbedingt erforderlichen Ausmaß ansonsten gärtnerisch zu gestaltende Flächen befestigt würden.Der Garagenzubau im Seitenabstand sei auf Paragraph 4, Absatz 3, Wr. GaragenG gestützt worden. Nach dieser Bestimmung seien Garagen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Sie seien jedoch ausnahmsweise nach dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Diese Voraussetzungen würden jedoch im gegenständlichen Fall mehrfach nicht zutreffen. Nachdem mangels Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen die hintere Baufluchtlinie nicht bekannt sei, sei mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es gartenseitig noch Flächen gebe, die der Bebauung offen stünden, und der Garagenzubau dort zu errichten wäre. Es sei aber auch zumutbar, den Stellplatz im Erdgeschoß (der im Plan irrtümlich als Kellergeschoß bezeichnet werde) zu errichten. Prinzipiell sei die Stellplatzverpflichtung im Sinne der baurechtlichen Vorgaben am ehesten dadurch zu erfüllen, wenn der Stellplatz im Vorgarten neben dem auf der Nachbarliegenschaft bestehenden und genehmigten Stellplatz angeordnet werde, weil dadurch im nur unbedingt erforderlichen Ausmaß ansonsten gärtnerisch zu gestaltende Flächen befestigt würden. Zum Erker an der vorderen Gebäudefront sei auszuführen, dass dessen Breite
O für Wien maximal 1/3 der Gebäudefront betragen dürfe, was laut Plan erheblich überschritten werde. Laut Berechnung betrage die Erkerbreite 7,00 m, maximal zulässig seien 2,67 m. Durch die vorgesehenen und im beschwerdegegenständlichen Bescheid bewilligten Erker würden die Belichtungsverhältnisse auf die Hauptfenster der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden.Zum Erker an der vorderen Gebäudefront sei auszuführen, dass dessen Breite
Paragraph 84, Absatz 3, Litera a, BauO für Wien maximal 1/3 der Gebäudefront betragen dürfe, was laut Plan erheblich überschritten werde. Laut Berechnung betrage die Erkerbreite 7,00 m, maximal zulässig seien 2,67 m. Durch die vorgesehenen und im beschwerdegegenständlichen Bescheid bewilligten Erker würden die Belichtungsverhältnisse auf die Hauptfenster der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden. Das gleiche würde für die Terrasse im Obergeschoss gelten, welche maximal 50 % der Fassadenbreite einnehmen dürfe. Der oberste Balkon würde das Lichtraumprofil verletzen und müsse schmäler sein. Beim Heizhaus würde es sich um einen Zubau handeln, weil dieser Gebäudeteil nicht gesondert in Erscheinung trete, sondern als Teil des Hauptgebäudes wahrgenommen werde. Funktionstechnisch sei das Heizhaus integrierender Bestandteil des Hauptgebäudes. Der Zubau sei außerhalb der hinteren Baufluchtlinie (wie im Einreichplan eingetragen) sowie im Seitenabstand angeordnet und daher unzulässig. Wenn es sich beim Heizhaus um ein Nebengebäude handeln würde – was jedoch nicht der Fall sei -, so müsse
O für Wien ein Mindestabstand von 3 m zu anderen Gebäuden vorliegen, was nicht der Fall sei.Beim Heizhaus würde es sich um einen Zubau handeln, weil dieser Gebäudeteil nicht gesondert in Erscheinung trete, sondern als Teil des Hauptgebäudes wahrgenommen werde. Funktionstechnisch sei das Heizhaus integrierender Bestandteil des Hauptgebäudes. Der Zubau sei außerhalb der hinteren Baufluchtlinie (wie im Einreichplan eingetragen) sowie im Seitenabstand angeordnet und daher unzulässig. Wenn es sich beim Heizhaus um ein Nebengebäude handeln würde – was jedoch nicht der Fall sei -, so müsse
Paragraph 76, Absatz 9, BauO für Wien ein Mindestabstand von 3 m zu anderen Gebäuden vorliegen, was nicht der Fall sei. Der Kinderwagenabstellraum befinde sich im Nebengebäude an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern. Dies verstoße gegen § 119 Abs. 5 BauO für Wien, wonach Räume zum Abstellen von Kinderwagen vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen.Der Kinderwagenabstellraum befinde sich im Nebengebäude an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern. Dies verstoße gegen Paragraph 119, Absatz 5, BauO für Wien, wonach Räume zum Abstellen von Kinderwagen vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen. Die von Arch. P. als Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 7.10.2016 eingebrachten Einwände seien zwar in den Baubewilligungsbescheid durch Einkopieren übernommen worden, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen habe jedoch nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei Arch. P. als Vertreter der Beschwerdeführerinnen der Bescheid nicht zugestellt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die von Rechtsanwalt Dr. R. als Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 12.7.2016 eingebrachten Einwände seien zwar ebenfalls in den Baubewilligungsbescheid durch Einkopieren übernommen worden, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen habe jedoch ebenfalls nicht stattgefunden. Auch dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Gutachten des Amtssachverständigen: Der vom Verwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige hat mit Schreiben vom 22.2.2017 folgendes Gutachten erstattet: „Auftrag Beauftragt wurde die Beantwortung folgender Fragen: • Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen • Garagenzubau • Erker und Terrasse im OG • Heizhaus • Kinderwagenabstellraum Grundlagen und Unterlagen Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung herangezogen: 1. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne bzw. Plandokumente: PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom ... 2009, Pr.Zl. … 2. Bescheide der MA 37: MA 37/79478-2016-1 (Baubewilligung) samt Ermittlungsakt mit Plan C 3. Verwaltungsakt des Verwaltungsgerichtes in gegenständlicher Angelegenheit Befund Bebauungsbestimmungen: Für die Liegenschaft ist
der geltenden Festsetzung des Flächenwidmungplanes und des Baubauungsplanes PD ... mit Beschluss des Gemeinderats vom ... 2009, Pr. Zl. … , Folgendes bestimmt: Innerhalb der eingetragenen Baufluchtlinien ist für die verfahrengegenständliche Liegenschaft die Widmung Wohngebiet in der Bauklasse I beschränkt auf 6,5 m Gebäudehöhe in der offenen und Innerhalb der eingetragenen Baufluchtlinien ist für die verfahrengegenständliche Liegenschaft die Widmung Wohngebiet in der Bauklasse römisch eins beschränkt auf 6,5 m Gebäudehöhe in der offenen und gekuppelten Bauweise (W I 6,5 m okg 200 m²) zulässig. Die flächenmäßige Bebaubarkeit ist mit 200 m² eingeschränkt. Für die restliche Fläche der Liegenschaft ist die gärtnerische Ausgestaltung (G) festgesetzt. Eine Besondere Bestimmung (BB) ist für den Bauplatz nicht vorgesehen. gekuppelten Bauweise (W römisch eins 6,5 m okg 200 m²) zulässig. Die flächenmäßige Bebaubarkeit ist mit 200 m² eingeschränkt. Für die restliche Fläche der Liegenschaft ist die gärtnerische Ausgestaltung (G) festgesetzt. Eine Besondere Bestimmung (BB) ist für den Bauplatz nicht vorgesehen. Weiters sind folgende Auflagen festgesetzt: „
Paragraph 5,
1 lit. d BO Die zwingende Erfordernis zur Vorlage der Baubauungsbestimmungen
Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, BO ist mit dem LGBl. Nr. 61/2006 vom 15.12.2006 entfallen. ist mit dem Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2006, vom 15.12.2006 entfallen. Für die Bekanntgabe der Baubauungsbestimmungen sind
Home-Page der Magistratsabteilung 64 - Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (https://www.wien.gv.at/ma64/index.html) folgende Regelungen getroffen: „Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag Allgemeine Informationen Für eine bestimmte Liegenschaft kann eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erwirkt werden. Diese gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Ausstellungsdatum und kann für alle in diesem Zeitraum eingereichten Bau- und Grundabteilungsansuchen verwendet werden. Voraussetzungen Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kann von jeder (Mit-)Eigentümerin bzw. jedem (Mit-)Eigentümer oder von Personen, denen ein Baurecht zusteht, beantragt werden. Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten von den selben Antragstellerinnen oder Antragstellern erneut eine Bekanntgabe beantragt und hat sich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, wird ein Duplikat ausgestellt. Dieses verlängert nicht die Gültigkeitsdauer. Fristen und Termine Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage. Zuständige Stelle Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64) Gruppe Sachverständige: 8., Lerchenfelder Straße 4, Telefon: +43 1 4000-89919, Fax: +43 1 4000-99-89910, E-Mail: post@ma64.wien.gv.at, Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr, Am Karfreitag, am 24.
