GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift „§ 14 Abs. 4 iVm. § 13b Abs. 4, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, iVm. § 2 Abs. 2 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008“, lautet.römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift „§ 14 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 4,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 424/2008“, lautet. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von EUR 500,00 auf EUR 200,00 herabgesetzt wird. Die Strafnorm lautet „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008“.Die Strafnorm lautet „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Demgemäß sind die Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit EUR 20,00 festzulegen, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.)
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Betriebsart Bar) in Wien, H.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
b des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 18.10.2013 um 23:00 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Betrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da in den 4 Gasträumen des mangels Trennung der Räumlichkeiten als Nichtraucherlokal zu führenden Lokals keine Kennzeichnung im Sinne der genannten Verordnung („durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“) angebracht war, wie anlässlich einer Erhebung durch Organe des Marktamts am 18.10.2013 um 23:00 Uhr festgestellt wurde.„Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Betriebsart Bar) in Wien, H.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, b des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 18.10.2013 um 23:00 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Betrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da in den 4 Gasträumen des mangels Trennung der Räumlichkeiten als Nichtraucherlokal zu führenden Lokals keine Kennzeichnung im Sinne der genannten Verordnung („durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“) angebracht war, wie anlässlich einer Erhebung durch Organe des Marktamts am 18.10.2013 um 23:00 Uhr festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit §§ 13 b, 13 c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraphen 13, b, 13 c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden,
FErsatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden,
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).“ Begründend führte die belangte Behörde aus, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung sei der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 59 zur Kenntnis gelangt. Da sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet habe, sei das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen und die ihr zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handle, die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet habe, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung sei der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 59 zur Kenntnis gelangt. Da sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet habe, sei das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen und die ihr zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handle, die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet habe, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde neben Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen seien. Mangels Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten seien durchschnittliche Werte angenommen worden, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergeben haben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sei die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Dagegen richtete sich die mit E-Mail vom 31.03.2014 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. In der Schuldfrage bringt sie vor, sie habe das Lokal mit Hilfe eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betrieben. Dieser habe sie über die Verpflichtung zum Angebot von Jugendgetränken nicht ausreichend informiert. Daher sei sie der Ansicht, dass die Strafe den gewerberechtlichen Geschäftsführer betreffe und nicht sie. Des Weiteren beantragt sie die Reduktion der Strafhöhe, da sie nach der Schließung des Lokals derzeit kein Einkommen habe. Aufgrund ihres Alters, ihrer Herkunft, der Art des Lokales, das sie betrieben habe, hätte es Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage gegeben, weshalb die Strafe zu hoch bemessen sei. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige des Magistrats der Stadt Wien, MA 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, vom 24.10.2013 wegen des Verdachts der Übertretung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung am 18.10.2013 um 23:00 Uhr in den Gasträumen der Betriebsanlage in Wien, H.-gasse, zugrunde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin als Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebs die Verwaltungsübertretung erstmals zur Last gelegt. Da sie der Aufforderung keine Folge geleistet hat, erging am 04.03.2014 das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.05.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, Frau Li. L., als Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde die Entscheidung spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt kann als erwiesen festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin übte zur Tatzeit im Standort Wien, H.-gasse, als Inhaberin des Betriebes das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ aus. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt Herr G. F. bestellt. Der Gastgewerbebetrieb bestand aus (ua.) vier Gasträumen, welche eine Fläche von über 50m2 aufweisen und baulich nicht voneinander getrennt waren. Im Zuge einer behördlichen Kontrolle durch Organe der MA 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, am 18.10.2013 um 23:00 Uhr wurde festgestellt, dass im Lokal fünf Gäste anwesend waren, die Getränke konsumierten und rauchten. In den Gasträumen waren keine Symbole zur Kennzeichnung eines Nichtraucherbereichs angebracht. Den getroffenen Feststellungen wurde der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Strafakts, insbesondere der Erhebungsbericht vom 24.10.2013, dem seitens der Beschwerdeführerin auch nicht entgegen getreten wurde, sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister zugrunde gelegt. Darauf folgt rechtlich:
F. BGBl. I Nr. 120/2008, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
F. Rauchverbot.
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF. Rauchverbot.
4 erster Satz leg. cit. ist in Betrieben
1 kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht.
Paragraph 13 b, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht.
