GVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer, M. A., geboren am ...1963, die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Volksrepublik Bangladesch) nachweist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer, M. A., geboren am ...1963, die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Volksrepublik Bangladesch) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens Mit Schriftsatz vom
G herangezogen werden sollen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ein gültiges Reisedokument in Kopie vorzulegen. Für dieses Schreiben findet sich kein Zustellnachweis, obwohl eine Zustellung mittels „RSb“ verfügt wurde. Ebenfalls mit Schreiben vom
G abzulegen.Mit Schreiben vom
Paragraph 10, Absatz 5, StbG herangezogen werden sollen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ein gültiges Reisedokument in Kopie vorzulegen. Für dieses Schreiben findet sich kein Zustellnachweis, obwohl eine Zustellung mittels „RSb“ verfügt wurde. Ebenfalls mit Schreiben vom
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG abzulegen. Am
G in der damals geltenden Fassung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. Mai 2013 die Staatsbürgerschaftsprüfung
Paragraph 10 a, StbG in der damals geltenden Fassung abgelegt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Geburtsort und –tag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten bis
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH, 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Frist von sechs Monaten
GVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011). Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Der Beschwerdeführer stellte am
G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2000 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt war auch durchgehend rechtmäßig, da der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung zuerst über Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz und später über Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügte. Seit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit
G darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden wenn der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Abs. 5 dieser Bestimmung ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden wenn der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Absatz 5, dieser Bestimmung ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Beschwerdeführer hatte in den von ihm geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung eigene Einkünfte aus Erwerb in der Höhe von EUR 46.371,07. Dem standen regelmäßige Ausgaben in Form von Mietausgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.833,19 gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station
3 ASVG verbleiben zu berücksichtigende Ausgaben in der Höhe von EUR 4.930,
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verbleiben zu berücksichtigende Ausgaben in der Höhe von EUR 4.930,47. Reduziert man die Einkünfte um diese Ausgaben, so verblieb dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 41.440,60 zu bestreiten seines Lebensunterhaltes. Dem sind die Summe der Richtsätze
ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit 23. Mai 2013 mit seiner Ehefrau verheiratet war, mit dieser aber erst seit Dezember 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Für die Zeit von Mai 2013 bis November 2014 waren daher die Richtsätze
1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende und für die Zeit von Dezember 2014 bis April 2016 jene für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten
1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze von Mai 2013 bis April 2016 beträgt EUR 38.411,10. Da die Summe der dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Dem sind die Summe der Richtsätze
Paragraph 293, ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit 23. Mai 2013 mit seiner Ehefrau verheiratet war, mit dieser aber erst seit Dezember 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Für die Zeit von Mai 2013 bis November 2014 waren daher die Richtsätze
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für Alleinstehende und für die Zeit von Dezember 2014 bis April 2016 jene für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze von Mai 2013 bis April 2016 beträgt EUR 38.411,10. Da die Summe der dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Erteilungshindernisse
G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Die für jegliche Verleihung
G notwendigen Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage des Zeugnisses des ÖSD nachgewiesen. Die für jegliche Verleihung
Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG notwendigen Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage des Zeugnisses des ÖSD nachgewiesen. Er hat außerdem die für eine Verleihung
G notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Prüfung noch auf Grundlage der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung idF BGBl. II 138/2006 und nicht auf Basis der seit
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Prüfung noch auf Grundlage der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 138 aus 2006, und nicht auf Basis der seit
G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 StbG Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
G ist ein Verleihungswerber grundsätzlich verpflichtet, die für das Ausscheiden aus seinem Staatsverband nötigen Handlungen zu setzen.
Paragraph 20, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, StbG Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG ist ein Verleihungswerber grundsätzlich verpflichtet, die für das Ausscheiden aus seinem Staatsverband nötigen Handlungen zu setzen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer, der über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente seines Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus der Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Bangladesch unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch wurde zwar mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2000 für unzulässig erklärt, dies wurde jedoch einzig mit dem Schutz des Rechts auf Achtung seines Familienlebens begründet. Auch ist der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit immer wieder nach Bangladesch gereist und hat dort 2013 auch geheiratet. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass kein Grund erkennbar sei, aus dem ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Bangladeschs unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer ist daher die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Volksrepublik Bangladesch) nachweist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.7784.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.