Abs. 3 dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
Absatz 3, dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
Abs. 3 keine Anwendung.“
Absatz 3, keine Anwendung.“ § 79
Anschließen an den erkerähnlichen Zubau von der Bestandmauer bis zur vorderen Baufluchtlinie (1,40 m) mit einer Ausladung von 1,50 m darüber hinaus ist der Erker
Paragraph 84, BO zu beurteilen. Der Erker weist eine Breite von 7,0 m, eine Ausladung über die Baufluchtlinie von 1,50 m und eine Höhe von 3,50 m auf. Die Maße wurden den Einreichplänen entnommen: • Breite 7,0 m Grundriss EG • Ausladung 1,50 m Grundriss EG • Höhe 3,50 m Ansicht Ost Fassade Die projektierte Kubatur des Erkers beträgt somit 7 x 1,5 x 3,5 = 36,75 m³ Die zulässige Erkerkubatur ist
2 BO zu ermitteln: Die zulässige Erkerkubatur ist
Paragraph 84, Absatz 2, BO zu ermitteln: Fläche der betreffenden Gebäudefront durch 3 (Drittel) mal 1,5 m (zul. Ausladung): Die westliche Gebäudefront gliedert sich in drei Flächen: • 2,60 m Länge und 8,55 m Bestandhöhe • 2,80 m Länge und 11,04 m Bestandhöhe des halbrunden Bestandszubaus • 2,60 m Länge und 8,55 m Bestandhöhe Gesamtfläche = 2,6 x 8,55 + 2,8 x 11,04 + 2,6 x 8,55 = 22,23 + 30,91 + 22,23 = 75,37 m² Drittel der Gesamtfläche = 75,37 / 3 = 25,12 m² Multipliziert mit der zulässigen Ausladung von 1,5 m ergibt sich rechnerisch folgende zulässige Erkerkubatur: 25,12 x 1,50 = 37,68 m³ Die verwendeten Abmessungen sind auf Grund der nicht stringenten Bemaßung im Einreichplan, diesem durch Messung entnommen. Die Maße entsprechen jedoch dem im Plan angeführten Erkerkubaturnachweis. Die Einhaltung der zulässigen Erkerkubatur ist gegeben (36,75 m³ projektierter Erker < 37,68 m³ zul. Erker). Die gesetzliche Bestimmung erlaubt die freie Anordnung dieser Kubatur unter Einhaltung der maximalen Ausladung von 1,50 m und des Mindestabstandes zu den Nachbargrenzen von 3,0 m, welche jeweils erfüllt sind. Eine Einschränkung der Erkerbreite auf einen bestimmten Prozentsatz der entsprechenden Gebäudefrontlänge ist nicht vorgesehen. Terrasse Die Decke über dem Erker stellt eine zulässige Fläche dar und ist als Terrasse ausgewiesen. Eine weitere Auskragung (Balkon) ist nicht projektiert. Somit sind für die Terrasse die Bestimmungen des § 84 BO nicht anzuwenden. Die Decke über dem Erker stellt eine zulässige Fläche dar und ist als Terrasse ausgewiesen. Eine weitere Auskragung (Balkon) ist nicht projektiert. Somit sind für die Terrasse die Bestimmungen des Paragraph 84, BO nicht anzuwenden. Balkon Der Balkon an der vorderen Gebäudefront weist die gleiche Ausladung wie der Erker darunter auf, und überschreitet somit die Baufluchtlinie um 1,50 m auf einer Länge von 4,0 m. Bei einer Frontlänge von 8,0 m sind dies 50 v.H. derselben.
BO ist die zulässige Ausladung mit 2,50 m über die Baufluchtlinie und bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zulässig. Der Balkon an der vorderen Gebäudefront weist die gleiche Ausladung wie der Erker darunter auf, und überschreitet somit die Baufluchtlinie um 1,50 m auf einer Länge von 4,0 m. Bei einer Frontlänge von 8,0 m sind dies 50 v.H. derselben.
Paragraph 84, BO ist die zulässige Ausladung mit 2,50 m über die Baufluchtlinie und bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zulässig. Sämtliche
den gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche
Paragraph 84, BO zu beurteilender Bauwerksteile entsprechen wie o.a. den gesetzlichen Bestimmungen. Folgende rechtlichen Voraussetzungen wären bei der baurechtlichen Beurteilung in Betracht zu ziehen: § 84
5 erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: „Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände
Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;“ An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;“ 4. Heizhaus Das als Heizhaus deklarierte Nebengebäude ist anschließend an das Wohnhaus, hinter der hinteren Baufluchtlinie, in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche situiert. Die Gebäudehöhe beträgt 2,47 m, die Firsthöhe 3,47 m und die Größe 6,33 m² (2,50 m x 2,53 m). Die Abmessungen sind dem Einreichplan entnommen: • Länge 2,53 m parallel zur linken Grundgrenze Grundriss KG • Breite 2,50 m Grundriss KG • Gebäudehöhe 2,47 m Ansicht Ost Fassade (-0,05 + 2,42 = 2,47) • Firsthöhe 3,47 m Ansicht Ost Fassade (-0,05 + 3,42 = 3,47) • Abstand zur linken Grundgrenze 2,11 m Grundriss KG Der einzige Zugang erfolgt über den Garten und der Raumabschluss über drei eigene Außenwände und an einer Front durch den Anbau an die Garage und die Westfront des Wohnhauses. Dieses Bauwerk ist dem linken Nachbarn zugewandt. Das Nebengebäude tritt auf Grund seiner Höhe und Fläche, als auch durch die versetzte Situierung zum Wohngebäude gesondert in Erscheinung. Das Heizhaus erfüllt die Voraussetzungen als Nebengebäude im Sinne des § 82 BO hinsichtlich der Das Heizhaus erfüllt die Voraussetzungen als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 82, BO hinsichtlich der Höhen und der Größe. Das Heizhaus befindet sich wie o.a. in der als gärtnerisch zu gestaltenden Fläche, womit die eingeforderten Bestimmungen des § 76
3 ZTG sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen
Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
Paragraph 4, Absatz 3, ZTG sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen
Paragraph 292, ZPO. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
7 ZTG sind Ziviltechniker während des Ruhens der Befugnis nicht berechtigt, öffentliche Urkunden zu errichten oder Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten.
