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{'item': 'VGW-101/020/15052/2017'}

Obsah (5)§ 75Art. 11Art. 1§ 19Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlVGW-101/020/15052/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 75Abs. 2 Gew

O - wie es für Frau Gruber bejaht wurde - die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, das den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht.Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber müssen Nachbarn

Paragraph 75, Absatz 2, GewO - wie es für Frau Gruber bejaht wurde - die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2015, 2015/04/0002, das den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  2. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044).In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  3. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). … Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 BauO zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (

Art. 11

der UVP-RL) wäre.Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, BauO zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (

Artikel 11, der UVP-RL) wäre. Aus dem genannten Urteil des Eu

GH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit"

Art. 1Abs.

2 der UVP-RL gehören können (Rz 42; vgl. dazu auch das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002). Gemäß § 75 Abs. 2 (erster Satz) GewO sind "Nachbarn" im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit

Art. 1Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann.Aus dem genannten Urteil des Eu

GH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit"

Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL gehören können (Rz 42; vergleiche , dazu auch das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002). Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, (erster Satz) GewO sind "Nachbarn" im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit

Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 31 Abs. 1 Z 2 BauO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. das angeführte Erkenntnis Zl. Ro 2014/06/0078, sowie den Beschluss vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066).Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, BauO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre vergleiche , das angeführte Erkenntnis Zl. Ro 2014/06/0078, sowie den Beschluss vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066). Der Revisionswerber könnte somit, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit"

Art. 1Abs.

2 der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (vgl. in diesem Zusammenhang neuerlich das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078).Der Revisionswerber könnte somit, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit"

Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen vergleiche , in diesem Zusammenhang neuerlich das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078). Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen.“ Dem folgend erging ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom VwGH 23.02.2017, 2014/07/0034, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigte, ob eine Bürgerinitiative, die in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung erlangt hat auch in einem Verwaltungsverfahren, in welchem einer Bürgerinitiative grundsätzlich keine Parteistellung zukommt Parteirechte besitzt. Zu diesem Punkt ist den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu entnehmen: „Eine Bürgerinitiative kann in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen Existenz erlangen (zu den auch in einem UVP-Verfahren streng auszulegenden Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 und der notwendigen Interessenhomogenität der Mitglieder einer Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2014, 2012/03/0112, mit Hinweis u.a. auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).„Eine Bürgerinitiative kann in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen Existenz erlangen (zu den auch in einem UVP-Verfahren streng auszulegenden Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 und der notwendigen Interessenhomogenität der Mitglieder einer Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2014, 2012/03/0112, mit Hinweis u.a. auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Hingegen sieht das WRG 1959 eine Parteistellung einer "Bürgerinitiative" im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht vor.“ Die Frage, ob eine Bürgerinitiative, die Parteistellung in einem UVP-Verfahren erlangt hat, die UVP-Pflicht eines Vorhabens in einem davon getrennt durchgeführten Verfahren nach einem Materiengesetz unter Berufung auf den Zusammenhang der beiden Projekte überhaupt geltend machen könnte, konnte bei der vorliegenden Fallkonstellation in diesem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dahinstehen, weil die Revision der Viertrevisionswerberin aus einzelfallbezogenen Gründen auch dann nicht erfolgreich gewesen wäre, wenn man eine solche Möglichkeit einer Bürgerinitiative angenommen hätte. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, 2012/03/0112, auf welches im Erkenntnis vom 23.02.2017, 2014/07/0034 verwiesen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Bürgerinitiative nach § 19 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 4 sowie § 9 Abs. 5 UVP-G folgendes aus:In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, 2012/03/0112, auf welches im Erkenntnis vom 23.02.2017, 2014/07/0034 verwiesen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Bürgerinitiative nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, sowie Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G folgendes aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (vgl VwGH vom
  3. Juni 2009, 2007/05/0111 (VwSlg 17.712 A/2009), unter Hinweis auf VfGH vom
  4. März 2008, B 743/07 (VfSlg 18.415); vgl dazu und zum Folgenden auch VwGH vom
  5. Mai 2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte (vgl dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 19 Rz 84).“„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 streng auszulegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist vergleiche , VwGH vom
  6. Juni 2009, 2007/05/0111 (VwSlg 17.712 A/2009), unter Hinweis auf VfGH vom
  7. März 2008, B 743/07 (VfSlg 18.415); vergleiche , dazu und zum Folgenden auch VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte vergleiche , dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, Paragraph 19, Rz 84).“ Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, EU 2015/0008-1 betrifft eine anerkannte Umweltorganisation und keine Bürgerinitiative. Beim Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, ist zur GZ: BMVIT-238.966/0037-IV/E6/2017 ein Konzessionsverfahren betreffend der Errichtung einer Seilbahn ... anhängig. Die Beschwerdeführerin, die Bürgerinitiative "..." (im Folgenden BI), beantragte mit Schreiben vom 21.08..2017, das BMVIT möge als zuständige Behörde gemäß dem Seilbahngesetz Akteneinsicht gewähren sowie sämtliche Verfahrensunterlagen und etwaige bereits ergangene Bescheide zuhanden der rechtsfreundlichen Vertretung zustellen. Nach der auf die innerstaatliche Rechtslage nach dem Seilbahngesetz 2003 erfolgten Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde berief sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes und vertrat zusammengefasst die Ansicht, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Gewährung der Parteistellung und auf Feststellung der Parteistellung gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 sowie in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Nichtgenehmigung des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das von der belangten Behörde ihre Entscheidung zugrunde gelegte Seilbahngesetz sei in mehreren Punkten unionsrechtswidrig, insbesondere sei die geforderte Beteiligung der Öffentlichkeit nicht umgesetzt und es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Seilbahn vorhanden. Da entsprechend der geltenden österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Fall keine Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und somit keine Parteistellung der Anrainer vorgesehen sei, hätten diese keine Möglichkeit, ihre Interessen zu wahren oder auch nur vorzutragen. Für die Anrainerpflicht dir insgesamt kein Rechtsschutz. Ein Genehmigungsbescheid ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens oder UVP Verfahrens könne von der betroffenen Öffentlichkeit dahingehend bekämpft werden, dass ein Antrag auf Zustellung dieses Bescheides gestellt und im Rahmen einer Beschwerde die entsprechenden Argumente hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgebracht werden. Diese Möglichkeit des Rechtsschutzes sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar aus der UVP-RL. Gegenständlich betreffe dies Genehmigungen nach dem Wiener Naturschutzgesetz, dem Seilbahngesetz sowie die Entscheidung in einem etwaigen UVP-Feststellungsverfahren. Der Beschwerdeführerin kommt im Konzessionsverfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 keine Parteistellung zu und sie besitzt daher auch nicht das Recht, Akteneinsicht zu nehmen oder Verfahrensunterlagen bzw. Bescheide zugestellt zu bekommen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Antragslegitimation auf § 19 Abs. 4 UVP-G und meint, ihr komme es als Teil der betroffenen Öffentlichkeit unionsrechtlich zu, die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und damit, ob die belangte Behörde in der Sache überhaupt zuständig sei, gerichtlich klären zu lassen.Die Beschwerdeführerin stützt ihre Antragslegitimation auf Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G und meint, ihr komme es als Teil der betroffenen Öffentlichkeit unionsrechtlich zu, die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und damit, ob die belangte Behörde in der Sache überhaupt zuständig sei, gerichtlich klären zu lassen. In „Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?“ von Bettina Bachl, Öffentliches Recht, Jahrbuch 2016, Hrsg. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, NWV Verlag GmbH, S 277ff führt die Autorin unter Bezugnahme auf EuGH 16.04.2015, C-570/13, Fall Gruber aus, dass durch dieses Urteil zwar die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für jene Fälle geklärt sei, in denen zur qualifiziert betroffenen Öffentlichkeit gehörende Personen kein Überprüfungsrecht der negativen UVP-Feststellungsentscheidung, jedoch in den darauf folgenden, materiengesetzlichen Verfahren Parteistellung zukomme (so bezeichnete „Materiengesetz-Parteien“). Anders als die diese betreffenden Personen sei es den Personen(gruppen), denen zwar nach dem UVP-G Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren zukommen würde, denen aber in den jeweiligen Materiengesetzen keine Parteistellung eingeräumt werde (so bezeichnete „Potentielle-UVP-Parteien“) nie möglich, im Rahmen eines der negativen UVP-Feststellungsentscheidung nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens gerichtlich prüfen zu lassen. Ob diese Personen im Materienverfahren den Einwand der UVP-Pflicht erheben könnten, sei klärungsbedürftig. Werde rechtswidriger Weise ein UVP-Feststellungsverfahren unterlassen und ausschließlich ein Materienverfahren durchgeführt, müsse der betroffenen Öffentlichkeit Rechtsschutz

Art 11UVP-RL bzw Art 9 Abs.