1 Z 3 leg. cit. haben die Inhaber von Betrieben
1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z 7 leg. cit. hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies
2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008, im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abbildung 2 der Anlage entspricht.Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies
Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Dadurch, dass in den vier Gasträumen des Gasstgewerbebetriebs, in denen nach § 13a Abs. 1 Tabakgesetz Rauchverbot bestand, keine Kennzeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht war, war der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.Dadurch, dass in den vier Gasträumen des Gasstgewerbebetriebs, in denen nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot bestand, keine Kennzeichnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht war, war der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, da zum Tatbestand als solchem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert wird. Bei solchen Delikten obliegt es der Beschuldigten den Entlastungsbeweis zu führen, also initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, zum Beispiel durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. der Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. z.B. VwGH vom 30.6.1998, Zl. 96/11/0175).In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, da zum Tatbestand als solchem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert wird. Bei solchen Delikten obliegt es der Beschuldigten den Entlastungsbeweis zu führen, also initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, zum Beispiel durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. der Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche z.B. VwGH vom 30.6.1998, Zl. 96/11/0175). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafe hätte über den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängt werden sollen, kann ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO 1994) auf die Einhaltung von Verpflichtungen beziehen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Vom Ausdruck „gewerberechtliche Vorschriften“ in § 39 Abs. 1 GewO 1994 sind nur Regelungen umfasst, die in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) fallen. Da die Bestimmungen des Tabakgesetzes ihre kompetenzrechtliche Grundlage im Tatbestand des Gesundheitswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) haben, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungspflichtverordnung auch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH vom 19.10.2004, Zl. 2003/03/0088 oder vom 26.05.1988, Zl. 87/09/0293). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafe hätte über den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängt werden sollen, kann ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraphen 39, 370, GewO 1994) auf die Einhaltung von Verpflichtungen beziehen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Vom Ausdruck „gewerberechtliche Vorschriften“ in Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 sind nur Regelungen umfasst, die in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) fallen. Da die Bestimmungen des Tabakgesetzes ihre kompetenzrechtliche Grundlage im Tatbestand des Gesundheitswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) haben, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungspflichtverordnung auch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH vom 19.10.2004, Zl. 2003/03/0088 oder vom 26.05.1988, Zl. 87/09/0293). Beim gegenständlichen Tatvorwurf ging es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht um eine Verletzung der Verpflichtung zum Angebot von Jugendgetränken. Den Bestimmungen des Tabakgesetzes (§ 13c) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Verpflichtung, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen Sorge zu tragen, den Inhaber eines Gastgewerbebetriebes trifft. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Inhaberin handelt, wurde von ihr nicht in Frage gestellt. Sie hatte daher für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.Den Bestimmungen des Tabakgesetzes (Paragraph 13 c,) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Verpflichtung, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen Sorge zu tragen, den Inhaber eines Gastgewerbebetriebes trifft. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Inhaberin handelt, wurde von ihr nicht in Frage gestellt. Sie hatte daher für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Weder brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Umstände vor, mit denen sie ihr fehlendes Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung glaubhaft machen konnte, noch nützte sie die ihr gebotene Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zum Tatvorwurf zu äußern und diesen – beispielsweise durch geeignete Beweismittel – zu entkräften. Sohin war von zumindest fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen war. Zur Strafbemessung wurde erwogen:
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
F. BGBl. I Nr. 120/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Da laut Aktenlage kein Wiederholungsfall vorliegt, ist der Strafbemessung ein Strafrahmen bis zu EUR 2.000,00 zugrunde zu legen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Verpflichtung, Gasträume nach der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend mit Symbolen zu kennzeichnen, sollen Nichtraucher in die Lage versetzt werden, einfach und rasch feststellen zu können, ob in Gasträumen Rauchverbot besteht oder nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen somit dem bedeutsamen öffentlichen Interesse, Nichtraucher vor Belästigung und Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen zu schützen. Eben dieses Interesse hat die Beschwerdeführerin, indem sie es unterlassen hat, in den Gasträumen ihres Betriebes Symbole entsprechend der Anlage zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung anzubringen, in nicht unbedeutendem Maße geschädigt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenso nicht als gering angesehen werden, ist doch weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Vergehens - kann somit nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lagen zur Tatzeit keine die Beschwerdeführerin betreffenden rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, welche von der belangten Behörde bei der Strafbemessung unbeachtet gelassen wurde, stellt einen vom Verwaltungsgericht Wien zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar (vgl. VwGH vom 06.03.1963, Zl. 1819/61).Die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, welche von der belangten Behörde bei der Strafbemessung unbeachtet gelassen wurde, stellt einen vom Verwaltungsgericht Wien zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar vergleiche VwGH vom 06.03.1963, Zl. 1819/61). Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen in ihrer Beschwerde (sie habe nach der Schließung des Lokals kein Einkommen) war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe, in Besonderem das Vorliegen eines Milderungsgrundes sowie die finanzielle Situation, konnte die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen. Da die Beschwerdeführerin ihre Gewerbeberechtigung bereits zurückgelegt und den Betrieb des Lokals aufgegeben hat, war eine höhere Geldstrafe jedenfalls nicht erforderlich, um ihr das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen, und sie in Zukunft zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Einer weiteren Herabsetzung standen der nicht unbedeutende Unrechts- und Schuldgehalt, generalpräventive Zwecke der Strafe sowie der bis zu EUR 2.000,00 reichende Strafsatz entgegen. Die von der belangten Behörde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sehr mild bemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden ist unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe sowie des § 16 Abs. 2 VStG jedenfalls angemessen und zur herabgesetzten Geldstrafe (in Relation zur Strafdrohung) verhältnismäßig, weshalb sie unverändert zu belassen war.Die von der belangten Behörde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sehr mild bemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden ist unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe sowie des Paragraph 16, Absatz 2, VStG jedenfalls angemessen und zur herabgesetzten Geldstrafe (in Relation zur Strafdrohung) verhältnismäßig, weshalb sie unverändert zu belassen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zwingend angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerde, wenn auch nur teilweise, Folge gegeben worden ist, sind der Beschwerdeführerin
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zwingend angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerde, wenn auch nur teilweise, Folge gegeben worden ist, sind der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf die eindeutige Gesetzeslage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf die eindeutige Gesetzeslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.24809.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.