Paragraph 17, Absatz 7, ZTG sind Ziviltechniker während des Ruhens der Befugnis nicht berechtigt, öffentliche Urkunden zu errichten oder Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten. Das Ruhen einer Ziviltechnikerbefugnis unterscheidet sich damit grundlegend vom Ruhen etwa einer Gewerbeberechtigung. Während das Ruhen einer Gewerbeberechtigung
O die Befugnis grundsätzlich aufrecht lässt, ist dies im Hinblick auf § 17 Abs. 7 ZTG bei einer Ziviltechnikerbefugnis nicht der Fall. Ein Ziviltechniker mit ruhender Befugnis ist somit einer Privatperson mit Qualifikation als Ziviltechniker gleichgehalten. Eine Person mit öffentlichem Glauben im Sinne des § 4 Abs. 3 ZTG ist jedoch nur ein Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, nicht aber eine Privatperson, die gegebenenfalls über eine Qualifikation als Ziviltechniker verfügt und ihre Befugnis ruhend gemeldet hat.Das Ruhen einer Ziviltechnikerbefugnis unterscheidet sich damit grundlegend vom Ruhen etwa einer Gewerbeberechtigung. Während das Ruhen einer Gewerbeberechtigung
Paragraph 93, GewO die Befugnis grundsätzlich aufrecht lässt, ist dies im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 7, ZTG bei einer Ziviltechnikerbefugnis nicht der Fall. Ein Ziviltechniker mit ruhender Befugnis ist somit einer Privatperson mit Qualifikation als Ziviltechniker gleichgehalten. Eine Person mit öffentlichem Glauben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ZTG ist jedoch nur ein Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, nicht aber eine Privatperson, die gegebenenfalls über eine Qualifikation als Ziviltechniker verfügt und ihre Befugnis ruhend gemeldet hat. Die Beschwerdeführerinnen haben von Anfang an eingewandt, dass die Einreichpläne nicht von einem befugten Planverfasser erstellt und gefertigt wurden. Die Bauwerberin hat dem entgegengehalten, dass dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen würde. Soweit ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage geäußert, ob Nachbarn präkludiert sind, wenn dem Bauvorhaben Einreichpläne zu Grunde liegen, die entgegen § 63 Abs. 1 lit. a BauO für Wien nicht von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, und die Nachbarn solche Pläne als nicht ausreichend ansehen.Soweit ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage geäußert, ob Nachbarn präkludiert sind, wenn dem Bauvorhaben Einreichpläne zu Grunde liegen, die entgegen Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien nicht von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, und die Nachbarn solche Pläne als nicht ausreichend ansehen. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Rechtsfrage erwogen, dass Nachbarn im Fall von Einreichunterlagen, die nicht von einem befugten Planverfasser erstellt wurden, mangels berufsrechtlicher Verpflichtung solcher Planverfasser nicht die gleiche Beurteilungsgrundlage haben, um die Verletzung etwaiger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte abschätzen zu können, wie dies im Hinblick auf § 4 Abs. 3 ZTG bei Vorliegen von Einreichunterlagen, die von einem Ziviltechniker verfasst wurden, zutrifft. Einreichunterlagen, die von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, haben die Vermutung ihrer sorgfältigen Erstellung, Maßstäblichkeit und inhaltlichen Richtigkeit für sich und stellen somit eine Grundlage dar, auf der die Nachbarn etwaige Einwendungen erheben müssen. Auf Einreichunterlagen, die von einer Privatperson erstellt wurden, treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sodass für die Nachbarn die etwaige Erhebung von Einwendungen durch die Erfordernisse, die sorgfältige Erstellung, Maßstäblichkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, erheblich erschwert würde. Eine Differenzierung von Privatpersonen als Planverfasser nach unterschiedlichen Qualifikationsstufen – etwa danach, ob die Privatperson ein Architekturstudium abgeschlossen, die Ziviltechnikerprüfung abgelegt oder gar, wie im Anlassfall, eine Ziviltechnikerprüfung begründet und anschließend ruhend gemeldet hat, hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu erfolgen. Es liegt unabhängig von der Qualifikation der Privatperson jeweils ein Einreichplan eines nicht befugten Planverfassers vor. Solange die Einreichunterlagen nicht von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, reicht es daher aus, wenn die Nachbarn diesen Mangel einwenden. Die Beschwerdeführerinnen sind aus diesem Grund nicht präkludiert.Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Rechtsfrage erwogen, dass Nachbarn im Fall von Einreichunterlagen, die nicht von einem befugten Planverfasser erstellt wurden, mangels berufsrechtlicher Verpflichtung solcher Planverfasser nicht die gleiche Beurteilungsgrundlage haben, um die Verletzung etwaiger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte abschätzen zu können, wie dies im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, ZTG bei Vorliegen von Einreichunterlagen, die von einem Ziviltechniker verfasst wurden, zutrifft. Einreichunterlagen, die von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, haben die Vermutung ihrer sorgfältigen Erstellung, Maßstäblichkeit und inhaltlichen Richtigkeit für sich und stellen somit eine Grundlage dar, auf der die Nachbarn etwaige Einwendungen erheben müssen. Auf Einreichunterlagen, die von einer Privatperson erstellt wurden, treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sodass für die Nachbarn die etwaige Erhebung von Einwendungen durch die Erfordernisse, die sorgfältige Erstellung, Maßstäblichkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, erheblich erschwert würde. Eine Differenzierung von Privatpersonen als Planverfasser nach unterschiedlichen Qualifikationsstufen – etwa danach, ob die Privatperson ein Architekturstudium abgeschlossen, die Ziviltechnikerprüfung abgelegt oder gar, wie im Anlassfall, eine Ziviltechnikerprüfung begründet und anschließend ruhend gemeldet hat, hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu erfolgen. Es liegt unabhängig von der Qualifikation der Privatperson jeweils ein Einreichplan eines nicht befugten Planverfassers vor. Solange die Einreichunterlagen nicht von einem befugten Planverfasser verfasst wurden, reicht es daher aus, wenn die Nachbarn diesen Mangel einwenden. Die Beschwerdeführerinnen sind aus diesem Grund nicht präkludiert. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen im Bauverfahren nicht in die aktuellen Pläne Einsicht nehmen konnten, steht einer Präklusion der Beschwerdeführerinnen entgegen. Ohne die Möglichkeit, im Bauverfahren in die aktuellen Pläne Einsicht zu nehmen, konnten die Beschwerdeführerinnen ihre Einwendungen im Bauverfahren nicht ausformulieren. Aus den besagten Gründen war das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen inhaltlich zu behandeln. Zu den vorgebrachten Formmängeln der Einreichpläne: Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die zuletzt vorgelegten Einreichpläne idente Plannummern hätten wie die von Dipl. Ing. G. verfasste Vorversion der Pläne. Dieses Vorbringen trifft sachverhaltsmäßig zu. Die Beschwerdeführerinnen zeigen damit jedoch keine Verletzung eines im § 134a Abs. 1 BauO für Wien angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf. Das Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht begründet. Dazu kommt, dass mit der Identität der Plannummern nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinerlei Verwechslungsgefahr einhergeht, zumal sich die Pläne bereits deutlich dadurch unterschieden, dass sie von verschiedenen Planverfassern unterfertigt wurden. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die zuletzt vorgelegten Einreichpläne idente Plannummern hätten wie die von Dipl. Ing. G. verfasste Vorversion der Pläne. Dieses Vorbringen trifft sachverhaltsmäßig zu. Die Beschwerdeführerinnen zeigen damit jedoch keine Verletzung eines im Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf. Das Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht begründet. Dazu kommt, dass mit der Identität der Plannummern nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinerlei Verwechslungsgefahr einhergeht, zumal sich die Pläne bereits deutlich dadurch unterschieden, dass sie von verschiedenen Planverfassern unterfertigt wurden. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass auf den Einreichplänen die Umrisse der Nachbarliegenschaften nicht eingezeichnet sind. Auch dieses Vorbringen trifft sachverhaltsmäßig zu. Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung eines im § 134a Abs. 1 BauO für Wien angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf. Das Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht begründet. Dazu kommt, dass den Beschwerdeführerinnen die Umrisse ihrer eigenen Liegenschaft bekannt sind und die bloße Tatsache, dass diese Umrisse in den Einreichplänen nicht eingezeichnet sind, die Beschwerdeführerinnen nicht in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einschränken.Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass auf den Einreichplänen die Umrisse der Nachbarliegenschaften nicht eingezeichnet sind. Auch dieses Vorbringen trifft sachverhaltsmäßig zu. Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung eines im Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf. Das Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht begründet. Dazu kommt, dass den Beschwerdeführerinnen die Umrisse ihrer eigenen Liegenschaft bekannt sind und die bloße Tatsache, dass diese Umrisse in den Einreichplänen nicht eingezeichnet sind, die Beschwerdeführerinnen nicht in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einschränken. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass die Geschoßbezeichnungen auf den Einreichplänen falsch seien. Sachverhaltsmäßig trifft dies insoweit zu, als das Erdgeschoß mit der Wohnung Top 1 als Kellergeschoß, das erste Obergeschoß mit der Wohnung Top 2 als Erdgeschoß, das zweite Obergeschoß mit der Wohnung Top 3 als Obergeschoß und darüber das Dachgeschoß mit der Wohnung Top 4 ausgewiesen sind. Mit der Frage der Geschoßbezeichnung zeigen die Nachbarn jedoch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts
O für Wien auf. Die Frage, ob die festgestellten Geschoßbezeichnungen berechtigt sind, war daher vom Verwaltungsgericht nicht in Prüfung zu ziehen.Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass die Geschoßbezeichnungen auf den Einreichplänen falsch seien. Sachverhaltsmäßig trifft dies insoweit zu, als das Erdgeschoß mit der Wohnung Top 1 als Kellergeschoß, das erste Obergeschoß mit der Wohnung Top 2 als Erdgeschoß, das zweite Obergeschoß mit der Wohnung Top 3 als Obergeschoß und darüber das Dachgeschoß mit der Wohnung Top 4 ausgewiesen sind. Mit der Frage der Geschoßbezeichnung zeigen die Nachbarn jedoch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts
Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien auf. Die Frage, ob die festgestellten Geschoßbezeichnungen berechtigt sind, war daher vom Verwaltungsgericht nicht in Prüfung zu ziehen. Zur Schauseitenverkleidung: Das Bauvorhaben sieht nahezu durchgehend eine Schauseitenverkleidung vor, die zu den Beschwerdeführerinnen hin 16 cm über die Baufluchtlinie ragt. Diese Schaufensterverkleidung dient der nachträglichen Herstellung einer Wärmedämmung. Das Bauvorhaben besteht im Wesentlichen in einer thermischen Sanierung des konsensmäßig bereits vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bestehenden Gebäudes, in dessen Zuge auch Erweiterungen insbesondere durch die Errichtung von Gauben und den Zubau einer Garage und eines Heizhauses stattfinden soll.Das Bauvorhaben sieht nahezu durchgehend eine Schauseitenverkleidung vor, die zu den Beschwerdeführerinnen hin 16 cm über die Baufluchtlinie ragt. Diese Schaufensterverkleidung dient der nachträglichen Herstellung einer Wärmedämmung. Das Bauvorhaben besteht im Wesentlichen in einer thermischen Sanierung des konsensmäßig bereits vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bestehenden Gebäudes, in dessen Zuge auch Erweiterungen insbesondere durch die Errichtung von Gauben und den Zubau einer Garage und eines Heizhauses stattfinden soll.
Art. V Abs. 5 BauO für Wien dürfen an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bestehende Gebäude Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände
O für Wien vorragen. Auch darf nach der zit. Gesetzesbestimmung die Dachhaut dieser Gebäude zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeabschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf.
Artikel römisch fünf, Absatz 5, BauO für Wien dürfen an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bestehende Gebäude Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände
Paragraph 79, Absatz 5, BauO für Wien vorragen. Auch darf nach der zit. Gesetzesbestimmung die Dachhaut dieser Gebäude zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeabschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf. Die von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Schauseitenverkleidung findet in dieser Gesetzesbestimmung ihre rechtliche Grundlage. Ein durch die Anbringung der Schauseitenverkleidung erfolgtes Vorragen über Fluchtlinien, in Abstandsflächen sowie in Abstände
O für Wien stellt somit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführerinnen dar. Der Beschwerdepunkt ist insoweit unbegründet.Die von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Schauseitenverkleidung findet in dieser Gesetzesbestimmung ihre rechtliche Grundlage. Ein durch die Anbringung der Schauseitenverkleidung erfolgtes Vorragen über Fluchtlinien, in Abstandsflächen sowie in Abstände
Paragraph 79, Absatz 5, BauO für Wien stellt somit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführerinnen dar. Der Beschwerdepunkt ist insoweit unbegründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die gegenständlichen Schauseitenverkleidungen als Maßnahmen der Wärmedämmung im Sinne des Art. V Abs. 5 BauO für Wien auch nicht der bebaubaren Fläche hinzuzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere aus der teleologischen Erwägung, dass Art V Abs. 5 BauO für Wien thermische Sanierungen durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung bis zu den in Art. V Abs. 5 leg. cit. angeführten Höchstmaßen ermöglichen wollte und ein etwaiges Hinzurechnen der Wärmedämmung zur bebaubaren Fläche den Zweck der Norm, nachträgliche Wärmedämmungen zu ermöglichen, geradezu vereiteln würde. Die gegenständliche Wärmedämmung ist daher der bebaubaren Fläche – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen – nicht hinzuzurechnen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen liegt daher auch insoweit nicht vor. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die gegenständlichen Schauseitenverkleidungen als Maßnahmen der Wärmedämmung im Sinne des Artikel römisch fünf, Absatz 5, BauO für Wien auch nicht der bebaubaren Fläche hinzuzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere aus der teleologischen Erwägung, dass Artikel römisch fünf, Absatz 5, BauO für Wien thermische Sanierungen durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung bis zu den in Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. angeführten Höchstmaßen ermöglichen wollte und ein etwaiges Hinzurechnen der Wärmedämmung zur bebaubaren Fläche den Zweck der Norm, nachträgliche Wärmedämmungen zu ermöglichen, geradezu vereiteln würde. Die gegenständliche Wärmedämmung ist daher der bebaubaren Fläche – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen – nicht hinzuzurechnen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen liegt daher auch insoweit nicht vor. Zu den Baufluchtlinien: Die Beschwerdeführer bringen hierzu im Wesentlichen vor, dass im Anlassfall keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stattgefunden habe und die Baufluchtlinien auf Grund der Linienstärke von 0,5 mm bei Berücksichtigung des Maßstabes eine Unschärfe von 1 m in Naturmaßen aufweisen würden. Dazu ist auf Grund der diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungstermin 23.10.2017) und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der genaue Verlauf der Fluchtlinien, wenn diese – wie im Anlassfall – nicht kotiert sind, graphisch durch Messung dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu entnehmen ist. Es trifft sachverhaltsmäßig zu, dass die Bauwerberin im gegenständlichen Bauverfahren nicht um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht und die Fluchtlinien in den Einreichplänen nicht kotiert hat. Durch ein Ersuchen um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hätte sich jedoch am Fehlen einer Kotierung nichts geändert. Wenn die Beschwerdeführerinnen dazu vorbringen, dass der Amtssachverständige wegen der oben ausgeführten Unschärfen Überschreitungen der Baufluchtlinien um bis zu einem Meter und damit verbunden die Verletzung diesbezüglicher subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführer nicht ausschließen könne bzw. diese Frage in seinem Gutachten nicht ausreichend untersucht habe und mangels Kotierung der Baufluchtlinien auch gar nicht untersuchen könne, so ist ihnen Folgendes entgegen zu halten:
O für Wien sind Einreichpläne von einem berechtigten Planverfasser zu verfassen. Gegenständlich wurden die Einreichunterlagen von einem befugten Architekten verfasst und unterfertigt.
3 ZTG sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen
Die Bauwerberin hat in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungstermin 23.10.2017) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer gegenständlich gegebenen Linienstärke von 0,5 mm im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bei der Messung von der Mitte der Linie ausgegangen wird und insoweit die von den Beschwerdeführerinnen dargelegte Ungenauigkeit nicht gegeben ist.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien sind Einreichpläne von einem berechtigten Planverfasser zu verfassen. Gegenständlich wurden die Einreichunterlagen von einem befugten Architekten verfasst und unterfertigt.