2 Aarhus-Konvention zukommen.In „Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?“ von Bettina Bachl, Öffentliches Recht, Jahrbuch 2016, Hrsg. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, NWV Verlag GmbH, S 277ff führt die Autorin unter Bezugnahme auf EuGH 16.04.2015, C-570/13, Fall Gruber aus, dass durch dieses Urteil zwar die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für jene Fälle geklärt sei, in denen zur qualifiziert betroffenen Öffentlichkeit gehörende Personen kein Überprüfungsrecht der negativen UVP-Feststellungsentscheidung, jedoch in den darauf folgenden, materiengesetzlichen Verfahren Parteistellung zukomme (so bezeichnete „Materiengesetz-Parteien“). Anders als die diese betreffenden Personen sei es den Personen(gruppen), denen zwar nach dem UVP-G Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren zukommen würde, denen aber in den jeweiligen Materiengesetzen keine Parteistellung eingeräumt werde (so bezeichnete „Potentielle-UVP-Parteien“) nie möglich, im Rahmen eines der negativen UVP-Feststellungsentscheidung nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens gerichtlich prüfen zu lassen. Ob diese Personen im Materienverfahren den Einwand der UVP-Pflicht erheben könnten, sei klärungsbedürftig. Werde rechtswidriger Weise ein UVP-Feststellungsverfahren unterlassen und ausschließlich ein Materienverfahren durchgeführt, müsse der betroffenen Öffentlichkeit Rechtsschutz

Artikel 11, UVP-RL bzw Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention zukommen.

Nicolas Raschauer führt in „Auswirkungen des Unionsrechts auf das Verfahrensrecht im Umweltbereich“, in Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs

(2016), S. 992ff aus, dass das Umweltsekundärrecht an verschiedenen Stellen die Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen („Umweltorganisationen“) sowie sonstiger Personen, die bestimmte von den Mitgliedstaaten zu definierende Kriterien erfüllten (z.B. Bürgerinitiativen, Nachbarn, etc.), in Umweltverfahren verlange. Abgesehen von den „Nichtregierungsorganisationen“ könnten die Mitgliedstaaten den Kreis der zu involvierenden Öffentlichkeit selbst bestimmen und entsprechend eng oder weit ziehen (Hinweis auf Art 11 Avs. 3 Satz 1 UVP-RL). Es müsste daher zum Beispiel keine Bürgerinitiativen geben, die in Umweltgenehmigungsverfahren zu beteiligen seien. Sehe der Gesetzgeber allerdings Bürgerinitiativen vor, habe er ihnen konsequenterweise auch die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsrechte zur Hand zu geben.Nicolas Raschauer führt in „Auswirkungen des Unionsrechts auf das Verfahrensrecht im Umweltbereich“, in Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs
(2016), S. 992ff aus, dass das Umweltsekundärrecht an verschiedenen Stellen die Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen („Umweltorganisationen“) sowie sonstiger Personen, die bestimmte von den Mitgliedstaaten zu definierende Kriterien erfüllten (z.B. Bürgerinitiativen, Nachbarn, etc.), in Umweltverfahren verlange. Abgesehen von den „Nichtregierungsorganisationen“ könnten die Mitgliedstaaten den Kreis der zu involvierenden Öffentlichkeit selbst bestimmen und entsprechend eng oder weit ziehen (Hinweis auf Artikel 11, Avs. 3 Satz 1 UVP-RL). Es müsste daher zum Beispiel keine Bürgerinitiativen geben, die in Umweltgenehmigungsverfahren zu beteiligen seien. Sehe der Gesetzgeber allerdings Bürgerinitiativen vor, habe er ihnen konsequenterweise auch die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsrechte zur Hand zu geben. Peter Bußjäger und Stefan Lampert kommen in „Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Feststellungsverfahren“, ecolex 2015 aus EuGH 16.04.2015, C-570/13, Fall Gruber zu dem Schluss, dass eine auf einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung gegründete Verwaltungsentscheidung einen zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-RL gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechtes in Bezug auf ein ausreichendes Interesse oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung erfülle, nicht daran hindern dürfe, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anzufechten. Im Rahmen ihrer Parteistellung hätten Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nachbarn könnten daher den Einwand der Unzuständigkeit im darauffolgenden Materienverfahren erheben. Im Beschwerdefall ist zunächst, vorgreifend der Beantwortung der Frage, ob im Zuge des seilbahnrechtlichen Verfahrens über den im Seilbahngesetz gezogenen Rahmen der Parteistellung weitere Angehörige der betroffenen Öffentlichkeit Parteienrechte besitzen beziehungsweise ob diesen Parteistellung einzuräumen wäre, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin selbst überhaupt dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit angehört und ob ihr damit als „Potentieller-UVP-Partei“ ein entsprechendes Antragsrecht zukommen kann. Während Bettina Bachl diese Frage offen lässt, kann den anderen Veröffentlichungen entnommen werden, dass die Autoren für die Wahrnehmung der Rechte als betroffener Öffentlichkeit voraussetzen, dass die sonstigen Personen bestimmte von den Mitgliedstaaten zu definierende Kriterien erfüllen (Raschauer a.a.O.) beziehungsweise die Kriterien des nationalen Rechtes in Bezug auf ein ausreichendes Interesse oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung erfüllen (Bußjäger/Lampert a.a.O.). Unter anderem für Bürgerinitiativen legt somit der innerstaatliche Gesetzgeber fest, unter welchen Umständen diese zu einer betroffenen Öffentlichkeit gehören. Die in VwGH 23.02.2017, 2014/07/0034 beschwerdeführende Bürgerinitiative hat in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung erlangt. Die Voraussetzungen (Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend; Unterstützung einer bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch Unterschrift in eine Unterschriftenliste; Einbringung der Stellungnahme und der zur Unterstützung erstellten Unterschriftenliste während der Auflagefrist) dafür ergeben sich aus VwGH 27.11.2014, 2012/03/0112. Eine Bürgerinitiative bedarf somit der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ihrer Konstituierung

§ 19UVP-G Die in Vw

GH 23.02.2017, 2014/07/0034 beschwerdeführende Bürgerinitiative hat in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung erlangt. Die Voraussetzungen (Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend; Unterstützung einer bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch Unterschrift in eine Unterschriftenliste; Einbringung der Stellungnahme und der zur Unterstützung erstellten Unterschriftenliste während der Auflagefrist) dafür ergeben sich aus VwGH 27.11.2014, 2012/03/0112. Eine Bürgerinitiative bedarf somit der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ihrer Konstituierung

Paragraph 19, UVP-G Gegenständlich sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt wurde und daher eine zu unterstützende Stellungnahme nicht vorliegt. Eine Konstituierung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof fordert, kann somit gar nicht stattgefunden haben. Da es, wie bereits oben ausgeführt, dem innerstaatlichen Gesetzgeber obliegt, die Kriterien für die Zulassung sonstiger Personen festzulegen, kann hier auch keine Verletzung von Unionsrecht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit zur Begründung ihrer Antragslegitimation nicht auf § 19 UVP-G berufen und gehört somit nicht zur betroffenen Öffentlichkeit

Urteils des EuGH 16.04.2015, C-570/13, Fall Gruber und der folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sonstige Umstände, die eine Zurechnung der Beschwerdeführerin zur betroffenen Öffentlichkeit

unionsrechtes gebieten würden, haben sich vorliegendenfalls nicht ergeben und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin kann sich somit zur Begründung ihrer Antragslegitimation nicht auf Paragraph 19, UVP-G berufen und gehört somit nicht zur betroffenen Öffentlichkeit

Urteils des EuGH 16.04.2015, C-570/13, Fall Gruber und der folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sonstige Umstände, die eine Zurechnung der Beschwerdeführerin zur betroffenen Öffentlichkeit

unionsrechtes gebieten würden, haben sich vorliegendenfalls nicht ergeben und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Art. 133Abs.

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, konnte doch auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, konnte doch auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.15052.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.