Paragraph 4, Absatz 3, ZTG sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen
Paragraph 292, ZPO. Die Bauwerberin hat in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungstermin 23.10.2017) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer gegenständlich gegebenen Linienstärke von 0,5 mm im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bei der Messung von der Mitte der Linie ausgegangen wird und insoweit die von den Beschwerdeführerinnen dargelegte Ungenauigkeit nicht gegeben ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass ein befugter Architekt einerseits in der Lage ist, dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Baufluchtlinien durch Messung zu entnehmen und etwaige Ungenauigkeiten durch die Stärke der Linien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dadurch auszuschließen, dass er von der Mittellinie aus misst, und dass er dies andererseits jedenfalls schon auf Grund seiner berufs- und standesrechtlichen Pflichten auch sorgfältig und ordnungsgemäß tut. Es greift hier der besondere öffentliche Glauben, mit dem § 4 Abs. 3 ZTG den Beruf des Ziviltechnikers ausstattet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes besteht daher kein Anlass dafür, dass die ordnungsgemäße Messung der Baufluchtlinien aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch den Architekten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Amtssachverständigen nachgeprüft werden müsste. Eine solche Pflicht, die Tätigkeit des Architekten insbesondere durch Nachmessen zu überprüfen, würde den Sinn der Regelung des § 63 Abs. 1 lit. a BauO für Wien, dass Einreichpläne durch befugte Planverfasser zu erstellen sind, obsolet machen und besteht auch aus diesem Grund nicht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher unbegründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass ein befugter Architekt einerseits in der Lage ist, dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Baufluchtlinien durch Messung zu entnehmen und etwaige Ungenauigkeiten durch die Stärke der Linien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dadurch auszuschließen, dass er von der Mittellinie aus misst, und dass er dies andererseits jedenfalls schon auf Grund seiner berufs- und standesrechtlichen Pflichten auch sorgfältig und ordnungsgemäß tut. Es greift hier der besondere öffentliche Glauben, mit dem Paragraph 4, Absatz 3, ZTG den Beruf des Ziviltechnikers ausstattet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes besteht daher kein Anlass dafür, dass die ordnungsgemäße Messung der Baufluchtlinien aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch den Architekten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Amtssachverständigen nachgeprüft werden müsste. Eine solche Pflicht, die Tätigkeit des Architekten insbesondere durch Nachmessen zu überprüfen, würde den Sinn der Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien, dass Einreichpläne durch befugte Planverfasser zu erstellen sind, obsolet machen und besteht auch aus diesem Grund nicht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher unbegründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes greift der öffentliche Glauben des § 4 Abs. 3 ZTG auch dann, wenn sich der Ziviltechniker bei der Erstellung der Pläne eines Erfüllungsgehilfen bedient oder auf Vorarbeiten anderer Personen aufbaut. Die am 22.3.2017 vorgelegten Einreichpläne wurden von einem befugten Ziviltechniker unterfertigt. Ob und wie weit sich der befugte Ziviltechniker bei der Erstellung dieser Pläne auf Vorarbeiten von Dipl. Ing. G. gestützt hat und ob er diese allenfalls auch nur nach entsprechender Kontrolle unterfertigt hat, ist daher rechtlich unerheblich. Soweit die Grundlagen der Einreichunterlagen von Dipl. Ing. G. erstellt worden sind, ist Dipl. Ing. G. als Erfüllungsgehilfe des Planverfassers zu werten. Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen durch den Planverfasser führt somit nicht dazu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Amtssachverständigen nachzumessen wäre, welche Fluchtlinien sich genau aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergeben.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes greift der öffentliche Glauben des Paragraph 4, Absatz 3, ZTG auch dann, wenn sich der Ziviltechniker bei der Erstellung der Pläne eines Erfüllungsgehilfen bedient oder auf Vorarbeiten anderer Personen aufbaut. Die am 22.3.2017 vorgelegten Einreichpläne wurden von einem befugten Ziviltechniker unterfertigt. Ob und wie weit sich der befugte Ziviltechniker bei der Erstellung dieser Pläne auf Vorarbeiten von Dipl. Ing. G. gestützt hat und ob er diese allenfalls auch nur nach entsprechender Kontrolle unterfertigt hat, ist daher rechtlich unerheblich. Soweit die Grundlagen der Einreichunterlagen von Dipl. Ing. G. erstellt worden sind, ist Dipl. Ing. G. als Erfüllungsgehilfe des Planverfassers zu werten. Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen durch den Planverfasser führt somit nicht dazu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Amtssachverständigen nachzumessen wäre, welche Fluchtlinien sich genau aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergeben. Hätten die Beschwerdeführerinnen dennoch substantiierte Zweifel daran gehabt, ob die Fluchtlinien dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan korrekt entnommen worden sind, so wäre es den Beschwerdeführerinnen offen gestanden, dieser Frage selbst nachzugehen und die Annahme der Richtigkeit der Fluchtlinien, von der bei Plänen befugter Architekten zunächst auszugehen ist, allenfalls zu entkräften. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat für eine derartige Vorgangsweise ausreichend Raum geboten. Die Beschwerdeführerinnen haben von der ihnen offen gestandenen Möglichkeit, den Einreichplänen des befugten Architekten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und einen etwaigen unrichtigen Messvorgang der Fluchtlinien aus den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zumindest glaubhaft zu machen, jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher unbegründet. Stellplätze: Im Seitenabstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen befinden sich ein nicht überdachter, im freien befindlicher Pflichtstellplatz und – von der Straße aus gesehen dahinter – ein überdachter und auf den Seiten mit Mauern umgebener freiwilliger Stellplatz für jeweils einen PKW. Die Garage – bestehend aus beiden Stellplätzen – beginnt 13,96 m hinter der Baulinie, endet an der hinteren Baufluchtlinie, weist eine Gebäudehöhe von 3,35 m auf und die verbaute Fläche beträgt 18,90 m² (6,30 m mal 3,0 m). Die Garage befindet sich – so wie das gesamte Bauvorhaben – in der Bauklasse I. Beide Stellplätze befinden sich im Seitenabstand der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen. Der freiwillige Stellplatz ist nur eingeschränkt nutzbar, weil sich der Pflichtstellplatz unmittelbar vor dem freiwilligen Stellplatz befindet und ein Zu- oder Abfahren zum bzw. vom freiwilligen Stellplatz daher nur möglich ist, während der Pflichtstellplatz nicht benutzt wird. Lüftungsöffnungen, Türen oder Fenster des freiwilligen Stellplatzes zur Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen hin sind nicht vorgesehen.Im Seitenabstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen befinden sich ein nicht überdachter, im freien befindlicher Pflichtstellplatz und – von der Straße aus gesehen dahinter – ein überdachter und auf den Seiten mit Mauern umgebener freiwilliger Stellplatz für jeweils einen PKW. Die Garage – bestehend aus beiden Stellplätzen – beginnt 13,96 m hinter der Baulinie, endet an der hinteren Baufluchtlinie, weist eine Gebäudehöhe von 3,35 m auf und die verbaute Fläche beträgt 18,90 m² (6,30 m mal 3,0 m). Die Garage befindet sich – so wie das gesamte Bauvorhaben – in der Bauklasse römisch eins. Beide Stellplätze befinden sich im Seitenabstand der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen. Der freiwillige Stellplatz ist nur eingeschränkt nutzbar, weil sich der Pflichtstellplatz unmittelbar vor dem freiwilligen Stellplatz befindet und ein Zu- oder Abfahren zum bzw. vom freiwilligen Stellplatz daher nur möglich ist, während der Pflichtstellplatz nicht benutzt wird. Lüftungsöffnungen, Türen oder Fenster des freiwilligen Stellplatzes zur Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen hin sind nicht vorgesehen.
3 Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, in Vorgärten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist.
Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² sind in der Bauklasse römisch eins und römisch zwei auf seitlichen Abstandsflächen, in Vorgärten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist. Der Garagenzubau findet in dieser Gesetzesbestimmung seine Grundlage. Der Garagenzubau überschreitet nicht die im § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz angeführten Maximalmaße. Er befindet sich in einer gärtnerisch auszugestaltenden Abstandsfläche. Eine zumutbare Alternative für den Garagenzubau ist nicht ersichtlich, zumal die etwaige Situierung der Garage auf der anderen Seite des Bauwerkes zumindest die gleiche Problematik der Inanspruchnahme einer Abstandsfläche – wenn auch anderen Nachbarn gegenüber – mit sich brächte, eine Situierung der Garage in der von der Straße abgewandten Seite des Grundstückes (Garten) bereits auf Grund der Geländeverhältnisse ausscheidet und eine Situierung im Vorgarten ebenso wenig in Betracht kommt. Darüber hinaus ist die Bauwerberin nicht verpflichtet, ein anderes Bauvorhaben zu planen, um die in Rede stehende Abstandsfläche frei zu halten. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz für die Inanspruchnahme der gegenständlichen Abstandsfläche liegen daher vor.Der Garagenzubau findet in dieser Gesetzesbestimmung seine Grundlage. Der Garagenzubau überschreitet nicht die im Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz angeführten Maximalmaße. Er befindet sich in einer gärtnerisch auszugestaltenden Abstandsfläche. Eine zumutbare Alternative für den Garagenzubau ist nicht ersichtlich, zumal die etwaige Situierung der Garage auf der anderen Seite des Bauwerkes zumindest die gleiche Problematik der Inanspruchnahme einer Abstandsfläche – wenn auch anderen Nachbarn gegenüber – mit sich brächte, eine Situierung der Garage in der von der Straße abgewandten Seite des Grundstückes (Garten) bereits auf Grund der Geländeverhältnisse ausscheidet und eine Situierung im Vorgarten ebenso wenig in Betracht kommt. Darüber hinaus ist die Bauwerberin nicht verpflichtet, ein anderes Bauvorhaben zu planen, um die in Rede stehende Abstandsfläche frei zu halten. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz für die Inanspruchnahme der gegenständlichen Abstandsfläche liegen daher vor.
O für Wien stellt die Hintanhaltung der Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus Pflichtstellplätzen ergeben, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Immissionen, die sich aus dem Pflichtstellplatz im Freien ergeben, können die Beschwerdeführerinnen daher nicht einwenden.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BauO für Wien stellt die Hintanhaltung der Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus Pflichtstellplätzen ergeben, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Immissionen, die sich aus dem Pflichtstellplatz im Freien ergeben, können die Beschwerdeführerinnen daher nicht einwenden. Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, sie würden durch Immissionen vom freiwilligen Stellplatz beeinträchtigt, so ist ihnen entgegen zu halten, dass es sich dabei lediglich um einen Stellplatz handelt, bereits auf Grund der Situierung des Stellplatzes hinter dem Pflichtstellplatz mit Behinderung der An- und Abfahrt durch den Pflichtstellplatz nur mit minimalen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist und auf Grund des Abschlusses gegenüber der Nachbargrenze durch eine öffnungslose Wand und durch eine Überdachung mit keinen ins Gewicht fallenden Immissionen durch Lärm oder durch Luftschadstoffe zu rechnen ist. Konkret ist an Hand des Projektes damit zu rechnen, dass in einem geschlossenen Garagenraum ein Kraftfahrzeug überwiegend steht und lediglich dann ab- oder zufährt, wenn der unmittelbar davor befindliche Pflichtstellplatz frei und damit eine Ab- oder Zufahrt überhaupt möglich ist. Eine mit der bestehenden Widmung als Wohngebiet (Bauklasse I, Gebäudehöhe 6,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise) nicht vereinbare Beeinträchtigung durch Immissionen – sowohl hinsichtlich Lärm als auch hinsichtlich Luftschadstoffen – ist durch den freiwilligen Stellplatz nicht gegeben.Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, sie würden durch Immissionen vom freiwilligen Stellplatz beeinträchtigt, so ist ihnen entgegen zu halten, dass es sich dabei lediglich um einen Stellplatz handelt, bereits auf Grund der Situierung des Stellplatzes hinter dem Pflichtstellplatz mit Behinderung der An- und Abfahrt durch den Pflichtstellplatz nur mit minimalen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist und auf Grund des Abschlusses gegenüber der Nachbargrenze durch eine öffnungslose Wand und durch eine Überdachung mit keinen ins Gewicht fallenden Immissionen durch Lärm oder durch Luftschadstoffe zu rechnen ist. Konkret ist an Hand des Projektes damit zu rechnen, dass in einem geschlossenen Garagenraum ein Kraftfahrzeug überwiegend steht und lediglich dann ab- oder zufährt, wenn der unmittelbar davor befindliche Pflichtstellplatz frei und damit eine Ab- oder Zufahrt überhaupt möglich ist. Eine mit der bestehenden Widmung als Wohngebiet (Bauklasse römisch eins, Gebäudehöhe 6,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise) nicht vereinbare Beeinträchtigung durch Immissionen – sowohl hinsichtlich Lärm als auch hinsichtlich Luftschadstoffen – ist durch den freiwilligen Stellplatz nicht gegeben. Heizhaus: Im – von der Straße aus gesehen – hinteren Teil der Liegenschaft ist die Errichtung eines Heizhauses mit einer Länge von 2,53m, einer Breite von 2,50m, einer Gebäudehöhe von 2,47m, einer Firsthöhe von 3,47m und einem Abstand zur linken – den Beschwerdeführerinnen zugewandten – Grundgrenze von 2,11m vorgesehen. Das Heizhaus befindet sich auf gärtnerisch auszugestaltender Fläche. Der einzige Zugang zum Heizhaus erfolgt über den Garten. Der Raumabschluss erfolgt über drei eigene Außenwände sowie an einer Front durch den Anbau an die Garage und an die Westfront des Wohnhauses. Das Heizhaus ist den Beschwerdeführerinnen zugewandt. Es tritt auf Grund seiner Höhe und Fläche sowie durch seine versetzte Situierung zum Wohngebäude gesondert in Erscheinung. Dieser Sachverhalt geht einerseits aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 22.2.2017 hervor und ist andererseits an Hand der aktuellen Einreichpläne plausibel nachvollziehbar. Die aktuellen Einreichpläne sind in dieser Hinsicht – sowie in inhaltlicher Hinsicht insgesamt – mit der dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 22.2.2017 zu Grunde liegenden Vorversion der Einreichunterlagen inhaltlich ident. Die Beschwerdeführerinnen wenden zum Heizhaus ein, dieses würde nicht den Kriterien eines Nebengebäudes entsprechen, weil der Bauteil nicht gesondert in Erscheinung trete, sondern als Zubau wahrgenommen werde. Ein Zubau könne aber nur auf einer bebaubaren Fläche innerhalb der Fluchtlinien und auch nicht im Seitenabstand errichtet werden, weshalb der Zubau nicht konsensfähig sei.
O für Wien sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m² (im Gartensiedlungsgebiet von nicht mehr als 5 m²) haben. Eine Verbindung mit dem Hauptgebäude hindert die Eigenschaft eines Gebäudes als Nebengebäude nicht (VwGH 13.5.1986, 83/05/0204). „Teile eines Gebäudes“ müssen einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage darstellen (VwGH 12.10.2010, 2007/05/0143).
Paragraph 82, Absatz eins, BauO für Wien sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m² (im Gartensiedlungsgebiet von nicht mehr als 5 m²) haben. Eine Verbindung mit dem Hauptgebäude hindert die Eigenschaft eines Gebäudes als Nebengebäude nicht (VwGH 13.5.1986, 83/05/0204). „Teile eines Gebäudes“ müssen einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage darstellen (VwGH 12.10.2010, 2007/05/0143). Das projektgegenständliche Heizhaus erfüllt die Kriterien eines Nebengebäudes nach den oben angeführten Kriterien. Insbesondere bildet das Heizhaus mit dem Hauptgebäude keine raumbildende bauliche Anlage, sondern nutzt lediglich die bestehenden Außenmauern des Hauptgebäudes – sowie der Garage – als baulichen Abschluss. Die Verbindung mit dem Hauptgebäude stellt sich – wie den Einreichunterlagen und den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, durchaus auch von der optischen Erscheinung aus – lediglich als eine gemeinsame Außenbegrenzung dar, sodass das Heizhaus, soweit es nicht überhaupt als eigenständiges Gebäude zu werten ist, zumindest einen gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes darstellt und somit – zumal auch die anderen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 BauO für Wien erfüllt sind – ein Nebengebäude darstellt.Das projektgegenständliche Heizhaus erfüllt die Kriterien eines Nebengebäudes nach den oben angeführten Kriterien. Insbesondere bildet das Heizhaus mit dem Hauptgebäude keine raumbildende bauliche Anlage, sondern nutzt lediglich die bestehenden Außenmauern des Hauptgebäudes – sowie der Garage – als baulichen Abschluss. Die Verbindung mit dem Hauptgebäude stellt sich – wie den Einreichunterlagen und den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, durchaus auch von der optischen Erscheinung aus – lediglich als eine gemeinsame Außenbegrenzung dar, sodass das Heizhaus, soweit es nicht überhaupt als eigenständiges Gebäude zu werten ist, zumindest einen gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes darstellt und somit – zumal auch die anderen Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz eins, BauO für Wien erfüllt sind – ein Nebengebäude darstellt. Rechtlich ist auszuführen, dass der im § 79 Abs. 9 BauO für Wien angeführte Mindestabstand von 3m, auf den sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde berufen, im Fall eines Nebengebäudes lediglich nach Maßgabe von § 82 Abs. 3 und Abs. 4 BauO für Wien gilt. Demnach haben auch Nebengebäude grundsätzlich – wenn nicht eine der angeführten Ausnahmen zutrifft – die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten. § 82 Abs. 4 BauO für Wien sieht jedoch eine Ausnahme für kleinere Nebengebäude vor, die bestimmte Abmessungen nicht überschreiten. Die Abmessungen des projektgegenständlichen Heizhauses liegen innerhalb der Grenzen des § 82 Abs. 4 BauO für Wien. Das projektgegenständliche Heizhaus ist
O für Wien in der Abstandsfläche sowie in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässig.Rechtlich ist auszuführen, dass der im Paragraph 79, Absatz 9, BauO für Wien angeführte Mindestabstand von 3m, auf den sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde berufen, im Fall eines Nebengebäudes lediglich nach Maßgabe von Paragraph 82, Absatz 3 und Absatz 4, BauO für Wien gilt. Demnach haben auch Nebengebäude grundsätzlich – wenn nicht eine der angeführten Ausnahmen zutrifft – die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten. Paragraph 82, Absatz 4, BauO für Wien sieht jedoch eine Ausnahme für kleinere Nebengebäude vor, die bestimmte Abmessungen nicht überschreiten. Die Abmessungen des projektgegenständlichen Heizhauses liegen innerhalb der Grenzen des Paragraph 82, Absatz 4, BauO für Wien. Das projektgegenständliche Heizhaus ist
Paragraph 82, Absatz 4, BauO für Wien in der Abstandsfläche sowie in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässig. Der gegenständliche Beschwerdepunkt ist daher unbegründet. Kinderwagen- und Fahrradabstellraum: Im Bereich der hinteren linken Grundgrenze ist ein direkt an diese grenzendes Nebengebäude mit einer Gebäudehöhe von 2,50 m und einer Firsthöhe von 3,50 m, mit einer verbauten Fläche von 16,50 m² (5,50 m x 3,0 m) projektiert. Die Abmessungen sind dem Einreichplan entnommen: • Länge 5,50 m parallel zur linken Grundgrenze Grundriss KG • Breite 3,0 m Grundriss KG • Gebäudehöhe 2,50 m Fassaden Nebengebäude 1 • Firsthöhe 3,50 m Fassaden Nebengebäude 1 • Abstand zur linken Grundgrenze 0 m Grundriss KG • Abstand zur hinteren Grundgrenze 0,90 bis 1,20 m Grundriss KG Die Beschwerdeführerinnen bringen hierzu vor, dass der Kinderwagen- und Fahrradabstellraum insoweit dem § 119 Abs. 5 BauO für Wien widersprechen würde, als Kinderwagenabstellräume nach der zit. Gesetzesbestimmung vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen.Die Beschwerdeführerinnen bringen hierzu vor, dass der Kinderwagen- und Fahrradabstellraum insoweit dem Paragraph 119, Absatz 5, BauO für Wien widersprechen würde, als Kinderwagenabstellräume nach der zit. Gesetzesbestimmung vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend.Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien geltend. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die projektgegenständliche Errichtung des Kinderwagen- und Fahrradabstellraumes als Nebengebäude in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und zugleich in der Abstandsfläche im § 82 Abs. 4 BauO für Wien Deckung findet, zumal die dort angeführten Maximalmaße für derartige Nebengebäude nicht überschritten werden. Aus dem Erfordernis des § 119 Abs. 5 BauO für Wien, wonach Kinderwagenabstellräume vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen, lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerinnen darauf ableiten, dass ein solches Nebengebäude nicht in der Abstandsfläche errichtet werden darf. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die projektgegenständliche Errichtung des Kinderwagen- und Fahrradabstellraumes als Nebengebäude in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und zugleich in der Abstandsfläche im Paragraph 82, Absatz 4, BauO für Wien Deckung findet, zumal die dort angeführten Maximalmaße für derartige Nebengebäude nicht überschritten werden. Aus dem Erfordernis des Paragraph 119, Absatz 5, BauO für Wien, wonach Kinderwagenabstellräume vom Inneren des Gebäudes aus zugänglich sein müssen, lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerinnen darauf ableiten, dass ein solches Nebengebäude nicht in der Abstandsfläche errichtet werden darf. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet. Erker: Auf Grund des Einreichplanes und der an Hand des Einreichplanes schlüssig und plausibel nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wird Folgender Sachverhalt festgestellt: Der Erker ist lediglich mit seiner Stirnseite den linken, seitlichen Nachbarn (Beschwerdeführerinnen) zugewandt. Er weist eine Breite von 7,0 m, eine Ausladung über die Baufluchtlinie von 1,50 m und eine Höhe von 3,50 m auf. Die Maße des Erkers ergeben sich aus den Einreichunterlagen und betragen: • Breite 7,0 m Grundriss EG • Ausladung 1,50 m Grundriss EG • Höhe 3,50 m Ansicht Ost Fassade Die projektierte Kubatur des Erkers beträgt somit 7 x 1,5 x 3,5 = 36,75 m³ Rechtlich ist dazu auszuführen, dass die zulässige Erkerkubatur dem § 84 Abs. 2 lit. a BauO für Wien zu beurteilen ist.Rechtlich ist dazu auszuführen, dass die zulässige Erkerkubatur dem Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen dazu zum einen vor, mangels genauer Kenntnis der Lage der Fluchtlinien sei eine nachvollziehbare Berechnung der Ausladung des Erkers nicht möglich. Dem ist entgegen zu halten, dass – wie oben bereits ausgeführt wurde – die genaue Lage der Fluchtlinien dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch Messung zu entnehmen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen ausgeführte Planungsunschärfe durch die Breite der Linien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Maßstab ist deswegen nicht gegeben, weil bei einem Messen von der Mitte der jeweiligen Linie diese Unschärfe nicht besteht. Der Planverfasser ist auf Grund seiner Befugnis als Ziviltechniker
3 ZTG eine mit öffentlichem Glauben versehene Person im Sinne des § 292 ZPO. Außerdem stand den Beschwerdeführerinnen – sowie jedermann – die Möglichkeit zu, die ygenaue Lage der Fluchtlinien auch selbst an Hand des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nachzumessen, soweit sie die Messung durch den Planverfasser trotz seiner Eigenschaft als befugter Ziviltechniker in Frage stellen sollten. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerinnen waren daher nicht begründet.Dem ist entgegen zu halten, dass – wie oben bereits ausgeführt wurde – die genaue Lage der Fluchtlinien dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch Messung zu entnehmen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen ausgeführte Planungsunschärfe durch die Breite der Linien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Maßstab ist deswegen nicht gegeben, weil bei einem Messen von der Mitte der jeweiligen Linie diese Unschärfe nicht besteht. Der Planverfasser ist auf Grund seiner Befugnis als Ziviltechniker
Paragraph 4, Absatz 3, ZTG eine mit öffentlichem Glauben versehene Person im Sinne des Paragraph 292, ZPO. Außerdem stand den Beschwerdeführerinnen – sowie jedermann – die Möglichkeit zu, die ygenaue Lage der Fluchtlinien auch selbst an Hand des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nachzumessen, soweit sie die Messung durch den Planverfasser trotz seiner Eigenschaft als befugter Ziviltechniker in Frage stellen sollten. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerinnen waren daher nicht begründet. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, die Erker würden mehr als ein Drittel der Gebäudefront in Anspruch nehmen. Diesem Beschwerdevorbringen liegt die Annahme der Beschwerdeführerinnen zu Grunde, dass bei der Berechnung dieses Drittels die
O für Wien freizuhaltende freie Durchgangshöhe von 2,10 m außer Betracht zu bleiben habe.Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, die Erker würden mehr als ein Drittel der Gebäudefront in Anspruch nehmen. Diesem Beschwerdevorbringen liegt die Annahme der Beschwerdeführerinnen zu Grunde, dass bei der Berechnung dieses Drittels die
Paragraph 80, Absatz 2, BauO für Wien freizuhaltende freie Durchgangshöhe von 2,10 m außer Betracht zu bleiben habe. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass § 84 Abs. 2 lit. a BauO für Wien für die Berechnung der zulässigen Erkerkubatur auf die Gebäudefront abstellt. Die bei der Anordnung der Erker einzuhaltende freie Durchgangshöhe von 2,10 m ist jedenfalls Teil der Gebäudefront und damit bei der Berechnung der zulässigen Erkerkubatur einzubeziehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die freizuhaltende Durchgangshöhe in die Berechnung der zulässigen Kubatur nicht einzubeziehen sei, ist daher unbegründet. Die sich auf diese Art errechnende zulässige Erkerkubatur darf
O für Wien an der betreffenden Gebäudefront unter Einhaltung der Ausladung und des Abstandes zu den Nachbargrenzen frei angeordnet werden.Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien für die Berechnung der zulässigen Erkerkubatur auf die Gebäudefront abstellt. Die bei der Anordnung der Erker einzuhaltende freie Durchgangshöhe von 2,10 m ist jedenfalls Teil der Gebäudefront und damit bei der Berechnung der zulässigen Erkerkubatur einzubeziehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die freizuhaltende Durchgangshöhe in die Berechnung der zulässigen Kubatur nicht einzubeziehen sei, ist daher unbegründet. Die sich auf diese Art errechnende zulässige Erkerkubatur darf
Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien an der betreffenden Gebäudefront unter Einhaltung der Ausladung und des Abstandes zu den Nachbargrenzen frei angeordnet werden. Der Amtssachverständige hat die Einhaltung der Erkerkubatur nachgerechnet, wobei er von der - wie oben ausgeführt wurde, rechtlich zutreffenden – Annahme ausgegangen ist, dass die freie Durchgangshöhe von 2,10 m bei der Berechnung der zulässigen Kubatur nicht abzuziehen und insoweit die gesamte Gebäudefront zu berücksichtigen ist. Unter dieser – zutreffenden – rechtlichen Prämisse ergibt sich Folgendes: Die westliche Gebäudefront gliedert sich in drei Flächen: • 2,60 m Länge und 8,55 m Bestandhöhe • 2,80 m Länge und 11,04 m Bestandhöhe des halbrunden Bestandszubaus • 2,60 m Länge und 8,55 m Bestandhöhe Gesamtfläche = 2,6 x 8,55 + 2,8 x 11,04 + 2,6 x 8,55 = 22,23 + 30,91 + 22,23 = 75,37 m² Drittel der Gesamtfläche = 75,37 / 3 = 25,12 m² Multipliziert mit der zulässigen Ausladung von 1,5 m ergibt sich rechnerisch folgende zulässige Erkerkubatur: 25,12 x 1,50 = 37,68 m³. Die in den Einreichunterlagen vorgesehene Erkerkubatur beträgt den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des Amtssachverständigen zu Folge 36,75 m². Da die im Projekt vorgesehene Erkerkubatur mit 36,75 m² unter dem maximal zulässigen Wert von 37,68 m² liegt, wird die zulässige Erkerkubatur nicht überschritten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet. Terrasse: Auf Grund des Einreichplanes und der an Hand des Einreichplanes schlüssig und plausibel nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wird Folgender Sachverhalt festgestellt: Die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Terrasse ist die obere Abschlussfläche des Erkers. Eine über den Erker hinausgehende Auskragung (Balkon) ist nicht vorgesehen. Rechtlich folgt daher aus der – oben ausgeführten – Zulässigkeit der Anordnung der Erker, dass mit der Anordnung der Erker auch deren obere Abschlussfläche und damit die Terrasse baurechtlich zulässig sind. Die Zulässigkeit der Terrasse ergibt sich somit mittelbar aus § 84 Abs. 2 lit. a BauO für Wien, wonach die nach dieser Bestimmung zulässige Erkerkubatur an der Gebäudefront frei angeordnet werden darf.Rechtlich folgt daher aus der – oben ausgeführten – Zulässigkeit der Anordnung der Erker, dass mit der Anordnung der Erker auch deren obere Abschlussfläche und damit die Terrasse baurechtlich zulässig sind. Die Zulässigkeit der Terrasse ergibt sich somit mittelbar aus Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien, wonach die nach dieser Bestimmung zulässige Erkerkubatur an der Gebäudefront frei angeordnet werden darf. Balkon: Auf Grund des Einreichplanes und der an Hand des Einreichplanes schlüssig und plausibel nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wird Folgender Sachverhalt festgestellt: Der Balkon an der vorderen Gebäudefront weist die gleiche Ausladung wie der Erker darunter auf, und überschreitet somit die Baufluchtlinie um 1,50 m auf einer Länge von 4,0 m. Bei einer Frontlänge von 8,0 m sind dies 50 v.H. derselben.
O für Wien dürfen Balkone auf einer Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront über Baufluchtlinien, in Abstandsflächen und in Vorgärten vorragen, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m beträgt. Der gegenständliche Balkon hält diese Voraussetzungen ein, wie sich aus den Feststellungen im vorangegangenen Absatz ergibt. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Balkon diese Anforderungen nicht einhalten würden, ist ihre Beschwerde daher unbegründet.
Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien dürfen Balkone auf einer Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront über Baufluchtlinien, in Abstandsflächen und in Vorgärten vorragen, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m beträgt. Der gegenständliche Balkon hält diese Voraussetzungen ein, wie sich aus den Feststellungen im vorangegangenen Absatz ergibt. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Balkon diese Anforderungen nicht einhalten würden, ist ihre Beschwerde daher unbegründet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes käme der Frage, ob etwaige inhaltliche Einwendungen von Nachbarn präkludieren, soweit sie nicht bereits auf der Grundlage von Einreichunterlagen, die von einem Ziviltechniker mit ruhend gemeldeter Befugnis verfasst wurden, erhoben wurden, an sich grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage, wie weit das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präkludiert war, war im Verfahren auch durchaus strittig. Das Verwaltungsgericht hat diese grundsätzliche Rechtsfrage dahingehend gelöst, dass Präklusion nicht eingetreten ist und das Beschwerdevorbringen insoweit zur Gänze inhaltlich zu behandeln ist. Die inhaltliche Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte hat jedoch zu keinem für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Ergebnis geführt. Somit lag die praktische Relevanz der Lösung der Rechtsfrage der Präklusion lediglich darin, ob die Beschwerde abzuweisen oder dort, wo allenfalls Präklusion eingetreten ist, zurückzuweisen ist. Der Frage, ob die Beschwerde abzuweisen oder teilweise zurückzuweisen ist, kommt nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei inhaltlicher Betrachtung der einzelnen Beschwerdepunkte hängt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die Beschwerdeführerinnen konnten insoweit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes darlegen. Die ordentliche Revision ist somit unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist somit unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.077.747.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.